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Altersteilzeitgesetz – Beitragssatz für Krankenkasse
BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 12 KR
22/02 R
Urteil vom
25.08.2004
In dem Rechtsstreit XXX hat der 12.
Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004
durch XXX für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2002 aufgehoben und der Rechtsstreit an das
Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, nach welchem Beitragssatz die Beiträge für die
Krankenversicherung des Klägers bei der beklagten Krankenkasse während der
Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zu bemessen sind.
Der 1939 geborene Kläger vereinbarte mit der beigeladenen Arbeitgeberin einen
Altersteilzeitvertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1.
Februar 1997 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt und am 30. Juni 2001 ohne
Kündigung enden sollte. Ab dem Beginn der Freistellungsphase am 1. Mai 1999
beantragte der Kläger eine Ermäßigung des Beitragssatzes, da er in der Zeit der
Freistellung kein Krankengeld beziehen könne.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 entschied die Rechtsvorgängerin der Beklagten
daraufhin ua, der Krankenversicherungsbeitrag sei während der Freistellungsphase
nach dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen. Widerspruch, Klage und Berufung
des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5.
Juli 2000, Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. April 2001, Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2002). Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide sowie das bestätigende Urteil des SG
seien rechtmäßig. Zutreffend habe die Beklagte entschieden, dass der
Krankenversicherungsbeitrag für den Kläger während der Freistellungsphase vom 1.
Mai 1999 bis 30. Juni 2001 nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen sei.
Der Kläger sei auch in dieser Zeit entgeltlich beschäftigt gewesen, sodass
einschließlich der §§ 241 ff des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
dieselben sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auf ihn Anwendung gefunden
hätten wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Einer der gesetzlich abschließend
geregelten Fälle der Beitragsermäßigung nach § 243 Abs 1 SGB V liege nicht vor.
Insbesondere sei der Kläger auch während der Freistellungsphase nicht ohne
Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Das Ruhen des Anspruchs nach § 49
Abs 1 Nr 1 bzw Nr 6 SGB V führe nach Wortlaut, Systematik und
Entstehungsgeschichte des Gesetzes selbst dann nicht zu einer
Beitragssatzermäßigung, wenn bereits von vornherein feststehe, dass der
Leistungsanspruch in erheblichem Umfang für einen bestimmten Zeitraum ruhe.
Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Kläger hat Revision eingelegt. § 243 Abs 1 SGB V greife entgegen der
Auffassung des LSG auch bereits dann ein, wenn die Krankenkasse den
Leistungsumfang zB für einzelne Mitgliedergruppen durch Satzungsbestimmung
einschränken dürfe. Dem Regelungszweck des § 243 Abs 1 SGB V lasse sich folglich
das Konzept entnehmen, dass Versicherte immer dann Anspruch auf
Beitragsminderung hätten, wenn ihnen planmäßig nicht alle gesetzlichen
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Umfang zugänglich
seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Anspruch kraft Gesetzes ruhe oder
dem Grunde nach nicht bestehe. Bei denjenigen wie dem Kläger, deren
Krankengeldanspruch nach § 49 Abs 1 Nr 6 SGB V ruhe, sei die Leistung planmäßig
für die gesamte Zeit der Altersteilzeitvereinbarung ausgeschlossen. Lediglich
bei Insolvenz des Arbeitgebers und gleichzeitiger Krankheit des Versicherten
bestehe theoretisch die Möglichkeit, Krankengeld beanspruchen zu können, wenn
zusätzlich deshalb der Altersteilzeitvertrag beendet werde. Es zeige sich also,
dass der Versicherte in Altersteilzeit während der Freistellungsphase regelmäßig
keine Krankengeldansprüche verwirklichen könne und deshalb nach dem
Regelungskonzept des Gesetzes praktisch ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
sei. Schon aus dem Gedanken des Art 3 Grundgesetz (GG) gebiete es sich daher,
derart Versicherten - wie dem Kläger - während der Freistellungsphase einen
Anspruch auf ermäßigten Beitragssatz iS des § 243 Abs 1 SGB V zuzubilligen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2002,
das Urteil des SG Dortmund vom 27. April 2001 sowie den Bescheid der
Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 10. Juli 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. Juli 2000 aufzuheben und
festzustellen, dass der Krankenversicherungsbeitrag für den Kläger in der Zeit
vom 1. Mai 1999 bis 30. Juni 2001 nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen
ist.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Soweit es sich um den Ausschluss des
Krankengeldanspruchs handele, greife § 243 SGB V nur, wenn tatsächlich dem
Grunde nach kein Anspruch hierauf bestehe. Werde das Krankengeld lediglich
gekürzt, versagt oder zum Ruhen gebracht, führe dies nicht zu einer
Beitragsbemessung nach dem ermäßigten Beitragssatz. Dies gelte auch für den hier
in Betracht kommenden Tatbestand des Ruhens nach § 49 Abs 1 Nr 6 SGB V.
