Alkoholfahrt
und Drogenfahrt auf Parkplatz
Kammergericht
Berlin
Az: 2 Ss
330/08 - 3 Ws (B) 419/08
Beschluss vom
18.11.2008
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 18. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 30. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung
gegen § 24a Abs. 1 bis 3 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 250,-- Euro
verurteilt, gegen ihn nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und
eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die Rechtsbeschwerde
des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Amtsgericht hat Folgendes festgestellt:
„Der Betroffene befuhr am 20. Oktober 2007 gegen 22.10 Uhr in 10247 Berlin bei
einer Blutalkoholkonzentration von 0,82 o/oo und unter der Wirkung von
Cannabiskonsum mit 7,1 ng/ml THC stehend mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen…….,
das Parkplatzgelände an der K…... Dieses Parkplatzgelände ist wie folgt zu
beschreiben:
Die K……, die dem allgemeinen Straßenverkehr zur Verfügung steht, führt an ihrem
Ende auf einen Parkplatz. Vor diesem Parkplatz ist eine Schrankenanlage
aufgestellt, die man passieren muss, um auf den Parkplatz zu gelangen oder
diesen zu verlassen. Eine andere Möglichkeit des Befahrens oder Verlassens des
Parkplatzes gibt es nicht. Das Parkplatzgelände besteht aus mehreren
Parkbuchten. Diese sind weder durch eine Nummerierung noch durch bestimmte
Kennzeichenschilder bestimmten Personen bzw. Nutzern zugeordnet. Vor dem
Parkplatz und der Schranke stehen drei Verkehrsschilder mit folgender
Aufschrift: „Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig
abgeschleppt; Privatgrundstück, Parken verboten; Feuerwehrzufahrt freihalten".
Die Schranke besteht aus einem umklappbaren Schrankenbaum. Wenn dieser Baum zum
Schließen/ Sperren des Parkplatzes umgelegt wird, kommt er mit dem Ende in eine
Schrankenauflage, die mit einem losen, an einer Kette befestigten
Sicherheitsschloss ausgestattet ist. Dieses Schloss muss aufgeschlossen, die
Vertiefung der mit einem Riegel abgedeckten Halterung, die zum Einlegen des
Baumes vorgesehen ist, damit frei gemacht werden, die Schranke sodann in die
Vertiefung der Auflage hineingelegt und dann der Riegel über der Schranke mit
dem Schloss gesichert werden. Das Gegengewicht des Baumes auf der anderen Seite
ist bei geöffneter Schranke ebenfalls mit einem hier allerdings eingebauten
Sicherheitsschloss gesichert. Um den Schrankenbaum zu schließen, muss das
Schloss betätigt und die vorhandene mechanische Sicherung gelöst werden. Hierzu
gibt es am Träger der Schranke eine Bedienungsanleitung mit Piktogrammen, die
mehrere, nachfolgende Bedienungsschritte aufzeigen.
Der Betroffene wollte, nachdem er mit einer weiteren Person in den Pkw
eingestiegen und losgefahren war, den Parkplatz verlassen. Die Schranke war zu
diesem Zeitpunkt geöffnet, wurde vom Betroffenen jedoch nicht passiert. Er wurde
noch auf dem Parkplatzgelände von der Polizei angehalten" (UA S. 2).
Der Betroffene hat das Fahren unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss
eingeräumt, sich jedoch dahingehend verteidigt, bei dem Parkplatz habe es sich
um kein öffentlich zugängliches und damit dem öffentlichen Verkehr dienendes
Gelände, sondern ausschließlich um ein privates Gelände gehandelt, weshalb die
Vorschriften des StVG nicht anwendbar seien (UA S. 3). Dem ist das Amtsgericht
indes nicht gefolgt, hat vielmehr den Parkplatz als öffentlichen Verkehrsraum
angesehen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des StVG, der StVO, der StVZO und des
StGB bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Nach ständiger
Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder
ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für
jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere
Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch benutzt wird. Umfasst
werden nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der
Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren
Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine
verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch
zugelassen werden. Für die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche dem öffentlichen
Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen
Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des
allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche
Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als
„Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer
Zugangsbeschränkung ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit
von der Benutzung des Geländes ausschließen will. Soweit aufgrund solcher
Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis Zutritt zu dem Gelände gewährt
wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche, denn in diesem
Fall ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er deutlich aus
einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist. Ist hingegen
das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche
Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf
befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG
Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November
2003 – 1 Ss 131/03 I 79/03 – [JURIS], s. SVR 2004, 234). Für die Abgrenzung der
Frage, ob eine private Fläche als öffentlicher oder nicht öffentlicher
Verkehrsraum anzusehen ist, kommt es nicht nur auf die von dem
Verfügungsberechtigten getroffene Zweckbestimmung an, sondern auch darauf, ob
eine solche auch tatsächlich beachtet wird, also gegebenenfalls die
Allgemeinheit tatsächlich von der Benutzung eines Parkplatzes ausgeschlossen
wird. Ist dies der Fall, ist die gelegentliche Nutzung des Parkplatzes durch
Unbefugte unschädlich (vgl. OLG Rostock a.a.O.; s. auch OLG Köln a.a.O.). Eine
Verkehrsfläche kann zeitweilig öffentlich, zu anderen Zeiten nichtöffentlich
sein (vgl. Geppert in LK, StGB 11. Aufl., § 142 Rdn. 14; BayObLG VRS 41, 42; OLG
Hamburg VRS 37, 278; OLG Stuttgart VRS 57, 418). Um Nichtöffentlichkeit
anzunehmen, muss der Verfügungsberechtigte tatsächlich verhindern, dass ein
Grundstück von Unbefugten zu Verkehrszwecken benutzt und sein Beschränkungswille
durch eine entgegengesetzte länger dauernde Übung missachtet wird (vgl. KGVRS
60, 130).
