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Altersteilzeitansprüche im Insolvenzverfahren
BAG
Az: 10 AZR
600/03
Urteil vom
23.02.2005
1. Auf die Revision des Beklagten
wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2003 - 4 (6) Sa 685/03 -
aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen
vom 6. März 2003 - 1 Ca 2791/02 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des
Klägers abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen des
Klägers aus einem zwischen ihm und der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung
abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag.
Nach dem Altersteilzeitvertrag vom 8. August 2000 hat der Kläger in der Zeit vom
1. November 2000 bis 31. August 2002 mit voller Arbeitszeit gearbeitet und war
anschließend bis 30. Juni 2004 freigestellt. Die monatliche Vergütung und die
Altersteilzeitleistungen waren vertragsgemäß unabhängig von der Verteilung der
Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Eigenverwaltung mit dem Beklagten als
Sachwalter angeordnet. Durch Beschluss vom 16. Mai 2003 wurde die Anordnung der
Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 2. September 2002 hatte die Schuldnerin dem Kläger mitgeteilt,
der Altersteilzeitvertrag bleibe von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unberührt, jedoch könnten die Ansprüche daraus nicht befriedigt werden. Eine
Kündigung durch die Schuldnerin oder den Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger hat die Schuldnerin auf Zahlung der Vergütung und der
Altersteilzeitleistungen für die Monate September 2002 bis Januar 2003 mit der
Begründung in Anspruch genommen, es handele sich um Masseverbindlichkeiten. §
210 InsO stehe der Zulässigkeit der Leistungsklage nicht entgegen, weil nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseunzulänglichkeit angezeigt worden
sei und im Übrigen auch keine Massearmut vorliege. Bei den Ansprüchen für Januar
2003 handele es sich zudem um Neumasseverbindlichkeiten, weil die Schuldnerin
nicht zum erstmöglichen Termin, dem 31. Dezember 2002, gekündigt habe.
Der Kläger hat beantragt,
a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.859,60 Euro brutto abzüglich
eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von
6.020,00 Euro sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in
Höhe von 260,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen,
b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.459,90 Euro netto
(Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen,
c) die Beklagte zu verurteilen, den Beitrag für die Monate September 2002 bis
Januar 2003 in Höhe von 521,20 Euro an die B Pensionskasse VVaG zu zahlen,
d) die Beklagte zu verurteilen, an die Einzugsstelle bzw. den
Rentenversicherungsträger für die Monate September 2002 bis Januar 2003 den
Aufstockungsbeitrag in Höhe von 1.295,80 Euro zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte die Forderungen nach den
Ziffern a - d des Hauptantrages als Masseansprüche zustehen.
Diese Ansprüche verfolgt er gegenüber dem Beklagten weiter.
Die Schuldnerin und jetzt der Beklagte haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die
Auffassung vertreten, bei den Forderungen des Klägers handele es sich um bloße
Insolvenzforderungen, weil sie als Wertguthaben bereits in der Arbeitsphase vor
der Insolvenzeröffnung entstanden seien. Jedenfalls hätten die
Aufstockungsbeträge Abfindungscharakter und könnten deshalb nicht als
Masseverbindlichkeiten eingeordnet werden. Im Übrigen sei im Fall etwaiger
Masseverbindlichkeiten eine Zahlungsklage unzulässig, weil die Anzeige der
Masseunzulänglichkeit wirksam erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten und
die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt
der Kläger seinen Hauptantrag weiter. Der Beklagte begehrt mit seiner Revision
weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet, die des Klägers dagegen unbegründet.
Die Ansprüche des Klägers sind keine Masseverbindlichkeiten, sondern bloße
Insolvenzforderungen (§§ 38, 108 InsO).
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei den Forderungen des Klägers gehe
es einschließlich der Aufstockungsbeträge um Masseverbindlichkeiten, weil die
Ansprüche erst für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt
werden müssten. Sie entstünden trotz der Freistellung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens Monat für Monat neu. Allerdings fehle für eine
Leistungsklage wegen der Wirksamkeit der Masseunzulänglichkeitsanzeige und des
Vollstreckungsverbots des § 210 InsO das Rechtsschutzbedürfnis. Auch bei den
Ansprüchen für Januar 2003 handele es sich nicht um Neumasseverbindlichkeiten.
Insoweit sei eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass
Neumasseverbindlichkeiten nur angenommen werden könnten, wenn auf Grund des
weiterhin bestehenden Dauerschuldverhältnisses auch die Gegenleistung zur Masse
erbracht werde. Dies sei in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht der
Fall. Dazu komme, dass der Insolvenzverwalter in dieser Phase auch nicht
kündigen könne.
II. Dem folgt der Senat nicht. Bei den Ansprüchen des Klägers handelt es sich
nicht um Masseverbindlichkeiten, weshalb die Klage auch im Feststellungsantrag
abzuweisen war.
1. Es bedarf insoweit keiner Prüfung vorab, ob die Leistungsklage, wenn
Masseverbindlichkeiten anzunehmen wären, trotz § 210 InsO zulässig wäre. Dies
folgt daraus, dass materiell-rechtlich die Einordnung der Ansprüche als
Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten auf Grund des Hilfsantrags des
Klägers in jedem Fall geprüft und rechtskräftig beantwortet werden muss. Deshalb
kann offen bleiben, ob eine wirksame Masseunzulänglichkeitsanzeige vorliegt und
ob die Ansprüche des Klägers für Januar 2003 Neumasseverbindlichkeiten iSv. §
209 Abs. 2 Nr. 2 InsO wären. Da keine Masseverbindlichkeiten vorliegen, ist die
Klage insgesamt unbegründet.