Der Senat hat mit deren Einverständnis die frühere Arbeitgeberin des Klägers zum
Verfahren beigeladen. Diese hat zudem erklärt, dass sie auf die Nachholung ihrer
Beteiligung am Verwaltungsverfahren verzichtet.
Die Beklagte hat Auszüge aus dem Versicherungskonto des Klägers vorgelegt.
Hieraus geht hervor, dass im streitigen Zeitraum durchgehend von der
Versicherungspflicht des Klägers ausgegangen wurde.
II.
Die Revision des Klägers erweist sich im Sinne der Aufhebung und
Zurückverweisung als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits nicht erkennen, um welches materiell-rechtliche
Rechtsverhältnis der Streit der Beteiligten geführt wird. Damit bleibt
gleichzeitig dunkel, welchem Kontext die in den angegriffenen
Verwaltungsentscheidungen getroffenen Regelungen zuzuordnen sind und in welchem
Sinne das maßgebliche Begehren (§ 123 SGG) des Klägers vor diesem Hintergrund
sinnvollerweise verstanden werden kann.
Zwar ist das LSG in Übereinstimmung mit dem SG davon ausgegangen, es gehe um die
Höhe des Beitragssatzes zur Bemessung der Beiträge des Klägers in seiner
"freiwilligen Krankenversicherung", doch hat es diese rechtliche
Schlussfolgerung weder erläutert noch insbesondere ihre tatsächlichen Grundlagen
dargelegt. Zweifel am Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ergeben sich darüber
hinaus, weil die Beklagte während des Revisionsverfahrens auf Nachfrage des
Senats umgekehrt erklärt hat, der Kläger sei dort im streitigen Zeitraum 1. Mai
1999 bis 30. Juni 2001 durchgehend versicherungspflichtig gewesen. Auch hierfür
fehlt es derzeit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger
befand sich im streitbefangenen Zeitraum ab 1. Mai 1999 in der
Freistellungsphase seines Altersteilzeitvertrags mit der beigeladenen
Arbeitgeberin. Ob in derartigen Zeiträumen trotz vollständig fehlender
Arbeitspflicht und tatsächlicher Nichterbringung von Arbeit eine "Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt" und damit nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V grundsätzlich
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, beurteilt
sich allein nach § 7 Abs 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) idF von
Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler
Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl I S 688), der nach Maßgabe von Art
12, 14 Abs 1 dieses Gesetzes zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Die
Vorschrift, die in sog unechter Rückwirkung frühestens ab dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens Rechtsfolgen zukunftsgerichtet auch für Sachverhalte bewirkt, die
ganz oder teilweise bereits vorher bestanden haben, ersetzt gleichzeitig die bis
dahin in § 2 Abs 2 Satz 2 AltTZG enthaltenen spezialgesetzlichen Regelungen zum
Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in Fällen der Blockbildung zwischen
Arbeitszeit und Freizeit. Nach § 7 Abs 1a SGB IV besteht in Zeiten einer
Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
(nur) dann, wenn für die Zeiten der Freistellung Arbeitsentgelt fällig ist, das
mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird
(Wertguthaben), die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung
erfolgt, die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die
vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht
unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) bzw ab 1. April 1999 630 DM übersteigen.
