Altersteilzeitarbeitsvertrag: Anspruch auf Abschluss ab Vollendung des 60.
Lebensjahres
BAG
Az: 9 AZR
393/06
Urteil vom
23.01.2007
(vgl.
BVerwG 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382)
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 23. Januar 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 13. Januar 2006 - 10 Sa 321/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Der im November 1943 geborene Kläger ist seit Oktober 1974 bei der Beklagten als
Verwaltungsangestellter beschäftigt. Die Beklagte ist eine in der Rechtsform
einer GmbH betriebene Forschungseinrichtung, die zu 90 % von der Bundesrepublik
Deutschland und zu 10 % vom Freistaat Bayern gefördert wird. Sie ist Mitglied
der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V. Der Etat
wird in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und
der Helmholtz-Gemeinschaft e.V. festgelegt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher
Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der
diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung
anzuwenden. Der Kläger ist in der wissenschaftlich-technischen Abteilung -
Antragstellung für Sonderfinanzierung - eingesetzt und bezieht eine Vergütung
nach der VergGr. Ia BAT. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 beantragte er die
Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis,
das vom 1. Februar 2004 bis 30. November 2008 durchgeführt werden sollte. Dies
lehnte die Beklagte im März 2004 schriftlich ab. Sie bot dem Kläger stattdessen
einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren an. Über
Beginn und Ende wolle man sich noch verständigen. Damit war der Kläger nicht
einverstanden.
Die Vorschriften des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV
ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000
lauten auszugsweise:
"§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben
und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des
Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage
des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei
Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann
einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw.
betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei
Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen."
Während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer zum Teilzeitentgelt
Aufstockungsleistungen nach Maßgabe von § 5 TV ATZ (Mindestnettobetrag sowie
zusätzlich abzuführende Beiträge zur Rentenversicherung).
Mit seiner im Juni 2004 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die
Beklagte sei verpflichtet, mit ihm den gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrag
zu schließen. Ablehnungsgründe bestünden nicht. Ein rückwirkender Abschluss sei
zulässig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung
abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells vom 1. Februar
2004 bis zum 30. November 2008 vereinbart wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen
geltend gemacht, der tarifliche Anspruch richte sich auf ein
Altersteilzeitarbeitsverhält-nis, das auf zwei Jahre befristet sei. Über
Verträge mit einer längeren Laufzeit könne der Arbeitgeber nach billigem
Ermessen entscheiden. Ihre angespannte Haushaltslage lasse solche Verträge nicht
zu. Die Mittel für den Verwaltungsbereich seien nach Vorgabe der Zuwendungsgeber
seit 2003 eingefroren; die Mittel seien verstärkt dem vorrangigen
Forschungshaushalt vorbehalten. Die Kosten eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von vier Jahren und zehn Monaten lägen um
92.160,00 Euro höher als das von ihr angebotene Altersteilzeitarbeitsverhältnis
von zwei Jahren. Des Weiteren greife der Überforderungsschutz des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AltTZG ein. Die Quote von 5 vH der (Tarif-)Beschäftigten betrage 48
Altersteilzeitarbeitsverträge. Tatsächlich habe sie in dem Referenzzeitraum
2/2003 bis 1/2004 bereits 53 Altersteilzeitarbeitsverträge geführt. Unbeachtlich
sei, dass hiervon fünfzehn Verträge vor dem 1. Februar 2004 ausgelaufen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger
erstrebt die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss einer
Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. November
2008. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell geführt werden.
Die bisher vom Kläger geschuldete regelmäßige Arbeitszeit soll halbiert und
insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht
werden. Hieran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll
sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den kraft Vereinbarung
anzuwendenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richten. Mit
Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll der Altersteilzeitarbeitsvertrag
zustande kommen (§ 894 ZPO).
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, mit dem Kläger
beginnend mit dem 1. Februar 2004 und endend mit dem 30. November 2008 einen
Altersteilzeitarbeitsvertrag in der Form des Blockmodells abzuschließen.
