Akteneinsicht
– Steuerstrafverfahren
Finanzgericht
Baden-Württemberg
Az: 13 K
97/02, 115/02, 174/02, 175/02
Urteil vom
08.06.2005
In dem Finanzrechtsstreit wegen
Akteneinsicht in die Akten der Steuerfahndungsstelle und der Straf- und
BußgeldsachensteIle des Beklagten hat der 13. Senat des Finanzgerichts
Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 08. Juni 2005
für Recht erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Verfügung der Steuerfahndungsstelle des beklagten Finanzamts vom 26.03.1998
wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet wegen des Verdachts der
Einkommen- und Vermögensteuerhinterziehung. Das Ermittlungsverfahren wurde am
12.01.2001 gemäß § 205 der Strafprozessordnung (StPO) vorläufig und am
13.03.2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
Mit Schreiben vom 23.02.2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
beim beklagten Finanzamt Akteneinsicht und "Übersendung aller meinen Mandanten
betreffenden Akten des Finanzamts XXX für drei Tage an meine Kanzlei". Mit
Schreiben vom 27.02.2001 übersandte das Finanzamt die ?Steuerstrafakten". Mit
Schreiben vom 07.03.2001 brachte der Kläger vor, die übersandten Akten seien
nicht vollständig; es hätten Beiakten, Handakten und Akten der
Steuerfahndungsstelle gefehlt. Mit Schreiben vom 23.03.2001 antwortete der
Beklagte, die Ermittlungen seien bisher nicht abgeschlossen. Das Verfahren sei
lediglich gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt. Unter Hinweis auf § 147 Abs. 2
StPO könne über die bisher gewährte Akteneinsicht hinaus vorläufig keine weitere
Einsicht gewährt werden.
Am 20.04.2001 stellte der Kläger beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den
,,Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG" gegen die
Ablehnung der Akteneinsichtsanträge vom 23.02.2001 und vom 07.03.2001 durch die
Straf- und BußgeldsachensteIle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt mit Schreiben
vom 23.03.2001. Mit Schreiben vom 24.04.2002 brachte der Kläger beim OLG
Karlsruhe vor, das Finanzamt habe mit Bescheid vom 13.03.2002 das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen mangelnden Tatverdachts gemäß §
170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedeute, dass nunmehr gemäß § 33 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) das Finanzgericht zuständig sei. Dementsprechend
wurde das Verfahren durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17.06.2002 an das
Finanzgericht Baden-Württemberg verwiesen, wo es unter dem Az. 13 K 115/02
registriert wurde.
Im Anschluss an die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO bat
der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2002 beim Beklagten "nunmehr um ergänzende
Aktualisierung der zwischenzeitlich mehr als ein Jahr zurückliegenden
Akteneinsichtnahme vom 27. Februar 2001" mittels Übersendung der Akten für drei
Tage zur Einsichtnahme an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben
vom 12.04.2002 brachte der Kläger vor, sein berechtigtes Interesse an der
beantragten Akteneinsicht sei ein mehrfaches: Erstens benötige er die beantragte
Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner Rechte im strafrechtlichen
Klageerzwingungsverfahren gegen die Finanzbeamten XXX. Zweitens werde die
Akteneinsicht benötigt zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen wegen der vier
Jahre lang unterlassenen Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
Mit Bescheid vom 26.04.2002 lehnte der Beklagte (Straf- und BußgeldsachensteIle)
den Antrag auf Akteneinsicht ab und führte u.a. aus: Nach Beendigung eines
Strafverfahrens setze der Anspruch auf Akteneinsicht ein berechtigtes Interesse
voraus, das im Streitfall nicht vorliege. Ein generelles Akteneinsichtsrecht des
Verteidigers bestehe gemäß § 147 StPO lediglich im Rahmen des Strafverfahrens.
Nach Beendigung des Steuerstrafverfahrens werde die Strafakte zur Steuerakte.
