Altbauwohnung
– Hinnahme von Mängeln und Mietminderung
Landgericht
Karlsruhe
Az: 9 S 157/05
Urteil vom
23.09.2005
Vorinstanz: AG Karlsruhe, Az.: 7 C 69/04
Hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. März
2005 - Aktenzeichen: 7 C 69/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte, die ihnen eine Altbauwohnung in K vermietet hat,
auf Beseitigung von Mängeln an Fenstern und Türen dieser Wohnung in Anspruch.
Die Beklagte verlangt widerklagend die Auszahlung der von den Klägern wegen der
Mängel einbehaltenen Minderungsbeträge; sie macht außerdem einen Anspruch auf
Zahlung restlicher Mietkaution geltend und verlangt Schadensersatz für die
Beschädigung eines Badezimmerfensters durch Spritzwasser.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den
Klägern stehe kein Anspruch auf Mängelbeseitigung zu, da die Fenster und Türen
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dem Wärmeschutzniveau
entsprächen, das zur Zeit der Errichtung des Gebäudes üblich gewesen sei. Aus
dem gleichen Grund hätten die Kläger auch die Miete nicht mindern dürfen. Aus
dem Mietvertrag ergebe sich außerdem die Verpflichtung der Kläger, den
Restbetrag der vereinbarten Kaution zu zahlen. Schließlich müssten sie die
Reparaturkosten des Badezimmerfensters erstatten, weil sie verpflichtet gewesen
seien, das Fenster durch einen Vorhang oder durch Abwischen vor
Feuchtigkeitsschäden zu schützen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger. Zu den Mängeln machen sie geltend,
die Beklagte sei auch im Altbau zur Abdichtung der Fenster verpflichtet, weil
die Wohnung sonst nicht dem für ein zeitgemäßes Wohnen vorauszusetzenden
Mindeststandard genüge. Eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Kaution bestehe
nicht, weil sich aus der Randnotiz "2 M" an dem Formularmietvertrag ergebe, dass
die Kläger nur zwei Monatsmieten Kaution hätten bezahlen sollen. Soweit das
Amtsgericht die Kläger zum Schadensersatz wegen der Beschädigung des
Badezimmerfensters verpflichtet habe, seien die Obhutspflichten des Mieters
überspannt worden.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1.
März 2005 - 7 C 69/04 - zu verurteilen, in der Wohnung der Kläger im Erdgeschoss
des Anwesens N nachfolgende Mängel zu beseitigen:
a) sicherzustellen, dass die Balkontür in der Küche wieder ordnungsgemäß dicht
abschließt, insbesondere sicher zu stellen, dass der im oberen Bereich der
dortigen Balkontür vorhandene 1 cm große Spalt wieder verschlossen wird und
keine Zugluft mehr durch den Spalt in die Küche eindringt,
b) sicherzustellen, dass die Balkontür im großen Zimmer zum Garten hin wieder
ordnungsgemäß dicht abschließt, insbesondere sicher zu stellen, dass der im
oberen Bereich der dortigen Balkontür vorhandene 2 cm große Spalt wieder
verschlossen wird und keine Zugluft mehr durch den Spalt in dieses Zimmer
eindringt,
c) sicherzustellen, dass das Fenster in der Küche wieder ordnungsgemäß dicht
schließt, insbesondere sicherzustellen, dass keine Zugluft mehr durch dieses
Fenster in die Küche eindringt,
d) sicherzustellen, dass das Fenster im kleinen Zimmer zur Straße hin wieder
ordnungsgemäß dicht schließt, insbesondere sicherzustellen, dass keine Zugluft
mehr durch dieses Fenster in dieses Zimmer eindringt,
e) sicherzustellen, dass im großen Zimmer zur Straße hin das Fenster wieder
ordnungsgemäß dicht schließt, insbesondere sicherzustellen, dass keine Zugluft
mehr durch dieses Fenster in dieses Zimmer eindringt,
g) sicherzustellen, dass im Bereich des großen Zimmers zum Garten hin das
Fenster wieder ordnungsgemäß dicht schließt, insbesondere sicherzustellen, dass
keine Zugluft mehr durch dieses Fenster in dieses Zimmer eindringt.
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bezüglich der Randnotiz ,,2 M" zur
Kautionsabrede trägt sie vor, diese sei lediglich als Gedächtnisstütze dafür
gedacht gewesen, dass bisher nur zwei der geschuldeten drei Monatsmieten Kaution
gezahlt seien.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen
und der Widerklage stattgegeben.
1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Wohnung nicht mit
einem Mangel behaftet ist.
a) Der Sachverständige XXX, gegen dessen Ausführungen die Berufung nichts
erinnert, hat das Ergebnis seiner Untersuchungen dahin zusammengefasst, dass
Fenster und Türen der Wohnung in einem dem Alter und der Konstruktion des Hauses
entsprechend ordnungsgemäßen Zustand seien. Eine Instandsetzung ist daher nicht
erforderlich. Auf eine Modernisierung der Wohnung und eine damit verbundene
Wohnwertverbesserung aber hat der Mieter im Allgemeinen keinen Anspruch.
b) Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2004
(VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174) geben für den vorliegenden Fall keinen Anlass
zu anderer Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung
bekräftigt, dass der Mieter einer Wohnung ohne eine ausdrückliche Vereinbarung.
nur erwarten kann, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen,
der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht; dabei ist
unter anderem das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Einen
Modernisierungsanspruch hat der Bundesgerichtshof bei dem ihm zur Entscheidung
vorliegenden Sachverhalt insoweit anerkannt, als ein zeitgemäßes Wohnen nicht
möglich war; er hat deshalb die dortige Beklagte für verpflichtet angesehen, den
Anschluss üblicher Elektrogeräte zu ermöglichen. Er hat aber zugleich
festgestellt, dass der Mieter gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung,
die allgemein verbreitet sind, hinzunehmen hat. Zu diesen Unzulänglichkeiten
zählen auch die von den Klägern behaupteten und von dem Sachverständigen
teilweise bestätigten Zuglufterscheinungen. Dass diese Zuglufterscheinungen so
stark sind, dass die Wohnung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr benutzt
werden kann, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht erkennbar.
c) Das Amtsgericht hat ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass sich der Defekt
der oberen Verriegelung des Feststellflügels in der Küche auf das Entstehen von
Zugluft mehr als nur unerheblich ausgewirkt habe. Damit haben sich die Kläger in
der Berufungsinstanz nur insoweit auseinandergesetzt, als sie auf die
Ausführungen des Sachverständigen und das Ergebnis des "Papiertests" verwiesen
und die Auffassung vertreten haben, das Amtsgericht hätte erforderlichenfalls
eine erneute Begutachtung anordnen müssen. Sie haben hingegen nicht konkret
dargetan, welche Zuglufterscheinungen sie im Bereich des Feststellflügels
festgestellt haben.
2. Auch die Entscheidung zur Widerklage ist zutreffend.
a) Die Kläger waren, da aus den oben unter Ziffer 1 näher ausgeführten Gründen
kein Mangel vorlag, nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Sie sind
daher verpflichtet, die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen und zu verzinsen.
b) Die Kläger sind außerdem verpflichtet, den Beklagten den noch ausstehenden
Teil der im Mietvertrag vereinbarten Kaution zu zahlen. Mit ihrem Vortrag, der
maschinenschriftliche Zusatz ,,2 M" am Rande der formularvertraglichen
Kautionsabrede im Mietvertrag habe bedeutet, dass abweichend von dem
vorgedruckten Text nur zwei - unstreitig gezahlte - Monatsmieten Kaution
geschuldet werden sollten, sind sie im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
aa) Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen mit Tatbestandswirkung (vgl.
zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 02.10.1992 - V ZR 185/91, NJW 1993, 55)
festgestellt, dass in erster Instanz unstreitig war, dass eine Kaution von DM
3.000 vereinbart war. An diese Feststellung ist das Berufungsgericht gebunden.
bb) Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger zu der Bedeutung der Randnotiz an dem
Mietvertrag erst in zweiter Instanz eingeführt worden, obwohl hierzu schon im
amtsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit bestanden hätte. Der Vortrag ist daher,
da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen und der
Vortrag auch nicht unstreitig geworden ist, auch aus diesem Grunde nicht zu
berücksichtigen.
c) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kläger der
Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind, weil sie ihre Obhutspflichten
bezüglich des Badezimmerfensters verletzt haben. Sie wären auch ohne einen
ausdrücklichen Hinweis der Beklagten verpflichtet gewesen, das
Badezimmerfenster, das wegen seiner Bauart und Lage erkennbar Schaden durch
Spritzwasser nehmen konnte, entweder durch einen Vorhang zu schützen oder nach
jeder Benutzung der Dusche trocken zu wischen, um Schäden durch Spritzwasser zu
vermeiden.
Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu
tragen.