Altersteilzeitvertrag – Nacharbeitung von Ausfallzeiten
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 14 Sa
811/09
Urteil vom
02.11.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
02.06.2009 - 7 Ca 515/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Klausel eines
Altersteilzeitvertrages, die den Kläger verpflichtet, während der Arbeitsphase
eintretende Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Krankengeldbezug zur Hälfte
nachzuarbeiten.
Der am 26.01.1953 geborene Kläger, der keiner Gewerkschaft angehört, ist seit
ca. 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine
Rechtsschutzversicherung mit Sitz in Düsseldorf. Die Parteien schlossen am
18.12.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis
zum 31.01.2013 auf der Grundlage des sog. Blockmodells. Es war eine Arbeitsphase
von zweieinhalb Jahren und eine anschließende Freistellungsphase von gleicher
Dauer vorgesehen. Während der Altersteilzeit sollte der Kläger - bei einer
regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden in der Arbeitsphase - eine
monatliche Vergütung in Höhe von 50 % seines bisherigen Bruttoarbeitsentgelts
und zusätzlich eine Aufstockungszahlung erhalten. Die Altersteilzeit des Klägers
begann dann entgegen der vertraglichen Regelung erst am 01.03.2008.
In der Altersteilzeitvereinbarung heißt es in dem hier interessierenden Teil wie
folgt:
"§ 6 Regelung für den Fall der Krankheit
1. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet die ARAG
Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden
Bestimmungen (§ 2 Abs. 7 ATzA).
2. Bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der
Arbeitsphase muss der Zeitraum des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Hälfte
nachgearbeitet werden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase
nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon
unberührt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ausfertigung
des Vertrages verwiesen (Bl. 4 ff. d.A.).
Nach Beginn der Altersteilzeit bezog der Kläger während längerer
Krankheitszeiten vom 14.04. bis 20.06.2008, vom 14.07. bis 31.10.2008, vom
02.12. 2008 bis 13.01.2009 und vom 02.02. bis 30.09.2009 Krankengeld von der für
ihn zuständigen Krankenkasse. Daraus ergibt sich nach der Berechnung der
Beklagten eine Verlängerung der Arbeitsphase um insgesamt 158 Arbeitstage.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages sei
wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die
Regelung verstoße gegen den gesetzlichen Grundgedanken der Altersteilzeit. Es
sei nicht einzusehen, weshalb im Sechs-Wochen-Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit
ein Wertguthaben angespart werden könne, in der Zeit danach aber nicht mehr.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass sich seine Arbeitsphase bei einer mehr als sechswöchigen
Arbeitsunfähigkeit nicht um die Hälfte des Zeitraums des Krankengeldbezugs
verlängert.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die vertragliche Regelung sei nicht zu beanstanden. Das
Wertguthaben, das Voraussetzung für die bezahlte Freistellungsphase sei, müsse
durch eine entsprechende Arbeitsleistung in der ersten Phase der Altersteilzeit
aufgebaut werden. Die Vereinbarung einer Nacharbeit bei längerer Krankheit sei
zulässig, wenn nicht sogar geboten. Der Aufbau des Wertguthabens während des
sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums ergebe sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 02.06.2009, auf das
wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 14.07.2009
zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.08.2009 Berufung eingelegt und diese am
11.09.2008 begründet.
Der Kläger wendet sich mit rechtlichen Erwägungen gegen die erstinstanzliche
Entscheidung, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er
ist zudem der Ansicht, dass jedenfalls im gesamten Dezember 2008 ein
Wertguthaben aufgebaut worden sei, da er am ersten Tag dieses Monats gearbeitet
habe. Insoweit gelte zu seinen Gunsten ein "Monatsprinzip", wonach ein
angebrochener Monat als voller Monat zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass sich seine
Arbeitsphase nicht wegen der Krankheitszeiten ohne Lohnfortzahlung in dem
Zeitraum vom 14.04.2008 bis 30.09.2009 um insgesamt 158 Arbeitstage verlängert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Arbeitsphase der Altersteilzeit des Klägers verlängert
sich gemäß § 6 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung wegen der Ausfallzeiten mit
Krankengeldbezug um den von der Beklagten angeführten Zeitraum.
I. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
zulässig.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine allgemeine
Feststellungsklage sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis
erstrecken muss. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den
Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, AP
Nr. 165 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG, Urteil vom 18.03.2008 - 9 AZR 72/07-
juris). Die Parteien streiten hier wegen der Vertragsklausel zur Nacharbeit über
die Dauer der Arbeitsphase der zwischen ihnen vereinbarten Altersteilzeit im
Blockmodell. Der Streit betrifft nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage. Beim
Kläger sind bereits beträchtliche Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug angefallen,
die nach der Vertragsbestimmung zu einer Verlängerung der Arbeitsphase führen
würden. Der Kläger hat den Feststellungsantrag im zweiten Rechtszug insoweit
konkretisiert, sodass umso weniger prozessuale Bedenken bestehen können.
2.Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von §
256 Abs. 1 ZPO. Es besteht eine gegenwärtige Unsicherheit hinsichtlich der
Arbeitspflichten des Klägers im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses. Dem
Kläger kann nicht zugemutet werden, mit der gerichtlichen Klärung noch
abzuwarten.
II.Die Klage ist aber unbegründet. Die Arbeitsphase der Altersteilzeit des
Klägers verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung der
Parteien wegen der Zeiten des Krankengeldbezugs um die Hälfte der ausgefallenen
Arbeitszeit. Die Nacharbeitsklausel ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB) stand.
1. Bei der Nacharbeitsklausel unter § 6 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung
handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1
Satz 1 BGB. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann
vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG,
Urteil vom 01.03.2006, AP Nr. 3 zu § 308 BGB; BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR
896/07 - juris). Die hier vorliegende Altersteilzeitvereinbarung enthält einen
von der Beklagten vorformulierten Vertragstext, der dem Kläger damit fraglos
gestellt worden ist Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, den
formularmäßigen Vertrag bei einer Vielzahl anderer Arbeitnehmer verwendet zu
haben. Dass die Altersteilzeitvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen
enthält und dies insbesondere auf die Nacharbeitsklausel zutrifft, steht
zwischen den Parteien auch gar nicht im Streit.
2. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Wirksamkeit von §
6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages nicht entgegen.
a) Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben
verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar darzustellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen
wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach
den Umständen gefordert werden kann. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der
Vertragsregeln müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine
ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel verletzt das
Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie - im Rahmen des
rechtlich und tatsächlich Zumutbaren - vermeidbare Unklarheiten und Spielräume
enthält (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007, AP Nr. 28 zu § 307 BGB; BAG, Urteil
vom 28.05.2009, a.a.O.).
b) Die Vertragsklausel des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist klar und
unmissverständlich. Sie bietet der Beklagten keinen ungerechtfertigten
Spielraum, der die Gefahr einer Benachteiligung des Klägers beinhalten könnte.
Die Vertragsbestimmung legt präzise fest, in welchem Fall sich die Arbeitsphase
durch die Pflicht zur Nacharbeit verlängert. Sie regelt ferner exakt den Umfang
der Nacharbeitszeitraums, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich
dadurch zwar der vorgesehene Beginn der Freistellungsphase nach hinten
verschiebt, das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses aber hiervon
unberührt bleibt. Die Auffassung des Klägers, es sei vollkommen unklar, ob sich
die auf fünf Jahre vereinbarte Altersteilzeit um die Zeit einer mehr als
sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit verlängere oder aber sich die
Passivphase/Freistellungsphase um diesen Zeitraum verkürze, wird durch den
Vertragstext eindeutig widerlegt.
3. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die
Nacharbeitsklausel des Altersteilzeitvertrages den Kläger auch ansonsten nicht
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. In Auseinandersetzung mit den Angriffen der Berufung
ist ergänzend lediglich Folgendes festzustellen:
a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die den Umfang der Arbeitspflichten des
Klägers in der Altersteilzeit regelnde Nacharbeitsklausel in § 6 Abs. 2 der
Altersteilzeitvereinbarung überhaupt einer weitergehenden Inhaltskontrolle
unterliegt. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten
Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird,
sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem
Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser lediglich eingeschränkten
Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten
Arbeitsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die
Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007, AP Nr.
45 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; dazu auch Stoffels, ZfA 2009, 861,
867). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist der Bereich der
Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder
Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht
angenommen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2005, AP Nr. 6 zu § 307 BGB;
BAG, Urteil vom 14.03.2007, a.a.O.). Die Nacharbeitsklausel des
Altersteilzeitvertrages verhält sich zum Umfang der vom Kläger im Vorgriff auf
die spätere Freistellung zu erbringende Arbeitsleistung, sie betrifft damit die
Hauptleistungspflicht des Klägers während des Altersteilzeitverhältnisses. Da
die Bestimmung nicht von einer gesetzlichen Vorschrift abweicht, liegt es
durchaus nahe, sie nicht für kontrollfähig zu halten. Die Berufungskammer kann
dies allerdings letztlich offenlassen, da auch eine Inhaltskontrolle dem Kläger
nicht zum Erfolg verhelfen würde.
b) Der Kläger wird jedenfalls durch die in § 6 Abs. 2 der
Altersteilzeitvereinbarung bestimmte Pflicht zur Nacharbeit im Falle von
Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug nicht entgegen den Geboten von Treu und
Glauben in unangemessener Weise benachteiligt. Die Vertragsklausel enthält
vielmehr eine den Interessen der Vertragsparteien in jeder Hinsicht gerecht
werdende Regelung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in der Arbeitsphase des
Blockmodells wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht imstande ist,
zeitanteilig ein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufzubauen.
aa) Der Altersteilzeitarbeitnehmer soll nach dem Grundgedanken des sog.
Blockmodells in der Arbeitsphase ein Guthaben erarbeiten, welches in der
Freistellungsphase dann zur Auszahlung kommen soll. Er erhält in der
Arbeitsphase trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit nur eine der Halbierung der
Wochenarbeitszeit entsprechende Teilzeitvergütung zuzüglich
Aufstockungsleistungen. Die ihm zustehende restliche Vergütung wird zum Zwecke
der Sicherung des Lebensstandards in der Freistellungsphase ausgezahlt. Im
Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer in diesem Sinne während
der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die
anschließende Freistellungsphase in Vorleistung (vgl. BAG, Urteil vom
24.06.2003, AP Nr. 1 zu § 4 ATG; BAG, Urteil vom 19.10.2004, AP Nr. 5 zu § 55
InsO; BAG, Urteil vom 19.10.2004, NZA 2005, 527 ff.; BAG, Urteil vom 04.10.2005,
AP Nr. 16 zu § 3 ATG). Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt
ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete,
über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollarbeit (vgl. BAG, Urteile vom
19.10.2004, a.a.O.; BAG, Urteil vom 04.10.2005, a.a.O.; Zwanziger, RdA 2005,
226, 230). Dabei wird die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils
"spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt. Bei
der Bemessung der Grundvergütung wird an die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und Lohn-
bzw. Gehaltsstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsphase
hatte (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.; BAG, Urteil vom 04.10.2005,
a.a.O.). Dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Vergütungsansprüche
erwirbt, die später zur Auszahlung kommen, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 a SGB
IV, § 8 a ATG. Wertguthaben in diesem Sinne ist derjenige Teil des
Regelarbeitsentgelts, den der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung
erarbeitet, aber nicht sogleich ausbezahlt erhält, sondern für die Phase
reduzierter Arbeitsleistung oder völliger Freistellung von der Arbeitsleistung
anspart (Entgeltguthaben). Da der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit
insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbringt (§ 2
Abs. 1 Nr. 2 ATG), im Blockmodell aber während der ersten Hälfte im
unveränderten Umfang weiter arbeitet, beläuft sich das Wertguthaben exakt auf
die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts (vgl. BAG, Urteil
vom 04.10.2005, a.a.O.; Rolfs NZS 2004, 561, 563).
bb) Beim Blockmodell der Altersteilzeit tritt bei krankheitsbedingten
Ausfallzeiten während der Arbeitsphase, die den sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 EFZG überschreiten, eine Störung
ein, da wegen der fehlenden Arbeitsleistung kein Wertguthaben angespart wird,
das im Sinne der Spiegelbildtheorie in dem entsprechenden Zeitraum der
Freistellungsphase zur Auszahlung kommen kann. Während aus dem Lohn- bzw.
Entgeltausfallprinzip des EFZG abgeleitet werden kann, dass der Arbeitnehmer,
ohne seine Arbeitsleistung nachleisten zu müssen, so gestellt werden muss, als
habe er seine Arbeitsleistung in vollem Umfang erbracht, fehlt für Ausfallzeiten
mit Krankengeldbezug eine gesetzliche Regelung, die als Grundlage für den Aufbau
eines entsprechenden Wertguthabens angesehen werden könnte. (zutr. Leisbrock,
Altersteilzeitarbeit, S. 211 f.). Es bedarf daher im Blockmodell der
Altersteilzeit einer vertraglichen Regelung, wie im Falle von
Krankheitsfehlzeiten, für die Lohnersatzleistungen gezahlt werden, zu verfahren
ist. Übernimmt der Arbeitgeber nicht aus freien Stücken die notwendige
Auffüllung des Wertguthabens, bleibt als sachgerechter Weg allein die
Vereinbarung einer Nacharbeit durch den Arbeitnehmer. Dies ist auch deshalb
erforderlich, weil ansonsten in dem spiegelbildlich entsprechenden Zeitraum der
Freistellungsphase ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemäß §
7 Abs. 1 a SGB IV nicht vorliegt (vgl. Rittweger in Rolfs u.a.; Arbeitsrecht, §
10 ATG Rn. 15). Es bestehen dabei keine Bedenken dagegen, dass der Arbeitnehmer,
wie hier vereinbart, zu Beginn der eigentlichen Freistellungsphase die Hälfte
der in der Arbeitsphase aufgrund von Arbeitsunfähigkeit außerhalb des
gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums ausgefallenen Arbeitszeit in
Vollzeitarbeit nacharbeitet. Denn durch diese Nacharbeit wird für die andere
Hälfte (Freistellungsphase) die notwendige neue Vorarbeit geleistet. Das
entspricht, soweit ersichtlich, nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum
(vgl. Debler, NZA 2001, 1286; Ahlbrecht/Ickenroth, BB 2002, 2446; Hoß, ArbRB
2002, 28 f.; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 6. Aufl., S. 284;
Rittweger in Rolfs u.a., a.a.O., Rn. 16 f.; Bantle in Kittner/Zwanziger,
Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 111 Rn. 118; Schulte in Tschöpe, Arbeitsrecht, 6.
Aufl., Teil 7 B Rn. 64; teilw. abweichend Leisbrock, a.a.O., S. 213 f., der bei
der Nacharbeit für eine hälftige Arbeitsleistung über einen entsprechend
längeren Zeitraum plädiert). Eine der vorliegenden Vertragsgestaltung
entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase der Altersteilzeit bei Ausfallzeiten
mit Krankengeldbezug ist auch in verschiedenen Tarifverträgen vorgesehen, auf
die bereits die Vorinstanz in ihrer Entscheidung hingewiesen hat. Auch diese
tarifliche Praxis dürfte einer Unangemessenheit der Vertragsklausel der
Altersteilzeitvereinbarung der Parteien entgegenstehen (vgl. neben den bereits
angesprochenen Tarifverträgen auch § 15 Abs. 4 des Tarifvertrages zur
Altersteilzeit der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 15.10.2004 nebst
Protokollnotiz zur Vereinbarung von Nacharbeit durch freiwillige
Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag).
cc) Die vom Kläger gegen die Verlängerung der Arbeitsphase der Altersteilzeit
angeführten Gründe sind sämtlich nicht geeignet, die Vertragsbestimmung als
unangemessene Benachteiligung anzusehen.
(1) Die vereinbarte Nacharbeit im Falle länger andauernder Arbeitsunfähigkeit
während der Arbeitsphase verstößt nicht gegen den "gesetzlichen Grundgedanken
der Altersteilzeit" bzw. die "Intention des Blockmodells". Es ist zwar richtig,
dass die Arbeitsvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Altersteilzeit im
Blockmodell im Ausgangspunkt von einer gleich langen Arbeits- und
Freistellungsphase ausgehen. Da das Blockmodell aber darauf beruht, dass der
Arbeitnehmer während der Arbeitstage der aktiven Phase ein Wertguthaben für die
zweite Hälfte der Altersteilzeit anspart, erscheint es sach- und
interessengerecht, die Arbeitsphase entsprechend zu verlängern, wenn es zu
Unterbrechungen im Aufbau dieses Wertguthabens kommt. Dies entspricht gerade dem
Blockmodell, da der Arbeitnehmer darin in Hinblick auf die spätere
Freistellungsphase eine Vorleistung zu erbringen hat. Der Hinweis des Klägers
auf den Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung führt in diesem Zusammenhang
nicht weiter, da er keine Begründung für eine Auffüllung des für die
Freistellungsphase erforderlichen Wertguthabens liefert (vgl. dazu Leisbrock,
a.a.O., S. 209 ff.). Dass sich bei Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug während
der Arbeitsphase der an sich vorgesehene Zeitraum der bezahlten Freistellung
verkürzt, fügt sich somit nahtlos in das System der verblockten Altersteilzeit
ein.
(2) Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass möglicherweise
auch während der Freistellungsphase längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
auftreten könnten. Der Arbeitnehmer erhält während der Freistellungsphase des
Blockmodells aufgrund seiner vorgeleisteten Arbeit das Altersteilzeitentgelt und
die Aufstockungszahlung. Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlichen Sinn kann in
diesem Zeitraum nicht eintreten. Eine solche liegt nur vor, wenn der
Arbeitnehmer wegen der Krankheit außerstande ist, die ihm nach dem
Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten. Beim Blockmodell besteht aber
während der Freistellungsphase nach der Vereinbarung der Vertragsparteien gerade
keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die Bezahlung erfolgt aus dem vom
Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses durch die
Vorleistung angesparten Wert- bzw. Entgeltguthaben. Die Auffassung des Klägers,
in Anwendung des Gleichheitssatzes müsse jedenfalls im Gegenzug auch in der
Freistellungsphase ein Wertguthaben angespart werden können, ist unzutreffend.
Das Wertguthaben wird beim Blockmodell in der Arbeitsphase angespart. In der
Freistellungsphase kann kein Ansparvorgang stattfinden. In diesem Zeitraum liegt
keine Arbeitsleistung vor. Es wird lediglich das zuvor von dem Arbeitnehmer
erworbene Wertguthaben ausgezahlt.
(3) Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er sich darauf beruft, ein
Anspruch auf Urlaubsgewährung werde ebenfalls durch Zeiten längerer
Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis nicht geschmälert. Der Vergleich mit der
rechtlichen Situation beim Urlaubsanspruch ist verfehlt. Der bezahlte
Jahresurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz verfolgt andere Zwecke als die
Freistellungsphase der Altersteilzeit. Er dient der Erhaltung der Gesundheit des
Arbeitnehmers, dem ermöglicht werden soll, sich zu erholen und über einen
Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers ist deshalb auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht von
einer tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig (vgl. EuGH,
Urteil vom 20.01.2009, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG; ErfK/Dörner, 10.
Aufl., § 1 BUrlG Rn. 4 ff., m.w.N.). Im Blockmodell der Altersteilzeit
erarbeitet sich dagegen der Arbeitnehmer im Umfange seiner Vorleistungen die
Vergütungzahlung im späteren Freistellungszeitraum.
4. Die Dauer der Verlängerung der Arbeitsphase der Altersteilzeit wegen der
bisherigen Fehlzeiten mit Krankengeldbezug wird vom Kläger in rechnerischer
Hinsicht nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger meint, der Monat Dezember
2008 sei hinsichtlich des Wertguthabens als voll gearbeiteter Monat zu
berücksichtigen, auch wenn er lediglich an einem Tag in diesem Monat gearbeitet
habe, kann dem nicht beigetreten werden. Die Regelung des
Altersteilzeitvertrages bietet keinerlei Anhalt für ein solches "Monatsprinzip".
Es existiert auch kein wie immer geartetes Rundungsprinzip, sodass jeder
Ausfalltag mit Krankgeldbezug zu berücksichtigen ist (vgl. zu einer gleich
lautenden Tarifvorschrift: Langenbrinck/Litzka/Kulok, Altersteilzeit im
öffentlichen Dienst für Tarifbeschäftigte, 5. Aufl., § 8 TV ATZ Erl. 3 a.E.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für
eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG
liegen nicht vor.