Alkoholfahrt -
Hustensafteinnahme
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi
1489/07
Beschluss vom
27.11.2007
Vorinstanz: AG Neumarkt i.d.OPf., Az.: 35 OWi 706 Js 63973/07
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. November 2007 folgenden
B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Neumarkt i. d. OPf. vom 23. Juli 2007 aufgehoben.
II. Der Betroffene wird freigesprochen.
III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen
hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Neumarkt verurteilte den Betroffenen am 23.07.2007 wegen „einer
fahrlässigen Ordnungswidrigkeit, nämlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben mit
einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25
mg/l führte", zu 250 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Hiergegen wendet
sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde; er rügt die Verletzung
formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Das Amtsgericht stellt unter anderem fest (EU Seite 3):
Der Betroffene befuhr am 27.12.2006 in der Zeit von 01.13 Uhr bis 01.15 Uhr mit
dem Pkw … öffentliche Straßen im Stadtgebiet von T... In der Zeit von 01.33 Uhr
bis 01.36 Uhr wurde er einer Atemalkoholmessung mit dem Atemalkoholmessgerät „Dräger
Alcotest 7110 Evidential" (Atemalkoholmessgerät Typ: MK III Alcotest 7110)
unterzogen. Die beiden Messungen erfolgten um 01.33 Uhr bzw. 01.36 Uhr und
ergaben jeweils eine Atemalkoholkonzentration von 0,253 mg/l.
2. Zur Beweiswürdigung führt das Amtsgericht unter anderem aus (EU Seite 8):
„Zwar kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nach
der Anhaltung … noch einen „Schluck" (alkoholhaltigen) Bronchicumsaft genommen
hat und bis zum Betreten des Polizeigebäudes einen Kaugummi gekaut hat. Doch hat
weder das eine noch das andere im konkreten Fall Einfluss auf das Messergebnis
gehabt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B.
war gerade kein Einfluss feststellbar. Denn beide Messergebnisse um 01.33 Uhr
und 01.36 Uhr wiesen einen völlig identischen Atemalkoholwert von je 0,253 mg/l
auf. Wäre ein Einfluss ausgeübt worden, müsste nach den Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. B. ein unterschiedlicher Wert herausgekommen sein. Es
hätte dann eine (leichte) Reduktion der Werte sich ergeben müssen. Im Ergebnis
kam der Sachverständige Prof. Dr. B. damit zu der Schlussfolgerung, dass eine
Einnahme von Mitteln in den letzten 10 Minuten vor dem Messvorgang das Ergebnis
verfälschen könne, dass im konkreten Fall aber „nichts" verfälscht hat. Das
Gericht schließt sich dieser Einschätzung an."
3. Diese Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Amtsgerichts
rechtfertigen den angefochtenen Schuldspruch nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom
19.10.2007 ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen hielt es der Tatrichter für nicht widerlegt,
dass der Betroffene binnen einer Zeit von 10 Minuten vor der ersten
Atemalkoholmessung alkoholhaltige Bronchialtropfen zu sich genommen habe und
einen Kaugummi gekaut habe (UA S. 4, 5). Diese Einlassung des Betroffenen konnte
nach Auffassung des Tatrichters nicht widerlegt werden. Er hat sie auch nicht
als Schutzbehauptung behandelt. Demnach muss zugrunde gelegt werden, dass die
Einlassung des Betroffenen zutreffend war.
Wenn der Tatrichter – insoweit beraten durch einen rechtsmedizinischen
Sachverständigen – gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass dies für die
Verwertbarkeit der Messung ohne Bedeutung gewesen sei, begegnet dies rechtlichen
Bedenken.
Bei der Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration handelt es sich um ein
standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der
Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet
werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes - von Schoknecht
in: Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr 1992 Heft 86 - gestellten
Anforderungen genügen (BGHSt 46,358/363). Nach diesem Gutachten besteht für das
Messverfahren - Abschnitt 3.4, Seite 12 - neben dem Erfordernis einer
Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung und der Doppelmessung im
Zeitabstand von max. 5 Minuten unter Einhaltung der zulässigen Variationsbreite
zwischen den Einzelwerten die Vorgabe, dass zwischen der Beendigung der
Alkoholaufnahme und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von 20 Minuten
verstrichen sein muss (BayObLG DAR 2003,232 = BayObLGSt 2003,15). In der so
genannten Kontrollzeit von 10 Minuten muss gewährleistet sein, dass der
Betroffene keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR
2006,250).
