betriebliche Altersversorgung Arbeitgeberwechsel
Altersversorgung (betriebliche) - Arbeitgeberwechsel
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 29/07
Urteil vom
13.09.2007
Leitsätze:
1. Dem
Versicherten (Arbeitnehmer) in einem zwischen dem Versicherungsnehmer
(bisheriger Arbeitgeber) und dem Versicherer zu seinen Gunsten geschlossenen
privaten Rentenversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge steht
ein Anspruch nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung
gegen den Versicherer zu, wenn der Versicherungsagent bei den zum
Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage des Versicherten
erklärt, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des
Vertrages mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der
unterschiedlichen Tarife und Konditionen in den vom Versicherer mit dem alten
und dem neuen Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsverträgen Änderungen
im Bereich von Prämie und Leistungen geben kann.
2. Es liegt kein anspruchsausschließendes erhebliches Eigenverschulden vor, wenn
sich aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig entnehmen lässt, dass beim
Wechsel des Arbeitgebers trotz gleichbleibender Prämie auch eine Reduzierung der
versprochenen Leistungen eintreten kann.
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 7. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zugunsten des Klägers (Versicherter) bestehende
Rentenversicherungsvertrag zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagten zur
Versicherungvertragsnummer ... zu den Bedingungen des ursprünglich zugunsten des
Klägers (Versicherter) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages zwischen der
K. B. GmbH und der Beklagten vom 6. November 2003 zur
Versicherungsvertragsnummer ... vom 1. November bis zum 30. Juni 2007
fortbestanden hat und der Kläger ab 1. Juli 2007 ihn zu diesen Bedingungen
fortsetzen kann.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nach dem
Ergebnis der vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt.
ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung dahin zu, dass der Zwischen
seinem bisherigen Arbeitgeber, der D. M. C. GmbH, und der Beklagten geschlossene
Rentenversicherungsvertrag im Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni
2007 zu denselben Bedingungen fortgeführt wird wie der von seinem früheren
Arbeitgeber, der K. B. GmbH, mit der Beklagten geschlossene Vertrag, und dass
der Kläger ihn ab dem 1. Juli 2007 zu diesen Bedingungen fortführen kann.
1. Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Zwar ist er in den Verträgen der
Beklagten mit der K. B. GmbH und der D. GmbH nicht selbst Versicherungsnehmer,
sondern nur versicherte Person. Auch finden die §§ 74 ff. VVG vorliegend keine
Anwendung, da es sich nicht um eine Schadens-, sondern um eine
Summenversicherung handelt. Indessen stellt der Vertrag des Arbeitgebers mit
einer rechtlich selbständigen Pensionskasse, durch den eine betriebliche
Altersvorsorge für die Mitarbeiter begründet wird, einen echten Vertrag
zugunsten Dritter nach § 328 BGB dar (vgl. Münchener Kommentar - Gottwald, § 328
Rdnr. 38). Insoweit ist der Kläger nicht nur Gefahrperson einer alleine im
Interesse des Arbeitgebers abgeschlossenen Versicherung, sondern es liegt ein
Rentenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag
zugunsten Dritter vor (vgl. auch BGH NJW 2006, 686 bezüglich einer
Krankheitskostenversicherung und des mitversicherten Ehegatten). Der Kläger ist
deshalb berechtigt, die Feststellung zu verlangen, dass der bisherige Vertrag zu
unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Dem Kläger steht zunächst allerdings kein vertraglicher Anspruch auf
Feststellung zu, dass der zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagte
geschlossene Rentenversicherungsvertrag zu denselben Bedingungen fortbesteht,
wie sie in dem Vertrag zwischen der K. B. GmbH und der Beklagten ursprünglich
vereinbart waren. Insoweit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen kein
unmittelbarer Anspruch auf Vertragsfortsetzung zu den ursprünglichen
Bedingungen.
Ausweislich der Bescheinigung über die Rentenversicherung für den Versicherten
vom 6. November 2003 richtet sich der Versicherungsschutz nach den mit der K. C.
I. GmbH getroffenen Vereinbarungen, den vorliegenden schriftlichen Erklärungen
sowie den Bedingungen, die in dieser Bescheinigung genannt werden. Im
Versicherungsschein selbst finden sich keine Regelungen über die Folgen des
Wechsels des Arbeitgebers für die vertraglichen Leistungsansprüche. Dort wird
nur auf den Tarifbereich U verwiesen, der hier gerade auf den mit der Beklagten
vereinbarten Sonderkonditionen beruhte. Auch die dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge:
Zukunftsrente regeln diese Frage nicht. In der für den Kläger erstellten
Versorgungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers vom 18. November 2003 wird
lediglich klargestellt, dass im Falle des Ausscheidens die Versorgungsansprüche
auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund der Beitragszahlung der K. B.