1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 TV ATZ.
a) Nach dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben, gegen den Arbeitgeber Anspruch auf den Abschluss einer
Altersteilzeitvereinbarung, soweit die übrigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV
ATZ erfüllt sind. Diese sind hier sämtlich festgestellt: Das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll nach der Vollendung des 60. Lebensjahres am
1. Februar 2004 beginnen. Der im November 1943 geborene Kläger war vor dem 1.
Februar 2004 innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren
sozialversicherungspflichtig beschäftigt; auch nach der Verringerung seiner
bisherigen regelmäßigen vollen Arbeitszeit auf die Hälfte (§ 3 Abs. 1 TV ATZ)
bleibt er sozialversicherungspflichtig. Der Kläger hat die Altersteilzeit
rechtzeitig beantragt, nämlich im Oktober 2003. Dazu hat er auch die tariflich
bestimmte Schriftform gewahrt.
b) Entgegen der Revision regelt § 2 Abs. 2 TV ATZ auch die Dauer des vom
Arbeitnehmer beantragten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
aa) Dem vorrangig zu berücksichtigenden Wortlaut des § 2 Abs. 2 TV ATZ ist die
von der Beklagten angenommene Beschränkung des Anspruchs auf ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Laufzeit von zwei Jahren nicht zu
entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vorschrift begründet für Arbeitnehmer
ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Vereinbarung eines zum
Übergang in den Ruhestand führenden Altersteilzeitarbeitsvertrags. Nach der
Legaldefinition des § 194 BGB heißt das, er kann vom Arbeitgeber ein "Tun"
verlangen, nämlich die Annahme seines Antrags auf Änderung des bestehenden
Arbeitsvertrags. Zu der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses enthält die
Vorschrift keine Angaben. Dies ist auch nicht erforderlich. Denn die Beendigung
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergibt sich aus den in § 9 TV ATZ
geregelten Beendigungstatbeständen und dem in der Präambel des TV ATZ genannten
Zweck des Tarifvertrags, "älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand (zu) ermöglichen". Das lässt nur den Schluss zu,
dass die Tarifvertragsparteien es dem Arbeitnehmer freistellen, ob er überhaupt
von der tariflichen Möglichkeit eines derartigen Übergangs in den Ruhestand
Gebrauch macht und ihm für diesen Fall auch die Entscheidung überlassen, für
welchen Zeitraum er ab Vollendung seines 60. Lebensjahres den Anspruch auf
Altersteilzeit geltend macht.
bb) Die Beklagte meint zu Unrecht, die zeitliche Begrenzung ergebe sich aus der
Formulierung in § 2 Abs. 2 TV ATZ, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Abschluss
"eines" Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er könne mithin nicht dessen Inhalt
bestimmen und damit auch nicht dessen Dauer. Mit dieser Argumentation übersieht
die Beklagte, dass zwischen dem "Inhalt" des Anspruchs und dem "Inhalt" des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu unterscheiden ist.
Richtig ist: Der Anspruch richtet sich auf die Begründung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dessen Inhalt, das "Wie", richtet sich nach
den Tarifbestimmungen. Dagegen betrifft die Dauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das "Ob" der Begründung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und schließt notwendig die Entscheidung des
Arbeitnehmers über dessen Beginn und Ende ein.
cc) Der Regelung in § 2 Abs. 4 TV ATZ ist nichts anderes zu entnehmen. Danach
soll jedes Altersteilzeitarbeitsverhältnis mindestens für die Dauer von zwei
Jahren vereinbart werden. Schon der Wortlaut verbietet, aus dieser
"Mindestlaufzeit" eine Höchstfrist abzuleiten. Entgegen der Revision hat die
Tarifnorm einen Regelungsgehalt. Er erschließt sich aus dem gesetzlichen
Rentenrecht. Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit besteht nach § 237
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI nur, wenn der Arbeitnehmer 24 Kalendermonate
Altersteilzeit ausgeübt hat. Mit der "Soll"-Regelung weisen die
Tarifvertragsparteien die Arbeitsvertragsparteien ersichtlich darauf hin, dass
bei Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von weniger als zwei
Jahren der Arbeitnehmer auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine
andere Altersrente als die nach Altersteilzeitarbeit angewiesen ist
(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil VI Altersteilzeit-TV Stand Juni 2006
Erl. 13.4).
dd) Der systematische Zusammenhang der Tarifvorschriften bestätigt das
Auslegungsergebnis des Senats. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist
typischerweise befristet; Beginn und Ende sind vertraglich festzulegen. Nach § 9
Abs. 1 TV ATZ endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem vereinbarten
Endzeitpunkt. Der Endtermin muss lediglich den Vorschriften über die Befristung
von Arbeitsverträgen standhalten (dazu BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP
ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1). Ist das gewährleistet, so hat es damit sein
Bewenden. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist vorbehaltlich entgegenstehender
dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe abzuschließen.
Verdeutlicht wird dies zusätzlich durch die Regelungen des § 9 Abs. 2 TV ATZ, in
denen die Tarifvertragsparteien festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen
ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis "vorzeitig" endet, nämlich vor dem Erreichen
des vereinbarten Endtermins (§ 9 Abs. 1 TV ATZ). Das sind der mögliche Bezug
einer (abschlagfreien) Altersrente (Buchst. a) und der tatsächliche Bezug einer
Altersrente (Buchst. b), auch wenn sie nicht abschlagfrei ist. Die Annahme der
Beklagten, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ende bereits bei einem
"möglichen" Bezug einer Altersrente, die Tarifvertragsparteien sicherten dem
Arbeitnehmer mithin keinen nahtlosen Übergang bis zum Bezug einer abschlagfreien
Altersrente, widerspricht dem unmissverständlichen Wortlaut der Tarifvorschrift.
Eine abschlagfreie Altersrente setzt nach § 36 SGB VI jedoch das Erreichen des
65. Lebensjahres voraus; alle anderen Renten sind mit Abschlägen verbunden; das
gilt auch für die Rente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI). Ein früherer
Rentenbeginn ist Schwerbehinderten vorbehalten (§ 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI).
Diese konnten allerdings gerade wegen ihres Anspruchs auf ungekürzte Rente ab
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in den Genuss von Altersteilzeit kommen
(vgl. Senat 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - BAGE 110, 208; 18. November 2003 - 9
AZR 122/03 -BAGE 108, 333). Die von der Beklagten angenommene Begrenzung des
Anspruchs auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis von zwei Jahren hätte mithin
zur Folge, dass Altersteilzeitarbeitsverträge ab Vollendung des 60. Lebensjahres
ausschließlich unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen in Anspruch genommen
werden könnten. Mit dem differenzierten System der vorzeitigen Beendigung in § 9
Abs. 2 TV ATZ ist dies unvereinbar.
2. Dem Antrag des Klägers stehen keine dringenden betrieblichen oder
dienstlichen Gründe iSv. § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegen.
a) Die Tarifvertragsparteien haben den in der Tarifnorm verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriff "dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe" nicht näher
erläutert. Er bedarf deshalb unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs
der Auslegung.
aa) Nach allgemeinem Sprachverständnis müssen sich die entgegenstehenden Gründe
auf die Verhältnisse der Dienststelle/des Beschäftigungsbetriebs beziehen. Die
Belange des Arbeitgebers müssen betroffen sein. Dieser Begriff schränkt die
möglichen Umstände, die dem Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers
entgegenstehen können, nicht von vornherein ein. Auch finanzielle Gründe können
zum Tragen kommen. Eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Erfordernis,
dass die entgegenstehenden Gründe "dringend" sein müssen. Damit haben die
Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die betroffenen Interessen des
Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sein müssen; die vorgetragenen Belange
müssen besonders gewichtig sein (vgl. Senat 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - BAGE
105, 248).
bb) Für den Regelungsgegenstand "Altersteilzeit" ergibt sich daraus, dass die
Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem
Altersteilzeitarbeitsver-hältnis verbunden sind, für sich allein regelmäßig noch
keine dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe darstellen (so auch BVerwG
29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382). Zu den typischen Aufwendungen
gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber auf Grund der gesetzlichen
und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis
entstehen. Das sind: Die tariflich vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts auf
83 vH des Nettoentgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim Blockmodell (vgl. BFH
30. November 2005 - I R 110/04 - BFHE 212, 83). Letztere verbleiben in voller
Höhe beim Arbeitgeber, soweit er nicht durch Nachbesetzung des Arbeitsplatzes
Förderleistungen der Bundesagentur erhält.
Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe
finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines
Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden entgegenstehenden betrieblichen
Gründen abzulehnen. Unter welchen Umständen dies in Betracht kommt, kann hier
offenbleiben. Die von der Beklagten vorgebrachten Belastungen gehen über die
üblichen Kosten nicht hinaus.
(1) Das gilt zunächst für die Auflistung der mit der Begründung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die Dauer von vier Jahren und zehn
Monaten verbundenen Kosten als solchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
von der Beklagten genannte Betrag von 92.160,00 Euro zutrifft oder ob er sich
entsprechend den Angaben des Klägers auf 54.271,00 Euro beläuft.
(2) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, auf Grund
der Vorgaben der Zuwendungsgeber seien die Mittel für den Verwaltungshaushalt
eingefroren, sie habe stattdessen neue Forschungsvorhaben zu implementieren und
dementsprechend deutlich mehr wissenschaftliches Personal einzustellen.
Angesprochen ist damit die Frage der internen Verteilung der Haushaltsmittel.
Die Beklagte macht nicht geltend, die Mittel selbst würden von Dritten nur
zweckbestimmt geleistet. Der hier festgestellte Sachverhalt ist mit dem des vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreits nicht vergleichbar (vgl.
BVerwG 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382). Dort bestand dringender
Bedarf an der Tätigkeit des Beamten. Auf Grund einer Haushaltssperre konnte die
Stelle jedoch nicht wiederbesetzt werden. Eine solche arbeitsplatzbezogene
Betroffenheit macht die Beklagte nicht geltend.
(3) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem gesetzlichen
Überforderungsschutz des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG.
(3.1) Der Rechtsstreit bedarf keiner Entscheidung, ob die Überschreitung der in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG bestimmten Quote von 5 vH der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer als dringender dienstlicher oder betrieblicher Grund
iSv. § 2 Abs. 3 TV ATZ anzusehen ist und der Arbeitgeber deshalb den Abschluss
einer Altersteilzeitarbeitsvereinbarung berechtigt ablehnt (so das Rundschreiben
des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 2005 (GMBl. S. 1346) zur
Altersteilzeitarbeit von Tarifbeschäftigten des Bundes - D II 2 - 220 770 - 1/18
-). Auch kann offenbleiben, ob die Beklagte für die Berechnung der Zahl ihrer
Beschäftigten iSv. § 7 Abs. 2 AltTZG zu Recht ausschließlich die
Tarifbeschäftigten berücksichtigt hat, obgleich die gesetzliche Bestimmung nicht
zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitsbedingungen tariflich geregelt sind, und
solchen, die auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung beschäftigt werden,
differenziert (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).
(3.2) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG liegen auch dann
nicht vor, wenn die von der Beklagten genannten Daten zugrunde gelegt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die fünfzehn am 1. Februar 2004 bereits
beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von der Gesamtzahl (53) abgezogen
mit dem Ergebnis, dass die von der Beklagten angegebene Quote von 48 deutlich
unterschritten wird.
Der Überforderungsschutz des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG knüpft nach dem
Wortlaut der Vorschrift an die sicherzustellende freie Entscheidung des
Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs
"hinausgehenden" Inanspruchnahme an. Er greift mithin nicht bereits dann ein,
wenn der Arbeitgeber überhaupt eine die 5 vH-Quote übersteigende Zahl von
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen eingegangen ist. Die Quote muss vielmehr
durch das "neue" Altersteilzeitarbeitsverhältnis überschritten werden. Bereits
beendete Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (vgl.
auch Senat 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 -BAGE 108, 36).
Der Zweck der Regelung bestätigt dieses Verständnis. Bei ungünstiger
Altersstruktur kann Altersteilzeit zu einem (ungewollten) Personalverlust und zu
finanziellen Belastungen führen, die den Arbeitgeber überfordern. Nehmen mehr
als 5 vH der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Altersteilzeit in Anspruch,
soll deshalb die freie Entscheidung des Arbeitgebers über die Begründung von
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen gewahrt bleiben.
Ob der Arbeitgeber durch die Vereinbarung eines "neuen"
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses überfordert wird, kann nur auf der Grundlage
der gegenwärtigen Verhältnisse, also den zur Zeit des Beginns des "neuen"
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehenden Umständen, beurteilt werden. Die
von der Beklagten befürwortete vergangenheitsbezogene Betrachtung besagt dagegen
lediglich etwas über eine frühere Belastung. Aus der Berechnungsvorschrift des §
7 Abs. 2 AltTZG ergibt sich nichts anderes. Sie bezieht sich allein auf die
Ermittlung der Quote selbst; der Rückgriff auf die Zahl der im Referenzzeitraum
beschäftigten Betriebsangehörigen dient der Vermeidung von Zufallsergebnissen.
3. Der Kläger kann auch die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
im Blockmodell beanspruchen.
a) Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes
keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs.
3 TV ATZ, nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die
Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der
Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte. Die Verteilung
der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz 1 GewO vorbehaltlich
abweichender tariflicher Regelungen dem allgemeinen Weisungsrecht des
Arbeitgebers. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts ist er an den Maßstab des
billigen Ermessens gebunden.
b) Der Rechtsstreit bedarf keiner Erörterung, welche Gesichtspunkte der
Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat. Die
Beklagte hat sich nicht gegen eine Durchführung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell gewandt. Sie hat lediglich am
Tag vor dem zur Verkündung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
anberaumten Termin per Fax den Runderlass des Bundesministeriums vom 8. März
2006 (- D II 2 - 220 770 - 1/18 -) übersandt, nach dem "ab sofort"
Altersteilzeitarbeitsverträge nur im Teilzeitmodell vereinbart werden sollen.
4. Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger eine
rückwirkende Vertragsänderung begehrt.
a) Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen
bereits begründete Arbeitsverhältnis zu ändern. Auch eine rückwirkende
Vertragsänderung ist zulässig und unterliegt vorbehaltlich zwingenden Rechts
keinen Beschränkungen (vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 282/02 - AP BGB § 151
Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 3). Dementsprechend ist, soweit der Arbeitnehmer
Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrags zu einem bestimmten, in der
Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hat, der Arbeitgeber zur Abgabe einer auf
dieses Datum bezogenen Willenserklärung zu verurteilen (vgl. Senat 27. April
2004 - 9 AZR 522/03 - BAGE 110, 232; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - AP BErzGG § 15
Nr. 47; so auch BAG 9. November 2006 - 2 AZR 509/05 - zur Veröffentlichung in
BAGE vorgesehen). Soweit Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, die nach
dem nunmehr geltenden Vertrag nicht oder nicht so geschuldet sind, sind sie dann
rückabzuwickeln.
b) Das gilt auch für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
aa) Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich um ein reguläres
Arbeitsverhältnis iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die
Erbringung der geschuldeten Arbeit, hierfür hat der Arbeitgeber die vereinbarte
Vergütung zu zahlen. Arbeitsrechtliche Besonderheiten kommen zum Tragen, wenn
die Arbeitszeit wie im Blockmodell disparat auf eine Arbeits- und eine
Freistellungsphase verteilt wird. Der Arbeitnehmer erhält, obwohl er zunächst
unverändert mit seiner bisherigen Arbeitszeit tätig bleibt, monatlich ein der
vereinbarten Teilzeitarbeit entsprechendes verstetigtes Entgelt. Stets sind
zusätzlich die Aufstockungsleistungen zu erbringen.
bb) Die steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich erforderliche
Neuordnung des Arbeitsverhältnisses steht einer rückwirkenden Begründung nicht
entgegen.
(1) Die Berücksichtigung der materiellen Rechtslage und deshalb erforderlich
werdende nachträgliche Anpassungen von gewährten und zu gewährenden Leistungen
sind sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht tägliche Praxis.
(2) Altersteilzeitarbeit wird vielfach gesetzlich begünstigt. Diese
Vergünstigungen dienen der effektiven Durchsetzung der mit Altersteilzeit
verfolgten arbeitsmarktpolitischen Ziele. Altersteilzeit wird durch die
Bundesagentur für Arbeit gefördert, indem der Arbeitgeber nach Maßgabe des
AltTZG bei Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes Anspruch auf
(teilweise) Erstattung seiner Aufwendungen für gewährte Aufstockungsleistungen
und die Kosten der Ersatzkraft erwirbt. Die gesetzlich und tariflich bestimmten
Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers sollen ältere Arbeitnehmer motivieren,
vorzeitig (vor Erreichung der Regelaltersgrenze) aus dem Erwerbsleben
auszuscheiden oder durch vorzeitige Verringerung ihrer Arbeitszeit
Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose oder Auszubildende zu schaffen. Der
zu zahlende Aufstockungsbetrag ist deshalb steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und
unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die
vom Arbeitgeber zusätzlich an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführenden
Beiträge mindern die durch die vorzeitige Verringerung der Arbeitszeit oder das
vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entstehenden Nachteile in der
Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer erhält eine nahezu ungeschmälerte Rente.
Schließlich kann nach mindestens zweijähriger Dauer der Altersteilzeit Rente
nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen werden (§ 237 SGB VI). Im
Blockmodell ermöglicht § 7 Abs. 1a SGB IV die Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses auch als Beschäftigungsverhältnis iSd. Sozialrechts. Trotz
fehlender Beschäftigung rechnen die Freistellungszeiten als Versicherungszeiten.
(3) Diese Vergünstigungen beschränken Arbeitsvertragsparteien bei der Gestaltung
von Altersteilzeitarbeit. Die Leistungen können nur in Anspruch genommen werden,
wenn die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass der zuständige Sozialversicherungsträger
beispielhaft die zusätzlich abgeführten Rentenbeiträge nicht "annimmt", die
Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ablehnt oder - im
Blockmodell - Freistellungszeiten nicht als Beschäftigungszeit iSd. Rentenrechts
anerkennt (vgl. Senat 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294; 11. April
2006 - 9 AZR 369/05 - AP ATG § 2 Nr. 7 = EzA ATG § 2 Nr. 2, auch zur
Veröffentlichung in BAGE vorgesehen). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss
deshalb vor seinem Beginn vereinbart worden sein (allgemeine Meinung vgl.
Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 9. März 2004
Seite 30 unter 2.1.6). Eine rückwirkende Umwidmung oder Umwandlung eines
"normalen" Arbeitsvertrags in einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Wirkung
gegenüber der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit ist deshalb
grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Hiervon ist jedoch für den Fall abzusehen, dass die rückwirkende Begründung
des Altersteilzeitarbeitsvertrags das Ergebnis einer (gerichtlichen)
Auseinandersetzung ist.
(4.1) Die strikte Handhabung des Sozialrechts sichert die Interessen des
Arbeitnehmers an einem sozialverträglichen Übergang vom Erwerbsleben in den
Ruhestand (§ 1 Abs. 1 AltTZG). Sie soll außerdem der rechtsmissbräuchlichen
Ausnutzung der sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen entgegenwirken.
Insoweit gilt nichts anderes als für die Einführung von Altersteilzeit
überhaupt, die insbesondere der Frühverrentungspraxis, die zu einer nach
Einschätzung des Gesetzgebers nicht hinnehmbaren Belastung der
Sozialversicherung und des Bundeshaushalts durch zweckentfremdete Ausnutzung von
Ausnahmeregelungen geführt hatte, ein Ende setzen sollte (BT-Drucks. 13/4336 S.
1, 14). Eine derartige Gefährdung der Interessen der Sozialversicherung und des
Bundes liegt dann nicht vor, wenn die rückwirkende Vereinbarung das Ergebnis
einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung ist, auf Grund derer der Arbeitnehmer
seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt. In einem solchen Fall
bestehen gegen eine Rückwirkung keine Bedenken (Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz
Altersteilzeit 5. Aufl. S. 42 f.; zweifelnd Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT
Teil VI Altersteilzeit-TV Erl. 13.1; aA LAG Hamm 23. März 2001 - 5 Sa 1424/00 -
DB 2001, 1890).
(4.2) Die Solidargemeinschaft wird hierdurch nicht zu Unrecht belastet. Der
rückwirkende Vertragsschluss stellt lediglich den Zustand her, der bestünde,
wenn der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers pflichtgemäß erfüllt hätte.
Daran sind die Sozialversicherungsträger gebunden; insoweit folgt das
Sozialrecht dem Arbeitsrecht (vgl. BSG 16. Februar 2005 - B 1 KR 13/03 R -
NZA-RR 2005, 543). Eine andere Beurteilung würde dagegen das
arbeitsmarktpolitische Ziel von Altersteilzeit vereiteln. Der Arbeitgeber hätte
es in der Hand, ohne Rechtsgrund die vorzeitige Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses oder die vorzeitige Verringerung der Arbeitszeit und damit
eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes zu verhindern.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO
zu tragen.