Skip to content

Alte Führerscheine müssen umgetauscht werden: Das müssen Sie wissen

Führerschein-Umtausch ab 2022: Welche Fristen gelten?

Nahezu jeder erwachsene Mensch wird die Bilder in den Führerscheinen kennen, in denen der Besitzer als junger Mensch zu sehen war. Diese Zeiten gehören jedoch der Vergangenheit an, da jedes Land der EU bis zum 19.01.2033 die Vorgaben der EU erfüllen muss. Mit diesen Vorgaben geht auch ein Umtausch der alten Führerscheine einher. Viele Führerscheinbesitzer wissen jedoch überhaupt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Führerschein umgetauscht werden muss und wie der Umtausch vonstattengehen soll.

Durch die Umtauschmaßnahme möchte die EU europaweit eine Vereinheitlichung der Führerscheindokumente umsetzen. Mit der Vereinheitlichung soll zudem auch die Fälschungssicherheit von den Führerscheindokumenten erhöht werden.

Soll Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden? Wenden Sie sich jetzt an unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir helfen Ihnen im Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Fordern Sie hier unsere Ersteinschätzung an.

Welche Führerscheine sind überhaupt betroffen?

Führerscheinumtausch
Alte Führerscheine müssen ab 2022 umgetauscht werden – Wann sind welche Geburtsjahrgänge dran? (Symbolfoto: /Shutterstock.com)

In der Bundesrepublik Deutschland sind sämtliche Führerscheindokumente von dem Umtausch betroffen, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Dies dürfte, aktuellen Schätzungen zur Folge, knapp 43 Millionen Führerscheininhaber betroffen. Diese Führerscheindokumente werden durch einen vollständig neuen, sogenannten EU-Kartenführerschein, ersetzt. Dies bedeutet das Aus für den sogenannten „Lappen“, der im Volksmund einen regelrechten Kultstatus erlangt hat. Da es sich hierbei um eine sehr große und weitreichende Maßnahme handelt wurde seitens des Gesetzgebers in Deutschland beschlossen, dass der Umtausch von den betroffenen Führerscheinen stufenweise erfolgen soll. Auf diese Art und Weise möchte der Gesetzgeber den geordneten Ablauf von dem gesamten Prozess sicherstellen.

Der stufenweise Umtausch erfolgt auf der Basis einer sogenannten Zeitstaffelung, Dies bedeutet, dass Führerscheininhaber mit gewissen Jahrgängen mit dem Umtausch beginnen. Dies wurde seitens des Gesetzgebers mit dem 18.03.2019 so beschlossen. Die Umtauschmaßnahme startet mit dem Beginn des Jahres 2022.

Wer muss wann den Führerschein umtauschen?

Sollte der Führerschein vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sein, so ist das Geburtsdatum des Führerscheininhabers entscheidend. Diejenigen Führerscheininhaber, welche den Jahrgängen 1953 – 1958 angehören, müssen den Führerschein im Jahr 2022, genauer gesagt bis zu dem 19.01.2022 umtauschen.

Diejenigen Führerscheininhaber, die einem Jahrgang vor dem Jahrgang 1953 angehören, haben mit dem Führerscheinumtausch bis zu dem Jahr 2033 Zeit.

Führerscheinumtausch: Die Geburtsjahrgänge und die Fristen

  • Jahrgänge vor 1953 können bis zu dem 19.01.2033 den Führerscheinumtausch durchführen
  • Jahrgänge von 1953 – 1958 müssen bis zu dem 19.01.2022 den Führerscheinumtausch durchführen
  • Jahrgänge von 1959 – 1964 müssen bis zu dem 19.01.2023 den Führerscheinumtausch durchführen
  • Jahrgänge von 1965 – 1970 müssen bis zu dem 19.01.2025 den Führerscheinumtausch durchführen
  • Jahrgänge ab 1971 müssen bis zu dem 19.01.2025 den Führerscheinumtausch durchführen

Welche Folgen hat es, wenn der Umtausch des Führerscheins nicht rechtzeitig erfolgt?

Der Gesetzgeber in Deutschland hat bestimmt, dass es sich bei dem Führerscheinumtausch um eine verpflichtende Maßnahme für die Führerscheininhaber handelt. Dementsprechend ist es auch nur logisch, dass diejenigen Führerscheininhaber, welche mit einem Führerschein – welcher nicht aktuell ist – angetroffen werden, ein Verwarnungsgeld erhalten. Dieses Verwarnungsgeld ist aktuell noch mit 10 Euro angesetzt und hält sich somit stark in Grenzen. Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Bußgelder oder auch Strafen für ein derartiges Verhalten im Ausland durchaus höher ausfallen können. Es gelten dann die jeweiligen Landesbestimmungen desjenigen Landes, in welchem der Autofahrer ohne einen aktuellen gültigen Führerschein hinter dem Steuer angetroffen wird.

Bedingt durch den Umstand, dass es sich um eine stufenweise Regelung handelt und dass aktuell in Deutschland coronabedingt bei den zuständigen Behörden Terminengpässe auftreten können, kann es in der gängigen Praxis durchaus zu Terminschwierigkeiten kommen. Auf der Verkehrsministerkonferenz wurde daher die Entscheidung getroffen, dass bis zu dem Zeitpunkt des 19.07.2022 keine Verwarnungsgelder oder auch Geldbußen ausgesprochen werden. Hierbei handelt es sich um eine Fristverlängerung, allerdings sollten die aktuellen Jahrgänge auf jeden Fall die Bemühung einer Terminvereinbarung unternehmen.

Wie ist der Ablauf des Führerscheinumtauschs?

Führerscheininhaber, welche gem. der Stufenregelung den Führerscheinumtausch durchführen möchten, brauchen sich im Hinblick auf etwaige verwaltungstechnische Hürden keinerlei Gedanken zu machen. Seitens der zuständigen Behörden findet weder eine ärztliche Untersuchung noch eine weitergehende Prüfung statt. Die Fahrerlaubnis wird dementsprechend auch weiterhin bestehen bleiben, es erfolgt lediglich ein Umtausch des alten Führerscheins.

Diese Dokumente werden für den Umtausch benötigt

  • ein gültiger Personalausweis respektive ein gültiger Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • der bis dato aktuell gültige Führerschein

Persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich!

Auch wenn der Termin mit der regional zuständigen Behörde durchaus online oder auch telefonisch vereinbart werden kann, so ist der Umtausch des Führerscheins lediglich vor Ort in der zuständigen Behörde möglich. Der alte Führerschein wird bei der zuständigen Behörde vorgelegt und der neue Führerschein wird dann dem Führerscheininhaber auf dem postalischen Weg übermittelt.

Sollte der aktuell gültige Führerschein nicht an dem Ort ausgestellt worden sein, welcher als aktueller Wohnsitz des Führerscheininhabers gilt, so muss die ausstellende Behörde kontaktiert werden. In derartigen Fällen erfolgt eine Übermittlung mittels einer sogenannten Karteikartenabschrift, welche bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss. Dies ist sowohl online als auch postalisch sowie per Telefon möglich.

Durch den Führerscheinumtausch wird kein Führerscheininhaber schlechter gestellt werden. Dies bedeutet, dass der Umfang der alten Fahrerlaubnis auch in den neuen Führerschein übertragen wird. Dies gilt auch für die sogenannte Klasse 2 bzw. Klasse 3 oder auch DDR-Klassen, welche sich in so manchen Führerscheinen noch finden lassen. Es erfolgt lediglich eine Art Umrechnung der alten Klassen in die entsprechenden aktuellen Klassen.

Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?

Auch wenn es sich bei dem Umtausch um eine gesetzlich verpflichtende Maßnahme handelt, so ist der Führerscheinumtausch für den Führerscheininhaber mit weitergehenden Kosten verbunden. Die Umtauschmaßnahme wird seitens der zuständigen Behörden mit einer Gebühr von 25 Euro berechnet, wobei zusätzlich zu dieser Gebühr auch noch die Kosten berücksichtigt werden müssen, welche das biometrische Passfoto verursacht.

Wer aus nostalgischen Gründen an seinen alten Führerschein hängt, der darf den alten Führerschein auch behalten. Dieser Führerschein erfährt jedoch eine behördliche Entwertung in Form einer Stanzung. Aus dieser Stanzung wird dann die Entwertung ersichtlich und der gestanzte Führerschein kann zukünftig auch nicht mehr verwendet werden.

Zahlreiche Menschen leben nach dem Motto „der frühe Vogel fängt den Wurm“. Gerade die älteren Menschen erledigen diejenigen Dinge, die ohnehin unvermeidlich sind, lieber heute als morgen. Dies ist durchaus eine löbliche Einstellung, da auf diese Weise eine Verzögerung der Maßnahmen oder auch ein simples Vergessen des Umtausches von vornherein ausgeschlossen ist. Wer den Umtausch des Führerscheins auf freiwilliger Basis frühzeitiger, als es in der Umtauschtabelle vorgesehen ist, durchführen möchte, der kann dies natürlich jederzeit durchführen. Es muss einfach nur ein Termin mit der regional zuständigen Behörde vereinbart werden, sodass der Gesetzgeber mit der Umtauschtabelle bzw. zeitlichen Staffelung dem freiwilligen frühzeitigeren Umtausch nicht im Wege steht. Es muss lediglich aktuell beachtet werden, dass die Corona-Pandemie in Deutschland noch in zahlreichen Behörden aufgrund des personellen Engpasses für Terminengpässe sorgt. Dies führt letztlich auch zu einer Erschwernis bei der Erreichbarkeit der Behörden bzw. bei der Terminfindung, sodass von dem Führerscheininhaber durchaus ein wenig Geduld abverlangt wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos