Skip to content

Altersteilzeitbeschäftigung – nachträgliche Aufhebung

VG Frankfurt

Az.: 9 K 3729/10.F

Urteil vom 13.04.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die zuletzt an der …-Schule in …. unterrichtete, begehrt die Aufhebung der Bewilligung von Altersteilzeitarbeit. Sie beantragte, nachdem sie bereits zuvor weitgehend teilzeitbeschäftigt war, am 3. Dezember 2006 die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit nach § 85 b HBG im sogenannten Blockmodell mit einer aktiven Phase im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2010 und der anschließenden Freistellungsphase bis zum 31. Juli 2012 und einer Zurruhesetzung der Klägerin nach Vollendung des 63. Lebensjahrs. Das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis bewilligte die Altersteilzeitbeschäftigung durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 antragsgemäß. In diesem Bescheid findet sich der Hinweis, dass sich die Klägerin zur Klärung von Fragen hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Auswirkungen an das Regierungspräsidium Darmstadt wenden könne.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin änderte das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis die Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung durch Bescheid vom 4. Juni 2008 dergestalt, dass die aktive Phase nunmehr bis zum 31. Juli 2010 dauern sollte, die Freistellungsphase bis zum 31. Juli 2013.

Am 18. September 2009 beantragte die Klägerin erneut eine Änderung der Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung mit dem Ziel, die Altersteilzeitbeschäftigung erst zum 31. Juli 2014 zu beenden, also nach Vollendung ihres 65. Lebensjahrs. Das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 25. September 2009 ab. Unterrichtsorganisatorische Gründe sowie bereits vorgenommene Planungen aufgrund des ursprünglich beantragten und auch genehmigten Modells der Altersteilzeitbeschäftigung stünden der Bewilligung des Antrags entgegen. Mit Schreiben vom 27. November 2009 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Altersteilzeitbeschäftigung, da sich ihr gesundheitlicher Zustand stabilisiert habe. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis durch Bescheid vom 3. Dezember 2009 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die gleichen Erwägungen, die bereits der Ablehnung des Änderungsantrags zugrunde lagen.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 24. Januar 2010 erneut unter Hinweis darauf begründete, dass zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung ihr schlechter Gesundheitszustand ihre dienstliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt habe; zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand aber wieder stabilisiert. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010, zugestellt am 25. September 2010, wies das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und Wetteraukreis den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, dass aufgrund bindender Regelungen des Kultusministeriums vor Ablauf des Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, wie sie die Klägerin begehrt habe, nicht möglich sei. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein rechtlicher Grund vorliege und dienstliche Belange sowie haushaltsrechtliche Gründe einer Abkehr von der Altersteilzeitbeschäftigung nicht entgegenstünden, könne die zuständige Dienststelle eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zulassen. Die Klägerin habe nicht ansatzweise dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls vorlägen. Allein in der Stabilisierung ihres Gesundheitszustands könne kein wichtiger Grund gesehen werden, der einen Anspruch auf Aufhebung der Altersteilzeitbewilligung begründen könne. Dies wird im Widerspruchsbescheid im Einzelnen weiter begründet. Darüber hinaus stünden dienstliche Belange einer positiven Entscheidung über den Antrag der Widerspruchsführerin entgegen. So habe die Schulleitung den Antrag nicht befürwortet, da die Personalplanung nicht im Sinne der Schule vollzogen werden könne, würde die Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung aufgehoben und die Freistellung der Klägerin vorzeitig beendet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 4 bis 6) Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 22. Oktober 2010 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid wegen Ermessensfehlern rechtswidrig seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin im ursprünglichen Bewilligungsverfahren wie auch im anschließenden Änderungsverfahren nicht ordnungsgemäß über die Folgen der Altersteilzeit gem. § 85 d HBG informiert worden sei. Folglich sei das beklagte Land verpflichtet, das an sich abgeschlossene Verwaltungsverfahren erneut aufzugreifen, sofern die Klägerin die für sie maßgeblichen rechtlichen Folgen der Altersteilzeit ohne Verschulden erst später erkannt hat. Die Klägerin habe ihren ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit gestellt, weil sie ihre Arbeit infolge ihres schlechten gesundheitlichen Zustands beeinträchtigt gesehen habe. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass sie ihren Antrag bei Wiederherstellung der gesundheitlichen Stabilität auch wieder zurücknehmen könne. Letztlich habe sie den Antrag auf Altersteilzeitbewilligung vorsorglich für den Fall gestellt, dass sich die Gesundheit nicht weiter stabilisieren werde. Hätte sie gewusst, dass der Antrag nicht frei veränder- und rücknehmbar war, hätte sie den Antrag nicht gestellt, da sonst nicht gewährleistet gewesen wäre, dass sie bei entsprechender Entwicklung ihrer Gesundheit die volle Dienstzeit würde ausschöpfen können. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 22. März 2011 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Verfügung des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 03. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 23. September 2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 27. November 2009 auf Aufhebung der Bewilligung von Altersteilzeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bezweifelt bereits das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, da diese sich seit dem 1. August 2010 in der passiven Phase der Altersteilzeit befinde und tatsächlich keinen Dienst leiste. Im Übrigen erachtet es die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Insbesondere sei das beklagte Land seinen Informationspflichten nach § 85 d HBG vor Erlass des Bewilligungsbescheids nachgekommen. Insoweit bezieht sich das beklagte Land ausdrücklich nur auf die versorgungsrechtlichen Auswirkungen (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2010, auf den Bezug genommen wird). Die Klägerin habe aber unabhängig davon weder in ihrem Antrag noch im Widerspruchsverfahren Gründe vorgetragen, welche ein Festhalten an der Bewilligung von Altersteilzeit als unzumutbar erscheinen ließen. Das beklagte Land vertieft des Weiteren die in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Ermessenserwägungen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit ebenfalls auf den Schriftsatz vom 29. November 2010 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.

