Aktenversendungspauschale fällt nicht
an, wenn Akte in Gerichtsfach liegt
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 1 Ta 62/06
Beschluss vom 09.02.2007
Im Beschwerdeverfahren hat die 1. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.02.2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt F... wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.01.2006 aufgehoben.
Gründe:
I.
In einem Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien .... (Arbeitsgericht
Lübeck, Az. 1 Ca 985/05) haben die Parteien am 24.05.2005 einen Vergleich
abgeschlossen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer am
27.06.2005 beantragt, ihm Akteneinsicht in seinem Büro für 24 Stunden zu
gewähren. Dem ist dadurch entsprochen worden, dass eine Bedienstete des
Arbeitsgerichts Lübeck die Akte in das Fach von Rechtsanwalt F... beim
Landgericht Lübeck eingelegt hat und dort von ihm abgeholt worden ist. Das
Landgericht Lübeck befindet sich einige hundert Meter vom Arbeitsgericht Lübeck
entfernt. Beim Arbeitsgericht gibt es kein Anwaltsfach. Das Arbeitsgericht
unterhält ein Postfach beim Landgericht Lübeck
Durch Beschluss vom 23.01.2006 hat das Arbeitsgericht Lübeck durch die
Kostenbeamtin eine Versendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht
eingelegte "Erinnerung". Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine
bloße Aushändigung bei Abholung aus dem Gerichtsfach keine Versendung sei. Das
gelte insbesondere dann, wenn das Gerichtsfach und das Gericht sich an demselben
Ort befänden.
Durch Beschluss vom 09.03.2006 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht
abgeholfen. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt F... am 13.03.2006 zugestellt
worden. Am 15.03.2006 hat er hiergegen "sofortige Erinnerung" eingelegt.
Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck auf
die "sofortige Erinnerung" den Beschluss vom 09.03.2006 insoweit geändert, dass
die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über die Erinnerung abschließend
entschieden hat. Der Beschluss vom 09.03.2006 ist dahingehend ergänzt worden,
dass die Erinnerung vom 26.01.2006 dem Richter zur abschließenden Entscheidung
vorgelegt wird.
Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck der
Erinnerung von Rechtsanwalt F... nicht abgeholfen. Zugleich hat es die
Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Die Kostenbeamtin habe zu Recht
die Aktenversendungspauschale angesetzt. Das ergebe sich daraus, dass der
Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Lübeck kein Gerichtsfach habe, sondern die
Akte in das Fach beim Landgericht Lübeck eingelegt und zu diesem Zweck von einem
Gerichtsboten des Arbeitsgerichts dorthin gebracht worden sei. Die Entfernung
zwischen beiden Gerichten liege bei ca. 250 Meter. Das rechtfertige die Annahme
einer Versendung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung zulässig (§ 66 Abs. 2 S. 2
GKG) und form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch in der Sache
gerechtfertigt.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu Unrecht eine Pauschale für die Versendung
der Akte gem. Nr. 9003 KV zum GKG festgesetzt worden.
Grundsätzlich ist der Auffassung zu folgen, dass eine bloße Aushändigung der
Akte bei Abholung auch aus dem Gerichtsfach keine Versendung ist (VG Meinigen,
Beschluss vom 28.97.2005, JurBüro 2006, 37; Hartmann, Kostengesetze, Rz. 2 zu
Nr. 9003 KV zum GKG). Ob der Fall anders zu beurteilen, wenn das Gericht keine
eigenen Gerichtsfächer hat und die Akte - wie im vorliegenden Fall - von einem
Bediensteten des Gerichts zu einem Gerichtsfach in einem anderen nicht im
gleichen Gebäude gelegenen Gericht gebracht wird, kann dahinstehen (vgl. hierzu
LG Frankenthal, Beschluss vom 24.5.1995, NJW 1995, 2801; Hartmann, Rz. 2 zu KV
9003). Entscheidend ist, dass dem Arbeitsgericht Lübeck kein besonderer Aufwand
entsteht, der mit der Versendungspauschale abzugelten wäre. Da das
Arbeitsgericht beim Landgericht ein Postfach hat, muss ohnehin ein Bediensteter
des Arbeitsgerichts täglich das Landgericht aufsuchen. Das Überbringen und das
Einlegen der Akte in das Gerichtsfach beim Landgericht können mit der
Postabholung verbunden werden, so dass zusätzlicher Aufwand nicht entsteht. Das
Arbeitsgericht erbringt damit zwar eine "Serviceleistung" für den Antragsteller,
ein mit der Versendungspauschale abzugeltender Aufwand entsteht ihm jedoch
nicht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss war deswegen aufzuheben.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).