Insbesondere die hiernach maßgeblichen Entgeltbeträge und ihr Verhältnis
zueinander sind bisher nicht festgestellt. Sie selbst nachzuholen, ist dem Senat
als Revisionsgericht verwehrt. Die "Unstreitigkeit" der tatsächlichen Grundlagen
einer für den Ausgang des Rechtsstreits richtungweisenden rechtlichen
Schlussfolgerung, wie hier der "Voraussetzungen einer Beschäftigung gegen
Entgelt während der Freistellung gemäß § 7 Abs 1a SGB IV" (Urteil des LSG, S 5
oben des Umbruchs) enthebt das Tatsachengericht nicht seiner gesetzlichen
Verpflichtung aus §§ 103, 128 SGG, sich auf Grund eigener Ermittlungen eine
eigene Überzeugung vom Vorliegen der seiner Einschätzung nach relevanten und im
Einzelnen zu benennenden Tatsachen zu bilden. Erst recht kann der schon von
Verfassungs wegen (Art 92 Halbsatz 1 GG) ausdrücklich den Richtern vorbehaltene
Subsumtionsschluss nicht den Beteiligten überantwortet werden.
Sollten die nunmehr nachzuholenden Feststellungen des LSG ergeben, dass der
Kläger im streitigen Freistellungszeitraum ohne tatsächliche Erbringung von
Arbeitsleistung bzw rechtliche Verpflichtung in einem Versicherungspflicht
begründenden Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt gestanden hat (§ 7 Abs 1a
SGB IV, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), bezöge sich der Rechtsstreit darauf, nach welchem
Beitragssatz seine beigeladene Arbeitgeberin als Teil des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1 SGB IV) der Beklagten als der
für ihn zuständigen Einzugsstelle (§ 28i Satz 1 SGB IV) Beiträge zu seiner
Krankenversicherung schuldet. Auch in einem derartigen Rechtsstreit des Klägers
über den Inhalt eines unter Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses wäre allein
die beklagte Krankenkasse passiv legitimiert (§ 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGG und
hierzu BSG Urteil vom 22. Juni 1966, 3 RK 103/63, USK 6642 sowie Entscheidungen
des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr 4, 5, 6, 7 und SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Das
Gericht hätte dann eine entsprechende Klarstellung der Anträge anzuregen (§ 106
Abs 1 SGG) und sachlich über die nach dem Inhalt des maßgeblichen Begehrens (§
123 SGG) von Anfang an bezüglich des Beitragsschuldverhältnisses zwischen der
Beigeladenen und der Beklagten erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage (§
54 Abs 1 Regelung 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGG) zu entscheiden (vgl
Entscheidung des Senats in BSGE 58, 134, 135 f = SozR 2200 § 385 Nr 14 S 56 f).
Sollte sich demgegenüber eine freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bestätigen,
wäre allein dessen eigene Beitragsschuld gegenüber der Beklagten im Streit (§
250 Abs 2 SGB V iVm § 252 Satz 1 SGB V). Auch insofern könnte die streitige
Frage des maßgeblichen Beitragssatzes (ebenfalls mittelbar im Zusammenhang des
Streits um die Beitragshöhe) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und
Feststellungsklage geklärt werden.
Vorausgesetzt, der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1a SGB IV ist nach den
Feststellungen des LSG eröffnet, ist die Klage unabhängig von der Art der
Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten auch begründet. Die zu
entrichtenden Beiträge sind dann jeweils auf der Grundlage des nach § 243 Abs 1
Regelung 1 SGB V geminderten Beitragssatzes zu bemessen. Personen wie der
Kläger, die ihrem Arbeitgeber während einer Zeit der Freistellung iS von § 7 Abs
1a SGB IV eine Arbeitsleistung weder schulden noch tatsächlich erbringen, können
nämlich in dieser Zeit wegen der Ruhensregelung in § 49 Abs 1 Nr 6 SGB V einen
realisierbaren Anspruch auf Krankengeld durchgehend und ausnahmslos nicht
erwerben. Die Beklagte trifft in ihrem Fall während der Freistellungsphase kein
größeres Leistungsrisiko als bei Versicherten, die von vorne herein aus der
Krankengeldversicherung ausgeschlossen sind. Hierzu gilt im Einzelnen:
Gemäß § 220 Abs 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel "für die Krankenversicherung"
durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Innerhalb des hierdurch
begründeten Systems der Globaldeckung findet eine Differenzierung nach
Leistungsarten oder Versicherungssparten grundsätzlich nicht statt. Dem
entspricht auf der Ebene des einzelnen Mitglieds eine nur gering ausgeprägte
Wechselbezüglichkeit von Beitrag und "Leistung" bzw individuell ausgeprägtem
Risiko. Vielmehr beteiligt sich das einzelne Mitglied entsprechend dem Gedanken
des solidarischen Ausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft durch
grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlende Beiträge (§ 223 Abs 1
SGB V ggf iVm § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V in der hier noch anzuwendenden Fassung
vor dem 1. Januar 2004) nach seiner Leistungsfähigkeit an deren Ausgaben (vgl
BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr 1 und die dortigen Nachweise).
Ausnahmen von der solidarischen Finanzierung der Gesamtausgaben sind möglich (§
3 Satz 2 SGB V "... in der Regel ..."), bedürfen aber der eindeutigen
Bestimmung. Hinsichtlich der Differenzierung der Beitragssätze nach dem
Krankengeldrisiko sind die Regelungen der §§ 241 Satz 3, 242 und 243 Abs 1
Alternative 1 SGB V vor diesem Hintergrund Ausdruck eines abschließenden
Regelungskonzepts (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr 2). Dies gilt ebenso,
soweit innerhalb der Krankengeldversicherung deren Versicherte in § 241 Satz 3
und § 242 SGB V typisierend nach der (Dauer der) ihnen bei Arbeitsunfähigkeit
zustehenden Entgeltfortzahlung unterschieden werden und hiervon die Anwendung
des allgemeinen bzw des erhöhten Beitragssatzes abhängt (BSG aaO und BSGE 69,
72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr 1).
Gleichermaßen für Pflicht- wie für freiwillig Versicherte ergibt sich der
maßgebliche Beitragssatz rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel aus
§ 241 SGB V iVm der Satzung des Versicherungsträgers. Hiernach sind die Beiträge
nach einem Beitragssatz zu erheben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen
Einnahmen in der Satzung festgesetzt wird (§ 241 Satz 1 SGB V). Soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allgemeinen
Beitragssatz (Satz 2). Dieser Beitragssatz von hier in der Zeit ab dem 1. Januar
2000 11,90 vH (§ 10 I. der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten) gilt auf
Grund spezialgesetzlicher Anordnung in § 241 Satz 3 SGB V für Mitglieder, die
bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen "Anspruch" (eine Aussicht)
auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts ... haben. Für den Normalfall geht das
Gesetz damit davon aus, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
gleichzeitig in deren Sparte Krankengeldversicherung versichert sind und dort
für sie wegen der Ruhensvorschrift in § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V rechtlich
grundsätzlich und faktisch in der Regel nur eine Höchstzahlungsdauer des
Krankengeldes von 72 Wochen innerhalb einer 78-wöchigen Blockfrist (§ 48 Abs 1
Satz 1 SGB V) in Rechnung zu stellen ist, während der krankheitsbedingte Ausfall
von Erwerbseinkommen für (mindestens) sechs Wochen durch die - regelmäßig
höheren - Zahlungen des Arbeitgebers kompensiert wird.