Die die Klägerin betreffende Personalakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deswegen entfallen, weil die Klägerin sich mittlerweile in der Freistellungsphase befindet. Rechtliche Grundlage dafür ist nach wie vor die Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung, die hier gerade im Streit steht.

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung des beklagten Landes über ihren Antrag auf Aufhebung der Bewilligung von Altersteilzeit nicht zu. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Bewilligung von Altersteilzeit durch den Bescheid vom 19. Dezember 2006 ist wirksam, ebenso die Abänderung der Bewilligung durch den Bescheid vom 4. Juni 2008. Beide Bescheide sind zudem bestandskräftig. Die Klägerin konnte ihren rechtswirksam gestellten Antrag nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids nicht mehr frei, insbesondere ohne Zustimmung des beklagten Landes zurücknehmen oder durch einen neuen Antrag ersetzen. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag, die Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung aufzuheben.

Hat der Dienstherr die Altersteilzeitbeschäftigung antragsgemäß und im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen bewilligt, so ist die dadurch bewirkte Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis insoweit rechtmäßig angeordnet; der Dienstherr ist daran gebunden und muss die erforderlichen Vorkehrungen für personelle Folgemaßnahmen treffen. Es widerspräche der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis, wenn die Beamtin, der Beamte gleichwohl auch nach der Bewilligung noch eine Möglichkeit hätte, sich einseitig von der Zustimmung zu dieser Rechtsänderung zu lösen und etwa durch eine Rücknahme des Antrags der rechtmäßigen Bewilligung der Altersteilzeit die Grundlage zu entziehen (Kammer, Urteil v. 26. Januar 2006 – 9 E 2233/04(1) m. w. N.; Urteil v. 30. Mai 2006 – 9 E 4725/05(2); zu einer vergleichbaren Vorschrift im LBG Bremen OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – 2 A 362/03, Nord ÖR 2004, 78; s. von Roetteken in HBR IV, § 85 b HBG Rdnr. 42 m. w. N.).

Im Antrag der Klägerin, die Bewilligung von Altersteilzeit aufzuheben, kann auch nicht etwa eine Anfechtungserklärung gesehen werden, durch die allerdings der ursprüngliche Bewilligungsantrag grundsätzlich gegenstandslos gemacht werden könnte. Es ist nämlich auf der Grundlage ihrer Ausführungen zur Begründung des Aufhebungsantrags nicht ersichtlich, in welcher Weise die Klägerin bei ihrer ursprünglichen Antragstellung einem rechtlich bedeutsamen Irrtum über den Inhalt ihrer Willenserklärung oder einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Zwang unterlegen haben sollte. Dergleichen macht sie auch nicht geltend. Die von ihr angegebenen Umstände machen vielmehr deutlich, dass sie allenfalls einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum unterlag.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der hier geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem Umstand, dass das beklagte Land im Rahmen des durch den ursprünglichen Antrag der Klägerin in Gang gesetzten Bewilligungsverfahrens den Anforderungen des § 85 d HBG nicht gerecht geworden wäre.

Das Staatliche Schulamt hat allerdings die Klägerin vor der Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung nicht in der im Hinblick auf § 85 d HBG rechtlich gebotenen Weise auf die rechtlichen Folgen der von ihr beantragten Inanspruchnahme von Altersteilzeit, insbesondere für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen, hingewiesen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über und Hinweise auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen, die die Entscheidung maßgebend beeinflussen können, ob an dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit festgehalten und für welchen Zeitraum Altersteilzeit beantragt wird. Der Hinweis im Bewilligungsbescheid, die Klägerin könne sich wegen der versorgungsrechtlichen Auswirkungen an das Regierungspräsidium Darmstadt wenden, stellt keine ausreichende Erfüllung der Hinweispflicht nach § 85 d HBG dar, dies, worauf die Klägerin zu Recht verweist, insbesondere deshalb, weil dieser Hinweis erst gleichzeitig mit der Bewilligung erfolgte, nicht hingegen, wie geboten, vor der Entscheidung über den Antrag.

Allerdings kann die Klägerin ihr hier verfolgtes Begehren nicht auf diesen Rechtsverstoß stützen. Zwar ist das beklagte Land im Fall eines Verstoßes gegen § 85 d HBG grundsätzlich verpflichtet, das an sich mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids abgeschlossene Verwaltungsverfahren erneut aufzugreifen, und zwar selbst dann, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist, sofern nur die Beamtin die für sie maßgeblichen rechtlichen Folgen der Teilzeitbeschäftigung ohne Verschulden erst später erkannt hat (Kammer, a.a.O.; von Roetteken in HBR IV § 85 d HBG Rdnr. 7). Von diesen Voraussetzungen kann indes hier nicht ausgegangen werden.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Zum einen bezieht sich die Rechtspflicht, die das beklagte Land hier verletzt hat, lediglich darauf, über die „Folgen“ der Bewilligung von Altersteilzeit, insbesondere für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen, zu informieren. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich die Hinweispflicht auf alle Auswirkungen, die eine Bewilligung von Altersteilzeit haben kann, und zwar gerade in Bezug auf die möglichen beamtenrechtlichen Ansprüche. Auf die Voraussetzungen des Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung selbst und die rechtlichen Bedingungen und Einschränkungen, denen er und die Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung unterliegen, bezieht sich die Hinweispflicht ihrem Wortlaut nach hingegen nicht. Für die Antragstellung der Klägerin ursächlich soll jedoch nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen nur das Unterlassen eines Hinweises darauf gewesen sein, dass der Antrag nicht jederzeit und im freien Belieben der Antragstellerin ohne weiteres zurückgenommen werden könne, insbesondere nach Bewilligung der Altersteilzeit, sondern dass die Antragstellerin grundsätzlich an ihren Antrag gebunden ist. Eine Hinweispflicht dieses Inhalts begründet § 85 d HBG indes, wie dargelegt, nicht, da es sich insoweit nicht um die Folgen der Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen handelt.

Unabhängig davon hätte ein entsprechender Hinweis des beklagten Landes lediglich dahin gehen können, dass der Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung nicht frei zurückgenommen werden kann, insbesondere, dass die Aufhebung einer einmal bewilligten Altersteilzeit nach den im Bereich des Hessischen Kultusministeriums geltenden Verwaltungsvorschriften die Zustimmung des Staatlichen Schulamts voraussetzt und im Wesentlichen nur auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls gestützt werden kann, dessen Voraussetzungen das beklagte Land im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt hat. Ein solcher Hinweis hätte die Klägerin im Ergebnis darüber informiert, dass unter diesen Voraussetzungen eine einmal bewilligte Altersteilzeitbeschäftigung modifiziert oder aufgehoben werden kann. Folglich ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in diesem Verfahren nicht anzunehmen, dass sie nach einer entsprechenden Information ihren Antrag nicht gestellt hätte. Dies behauptet die Klägerin zwar. Es handelt sich dabei zum Einen aber um nachträgliches Vorbringen, auf das sich die Klägerin erst in diesem Verfahren beruft, während sie zuvor zweimal an der Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung festhielt und im Rahmen dieser Bewilligung lediglich Änderungen des Bewilligungszeitraums beantragte, im Übrigen aber an der Bewilligung grundsätzlich festhielt, was belegt, dass sie nach wie vor die Vorteile der Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen gewillt war. Insofern wertet der Berichterstatter das Vorbringen als gesteigert und insoweit unbeachtlich. Zum Anderen liegt bei der offenkundigen, sich aus ihrem Gesamtvorbringen ergebenden Interessenlage der Klägerin die Annahme nahe, dass sie seinerzeit darauf vertraut hätte, die Voraussetzungen für eine etwa künftig anzustrebende Modifizierung der Altersteilzeitbeschäftigung darlegen zu können, sodass nicht anzunehmen ist, sie hätte, wäre sie nur zutreffend informiert worden, den Antrag überhaupt nicht gestellt.

Abgesehen davon muss sich die Klägerin den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen. Das Verwaltungsverfahren zeigt deutlich, dass die Klägerin für den überwiegenden Zeitraum ihrer Altersteilzeitbeschäftigung an deren Bewilligung festhalten wollte, um die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Die Bewilligung entsprach also gerade dem Willen und den Interessen der Klägerin. Erst als das beklagte Land sich ihrem nochmaligen Begehren entgegenstellte, sich diese Vorteile für einen erneut verlängerten Zeitraum zu sichern, wollte sich die Klägerin vollständig von der Bewilligung lösen. Derartiges Verhalten steht dem hier geltend gemachten Begehren jedenfalls im Ergebnis entgegen.

Im Übrigen hat sich das beklagte Land bei seiner Entscheidung über den Aufhebungsantrag auch nicht von vornherein als rechtlich an die Bewilligung gebunden angesehen, sondern zutreffend auf die rechtlichen Voraussetzungen einer möglichen Aufhebung des Bewilligungsbescheids bezogen und bei seiner Entscheidung auch die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte berücksichtigt, die für diese Entscheidung in Erwägung zu ziehen waren. Mehr könnte die Klägerin selbst bei einem Erfolg in diesem Verfahren nicht verlangen. Die Ermessenserwägungen, die das beklagte Land insbesondere im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt hat, sind geeignet, die Entscheidung des beklagten Landes rechtlich zu tragen. Ermessensfehlgebrauch ist nicht festzustellen, auch nicht im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob das beklagte Land womöglich von einem falschen Verständnis in Bezug auf den Begriff des Mangelfachs ausgegangen sein könnte. Aus dem Widerspruchsbescheid ist eindeutig erkennbar, dass das beklagte Land insoweit in erster Linie die Erwägung angestellt hat, es seien ausreichend Lehrkräfte mit der Fächerkombination tätig, die derjenigen der Klägerin entspricht, sodass eine Rückkehr der Klägerin zur Folge haben könnte, dass anderen ausgebildeten Lehrkräften ein Einstieg in den hessischen Schuldienst erschwert werden könnte. Dies ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt werden durfte.

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124, 124 a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos