Altersteilzeit
– Verlust des Arbeitsplatzes
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Sa
1901/05
Urteil vom
22.06.2007
Leitsätze:
Die am Ende
des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes geschuldete
Abfindung gemäß § 6 TV Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalens vom 28.03.2000 ist als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO
zu berichtigen, wenn der Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilszeit vor
Insolvenzeröffnung geschlossen worden ist und das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet
(Fortführung von BAG vom 27.04.2006 - 6 AZR 364/05, NZA 2006, 1282 = ZIP 2006,
1962).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom
30.08.2005 - 5 Ca 1429/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die insolvenzrechtliche Einordnung eines tariflichen
Abfindungsanspruchs.
Der am 32.01.12xx geborene Kläger war seit dem 04.07.1979 bei der in I1xxxxxx
ansässigen Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG als Arbeitnehmer tätig, über deren
Vermögen am 27.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Der Kläger schloss mit der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage des
Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 28.03.2000 in der Metallindustrie
NRW (TV BB) am 27.09.2000 einen Arbeitsvertrag über verblockte Altersteilzeit.
Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis begann am 01.02.2001 und endete am
31.01.2005. Gemäß § 10 der Altersteilzeit-Vereinbarung erhält der Kläger unter
Bezugnahme auf § 6 TV BB am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust
seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 230,08 EUR x 36 Monate =
8.282,93 EUR.
Der Kläger meint, bei diesem tarifvertraglichen Abfindungsanspruch handele es
sich nicht lediglich um eine einfache Insolvenzforderung, sondern um einen
Anspruch, der von dem Beklagten als Masseverbindlichkeit zu erfüllen sei.
Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, die Abfindungsforderung des
Klägers sei bereits mit Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages am 27.09.2000
entstanden. Lediglich ihre Fälligkeit sei auf das Ausscheiden des Klägers
verlagert worden. Deshalb handele es sich um eine einfache Insolvenzforderung im
Sinne von § 38 InsO.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten
Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen
Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.08.2005 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, ein Zahlungsanspruch des Klägers bestehe nicht, denn es
handele sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO. Die
Abfindung sei keine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag, deren
Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen müsse.
Dies gelte nur für im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütungsansprüche.
Dies treffe auf einen vor Insolvenzeröffnung vereinbarten Abfindungsanspruch
nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen
Zahlungsanspruch weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor,
anders als vom Arbeitsgericht angenommen, sei § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht nur
bei Lohn- und Gehaltsansprüchen anzuwenden. Auch der Abfindungsanspruch stehe in
einem Gegenseitigkeitsverhältnis und werde für die Zeit nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschuldet. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch sei die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2005.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 30.08.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Iserlohn - 5 Ca 1429/05 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.282,93
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247
BGB seit dem 01.02.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der
Rechtsauffassung des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs.
2 ArbGG Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich folgendes hinzuzufügen:
1. Die Klage ist unzulässig, denn der Beklagte kann nicht im Wege einer
Leistungsklage auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung in Anspruch genommen
werden. Es handelt sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55
Abs. 1 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, die nach
ordnungsgemäßer Anmeldung gemäß § 174 InsO im Streitfall gemäß § 180 InsO nur im
Wege der Feststellungsklage verfolgt werden kann.
2. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass es sich bei dem tariflichen
Abfindungsanspruch nicht um eine durch die Handlung des Insolvenzverwalters
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Verbindlichkeit handelt. Die Abfindung
wird auch nicht gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgrund eines gegenseitigen
Vertrages für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet.
Ansprüche aus einem gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse
fortbestehenden Arbeitsverhältnis werden gemäß § 108 Abs. 2 InsO
Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für die Zeit vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens" handelt (BAG vom 18.11.2003 - 9 AZR 95/03, AP InsO, § 113
Nr. 17). Die Abgrenzung erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den
Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht worden ist. Nicht entscheidend ist, wann der
Arbeitnehmer die Ansprüche verlangen kann, sondern es ist auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Forderung abzustellen (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04, ZIP
2006, 1366 = DB 2006, 2295; BAG vom 12.01.1967 - 5 AZR 269/66, AP Nr. 3 zu § 61
KO). Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen alle Lohn- und Gehaltsansprüche,
die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch
den Insolvenzverwalter erwachsen sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus
dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (BAG vom 19.10.2004 - 9 AZR
645/03, NZA 2005, 527; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 60).
Vorliegend handelt es sich nicht um Vergütungsansprüche im weitesten Sinne, die
für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erbringenden Arbeitsleistungen
geschuldet werden. Die bereits vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Abfindung ist
gemäß § 6 Satz 1 TV BB eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Ihre Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte Anspruch auf
Altersrente gehabt hätte. Der Abfindungsanspruch ist daher keine Gegenleistung
für die vom Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Dienste
(BAG vom 27.04.2006 - 6 AZR 364/05, NZA 2006, 1282 = ZIP 2006, 1962; LAG
Düsseldorf vom 01.09.2006 - 17 Sa 254/06).
§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst nur Verbindlichkeiten noch nicht vollständig
erfüllter gegenseitiger Verträge. Damit soll sichergestellt werden, dass der
Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung
erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG vom 23.02.2005
- 10 AZR 600/03, AP InsO, § 108 Nr. 1). Für Arbeitsverhältnisse bedeutet dies,
dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung erbringen muss und dafür im Gegenzug die vertraglich vereinbarte
Vergütung behalten soll. Vor Verfahrenseröffnung vereinbarte
Entschädigungsleistungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur
als einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zu berichtigen, da sie kein
Entgelt für die nach Insolvenzveröffnung geleisteten Dienste darstellen (BAG vom
27.04.2006 - 6 AZR 364/05, NZA 2006, 1282 = ZIP 2006, 1962). Dies trifft für den
hier streitigen Abfindungsanspruch zu, denn er steht in keinem Zusammenhang mit
den zu erbringenden Arbeitsleistungen, sondern soll bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wirksam
werden. Die Abfindung wird somit nach der vom BAG entwickelten Systematik nicht
i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO für die Zeit nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschuldet. Dem BAG ist darin beizupflichten, dass dieses
Verständnis des § 55 InsO zur Gewährleistung der Verteilungsgerechtigkeit
geboten ist (vgl. dazu BAG vom 27.04.2006 - 6 AZR 364/05 unter II 4 der Gründe,
NZA 2006, 1282 = ZIP 2006, 1962).
3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen
Rechtsmittels zu tragen.
Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten, weil die
maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom BAG geklärt worden sind.