Ein genereller Anspruch auf Akteneinsicht bestehe im Steuerverfahren nicht. Über
einen solchen Antrag sei jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Dabei seien die Interessen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen. Im
Streitfall fehle es an einem solchen Interesse. Im Schreiben vom 12.04.2002
begründe der Kläger seinen Antrag zum Einen mit der Durchführung eines
Klageerzwingungsverfahrens gegen ermittelnde Beamte des beklagten Finanzamts,
zum Anderen mit der Überprüfung für einen Amtshaftungsprozess. Bei dem
Klageerzwingungsverfahren gehe es um die Anzeige vom 08.05.2001 bei der
Staatsanwaltschaft Mannheim gegen die zuständigen Beamten der Straf- und
BußgeldsachensteIle. Grund für diese Anzeige seien Erkenntnisse, die der
Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der am 27.02.2001 gewährten Akteneinsicht
gewonnen habe. Für eine erneute Akteneinsicht bestehe keine Notwendigkeit.
Gleiches gelte für das Vorhaben, einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten. Nach
dem Vortrag des Klägers sei Grundlage des Amtshaftungsprozesses der Vorwurf, das
gegen ihn durchgeführte Strafverfahren hätte spätestens zum 31.10.1998
eingestellt werden müssen. Dem Kläger sei es möglich gewesen, bei der
Akteneinsicht am 27.02.2001 den Stand der Akten zur Kenntnis zu nehmen. Hätte
sich aus den Akten ergeben, dass das Verfahren - so die Auffassung des Klägers -
bereits im Oktober 1998 hätte eingestellt werden müssen, so hätte dies bereits
bei der Akteneinsicht vom 27.02.2001 festgestellt werden können.
Gegen den Bescheid vom 26.04.2002 hat der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2002
Einspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 10.05.2002 hat auch die
Steuerfahndungsstelle des Beklagten den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt,
wogegen der Kläger mit Schreiben vom 14.05.2002 Einspruch eingelegt hat. Am
21.05.2002 hat der Kläger beim Finanzgericht ?Leistunqsklage, hilfsweise
Untätigkeits-Verpflichtungsklage" erhoben (Az. 13 K 97/02). Er bringt u.a. vor:
In der Zeit vom 24.03.1998 bis zum 13.03.2002 habe die Straf- und
BußgeldsachensteIle und die Steuerfahndungsstelle des Beklagten gegen den Kläger
wegen angeblicher Hinterziehung deutscher Erbschaftsteuer, Einkommensteuer und
Vermögensteuer ermittelt. Seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §
170 Abs. 2 StPO am 13.03.2002 handele es sich bei den Ermittlungsakten des
Beklagten wieder um allgemeine Steuerakten, .für deren Einsichtnahme der
Finanzrechtsweg eröffnet sei: Mit Schreiben vom 25.03.2002,03.04.2002 und
12.04.2002 habe der Kläger sein berechtigtes Interesse dargelegt.
Der im Schreiben des Beklagten vom 12.04.2002 kundgetanen Rechtsansicht, die
Steuerfahndungsstelle entscheide selbständig über die Akteneinsicht, der sich
der Kläger freilich nicht anschließe, rein vorsorglich Rechnung tragend, habe
der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2002 an die Steuerfahndungsstelle
Akteneinsicht in die dortigen Akten beantragt. Das berechtigte Interesse des
Klägers ergebe sich aus dem Klageerzwingungsverfahren gegen den Sachbearbeiter
XXX und aus der Prüfung von Amtshaftungsansprüchen. Auch diesen Antrag habe der
Beklagte (SteuerfahndungssteIle) mit Bescheid vom 10.05.2002 abgelehnt, wogegen
der Kläger mit Schreiben vom 14.05.2002 Einspruch eingelegt habe.
Am Ablehnungsbescheid vom 26.04.2002 verwundere zunächst, dass trotz der
offensichtlichen persönlichen Befangenheit des Leiters der Straf- und
BußgeldsachensteIle des Beklagten, Herrn XXX gegen den unter dem Az. 3 Ws 99/02
das Klageerzwingungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe anhängig sei, dieser unter
Verstoß gegen § 83 der Abgabenordnung (AO) an der Entscheidung über den ihn
selbst strafrechtlich betreffenden Akteneinsichtsantrag mitwirke und die
Entscheidung darüber treffen könne, welche Beweismittel in dem Strafverfahren
gegen ihn nun vorgelegt werden könnten und welche nicht. Entgegen der
Rechtsbehelfsbelehrung in dem Ablehnungsbescheid vom 26.04.2002 sei eben gerade
nicht die Leistungsklage statthaft, sondern allein die
Untätigkeits-Verpflichtungsklage. Inhaltlich sei zum Ablehnungsbescheid vom
26.04.2002 Folgendes anzumerken:
Der Kläger habe sich des durch die Bediensteten des Beklagten, Herren XXX vier
Jahre gegen ihn rechtswidrig betriebenen Steuerstrafverfahrens in einer
Vielzahl' von Rechtsstreiten erwehren müssen. Trotz dieses ihm durch den
Beklagten zugefügten Schadens wisse der Kläger in Ermangelung der Gewährung
entsprechender Akteneinsicht bis heute noch immer nicht einmal, mit welcher
Begründung dieser sein von ihm vier Jahre lang rechtswidrig betriebenes
Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 13.03.2002 mangels Tatverdachts gemäß §
170 Abs. 2 StPO eingestellt habe und warum diese Begründung nicht bereits von
Anfang an gegeben gewesen sein solle.
In den beiden Strafverfahren 2 Ws 114/02 und 3 Ws 99102 vor dem OLG Karlsruhe
gegen die Herren XXX und bei der Prüfung gegen den Beklagten bestehender
Amtshaftungsansprüche gehe es darum festzustellen, ob die drei genannten
Bediensteten sowohl amtshaftungsrechtlich als auch strafrechtlich das von ihnen
betriebene Ermittlungsverfahren nicht bereits spätestens einen Monat nach dem
Schriftsatz des Klägers vom 30.09.1998 hätten einstellen müssen. Habe aber diese
Monatsfrist erst mit Rechtskraft des Urteils des 13. Senats des Finanzgerichts
Baden-Württemberg vom 26.06.2001 am 11.11.2001 zu laufen begonnen, so bestehe
die Notwendigkeit der Akteneinsicht auch unter diesem Gesichtspunkt. Denn durch
die vom Beklagten am 27.02.200,1 - ohnehin lediglich teilweise, nämlich nur
hinsichtlich der Ermittlungsakten seiner Straf- und BußgeldsachensteIle, nicht
aber auch hinsichtlich der Ermittlungsakten seiner Steuerfahndungsstelle -
gewährten Akteneinsicht habe der Kläger hierzu noch gar keine Erkenntnisse
gewinnen können, da der Zeitpunkt des 11.11.2001 nach dem Datum der
Akteneinsicht vom 27.02.2001 liege.
Der Ablehnungsbescheid vom 10.05.2002 beschränke sich im Wesentlichen auf die
Behauptung, die Argumentation des Klägers vermöge aufgrund der Komplexität des
Sachverhalts nicht zu überzeugen. Hierbei übersehe der Beklagte, dass ihm mit
Schriftsatz des Klägers vom 30.09.1998 die allenfalls anfängliche Komplexität
des Sachverhalts mehr als ausreichend erläutert und transparent gemacht worden
sei, um einen Tatverdacht, sollte er zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am
24.03.1998 anfänglich überhaupt jemals bestanden haben, wieder entfallen zu
lassen. Die Argumentation des Klägers bezüglich der Amtshaftung und der
Strafverfahren müsse auch nicht den Beklagten und dessen - nach § 83 AO ohnehin
befangenen - Bediensteten überzeugen, sondern die hierüber befindenden Zivil-
und Strafgerichte. Zur Begründung des vom Kläger geltend gemachten rechtlichen
Interesses an der Akteneinsicht reiche es aus, dass die bloße Möglichkeit
bestehe, dass die vom Kläger vorgetragene Argumentation' die vorgenannten
ordentlichen Gerichte überzeugen könnte. Das berechtigte Interesse ergebe sich
auch daraus, dass die Einstellung der Ermittlungen mit Bescheid vom 13.03.2002
nicht bestands- oder rechtskräftig sei; die Ermittlungen könnten jederzeit
wieder aufgenommen werden. Ergänzend weise der Kläger darauf hin, dass sich das
Akteneinsichtsrecht auch auf die Beiakten und Ermittlungsakten der
SteuerfahndungssteIle des Beklagten erstrecke. Wenn es wie vorliegend um die
Feststellung von Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger gehe, so finde
hinsichtlich der Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht in jedem Fall eine
Ermessensreduzierung auf Null statt.
Der Kläger stellt die Anträge aus den Schreiben vom 21. Mai 2002 (zu Az. 13 K
97/02) und vom 20. April 2001 (zu Az. 13 K 115/02).
Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
Er bringt u.a. vor: Das vom Kläger mit dem Antrag Ziffer I im Schreiben vom 21.
Mai 2002 verfolgte Klagebegehren, Akten für drei Tage zur Einsicht an die
Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu übersenden, stelle eine allgemeine
Leistungsklage dar. Da die allgemeine Leistungsklage gegenüber der Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage subsidiär sei, sei sie im vorliegenden Fall unzulässig,
weil für die begehrte Rechtsfolge im Streitfall grundsätzlich die
Verpflichtungsklage statthaft sei. Der Beklagte habe die Anträge des Klägers mit
Schreiben vom 26.04 2002 für die Straf- und BußgeldsachensteIle und mit
Schreiben vom 10.05.2002 für die Steuerfahndungsstelle abgelehnt. Bei den
Schreiben vom 26.04.2002 und vom 10.05.2002 handele es sich um Verwaltungsakte.
Da das Akteneinsichtsgesuch durch Verwaltungsakt abgelehnt worden sei, sei das
Klageziel im Wege der Verpflichtungsklage weiterzuverfolgen. Die
Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben des Beklagten vom 26.04.2002, in der die
Leistungsklage genannt werde, sei nicht richtig. Das Verlangen nach
Akteneinsicht sei nur dann als Leistungsklage anzusehen, wenn nicht ein
ablehnender Verwaltungsakt vorausgegangen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 wurde der Einspruch gegen den Bescheid
vom 26.04.2002 "wegen Akteneinsicht in die Steuerstrafakte" als unbegründet
zurückgewiesen. Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 wurde auch
der Einspruch gegen den Bescheid vom 1 0.05.2002 "wegen Akteneinsicht in die
Steuerfahndungsakte" als unbegründet zurückgewiesen. Die
Einspruchsentscheidungen führen' u.a. aus:
Die beantragte Akteneinsicht sei mangels Vorliegens eines berechtigten
Interesses nicht zu gewähren. Die gebotene Ermessensausübung führe im Streitfall
dazu, dass keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Für die im Verwaltungsverfahren
zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht - und in
diesem Stadium befinde sich der Rechtsstreit - sei zu berücksichtigen, ob das
Gesuch geeignet sei, den Rechtsschutzzielen in diesem konkreten Verfahren zu
dienen, Dies bedeute, dass eine Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nicht mehr
in Betracht komme, wenn dieses bereits abgeschlossen sei. Hier fehle es ebenso
an einem berechtigten Interesse des Klägers wie für die Klärung der Frage, ob
gegen das Finanzamt bzw. gegen einzelne Bedienstete zivilrechtliche
Regressmöglichkeiten geltend gemacht werden könnten.
Auch im Hinblick auf das vom Kläger angeführte Klageerzwingungsverfahren bestehe
kein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht. Das Klageerzwingungsverfahren
stelle für den Kläger weder ein Instrument des Individualrechtsschutzes dar noch
werde damit wie sein anwaltlicher Vertreter mehrfach fälschlich vortrage - ein
Strafverfahren gegen bestimmte Bedienstete der Finanzverwaltung anhängig, Das
Klageerzwingungsverfahren sei vielmehr ein prozessual selbständiges Verfahren
zur Sicherung des Legalitätsprinzips auf Initiative des angeblich Verletzten. In
diesem Verfahren sei - worauf der anwaltliche Vertreter im Schriftsatz vom
18.04.2002 selbst zutreffend hingewiesen habe - nach Ablauf der Monatsfrist des
§ 172 Abs. 2 StPO eine nachträgliche Ergänzung des Antragsvorbringens gar nicht
mehr möglich. Allein daraus ergebe sich schon, dass im Streitfall ein
rechtliches. Interesse an einer Akteneinsicht, soweit es die angeführten
Klageerzwingungsverfahren betreffe, nicht (mehr) angenommen werden könne. Im
Übrigen habe die Steuerstrafakte der Straf- und BußgeldsachensteIle dem
steuerlichen Vertreter bereits vor der dem Klageerzwingungsverfahren zugrunde
liegenden Anzeige vom 08.05.2001 vorgelegen. Für eine nochmalige Übersendung der
Steuerstrafakte bestehe keine Notwendigkeit und keine Verpflichtung, abgesehen
davon, dass insoweit - wie ausgeführt - auch keine berechtigtes Interesse
gegeben sei.
Hierzu hat sich der Kläger mit Schreiben vom 11.09.2002 geäußert: Die
Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 enthalte eine Rechtsbehelfsbelehrung
dahingehend, dass eine innerhalb der Klagefrist zu erhebende Klage der zulässige
Rechtsbehelf sei. Indes' sei der Kläger der Auffassung, dass die
Einspruchsentscheidung bereits automatisch Streitgegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits geworden sei und in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte
Erforderlichkeit einer erneuten Klageerhebung unzutreffend und somit fehlerhaft
sei. Der Kläger sei jedoch nicht bereit, das Risiko zu tragen, dass ihm das
Gericht im späteren Verlauf des Rechtsstreits mitteilen werde, die
Rechtsbehelfsbelehrung sei wider Erwarten zutreffend. Das Gericht werde daher um
Mitteilung gebeten, ob es die Auffassung des Klägers teile, dass Gegenstand des
vorliegend bereits anhängigen Klageverfahrens automatisch die
Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 geworden sei und eine weitere
Klageerhebung deshalb als unzulässig abzuweisen wäre.
Daraufhin teilte der frühere Berichterstatter dem Kläger mit Schreiben vom
24.09.2002 mit, dass die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 zum Gegenstand
des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Eine erneute Klage sei weder
erforderlich noch zulässig. Gleichwohl hat der Kläger mit zwei Schreiben vom
27.09.2002 Klagen erhoben gegen die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 wegen
Einsicht in die Akten der Steuerfahndungsstelle (Az. 13 K 174/02) sowie gegen
die weitere Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 wegen Einsicht in die Akten
der Straf- und BußgeldsachensteIle (Az. 13 K 175/02). Der Kläger stellt in den
Verfahren 13 K 174/02 und 13 K 175/02 die Anträge aus den Klageschriften vom
27.09.2002.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind nur zum Teil zulässig.
Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben. Es handelt sich um
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten. Der vom
Kläger verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht ist eine Abgabenangelegenheit, da
Akten aus dem Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung betroffen sind. Da das
gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren am 13.03.2002
gemäß § 170 Abs. 2 StPO' eingestellt worden ist, liegen seither auch die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 FGO nicht mehr vor, wonach die Vorschriften der
FGO auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung finden (vgl. BFH-Urteile
