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Berliner Tabelle für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle: Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt! Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 08.05.2001 festgesetzten DM-Regelbeträgen ab 1. Juli 2001 für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl 2001 I 842) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2001) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612a II S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 495 DM: 340 DM = 145,5%). Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612b V BGB beträgt in den drei Altersstufen 459 DM bzw. 555 DM bzw. 658 DM. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 I ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 510 DM bzw. 617 DM bzw. 731 DM.
Anmerkungen zur Berliner Tabelle:
I.
Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber
minderjährigen (West) Kindern und gleichgestellten
volljährigen Schülern (s. o.*)
II.
Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt
gegenüber volljährigen Kindern
III.
Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem
getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 II S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich: 1.085 DM (1.175 DM) V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 2.265 DM (2.450 DM). VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l BGB) beträgt mindestens monatlich: 1.810 DM (1.960 DM)
Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle [DT] bzw. der Berliner Tabelle [BT] den jeweils geltenden 135 %igen Regelbetrag (das Barexistenzminimum des minderjährigen Kindes) übersteigt (§ 1612b I und V BGB). Der Kindergeldabzug kann für die Zeit vom 1. 7. 2001 bis 31. 12. 2001 mit folgender Formel berechnet werden: Hälftiges Kindergeld (135 DM für das 1. und 2. Kind, 150 DM für das 3. Kind, 175 DM für das 4. und jedes weitere Kind) + Unterhaltsbedarfsbetrag – 135 %iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung). Daraus ergibt sich als Anlage zur Berliner Tabelle die folgende Kindergeldabzugstabelle (Tabellenbedarfsbetrag – Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135 %-Grenze West):
Die Kindergeldabzugstabelle für das Beitrittsgebiet bis zur 135 %-Grenze Ost als Anlage zur Berliner Tabelle ist:
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