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Altersteilzeit
im Blockmodell – Anspruch auf Gewährung
VG Koblenz
Az: 6 K
375/06.KO
Urteil vom
19.09.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e
g e n Gewährung von Altersteilzeit hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 für Recht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell.
Der am … 1950 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und Leiter des dortigen
Fachbereichs 5. Er stellte am 7. September 2004 einen Antrag auf Gewährung der
Altersteilzeit – Blockmodell ab 55 – gemäß § 80 b des Landesbeamtengesetzes
Rheinland-Pfalz – LBG –, den er mit Schreiben vom 7. Juli 2005 wiederholte. Mit
Bescheid vom 1. September 2005 lehnte die Beklagte – Fachbereich 1 - Personal –
den Antrag ab und führte zur Begründung aus, zusammen mit dem Personalrat sei
eine generelle Regelung für die Alterteilzeit erarbeitet und genehmigt worden.
Danach könnten Beamte zwölf Monate vor Erreichen des 60. Lebensjahres einen
Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit – im Blockmodell – stellen. Auch vor dem
60. Lebensjahr könne Altersteilzeit in Anspruch genommen werden, wenn von dem
Leiter der Verwaltungseinheit erklärt werde, dass die Stelle zukünftig ersatzlos
gestrichen werde. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Altersteilzeit seien noch nicht erfüllt.
Der Kläger legte am 7. September 2005 Widerspruch ein und führte aus, es sei
nicht geprüft worden, ob seine Stelle zukünftig gestrichen werden könne. Wenn
die Fachbereiche 7 und 5 verschmolzen würden, sei dies möglich. Die Dezernentin
des Klägers, Frau Bürgermeisterin F., teilte in einer E-Mail vom 20. Oktober
2005 auf Anfrage dem Leitungsbüro mit: „Derzeit könnte ich aus fachlichen
Gründen einer Zusammenlegung beider Fachbereiche nicht das Wort reden. … In 5
Jahren, wenn nach einer bewilligten Altersteilzeit, Herr K. aus dem aktiven
Dienst ausscheidet, wird dies vermutlich anders zu bewerten sein. … Fazit:
Derzeit halte ich eine Verlagerung der Aufgaben des FB 5 nicht für machbar,
sondern plädiere für eine Beibehaltung der jetzigen Zuordnung. Nach dem
Ausscheiden von Herrn K. im Wege der Altersteilzeit halte ich eine
Neuorganisation der Aufgaben für möglich."
Der Oberbürgermeister der Beklagten wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2006 zurück und führte aus, es bestehe
grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr. Die
Entbehrlichkeit der Stelle des Klägers sei nicht bestätigt worden. Die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen ebenfalls nicht vor. Mit Beschluss
vom 7. Dezember 2005 habe der Stadtrat durch die Streichung von § 6 der
Haushaltssatzung für 2006 die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen entzogen,
Altersteilzeitanträge zu bewilligen. Soweit die Stadt früher Anträge auf
Altersteilzeit positiv beschieden habe, seien diese Fälle mit dem des Klägers
nicht vergleichbar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Februar 2006
zugestellt.
Mit Telefax vom 2. März 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und
führt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus, er habe aufgrund
der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Dringende dienstliche
Belange stünden nicht entgegen. Seine Stelle könne in Zukunft ohne weiteres
wegfallen, wenn die Fachbereiche 7 und 5 zusammengeführt und verschmolzen
würden. Zum Fachbereich 7 gehörten die Aufgaben Soziales,
Asylbewerberleistungen, allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben, Förderung der
Wohlfahrtspflege und sonstige soziale Angelegenheiten. Mit der Hartz IV-Reform
seien eine Vielzahl der originären Aufgaben des Fachbereichs 7 zur ARGE
verlagert worden. Zum Teil seien die Mitarbeiter aus dem Fachbereich 7 an die
ARGE abgeordnet worden, zum Teil sei ein Dienstherrenwechsel erfolgt. Im
Fachbereich 5 sei absehbar, dass in fünf Jahren bei Beginn der
Freistellungsphase ein erhöhter Bedarf nicht mehr bestehe. Es müssten dann
sämtliche in Angriff zu nehmenden Sanierungen der Schulgebäude erledigt sein.
Seine Dezernentin habe in ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2005 bestätigt, dass nach
seinem Ausscheiden in fünf Jahren eine Neuorganisation der Aufgabe im Sinne
dieses Vorschlags durchaus möglich sei. Auch der Dienstherr sei einer
Verschmelzung der beiden Fachbereiche nicht abgeneigt. In der Mail des
Leitungsbüros an die Bürgermeisterin vom 13. Oktober 2005 sei ausgeführt:
„Darüber hinaus erlauben wir uns auf das Mail vom 02. Juni 2005 durch OB L. in
ähnlicher Angelegenheit zu verweisen, der darum gebeten hat, zu prüfen,
inwieweit die ursprünglichen Sozialamtsaufgaben wieder an den FB 7 zu übertragen
und einen größeren Fachbereich zu bilden. Eine Stellungnahme steht diesbezüglich
noch aus." Schließlich sei in dieser Mail auch ausgeführt, dass aus Sicht des LB
(Leitungsbüros), Fachbereich 1 (Personal) und RPA (Rechnungsprüfungsamt)
keinerlei Bedenken gegen die Verschmelzung bestünden. In einer Mail des
Oberbürgermeisters an das Leitungsbüro vom 12. Oktober 2005 (Blatt 26) finde
sich folgende Aussage: „1. Ich bin damit einverstanden. Der Vorschlag von Herrn
K. ist zielführend. 2. Der Hinweis des RPA auf die ursächlichen Aufgaben der
Organisation ist zutreffend. Das Leitungsbüro hat umgehend die weiteren
Veranlassungen zu treffen. 3. Die Situation der Fachbereiche kleinere und
größere in meiner direkten Zuständigkeit sollte ebenfalls geprüft werden." Auch
stünden Haushaltsmittel zur Verfügung. Die ersatzlose Streichung der
Altersteilzeitstellen in der Haushaltssatzung durch den Stadtrat habe zunächst
keine Auswirkungen. Da er erst in fünf Jahren in Altersteilzeit gehe, müssten
die Haushaltsmittel in fünf Jahren erst vorhanden sein bzw. könnten in der noch
verbleibenden Zeit die entsprechenden Rücklagen gebildet werden. Soweit der
Haushaltsplan für das Jahr 2005 noch zehn Altersteilzeitstellen zur möglichen
Bewilligung enthalten habe, sei nicht nachzuvollziehen, warum dann plötzlich im
Jahr 2006, wo im Jahr 2005 lediglich acht Altersteilzeitanträge genehmigt worden
seien, keine Haushaltsmittel mehr hierfür zur Verfügung gestellt würden. Die
Verwaltung habe sich auch selbst gebunden. Sie habe unter anderem für den
Fachbereich 2 dem Leiter, Herrn Oberamtsrat P., Altersteilzeit gewährt, ohne
dass dort ein kw-Vermerk (künftig wegfallend) angebracht worden sei, wobei
schlechterdings kaum damit gerechnet werden könne, dass eine Stadt ohne Kämmerei
auskomme. Die Fachbereiche 2 und 3 seien prozessual bedingt zusammengelegt
worden. Auch sei dem Oberbaurat S. von der Bauverwaltung ebenfalls
Altersteilzeit gewährt worden, ohne dass ein kw-Vermerk angebracht worden sei.
Das insofern eröffnete Ermessen habe die Beklagte unzureichend ausgeübt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 1. September 2005
und 18. Februar 2006 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag
vom 8. September 2005 hin Altersteilzeit – Blockmodell ab 55 – zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe das eingeräumte Ermessen bei der Anwendung des
§ 80 b LBG auf den konkreten Fall pflichtgemäß ausgefüllt. Die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion habe in dem Genehmigungsschreiben zum Haushalt 2006
darauf hingewiesen, dass im Haushalt 2006 mangels Regelung in der
Haushaltssatzung keine weiteren Fälle von Altersteilzeit genehmigt werden
könnten. Weiterhin stünden dringende dienstliche Belange der Altersteilzeit
entgegen. Wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2004
– 2 C 22/03 – dargelegt, weise auch bei ihr der Verwaltungshaushalt einen
erheblichen Fehlbedarf aus. Im Falle des Herrn Oberamtsrats P. sei zutreffend,
dass dessen Stelle im Stellenplan nicht mit einem kw-Vermerk versehen sei.
Hierbei handele es sich um ein Versehen, da die Altersteilzeit nur unter den
Voraussetzungen bewilligt worden sei, dass dessen Stelle künftig wegfallen
werde. Dies werde auch mit dem Eintritt in die Freistellungsphase umgesetzt,
ohne dass die Funktion eines Kämmerers entfalle. Es werde schlicht die Stelle
der Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingespart. Der weiterhin benannte Oberbaurat S.
sei zu einer Zeit eingestellt worden, in der für die Bauaufsicht ein Beamter des
höheren bautechnischen Dienstes erforderlich gewesen sei. Diese Vorschrift sei
zwischenzeitlich weggefallen und der Leiter des Fachbereichs 3 habe die
Bauaufsicht übernommen. In diesem Fall sei es ebenfalls so, dass die
Altersteilzeit mit dem Fortfall der Stelle einhergehe. Der kw-Vermerk sei auch
im Stellenplan 2006 enthalten. Im Ergebnis sei auch die Stellungnahme der
Dezernentin Frau Bürgermeisterin F. vom 20. Oktober 2005 nicht falsch
interpretiert worden. Die Formulierung insgesamt und im Besonderen „nach dem
Ausscheiden von Herrn K. halte ich eine Neuorganisation für möglich" lasse
offen, ob die Stelle wieder besetzt werden müsse oder nicht. Es fehle an der
eindeutigen Erklärung, dass die Stelle des Klägers zukünftig ersatzlos
gestrichen werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen;
sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell
ab 55. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. September 2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 80b Abs. 3 LBG kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf
den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,
Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
werden, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, er in den letzten fünf
Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre
vollzeitbeschäftigt war, die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010
beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die ermäßigte
Arbeitszeit kann auch nach § 80b Abs. 3 LBG im so genannten Blockmodell
abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zehn Jahre nicht
überschreiten. Die Möglichkeit zur Bewilligung zur Altersteilzeit besteht nach §
80b Abs. 1 LBG nur im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel.
Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der
Widerspruchsentscheidung durch den Oberbürgermeister vom 18. Februar 2006, und
des für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkts der
mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl. 2006, § 113
Rn. 207; Kröniner/Wahrendorf in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, §
113 VwGO Rn. 149) bestand und besteht keine haushaltsrechtliche Grundlage mehr
für eine Gewährung von Altersteilzeit. Lediglich die Haushaltssatzung der
Beklagten für das Jahr 2005 sah die nach dem Haushaltsrundschreiben des
Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Oktober 1999 ausreichende, aber
auch erforderliche Festlegung der Zahl der Altersteilzeitbewilligungen vor. Nach
Streichung des § 6 des Entwurfs der Haushaltssatzung der Beklagten für 2006
durch den Stadtrat und auf der Grundlage der sodann beschlossenen
Haushaltssatzung für 2006 nebst dem Haushaltsplan gibt es seit dem 1. Januar
2006 keinerlei Grundlage mehr für eine Bewilligung von Altersteilzeit. Im
Hinblick auf die über die hälftigen Dienstbezüge zu zahlenden nicht
ruhegehaltsfähigen Altersteilzeitzulagen (vgl. § 6 Abs. 2 BBesG) ist eine
Veranschlagung im Haushalt bereits bei Bewilligung der Altersteilzeit
erforderlich. Demnach können die Mittel nicht aus nach der Gewährung der
Altersteilzeit teilweise ersparten Mitteln angespart werden.
Selbst wenn mit dem klägerischen Vortrag der Zeitpunkt der maßgeblichen
Rechtslage auf den Tag der Bescheidung durch die Beklagte am 1. September 2005
oder den Tag der E-Mail der Dezernentin, Frau Bürgermeisterin F., am 20. Oktober
2005 vorverlegt würde, könnte dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg
verhelfen. Nach den für den Bereich der Beklagten zu diesem Zeitpunkt
festgelegten Kriterien bedurfte es zur Gewährung von Altersteilzeit an unter
60-jährige und über 55-jährige Beamte der eindeutigen Erklärung der Leitung der
Verwaltungseinheit, dass die Stelle zukünftig ersatzlos gestrichen werde. Diese
Erklärung musste also die intern verbindliche Meldung des Leiters der
Verwaltungseinheit beinhalten, dass er für seinen Bereich spätestens mit
Eintritt des betroffenen Beamten in die Freistellungsphase auf die
Wiederbesetzung verzichte. Mit dieser Erklärung nimmt der Leiter der
Verwaltungseinheit für die zukünftigen Verfahren der Haushaltsaufstellung, in
denen er seinen Mittel- und Stellenbedarf anzumelden hat, vorweg, dass er die
Zuweisung der betroffenen Stelle (ggf. ab dem von ihm benannten Zeitpunkt) nicht
mehr begehrt.
Eine so zu verstehende und eindeutige Erklärung hat die für den Kläger als
Fachbereichsleiter 5 zuständige Leiterin der Verwaltungseinheit, die
Bürgermeisterin F. als Dezernentin, nicht abgegeben. Die hier im Verfahren
vorgelegte und nach der Mitteilung der Beteiligten auch nicht abgeänderte
Erklärung von Frau Bürgermeisterin F. in ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2005 ist
für die personalbewirtschaftende Stelle der Beklagten, nämlich den Fachbereich
1/Personal nicht derart eindeutig gewesen. Ihre Ausführung Planung der
Zusammenlegung der Fachbereiche 5 und 7: „In 5 Jahren, wenn nach einer
bewilligten Altersteilzeit, Herr K. aus dem aktiven Dienst ausscheidet, wird
dies vermutlich anders zu bewerten sein", zeigt für den Empfänger deutlich und
unmissverständlich, dass die Dezernentin sich zum Zeitpunkt der E-Mail nicht
darauf festlegen wollte, dass die Stelle eingespart werden kann. Sie verdeutlich
diese Einschätzung auch in ihrem „Fazit: Derzeit halte ich eine Verlagerung der
Aufgaben des FB 5 nicht für machbar, sondern plädiere für eine Beibehaltung der
jetzigen Zuordnung. Nach dem Ausscheiden von Herrn K. im Wege der Altersteilzeit
halte ich eine Neuorganisation der Aufgaben für möglich." Die von dem Kläger
beschriebene Motivationslage für diese Äußerung ist nachvollziehbar. Es ist aus
der E-Mail erkennbar, dass die Bürgermeisterin auf die Mitarbeit des Klägers für
die nächsten fünf Jahre im Fachbereich 5 nicht verzichten wollte und
befürchtete, bei der Erklärung der Entbehrlichkeit der Stelle diese unmittelbar
mit Eintritt in die Arbeitsphase entzogen zu bekommen. Jedoch hat sie sich im
Hinblick auf ihre Absicht, den Kläger die begonnenen Projekte zu Ende bringen zu
lassen, für den Kläger und den Adressaten nicht eindeutig dahingehend erklärt,
dass nach dem voraussichtlichen Abschluss der Projekte die Stelle des Klägers in
ihrem Dezernat in jedem Fall entbehrlich ist. Eine Verschiebung dieser
Entscheidung der Leiterin des Verwaltungsbereichs in die ferne Zukunft, also auf
einen Zeitpunkt in der Nähe des Beginns der Freistellungsphase, erfüllt die
Voraussetzungen der Regelungen über die Altersteilzeit mit 55 bei der Beklagten
nicht. Denn nach den abgestimmten Kriterien muss die Entbehrlichkeit im
Zeitpunkt der Bewilligung feststehen. Damit ist, wie auch die Erörterung in der
mündlichen Verhandlung ergeben hat, nicht zwangsläufig verbunden, dass die
Stelle sofort bzw. bei Beginn der Arbeitsphase entbehrlich sein muss, vielmehr
genügt eine Entbehrlichkeit im Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase.
Dennoch ist der Fachbereich 1 der Beklagten bemüht, die Stelle zu einem
möglichst frühen Zeitpunkt vor der Freistellungsphase aus dem jeweiligen
Fachbereich herauszulösen und als zbV-Stelle zu führen. Von einer Dezernentin
der Beklagten ist zu erwarten, dass sie sich im Sinne der Kriterien zur
Altersteilzeit klar erklärt, ob sie die Entscheidung über die Entbehrlichkeit
sofort treffen oder sich für einen späteren Zeitpunkt aufheben möchte. Der
Oberbürgermeister könnte zwar auch die Entbehrlichkeit bestätigen und hat die
Möglichkeit der Umorganisation auch zugestanden. Es steht jedoch in seinem
rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessen, ob er tatsächlich in den von der
Dezernentin verwalteten Bereich hineinregieren möchte oder ob er ihr die
Entbehrlichkeitsentscheidung überlässt. Im Hinblick auf das vom Kläger
geschilderte positive Signal an die Dezernentin, dass der Oberbürgermeister mit
der vom Kläger angeregten Lösung einverstanden ist, hat er der Dezernentin auch
ein ausreichendes Zeichen gesendet, dass er einer Zusammenlegung nicht im Wege
stehen werde. Damit lag es allein an der Dezernentin, sich eindeutig zu
erklären. Weitere Verpflichtungen des Fachbereichs 1 oder des
Oberbürgermeisters, sie auf eine eindeutige Erklärung für das Anliegen des
Klägers zu drängen, gab es nicht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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