Die Frage, ob ein Benutzerkreis in dem hier erörtern Sinn geschlossen ist, kann
nur aufgrund entsprechender ausreichender Feststellungen entschieden werden.
Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. Um dem
Rechtsbeschwerdegericht insoweit eine Nachprüfung zu ermöglichen, sind
ausreichende Feststellungen zu treffen und darzulegen (vgl. OLG Rostock a.a.O.).
Daran fehlt es hier.
Die Darlegungen des Amtsgerichts belegen nicht in ausreichendem Maße das
Vorliegen öffentlichen Straßenverkehrs. In der Beweiswürdigung des angefochtenen
Urteils bezeichnet es das Gericht als eine Tatsache, dass die Schranke abends
geschlossen sei (UA S. 4), ausgehend von der Einlassung des Betroffenen,
flankiert von einer in diese Richtung gehende Erklärung des Verteidigers (UA S.
3). Wenn das Gericht der Überzeugung war, die Schranke sei abends geschlossen,
sprechen die Gesamtumstände für die Annahme nicht öffentlichen Verkehrs auf dem
Parkplatz zur Tatzeit um 22.10 Uhr. Soweit das Gericht meint, zumindest tagsüber
werde „durch die geöffnete Schranke" gerade auch die Benutzung durch die
Allgemeinheit geduldet, und die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als
öffentlicher oder privater Verkehrsraum lasse sich nur einheitlich beurteilen,
nicht hingegen in Abhängigkeit von bestimmten oder unbestimmten Zeiten, ist dies
aus den oben genannten Gründen rechtlich unzutreffend. Abgesehen davon ist die
Beweiswürdigung lückenhaft bzw. denkgesetzlich rechtsfehlerhaft, soweit das
Gericht davon ausgeht, die Schranke sei tagsüber geöffnet. Das Urteil stellt
insoweit unter anderem darauf ab, der Vorsitzende habe einen Tag vor der
Hauptverhandlung gegen 15.30 Uhr bei einer Ortsbegehung die Schranke in
geöffneter Position vorgefunden. Dabei seien drei Fahrzeuge auf den Parkplatz
gefahren und zwei hätten ihn verlassen. Keiner dieser Fahrzeugführer habe sich
nach dem Befahren oder Verlassen des Parkplatzes um die Betätigung der Schranke
gekümmert (UA S. 2/3). Abgesehen davon, dass das so erlangte Wissen des
Vorsitzenden als solches nicht verwendet werden durfte (vgl. Meyer-Goßner, StPO
51. Aufl., § 261 Rdn. 24; Schoreit in KK, StPO 6. Aufl., § 261 Rdn. 9 f.), - die
Verfahrensrüge ist allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht erhoben - nimmt das
Urteil nicht Bedacht darauf, dass der Vorfall gut neun Monate zurücklag, sich
die Verhältnisse insoweit geändert haben können. Soweit das Gericht zusätzlich
darauf abstellt, der Polizeibeamte R., der den Betroffenen bei der Fahrt auf dem
Parkplatz angetroffen und überprüft habe, habe in den vergangenen eineinhalb
Jahren, in denen er ungefähr 50 bis 70 Mal die Örtlichkeit aufgesucht habe, die
Schranke immer in geöffnetem Zustand angetroffen und noch nie geschlossen
vorgefunden (UA S. 3, 4), fehlt es bereits an der Mitteilung, ob sich dies am
Tage oder in den Abendstunden bzw. zur Nachtzeit so verhielt.
Der Senat hebt nach alledem das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.