Sofern Versicherte der Krankengeldversicherung demgegenüber nur eine Aussicht
auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für weniger als sechs Wochen haben
und dadurch deren Leistungsrisiko auf eine Höchstzahlungsdauer von mehr als 72
Wochen anwächst, wird der allgemeine Beitragssatz durch den einheitlichen, dh
nicht seinerseits weiter abgestuften (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr 2),
höheren Beitragssatz des § 242 SGB V (bei der Beklagten nach § 10 II. 1. ihrer
Satzung 14,70 vH) ersetzt. Dagegen ist nach § 243 Abs 1 Regelung 1 SGB V ein -
ebenfalls einheitlicher - ermäßigter Beitragssatz (von bei der Beklagten 11,40
vH nach § 10 II. 2. der Satzung) vorzusehen, wo der Risikobereich der
Krankengeldversicherung von vornherein nicht eröffnet ist, weil "kein Anspruch
auf Krankengeld" besteht. § 243 Regelung 2 SGB V findet in der
Krankengeldversicherung entgegen der Revision keine Anwendung (BSGE 76, 93 =
SozR 3-2500 § 242 Nr 2). Auch ist für den Kläger kein besonderer Beitragssatz
(§§ 244 ff SGB V) einschlägig.
Der Kläger gehört in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit dem von § 243
Abs 1 Regelung 1 SGB V erfassten Personenkreis an. Die Norm findet zwar
grundsätzlich nur auf solche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Anwendung, die ausnahmsweise nicht auch gleichzeitig zu den Versicherten der
Krankengeldversicherung gehören. Dies sind insbesondere die in § 44 Abs 1 Satz 2
SGB V ausdrücklich Genannten und die auf Grund entsprechender Satzungsregelung
nach Abs 2 Regelung 1 aaO ausgeschlossenen freiwilligen Mitglieder. Bei ihnen
fehlt es mangels Zugehörigkeit zur besonderen Sparte Krankengeldversicherung der
gesetzlichen Krankenversicherung jeweils bereits an einer Aussicht auf
Krankengeld, sodass das Entstehen von Rechten und "Ansprüchen" (im
rechtstechnischen Sinn der §§ 194 Bürgerliches Gesetzbuch, 40 Abs 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch) zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Dagegen führt ein
künftig zu erwartendes oder bereits eingetretenes Ruhen von Ansprüchen auf
Krankengeld grundsätzlich und in aller Regel nicht zu einer Verpflichtung der
Kassen, den Beitragssatz auch für die hiervon Betroffenen satzungsrechtlich zu
ermäßigen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die mit dem Ruhen
verbundene Erfüllungsfunktion die Existenz von Ansprüchen (und damit einer
regelmäßig vorgängigen Aussicht auf Krankengeld auf Grund Zugehörigkeit zur
Krankengeldversicherung) rechtlich und logisch voraussetzt, dass der spezifische
Risikobereich der Krankengeldversicherung eröffnet und die
Beitrags(satz)gestaltung unter seiner Einbeziehung gerechtfertigt ist. Darüber
hinaus mögen für das tradierte enge Verständnis des § 243 Abs 1 Regelung 1 SGB V
allgemein die mit dem SGB V generell erfolgte Beschränkung der
Ermäßigungstatbestände gegenüber dem früheren Recht (vgl Peters in Kasseler
Kommentar, Stand März 2004, § 243 SGB V RdNr 3) ebenso sprechen, wie die
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drucks 200/88 S 225 zu §
252 des Entwurfs).