2. Ansprüche aus einem gem. § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse
fortbestehenden Arbeitsverhältnis werden gem. § 108 Abs. 2 InsO
Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für die Zeit vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens" handelt (vgl. dazu BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - AP
InsO § 113 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen). Wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts
in seinen Urteilen vom 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - und - 9 AZR 647/03 -
(zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden hat,
erfolgt die Abgrenzung dieser Forderungen danach, wann die Arbeitsleistung, die
den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde. Danach bestimmt sich nämlich
auch, inwieweit die Arbeitsleistung der Masse zugute kommt. Dagegen kommt es
nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die Zahlungen verlangen kann. Als
Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen sind Vergütungsansprüche gem. § 55
Abs. 1 Nr. 2 InsO nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn die Gegenleistung, dh.
die Arbeitsleistung, für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erfolgen muss.
Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der
Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die
anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch im
Umfang seiner Vorleistungen Entgeltansprüche, die nicht im Monat der
Arbeitsphase erfüllt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart
werden (vgl. auch BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - AP ATG § 4 Nr. 1 = EzA TVG
§ 4 Altersteilzeit Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen). Eine Regelung, die bei vorzeitigem Abbruch der Altersteilzeit im
Blockmodell zu einer Verkürzung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers für
tatsächlich geleistete oder geschuldete und deshalb zu bezahlende Vollzeitarbeit
führt, unterläge Bedenken (so schon BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - AP ATG
§ 3 Nr. 9 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen; 16. März 2004 - 9 AZR 267/03 - AP TVG § 1
Altersteilzeit Nr. 8). Dies zeigt, dass das während der Freistellungsphase
ausgezahlte Entgelt Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase
geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit ist. Der
Anspruch darauf ist im insolvenzrechtlichen Sinne "für" diese Zeit geschuldet.
3. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Wie der Neunte Senat in den
Urteilen vom 19. Oktober 2004 (- 9 AZR 645/03 - und - 9 AZR 647/03 -) im
Einzelnen begründet hat, stehen der Zuordnung der angesparten Entgeltansprüche
zur Vorleistung des Arbeitnehmers in der Arbeitsphase und der daraus folgenden
insolvenzrechtlichen Einordnung sozialrechtliche Regelungen nicht entgegen und
auch die dagegen von Nimscholz (ZIP 2002, 1936 f.) , Hanau (ZIP 2002, 2028,
2031; anders jetzt ders. in RdA 2003, 230 f.) und Leisbrock
(Altersteilzeitarbeit 2001, 355 ff.) vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu
überzeugen (vgl. auch Vogel/Neufeld ZIP 2004, 1938 ff.; Rolfs NZS 2004, 561,
562).
4. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Hinweis des Klägers auf § 4
Satz 2 des Altersteilzeitvertrages. Soweit danach das Entgelt "unabhängig von
der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen" ist, wird lediglich die
Leistungszeit, dh. die Fälligkeit geregelt. Dass damit eine über die
Verschiebung der Fälligkeit hinausgehende Entkopplung von der Gegenleistung, dh.
der Arbeitsleistung, erfolgen sollte, ist dieser Vertragsbestimmung nicht zu
entnehmen. Entsprechendes gilt für Ziff. 7 der Betriebsvereinbarung zur
Altersteilzeit vom 19. Juli 2000. Gegen die Annahme, mit dieser Regelung habe
eine von der Arbeitsleistung völlig unabhängige Zuordnung der Entgeltansprüche
iSv. § 108 Abs. 2 InsO getroffen und nicht nur die Fälligkeit bestimmt werden
sollen, spricht auch der in Ziff. 16 der Betriebsvereinbarung vorgesehene
Insolvenzschutz; es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebspartner
damit nur für Fälle der Masseunzulänglichkeit Vorsorge treffen wollten. Im
Übrigen wäre eine Vereinbarung, mit der im Voraus die Anwendung von § 108 InsO
ausgeschlossen oder beschränkt würde, gem. § 119 InsO unwirksam. Der Begriff der
"Vereinbarung" ist weit auszulegen (Braun/Kroth InsO 2. Aufl. § 119 Rn. 4) und
der Schutz des § 119 InsO für die gesetzlichen Anordnungen in §§ 103 bis 118
InsO ist weit zu fassen (Nerlich/Römermann/Balthasar InsO Stand Oktober 2004 §
119 Rn. 6). Insbesondere ist es unzulässig, den Rang von Forderungen wegen vor
Verfahrenseröffnung erbrachter Leistungen (§ 105 Satz 1, § 108 Abs. 2 InsO) zu
Lasten der übrigen Gläubiger zu verbessern (Nerlich/Römermann/Balthasar aaO Rn.
8). Da es um allgemeine insolvenzrechtliche Verteilungsgrundsätze und um den
Schutz der übrigen Gläubiger geht, dürfte auch in einer Betriebsvereinbarung
keine Zuordnung von Entgeltansprüchen für die Zeit nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und damit zu den Masseverbindlichkeiten vorgesehen werden
können, wenn diese Ansprüche ansonsten der Zeit vor Verfahrenseröffnung
zuzuordnen wären.
5. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche aus dem Altersteilzeitvertrag sind somit
entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bloße Insolvenzforderungen iSv. § 38 InsO,
weil sie für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Arbeitsleistungen
geschuldet werden. Insoweit gilt nichts anderes wie für Entgeltansprüche aus
allgemeinen Arbeitszeitkonten in der Insolvenz des Arbeitgebers (vgl. dazu BAG
24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - AP InsO § 47 Nr. 1 = EzA InsO § 47 Nr. 1).
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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