vom 2. Dezember 1976 IV R 2/76, BStBI II 1977, 318; vom 7. Mai 1985 VII R 25/82,
BStBI II 1985, 571; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Juni
1994 I 174/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 50).
Die Klage 13 K 97/02 ist als - hilfsweise geltend gemachte - Verpflichtungsklage
i.S.v. § 40 Abs. 1 FGO zulässig. Bei der Entscheidung der Behörde über die
Gewährung bzw. Nichtgewährung von Akteneinsicht handelt es sich um einen
Verwaltungsakt. Eine rechtliche Regelung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme
abgelehnt wird, die eine tatsächliche Handlung betrifft. Die Akteneinsicht
selbst ist eine tatsächliche Handlung. Jedoch liegt der rechtliche Schwerpunkt
in der (Ermessens-) Entscheidung der Behörde, ob ein Anspruch auf Akteneinsicht
besteht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, BFH/NV 1988, 319;
Finanzgericht Münster, Urteil vom 5. November 2002 1 K 7155/00, EFG 2003,499;
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in EFG 1995, 50).
Der Zulässigkeit der (Untätigkeits-) Verpflichtungsklage steht auch nicht
entgegen, dass die Klage vom 21.05.2002 lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist
des § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO seit Einlegung der Einsprüche vom 02.05.2002 und vom
14.05.2002 erhoben worden ist. Denn mit dem Ergehen der Einspruchsentscheidungen
vom 09.09.2002 ist das Klageverfahren in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl.
BFH-Urteil vom 13. Oktober 1977 V R 57/74, BStBl II 1978, 154) und wird
fortgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 111 B 184/86, BStBl II
1989, 107).
Die gegen die Einspruchsentscheidungen vom 09.09.2002 erhobenen Klagen 13. K
174/02 und 13 K 175/02 sind unzulässig. Wird - wie im Streitfall - nach Erhebung
einer Untätigkeitsklage während des Klageverfahrens der Einspruch
zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne dass eine erneute
Klage erforderlich oder zulässig wäre (vgl. BFH in BStBI II 1989, 107). Diese
Auffassung hat der Kläger in dem zu Az. 13 K 97/02 eingereichten Schriftsatz vom
11.09.2002 selbst vertreten und sie wurde ihm mit Schreiben des
Berichterstatters vom 24.09.2002 und vom 16.03.2005 bestätigt. Gleichwohl hat
der Kläger im Schreiben vom 12.05.2005 erklärt, er nehme die Klagen 13 K 174/02
und 13 K 175/02 nicht zurück.
Im Übrigen sind die Klagen nicht begründet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einigen zur Frage der Gewährung von
Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren vor den Finanzbehörden
ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass die AO - anders als
andere Verfahrensordnungen wie z.B. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
und § 147 StPO - für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Gewährung von
Einsicht in Verfahrens- und Ermittlungsakten nicht vorsieht. Er hat auch
geklärt, dass ein solches Einsichtsrecht weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus dem
hierzu ergangenen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in Nr. 4 zu § 91 AO
abzuleiten ist. Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus,
dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden
Steuerpflichtigen ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der
Behörde zusteht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BStBl II
2003, 790, 791 m.w.N.).
Eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde kann von den Steuergerichten
nur auf Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden (vgl.
§ 102 FGO). Das Gericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des
Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen. Etwas anderes gilt nur, wenn die
Ermessensgrenzen ausnahmsweise so eingeengt sind, dass nur eine bestimmte
Entscheidung möglich ist, während' jede andere notwendig zu einem
Ermessensfehler führen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1968 IV R
53/68, BStBl II 1969, 77). Der Beklagte hat in seinen Ablehnungsbescheiden vom
26.04.2002 und vom 10.05.2002 sowie in den dazu ergangenen
Einspruchsentscheidungen vom 09.09.2002 ermessensfehlerfreie Entscheidungen
getroffen.
Eine Akteneinsicht kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte ein berechtigtes
Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann. Eine begehrte Akteneinsicht
während eines - noch laufenden - Verfahrens lässt sich nur auf steuerliche
Gründe stützen; wirtschaftliche oder sonstige nicht das steuerliche Verfahren
betreffende Interessen reichen nicht aus (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
§ 91 AO Anm. 128 m.w.N.). Im Streitfall liegt weder ein noch laufendes - sondern
ein eingestelltes - Verfahren vor (vql. BFH-Urteil vom 8. Februar 1994 VII R
88/92, BStBl II 1994, 552, 553) noch handelt es sich um einen Steuerrechtsstreit
(vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. August 1996 18 K 8159/92, EFG
1998, 11). Einem Steuerpflichtigen fehlt das für eine Akteneinsicht
erforderliche berechtigte Interesse, wenn er sich nach Abschluss eines gegen ihn
gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme
in die Steuerakten über die Umstände dieses Verfahrens informieren will, weil
zwischen der begehrten Akteneinsicht und dem steuerlichen Veranlagungsverfahren
kein innerer Zusammenhang besteht (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.
November 2003 12 K 6405/02 S, EFG 2004, 387, insoweit in juris). Deshalb ist es
nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde die Akteneinsicht im
Verwaltungsverfahren ablehnt, weil die Akteneinsicht zum Zwecke der Prüfung
erfolgen soll, ob Regressmöglichkeiten bestehen und wie es zu einem Tätigwerden
der Steuerfahndung gekommen ist (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.
März 1990 1 K 4538/89, EFG 1990, 503; ebenso: Tipke/Kruse, § 91 AO Anm. 14;
Dumke in Schwarz, AO, vor §§ 78 - 133 Anm. 78; Fengler in Pump/Lohmeyer/Leibner,
AO, § 91 Anm. 192).
Im Streitfall hat der Kläger mit Schreiben vom 12. und 18.04.2002 vorgebracht,
sein berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht bestehe erstens
darin, dass er die Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Rechte im strafrechtlichen
Klageerzwingungsverfahren und zweitens 'zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen
benötige. Indessen können - wie oben ausgeführt - wirtschaftliche Interessen
eines Beteiligten, wie etwa die Überprüfung der Akten nach Gründen für
Regressansprüche, einen Anspruch auf Akteneinsicht nicht begründen. Gleiches
gilt für eine Überprüfung der Akten nach Gründen, die in einem
Klageerzwingungsverfahren vorgebracht werden sollen. Auch insoweit handelt es
sich nicht um steuerliche Gründe. Vielmehr soll die Akteneinsicht zum Zwecke der
Ausforschung von anderen - nicht steuerlichen - Gründen genutzt werden. Im
Übrigen hat der Kläger in den genannten Schreiben vom 12. und 18.04.2002
vorgebracht, er müsse im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO
den vollständig begründeten Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits in drei
Wochen beim OLG einreichen. Auch insoweit ist der Beklagte in den
Einspruchsentscheidungen vom 09.09.2002 zutreffend davon ausgegangen, dass ein
rechtliches Interesse an der Akteneinsicht bezüglich der
Klageerzwingungsverfahren nicht (mehr) angenommen werden könne.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 26.04.2002 auch nicht
deshalb fehlerhaft, weil der Kläger gegen den Sachbearbeiter Herrn XXX
Strafanzeige erstattet hat. Die bloße Erhebung einer Strafanzeige reicht für die
Besorgnis der Befangenheit nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1999
IV S 10/99, BFH/NV 2000,594; vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331).
Sonst hätte es der Anzeigeerstatter in der Hand, nach Belieben jeden Amtsträger
"auszuschalten" (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999,
480). Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass das Klageerzwingungsverfahren
für ihn erfolgreich verlaufen ist. Im Übrigen wäre der vom Kläger geltend
gemachte Verfahrensmangel im Bescheid vom 26.04.2002 durch die
Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002, an der Herr XXX nicht mitgewirkt hat,
geheilt worden (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 29/00, BStBI II
2002, 120; vom 5. Juni 2002 X R 40101, BFH/NV 2002, 1419).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten haben auf
mündliche Verhandlung verzichtet; deshalb entscheidet der Senat ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO).