Altersteilzeit
– Haftung für ein nicht abgesichertes Wertguthaben
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
106/06
Urteil vom
13.02.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2005 - 17 Sa 56/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht
abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Der Beklagte war der Geschäftführer der O GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der
Kläger war seit dem 1. Oktober 1974 bei der Schuldnerin und ihrer
Rechtsvorgängerin, der O GmbH & Co. KG, als Verkaufsleiter beschäftigt. In § 1
des Anstellungsvertrages vom 30. Januar 1984 wurde bestimmt, dass der Kläger
"Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und
Kündigungsschutzgesetzes" ist. Ihm unterstanden alle Mitarbeiter der
Verkaufs-/Vertriebsabteilung. Bei Abschluss des Vertrages wurde ihm Prokura für
die Schuldnerin erteilt. Im März 1997 wurde der Kläger in das
Geschäftsleitungsbeiratsgremium der Schuldnerin berufen.
Am 11. Dezember 2002 schloss der Kläger mit der Schuldnerin einen
Altersteilzeitarbeitsvertrag, nach welchem sein Arbeitsverhältnis ab 1. Januar
2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und am 31. Dezember 2008
ohne Kündigung enden sollte. Als Beginn der Freistellungsphase war der 1. Januar
2006 vereinbart.
§ 5 Nr. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages lautet:
"Die Aufstockung muß mindestens so hoch sein, daß der Arbeitnehmer dadurch 70 %
des pauschalierten Nettoentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er die
Vollarbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Die
Aufstockung wird auf 82 % des vorherigen monatlichen Nettoentgeltes erhöht in
Anlehnung an die Betriebsvereinbarung vom 11.09.2000 und den Tarifvertrag der IG
Metall."
In der am 11. September 2000 mit dem Betriebsrat abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung über Altersteilzeitarbeitsverhältnisse heißt es unter Nr.
16:
"Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem BR und stellt sicher, daß im
Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch
Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche,
einschließlich der darauf entfallenen Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung,
gesichert sind. Die ausreichende Sicherung dieser Ansprüche läßt sich aufgrund
der von uns zu bezahlenden Sozialabgaben durch Belege nachweisen."
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 30. Juli 2004 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
zum 30. November 2004. Im Rahmen der Insolvenz wurde der Betrieb der Schuldnerin
durch die A GmbH übernommen. Am 12. November 2004 schloss der Kläger mit dem
Insolvenzverwalter der Schuldnerin, der F GmbH und der A GmbH einen
gerichtlichen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis auf Grund
ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 30. November 2004 enden.
Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnis
für den Zeitraum vom 31. Juli 2004 bis zum Beendigungszeitpunkt am 30. November
2004 auf der Basis eines Vollzeitarbeitsverhältnisses rückabzuwickeln. Außerdem
verpflichtete er sich, Auskunft über die Höhe des Wertguthabens auf Grund der
erbrachten Teilzeit in dem Zeitraum von 1. Januar 2003 bis 30. Juli 2004 zu
erteilen, damit der Kläger diese der Höhe nach zur Insolvenztabelle anmelden
kann. Eine Insolvenzsicherung seines Wertguthabens durch die Schuldnerin war
nicht erfolgt.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung des Schadens, der ihm durch die
unterbliebene Insolvenzsicherung entstanden ist.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.924,71 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2005 zu bezahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen
Schaden zu ersetzen, der durch die fehlende Insolvenzsicherung des Wertguthabens
des Klägers bei der Firma O GmbH auf Grund erbrachter Arbeitsleistung in der
Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. Juli 2004 nach dem Altersteilzeitvertrag des
Klägers mit der O GmbH vom 11. Dezember 2002 zukünftig entsteht.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den
Beklagten wegen unterbliebener Insolvenzsicherung seines Wertguthabens aus dem
Al-tersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Schuldnerin.
I. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten
scheidet aus. Der Kläger beruft sich nicht darauf, dass der Beklagte bei der
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Dezember 2002 dem
Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt habe, er werde - in
Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs.
2 GmbHG - persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.
II. Der Beklagte haftet weder wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht noch
wegen der unterlassenen Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus dem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Schadensersatz.
1. Letztlich kann dahinstehen, ob eine Insolvenzsicherungspflicht der
Schuldnerin nach § 7d Abs. 1 SGB IV bestanden oder ob der Kläger als leitender
Angestellter Anspruch auf die Insolvenzsicherung nach Nr. 16 der
Betriebsvereinbarung vom 11. September 2000 hatte. Auch bei Bestehen einer
solchen hätte der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz.
2. Geschäftsführer einer GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nur dann
persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (BAG 24. November 2005
- 8 AZR 1/05 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 2). Dieser liegt nicht
vor.
a) Eine Haftung des Beklagten nach § 311 Abs. 3 BGB wegen des Verhaltens des
Beklagten bei der Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses scheidet
aus. Nach dieser Vorschrift entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis
auch mit dem Dritten, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch
nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich
beeinflusst (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 311 BGB: Senat 13.
Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4,
auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN). Der Kläger hat nicht
behauptet, die Vertrauenswürdigkeit des Beklagten habe bei Abschluss des
Altersteilzeitarbeitsvertrages eine ihn beeinflussende Rolle gespielt.
b) Der Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 1 BGB.
Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die
Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Altersteilzeitarbeitsvertrages war, kann keine unerlaubte Handlung iSd. §
823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient lediglich dem Schutz absoluter
Rechte und Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder
sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit
anspart, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB.
"Sonstige Rechte" sind im Hinblick auf die Nennung hinter "Eigentum" nur
diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht
besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu
beachten sind, also nur die sogenannten absoluten oder ausschließlichen Rechte.
Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es
nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen
anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG 4. Juni 1998 - 8
AZR 786/96 - BAGE 89, 80). Gerade daran fehlt es bei einem Wertguthaben, das
während der Arbeitsphase angespart und während der Freistellungsphase "entspart"
werden soll. Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des
Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der
Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt
auszuzahlen (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr.
24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3).
c) Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass der
Beklagte gegen kein Schutzgesetz iSd. Norm verstoßen hat.
aa) Einen Betrug iSd. § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen
Schadensersatzanspruch begründen würde (st. Rspr. BAG 24. September 1974 - 3 AZR
589/73 - AP GmbHG § 13 Nr. 1), hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht
begangen.
Die Erfüllung des Betrugstatbestandes würde voraussetzen, dass der Beklagte beim
Kläger durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätte, der
diesen zum Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages veranlasst hätte. Die
vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen lassen keinen Schluss auf eine
solche bewusste Täuschungshandlung zu.
(1) Der Kläger hat hierzu behauptet, der Beklagte habe aus Kostengründen schon
seit dem Jahre 2000 niemals vorgehabt, eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens
vorzunehmen. Er habe deshalb sämtliche Altersteilzeitbeschäftigten, die einen
Anspruch auf Insolvenzsicherung gehabt hätten, bewusst geschädigt.
(2) Für die Annahme des subjektiven Tatbestandes des § 263 Abs. 1 StGB ist
notwendig, dass der Täter das Bewusstsein hatte, durch Täuschung einen Irrtum zu
erregen und durch die Irrtumserregung jemanden unmittelbar in seinem Vermögen zu
schädigen (Cramer/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rn. 165). Eine
bewusste Täuschung durch den Beklagten hätte deshalb vorausgesetzt, dass er bei
Vertragsschluss von einer Verpflichtung der Schuldnerin zur Insolvenzsicherung
ausgehen musste. Ob eine derartige Verpflichtung bestand, ist zwischen den
Parteien streitig. Der Kläger meint, die Betriebsvereinbarung vom 11. September
2000, die in Nr. 16 die Insolvenzsicherung regelt, sei wegen seiner Funktion als
leitender Angestellter (§ 5 Abs. 3 BetrVG) nur auf Grund einzelvertraglicher
Vereinbarung im Altersteilzeitarbeitsvertrag anzuwenden. Diese Auslegung der
Bezugnahmeklausel ist zweifelhaft. In § 5 Nr. 2 Satz 2 des
Altersteilzeitarbeitsvertrages der Parteien ist lediglich die Anlehnung an diese
Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Höhe der Aufstockung vereinbart. Das
spricht gegen den Willen zu einer umfassenden Bezugnahme. Wegen dieser
Unklarheit kann nicht unterstellt werden, der Beklagte sei bei Vertragsschluss
von einer Verpflichtung zur Insolvenzsicherung ausgegangen. Er hatte vielmehr
Grund zu der Annahme, eine Pflicht zur Insolvenzsicherung bestehe nicht. Ist
somit zumindest ungewiss, ob die Pflicht zur Insolvenzsicherung dem Beklagten
bewusst war, fehlt es für einen Betrug am erforderlichen Vorsatz. Der Täter muss
die vorgespiegelte Tatsache für unwahr halten (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. §
263 Rn. 106). Nur wer weiß, dass er verpflichtet ist, kann dem anderen einen
Erfüllungswillen vorspiegeln.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte sei dennoch selbst von einer Verpflichtung
zur Insolvenzsicherung ausgegangen, weil er nach einer geeigneten Sicherung
gesucht und die Betriebsvereinbarung abgeschlossen habe, ist das nicht zwingend.
Der Beklagte hat für die Schuldnerin einschließlich des Vertrages mit dem Kläger
insgesamt drei Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen. Er konnte durchaus
davon ausgegangen sein, nur in den zwei Fällen verpflichtet gewesen zu sein, in
denen er mit Arbeitnehmern, die nicht leitende Angestellte waren, die
Altersteilzeit vereinbart hatte.
bb) Der Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin
bestand kein Vermögensbetreuungsverhältnis iSd. § 266 StGB.
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 Abs. 1
StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen unerlaubter Handlung wäre,
dass der Beklagte die in Betracht kommende zweite Alternative des § 266 Abs. 1
StGB, den sogenannten Treubruchstatbestand, erfüllt hätte. Dieser
Straftatbestand knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht des Täters an, wenn
dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder
Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die vorausgesetzte
Vermögensbetreuungspflicht muss auf einer besonders qualifizierten
Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen beruhen, die über allgemeine
Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die Vermögensbetreuungspflicht muss
sich als Hauptpflicht, dh. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende -
und nicht nur beiläufige - Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in
aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem
der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt.
Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine
Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlungen und sonstiger
Leistungen im Austauschverhältnis zukommt. Durch § 266 StGB geschütztes
Rechtsgut ist das individuelle Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers.
Insbesondere dient der Untreuetatbestand nicht dem Schutz der Gläubiger einer
Gesellschaft (Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 -AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA
BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN). Aus
diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingeführt, der
dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von
Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten
des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung erdienter
Arbeitsvergütungen in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden.
cc) Der Beklagte würde als Geschäftsführer auch dann nicht persönlich nach § 823
Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV haften, wenn der zur Absicherung des
Insolvenzrisikos für erarbeitete Wertguthaben verpflichtende § 7d SGB IV
Anwendung fände und der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen hätte.
§ 7d Abs. 1 SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, dessen
Verletzung zu einer deliktischen Haftung des Beklagten wegen unterbliebener
Insolvenzsicherung des vom Kläger erworbenen Wertguthabens führen könnte. § 7d
Abs. 1 SGB IV verpflichtet die Vertragsparteien des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dazu, im Rahmen ihrer Vereinbarungen
Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung des Wertguthabens des Arbeitnehmers
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
dienen. Damit zielt diese Norm auf die Absicherung von Wertguthaben im Falle der
Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers und hat den Zweck, den einzelnen
Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Wertguthabens wegen Insolvenz seines
Arbeitgebers zu schützen.
Als Schutzgesetze kommen solche gesetzlichen Gebote oder Verbote in Betracht,
durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der
geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Eine Rechtsnorm
kann nur dann ein Schutzgesetz sein, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der
Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise
gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu
schützen. Nur so kann die Entscheidung des Gesetzgebers verwirklicht werden,
dass es grundsätzlich keine allgemeine Haftung für Vermögensschäden geben soll.
Für die Annahme eines Schutzgesetzes reicht es aus, dass die Gewährung von
Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten
Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im
Vordergrund stehen.
Durch die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG haftet eine
GmbH als Arbeitgeberin für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote
entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung
der Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich
normierte Haftungssystem kann allerdings durch den Gesetzgeber erweitert werden.
Eine solche Erweiterung ist bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände durch § 14
Abs. 1 Nr. 1 StGB und für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch § 9 Abs. 1
Nr. 1 OWiG erfolgt. Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der
gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik ist, dass die eine Haftung des
Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei - so
wie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten -erkennen lässt, wer Adressat
ihres Ge- oder Verbotes ist. Daran mangelt es bei § 7d SGB IV. So fehlt eine
klare Zuweisung der Verantwortung für den Insolvenzschutz als Voraussetzung für
eine individuelle Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatz, da
auch der Arbeitnehmer selbst durch § 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet wird, an der
Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Die Pflicht zur Absicherung der
Wertguthaben wird durch diese Norm damit beiden Vertragsparteien auferlegt. Dies
folgt sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus dem erklärten Willen des
Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zu § 7a Abs. 1
SGB IV (BT-Drucks. 13/9818 S. 11) in der Fassung des Gesetzes zur
sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 688), der dem ab 1. Januar 1999 gültigen § 7d Abs. 1 SGB IV
entspricht:
"In der derzeitigen Anlaufphase ist es zunächst eine Aufgabe der
Vertragsparteien, entsprechend diesen Erfordernissen sachgerechte Modelle zur
Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln. Auch bei der betrieblichen
Altersversorgung stand der durch den Gesetzgeber ausgeformte Insolvenzschutz
nicht am Anfang, sondern am Ende einer jahrzehntelangen Entwicklung."
Erfüllt eine Vertragspartei nicht die ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung,
mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zieles
zu treffen, so kann dies nicht zu deliktischen, allenfalls zu schuldrechtlichen
Ansprüchen des anderen Vertragspartners führen. Ein anderes Ergebnis
widerspräche der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung des BGB
(Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - jurisPR-ArbR 14/2007 Anm. 1 Hamann;
13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4,
auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN).
3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB erfordert einen
Schädigungsvorsatz. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, wenn die
Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts
billigend in Kauf genommen wird (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89,
349). Eine solche Schlussfolgerung kann auch aus den äußeren Umständen gezogen
werden. Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von
bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - aaO).
In der vorliegend unklaren Rechtslage kann schon nicht das Wissen des Beklagten
unterstellt werden, die Schuldnerin sei zur Insolvenzsicherung verpflichtet
gewesen. Dann fehlt aber bereits eine Schädigungsabsicht.
B. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu
tragen.