Wenn diese Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten wird, muss dies –
zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem der Grenzwert gerade
erreicht ist – zur Unverwertbarkeit der Messung führen (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 24a RN 16a m.w.N.). Nur unter der
Voraussetzung, dass binnen eines Zeitraums von 10 Minuten vor der Messung der
Betroffene keinerlei Substanzen, insbesondere (alkoholhaltiger) Art, mehr im
Rachenraum hatte, kann mit Sicherheit gewährleistet werden, dass das mittels des
Messgerätes Dräger Evidential 7110 gewonnene Ergebnis nicht durch Rückstände im
Rachenraum beeinträchtigt worden ist. Dementsprechend liegt nur bei Einhaltung
dieser Kontrollzeit ein verwertbares Messergebnis vor. Die Nichteinhaltung
dieser Kontrollzeit muss zur Unverwertbarkeit der Messung führen (so auch OLG
Karlsruhe NStZ-RR 2006,250, welches die Nichteinhaltung der Wartezeit von 20
Minuten in Einzelfällen für nicht zwingend erachtet). Nur wenn diese
Kontrollzeit eingehalten ist, liegt überhaupt ein verwertbares Messergebnis vor.
Wenn aber umgekehrt kein verwertbares Messergebnis vorliegt, so kann auch nicht
durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden, inwieweit dieses –
unverwertbare – Messergebnis durch die aufgenommenen Fremdsubstanzen beeinflusst
worden sein kann. Insoweit ist auch die Zuziehung eines Sachverständigen nicht
geeignet, das unter Verstoß gegen die zwingende Gebrauchsanweisung erlangte
Messergebnis für verwertbar zu erklären (vgl. auch OLG Karlsruhe NZV
2004,426,427). Hinzu kommt, dass sich dem tatrichterlichen Urteil nicht
entnehmen lässt, inwieweit und aufgrund welcher Erkenntnisse der
rechtsmedizinische Sachverständige in der Lage ist, die technische
Zuverlässigkeit der Messung zu beurteilen.
Die Einhaltung der Wartefrist von 20 Minuten dient nicht der Sicherung eines
technisch einwandfreien Messergebnisses, sondern soll in erster Linie
gewährleisten, dass der bereits konsumierte Alkohol auch ins Blut gelangt ist
(vgl. BayObLG DAR 2005,40 = BayObLGSt 2004,145). In diesen Fällen liegt daher
ein technisch verwertbares Messergebnis vor, so dass in der jüngeren
Rechtsprechung zunehmend die Auffassung vertreten wird, dass bei Unterschreitung
der Kontrollzeit (richtig: der Wartefrist von 20 Minuten) die Messung (ggf.
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) jedenfalls dann eine geeignete
Grundlage für eine Verurteilung darstellt, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l
(deutlich) überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006,250). Wenn aber –
wie hier – die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht beachtet worden ist, wurde kein
technisch verwertbares Messergebnis erzielt."
Der Senat teilt diese Rechtsauffassung und macht sich die zitierten Erwägungen
der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zu Eigen.
4. Demnach ist mit den Feststellungen des Amtsgerichts in den Urteilsgründen
nicht der Nachweis erbracht, dass sich der Betroffene zur Tatzeit im Sinne des §
24 a Abs. 1 OWiG ordnungswidrig verhalten hat. Das angefochtene Urteil ist
deshalb auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben (§§ 267 Abs. 1, 337,
353 Abs. 1 StPO, §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Nach Sachlage hält es der Senat – wie die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in
ihrer Antragsschrift – für ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung
nach etwaiger Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter zusätzliche
Erkenntnisse hervortreten, die dennoch zu einer Verurteilung des Betroffenen
führen könnten. Der Senat hatte deshalb gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache
selbst abschließend zu befinden und den Betroffenen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.