Sinn und Zweck des § 243 Abs 1 Regelung 1 SGB V gebieten es jedoch, auch dann
anzunehmen, dass in seinem Sinne "kein Anspruch auf Krankengeld besteht" und dem
zufolge der ermäßigte Beitragssatz in § 10 II. 2. der Satzung der Beklagten
anzuwenden ist, wenn - wie in Fällen der vorliegenden Art - eine gesetzliche
Ruhensanordnug die Betroffenen im Ergebnis ebenso vollständig (wenn auch auf
unterschiedlicher rechtlicher Regelungsebene) vom Schutz der
Krankengeldversicherung ausnimmt, wie die Bestimmungen über den Ausschluss aus
dem dort erfassten Personenkreis. Zwar sind Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht etwa allein deshalb aus der Krankengeldversicherung
ausgeschlossen, weil sie zugleich dem Anwendungsbereich des § 7 Abs 1a SGB IV
unterfallen. Vielmehr erstreckt sich unabhängig vom Tatbestand dieser Norm und
in Ermangelung von Sonderregelungen auch ihre Mitgliedschaft gleichzeitig auf
die Krankengeldversicherung, deren besonderen Personenkreis die §§ 44 Abs 1 Satz
1, 45 Abs 1 Satz 1 SGB V über ihren unmittelbaren Regelungsbereich (die
Entstehung von "Ansprüchen" auf Krankengeld im Einzelfall) hinaus unter anderem
umschreiben. Auch auf Arbeitnehmer in der Freistellungsphase findet damit der
Grundsatz Anwendung, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
gleichzeitig auch solche der Krankengeldversicherung sind. Dies gilt erst recht,
soweit das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten mit
§ 7 Abs 1a SGB IV spezialgesetzlich die Voraussetzungen einer abhängigen
entgeltlichen Beschäftigung während der Freistellungsphase regelt und damit im
Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V mittelbar gerade hierdurch die
Zugehörigkeit zur Kranken(geld)versicherung begründet (vgl BT-Drucks 13/9818 S
9). Indes kann eine mitgliedschaftliche Zuordnung zur Krankengeldversicherung
die Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages nach dem allgemeinen
Beitragssatz des § 241 Satz 2, 3 SGB V bzw dem erhöhten des § 242 SGB V nur dann
rechtfertigen, wenn sich diese Mitgliedschaft nicht in einer nur abstrakten
Eröffnung des rechtlich zugewiesenen Risikobereichs bei künftiger Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen erschöpft, sondern wenigstens potenziell auch mit der
tatsächlichen Erbringung von Versicherungsleistungen in den Fällen der
Arbeitsunfähigkeit (§ 44 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGB V), der stationären
Behandlung auf Kosten der Krankenversicherung (§ 44 Abs 1 Satz 1 Regelung 2 SGB
V) und bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) einhergeht. Ein auch
wirtschaftliches Risiko der Krankengeldversicherung in den genannten Fällen, das
sich in der Beitragssatzgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung abbilden
kann und der finanziellen Absicherung durch die erhobenen Beiträge bedarf, ist
nämlich allein dann eröffnet, wenn Mitglieder zumindest die Möglichkeit haben,
dass bei ihnen zahlbare Ansprüche auf Krankengeld entstehen.
Ein dem allgemeinen bzw dem erhöhten Beitragssatz entsprechendes
wirtschaftliches Leistungsrisiko der Versichertengemeinschaft für
Krankengeldzahlungen im Zusammenhang einer allein auf § 7 Abs 1a SGB IV
beruhenden abhängigen entgeltlichen Beschäftigung schließt § 49 Abs 1 Nr 6 SGB V
indes aus. Die Vorschrift, die auf Grund von Art 3 Nr 2 des Gesetzes zur
sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BGBl I S 688)
ebenfalls zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, ordnet ein Ruhen des
Anspruchs auf Krankengeld an "soweit und solange für Zeiten einer Freistellung
von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs 1a des SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht
geschuldet wird". Da es sich um eine Freistellung im Sinne des in Bezug
genommenen § 7 Abs 1a SGB IV nur dann handelt, wenn hierfür dennoch
Arbeitsentgelt in angemessener Höhe fällig wird, gehört auch dieser Umstand zum
Tatbestand des § 49 Abs 1 Nr 6 SGB V. Das von der Norm als Rechtsfolge
angeordnete Ruhen der Ansprüche auf Krankengeld tritt damit in Fällen der in
Frage stehenden Art weder sachlich noch der Höhe nach nur lediglich anteilig
("soweit"), sondern stets in vollem Umfang ein. Durchgehend übersteigt nämlich
das während der Freistellungsphase fällig werdende Arbeitsentgelt die Höhe
eventueller Ansprüche auf Krankengeld, die sich auf allenfalls 70 vH hieraus als
allein in Betracht kommender Bemessungsgrundlage (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V)
beläuft. Da zudem während der gesamten Freistellungsphase Entgelt fällig wird,
ohne dass eine hinzutretende Arbeitsunfähigkeit hierauf Auswirkungen hätte,
scheidet darüber hinaus innerhalb dieses Zeitraums auch eine zeitliche
Begrenzung des Ruhens ("solange") aus. Damit entfällt in Fällen der in Frage
stehenden Art die Zahlbarkeit von Ansprüchen auf Krankengeld von vorneherein
absehbar, dauerhaft und vollständig. Gleichzeitig kann die
Versichertengemeinschaft während der gesamten Freistellungsphase fortlaufend und
ohne das Risiko eines Ausfalls durch den Bezug an die Stelle entfallenden
Erwerbseinkommens aus abhängiger Beschäftigung tretenden und seinerseits
beitragsfreien Krankengeldes (§ 224 Abs 1 SGB V) mit Beiträgen aus dem während
der Freistellungsphase fällig werdenden Entgelt rechnen (§§ 23b SGB IV, 226 Abs
1 Satz 1 Nr 1, 240 Abs 2 Satz 1 SGB V).
Bis zum Inkrafttreten von § 49 Abs 1 Nr 6 SGB V betrafen die für aktiv
Erwerbstätige einschlägigen Ruhenstatbestände für Ansprüche aus der gesetzlichen
Krankenversicherung insgesamt (§ 16 SGB V) wie auch Ansprüche auf Krankengeld im
Besonderen (§ 49 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) im
Zeitpunkt der Beitragsbemessung nicht mit Gewissheit absehbare Umstände während
einer künftigen Arbeitsunfähigkeit. Ihr Eintritt und ihre Beendigung waren aus
der Sicht der Kasse unvorhersehbar und zeigten sich damit als Elemente der
allgemein die Versicherung kennzeichnenden Ungewissheit, die das Entstehen und
den Umfang von Rechtsansprüchen ebenso umfasst wie Umfang und Dauer des zu ihrer
Erfüllung zu Erbringenden. Im Blick auf den damit umfassend eröffneten
Risikobereich der Versicherungsträger war es gerechtfertigt, die Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zur
Krankengeldversicherung und grundsätzlich unabhängig von der bloßen Möglichkeit
eines selbst dauerhaften Ruhens von Ansprüchen auf Krankengeld im Einzelfall zu
bemessen (vgl insofern BSG in SozR 3-2500 § 243 Nr 2 und 3). Hiervon
unterscheiden sich Fälle des § 7 Abs 1a SGB IV, in denen ein wirtschaftliches
Erfüllungsrisiko der Kranken(geld)versicherung wie dargestellt von vorne herein
absehbar und während der gesamten Zeit der Freistellung in vollem Umfang
ausgeschlossen ist. Die mit einem Ausschluss verbundene Rechtsfolge der
Beitragsbemessung nach dem geminderten Beitragssatz ist dabei durch die sach-
und systemwidrige Benennung des in Frage stehenden Tatbestands als "Ruhen" nicht
abbedungen und allein durch den hiermit verfolgten Zweck, die Finanzierung der
Krankengeldversicherung unabhängig von der Tragung eines entsprechenden Risikos
sicherzustellen, vor Art 3 Abs 1 GG nicht gerechtfertigt. Soweit Äußerungen
während des Gesetzgebungsverfahrens eine abweichende Auffassung entnommen werden
könnte, kann dem nicht gefolgt werden (vgl BT-Drucks 13/9818 S 13: "Die Regelung
bewirkt, dass der Krankengeldanspruch in der Freistellungsphase ruht mit der
Folge, dass auch für das in dieser Phase gezahlte Arbeitsentgelt der allgemeine
und nicht, wie dies bei einem Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld der Fall
wäre, der ermäßigte Beitragssatz <§ 243 SGB V> anzuwenden ist.").
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bei
Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld noch während der
Freistellungsphase mit deren Ablauf Krankengeld auch tatsächlich hätte beziehen
können. Auch die Möglichkeit eines seinerseits durch Beiträge nicht belasteten
Bezugs von Krankengeld nach Beendigung der Freistellungsphase kann indes die
Beitragserhebung zur Krankengeldversicherung während des trotz Vorliegens einer
entgeltlichen abhängigen Beschäftigung leistungs- und für die Versicherung
risikofreien Zeitraums vorher nicht rechtfertigen. Zudem werden Fallgestaltungen
der vom LSG angeführten Art nur in der weiteren Konsequenz des Umstands möglich,
dass das Gesetz für den in Frage stehenden Zeitraum der Freistellung
systemwidrig und zur Erzielung von Beiträgen davon abgesehen hat, den sachlich
gebotenen Ausschluss der Betroffenen aus der Krankengeldversicherung anzuordnen.
Dies kann nicht zu Lasten der mit Beiträgen Belasteten gehen.
Der Auffassung des Senats kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich
bei § 49 Abs 1 Nr 6 SGB V nur um einen Sonderfall der Ruhensregelung in Nr 1 aaO.
Während nämlich der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit typischerweise
nur befristet beitragspflichtiges Arbeitsentgelt schuldet und das Ruhen des
Krankengeldes nur im Fall der tatsächlichen Erfüllung eintritt, ist
Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase durchgehend geschuldet und führt
im Übrigen bereits mit der Fälligkeit zum "Ruhen". Ebenso wenig lässt sich eine
Beitragsbemessung unter Zugrundelegung des allgemeinen bzw des erhöhten
Beitragssatzes während der Freistellungsphase mit "Symmetriegründen"
rechtfertigen. Arbeits- und Freistellungsphase werden durch unterschiedliche
Tatbestände der entgeltlichen Beschäftigung (§ 7 Abs 1 bzw Abs 1a SGB IV)
mitgliedschaftsrechtlich, durch die Begrenzung der auf das im jeweiligen
Zeitraum fällig werdende Entgelt beitragsrechtlich (§ 23b Abs 1 SGB IV) und
schließlich durch unterschiedliche "Ruhensregelungen" auch im Leistungsrecht der
Krankengeldversicherung strikt getrennt behandelt. Eine Gesamtbetrachtung, die
es ggf rechtfertigen könnte, aus Gründen einer übergeordneten Kontinuität den
während der Arbeitsphase maßgeblichen Beitragssatz auch der Beitragsbemessung in
der Freistellungsphase zu Grunde zu legen, entbehrt unter diesen Umständen der
gesetzlichen Grundlage.
Die Lösung des Senats vermeidet schließlich auf der Basis des einfachen
Gesetzesrechts Probleme, die sich andernfalls verfassungsrechtlich vor dem
Hintergrund von Art 3 Abs 1 GG ergäben. Würde nämlich das während der
Freistellungsphase fällig werdende Arbeitsentgelt der § 7 Abs 1a SGB IV
unterfallenden Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als
beitragspflichtige Einnahme auch zur Krankengeldversicherung herangezogen,
obwohl die Erbringung entsprechender Leistungen für diesen Zeitraum von
vorneherein und in vollem Umfang ausgeschlossen ist, bliebe der entsprechende
Beitragsanteil unberücksichtigt (vgl hierzu BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385
Nr 6 sowie BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1). Ihnen würde damit anders
als bei allen anderen abhängig Beschäftigten jeder wirtschaftliche Erfolg
fehlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
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