GmbH fällig werden. Ferner wird der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, die
Versicherung als Einzelversicherung oder über den neuen Arbeitgeber fortführen
zu lassen. Ein Zusage des Inhalts, dass auch bei der Fortführung durch den neuen
Arbeitgeber die Leistungsansprüche ungeschmälert erhalten bleiben, ergibt sich
hieraus nicht.
Eine weitere Regelung findet sich in § 2 des zwischen der Beklagten und der K.
C. GmbH geschlossenen Gruppenvertrages vom 30. Januar 2003. Hier wird in § 2
Ziff. 1 darauf hingewiesen, dass der Vertrag im Gruppensondertarif im
Tarifbereich U abgeschlossen wird. Was der Tarif U bedeutet, wird nicht
ausgeführt. Es ist unstreitig, dass dieser Tarif nur gilt, wenn eine bestimmte
Mindestanzahl von Mitarbeitern des Arbeitgebers bei der Beklagten versichert
werden. Diese Mindestzahl wurde bei der K. B. GmbH erreicht, nicht dagegen bei
der D. M. C. GmbH. In § 8 des Vertrages ist ferner geregelt, dass mit dem
Ausscheiden eines Mitarbeiters sowie seiner Abmeldung sich die Versicherung in
eine beitragsfreie umwandelt (Ziff. 1 und 2). Nach Ziff. 3 überlässt der
Arbeitgeber der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers.
Dieser kann sie als Einzelmitgliedschaft fortsetzen, wobei sich die Einzelheiten
aus der Satzung der Pensionskasse ergeben. Ferner bestimmt § 8 Ziff. 5, dass die
Wirkungen der Abmeldung nicht eintreten, wenn die versicherte Person oder der
neue Arbeitgeber die Versicherung vorher wirksam übernommen haben. Auch hieraus
lässt sich mithin nicht herleiten, dass die Versicherung durch den neuen
Arbeitgeber genau zu den Konditionen und Tarifen übernommen wird, wie sie die
Beklagte mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart hatte.
Schließlich gibt es eine Mitarbeiterinformation der Firma K., die in
Zusammenarbeit mit der Beklagten erstellt wurde. Hier heißt es in Ziff. 2.1.6
zunächst allgemein, dass dem Mitarbeiter für den Fall einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgung erhalten
bleibt. Er wird dann darauf hingewiesen, dass er alternativ die Möglichkeit hat,
den neuen Arbeitgeber mit dessen Zustimmung die Beitragspflicht fortführen zu
lassen, privat die Beitragspflicht zu übernehmen oder den Vertrag beitragsfrei
zu stellen. Auch hieraus ergibt sich lediglich generell die Möglichkeit, die
Versorgung zu erhalten. Wie diese im einzelnen ausgestaltet ist, lässt sich
hieraus nicht entnehmen.
3. Dem Kläger steht indessen ein vertraglicher Primäranspruch nach den
Grundsätzen über die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung zu.
a) Hiernach besteht eine Erfüllungshaftung des Versicherers, wenn sein Abscheus-
oder Vermittlungsagent - wie hier der Zeuge B. - bei Vertragsschluss falsche
Auskünfte über Inhalt oder Bedeutung der Versicherungsbedingungen oder sonstige
vertragswesentliche Punkte abgibt und der Antragsteller hierauf vertrauen darf (BGHZ
40, 22, 24 f.; VersR 2001, 1502; OLG Koblenz OLGR 2001, 376; OLG Düsseldorf
VersR 1998, 224; OLG Bamberg VersR 1990, 260; OLG Nürnberg VersR 1985, 756, 757;
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 39; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §
43 Rdnr. 30). Der Versicherer haftet also in dem Umfang auf Erfüllung, den der
Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss als Inhalt der
Versicherung dargestellt hat. Die Haftung greift zunächst in den Fällen ein, in
denen der Agent positiv eine Falschauskunft über den Inhalt der Versicherung
abgibt (OLG Koblenz VersR 2007, 482: Versicherung "so wie bisher" beim Wechsel
eines Versicherers).
Die Falschauskunft kann ferner auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der
Agent die für ihn erkennbaren unzutreffenden Vorstellungen des
Versicherungsnehmers erkennt, ohne diesen zu widersprechen und den
Versicherungsnehmer zutreffend aufzuklären (OLG Stuttgart VersR 2004, 1161; OLG
Nürnberg r+s 1999, 165; OLG Köln r+s 1992, 220, 221; 1991, 113, 114; OLG Koblenz
VersR 1980, 915; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 40). Den Agenten trifft zwar
keine Allgemeine Pflicht zu unaufgeforderter Beratung oder Belehrung. Wenn
indessen offenbar wird, dass der Versicherungsnehmer ein entsprechendes
Informationsbedürfnis hat, etwa weil er erkennbar unrichtige Vorstellungen über
den Umfang des Versicherungsschutzes hat, so muss der Versicherer von sich aus
informieren und belehren (OLG Koblenz VersR 2007, 482; OLG Köln VersR 1986,
1265). Die Erfüllungshaftung kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der
Agent eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers positiv erkannt
hat. Eine Haftung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn für den Agenten ohne
weiteres erkennbar war, dass der Versicherungsnehmer sich über einen
vertragswesentlichen Punkt irrt (vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 48; Römer/Langheid,
a. a. O., Rdnr. 45; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 33). Der Agent kann nicht
bewusst die Augen verschließen, wenn es sich ihm anhand der Umstände ohne
weiteres aufdrängen musste, dass der Versicherungsnehmer einem Irrtum über einen
vertragswesentlichen Umstand unterliegt.
Die Haftung aus der Vertrauensstellung kann hierbei nicht nur einen Vertrag
inhaltlich umgestalten, sondern auch erstmals ein Vertragsverhältnis begründen.
Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob den Agenten an der Falschauskunft ein
Verschulden trifft und ob der Versicherer den Vertrag nach seinem Tarif sonst
ganz oder teilweise gar nicht abgeschlossen hätte (OLG Koblenz, OLG Düsseldorf,
a. a. O.). Keine Haftung kommt indessen in Betracht, wenn den
Versicherungsnehmer ein erhebliches Eigenverschulden trifft (BGH, a. a. O.;
Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 42; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 31). Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Auskunft des Agenten klaren und eindeutigen
Versicherungsbedingungen widerspricht, die dem Versicherungsnehmer bei
Antragstellung vorlagen (BGH, a. a. O.; OLG Köln r+s 1991, 113, 114; OLG Hamburg
r+s 1990, 283).
b) Auf dieser Grundlage liegen hier nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen
B. und H. sowie der Anhörung des Klägers die Voraussetzungen für einen Anspruch
aus Erfüllungshaftung vor.
aa) Der Kläger war zunächst selbst gem. § 141 ZPO anzuhören. Wegen des hier
geführten Vier-Augen-Gespräches ist nämlich dem Grundsatz der prozessualen
Waffengleichheit zumindest durch eine persönliche Anhörung der benachteiligten
Partei nach § 141 ZPO zu genügen, wenn dieser selbst kein Zeuge zur Verfügung
steht, wohl aber dem Gegner (BGH VersR 1999, 994). Das Gericht ist nämlich nicht
gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie
außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt, den Vorzug vor den
Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, a. a. O.). Das folgt aus dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.
Der Kläger hat angegeben, er habe zunächst über seinen ehemaligen Arbeitgeber,
die K. B. GmbH, eine Mitarbeiterinformation bezüglich der betrieblichen
Altersvorsorge erhalten. Es habe dann im Juli 2003 ein Gespräch mit dem Zeugen
B. von 30 - 45 Minuten gegeben. Hierbei habe er den Zeugen B. wegen der
seinerzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation der Firma K. ausdrücklich und
mehrfach danach gefragt, welche Auswirkungen ein möglicher Arbeitgeberwechsel
habe. Im Jahre 2003 sei die wirtschaftliche Situation von K. problematisch
gewesen und es habe bereits betriebsbedingte Kündigungen gegeben. Deswegen und
weil er ohnehin nicht davon ausgegangen sei, dauerhaft bei K. zu bleiben, habe
er sich jedenfalls bei dem ersten Gespräch im Juli 2003 mehrfach nach den Folgen
eines Arbeitgeberwechsels erkundigt. B. habe ihm darauf erwidert, der neue
Arbeitgeber sei zwar nicht zu einer Übernahme des Vertrages verpflichtet. Wenn
er ihn aber fortführe, ändere sich inhaltlich nichts. Insbesondere ergäben sich
keine Änderungen beim zu leistenden Beitrag sowie den zu erbringenden
Leistungen. Ein Hinweis darauf, dass die Beklagte mit K. B. besonders günstige
Bedingungen ausgehandelt habe und diese nicht ohne weiteres auch bei einem neuen
Arbeitgeber gelten, selbst wenn dieser den Vertrag bei der Beklagten fortführt,
ist nach Angaben des Klägers nicht erfolgt. Der Kläger hat ferner bekundet, bei
den beiden Gesprächen keine weiteren Unterlagen bekommen zu Haben. Bei dem
zweiten Gespräch sei es dann im wesentlichen auch nur noch um die
Antragsaufnahme sowie die Gesundheitsfragen gegangen.
bb) Diese Angaben des Klägers, die eine positive Falschauskunft des Agenten B.
begründen, weil er einen auch bezüglich Prämien und Leistung unveränderten
Fortbestand des Vertrages auch bei einem Arbeitgeberwechsel bestätigt hat,
werden indiziell bestätigt durch die Aussage der Zeugin H. Diese war im Jahr
2003 ebenfalls bei der K. GmbH in B. tätig. Zwar hat sie an den Gesprächen des
Klägers mit dem Zeugen B. nicht teilgenommen, wegen einer vergleichbaren
Interessenlage aber ebenfalls ein Beratungsgespräch im selben Zeitraum geführt.
Sie hat bekundet, durch K. B. auf die Möglichkeit einer betrieblichen
Altersversorgung hingewiesen worden zu sein. Sie habe dann wohl im Sommer 2003
ein Gespräch mit dem als Ansprechpartner genannten Zeugen B. geführt. Bei diesem
Gespräch habe sie ihn, da die K. GmbH damals in keiner guten wirtschaftlichen
Situation gewesen sei, ausdrücklich und mehrmals danach gefragt, welche Folgen
ein möglicher Arbeitgeberwechsel habe. B. habe ihr daraufhin erklärt, dass sei
alles unbürokratisch und unproblematisch und es würde sich nichts ändern. Zwar
bestehe kein Anspruch auf Übernahme des Vertrages durch den neuen Arbeitgeber.
Wenn er ihn aber übernehme, stelle die Vertragsfortführung kein Problem dar. Auf
mögliche Änderungen in den Prämien und den Leistungen habe B. sie nicht
hingewiesen, sondern hierauf nur für den Fall eines Wechsels des Anbieters
verwiesen.
Auch bezüglich der Zeugin H. ist mithin bei vergleichbarer Interessenlage eine
Falschauskunft dahin erfolgt, dass ein Arbeitgeberwechsel bei Fortführung des
Vertrages durch den neuen Arbeitgeber bei demselben Versicherer mit keinerlei
Änderungen verbunden sei. Das ist unzutreffend, weil zwischen den Arbeitgebern
und der Beklagten durchaus verschiedene Tarife und Konditionen bestehen Können,
so dass auch eine Verschlechterung der ursprünglich von der Beklagten mit K.
vereinbarten Bedingungen in Betracht kam. Der Senat hat auch keine Bedenken, den
schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin, die einen glaubwürdigen
Eindruck gemacht hat, zu folgen. Sie decken sich im Kern mit den vom Kläger
selbst nachvollziehbar und klar gemachten Angaben, an deren Richtigkeit zu
zweifeln der Senat ebenfalls keine Veranlassung hat.
cc) Dem steht im Ergebnis auch die Aussage des Zeugen B. nicht entgegen. Dieser
hat bekundet, als Vermögensberater für Unternehmen tätig zu sein. In diesem
Zusammenhang sei auch, u. a. für K., eine Beratung im Zusammenhang mit der
Altervorsorge für Mitarbeiter zur Sprache gekommen. Anschließend sei dann ein
Rahmenvertrag mit der Beklagten geschlossen worden. Derartige Verträge habe er
auch für andere Unternehmen mit weiteren Versicherern vermittelt. Insgesamt habe
er mit Mitarbeitern verschiedener Unternehmen 500 - 600 Gespräche geführt. Er
habe deshalb keine konkrete Erinnerung an ein Gespräch mit dem Kläger mehr,
wisse aber, das er zu Gesprächen in B. gewesen sei. Unterlagen hierüber habe er
nicht. Die Gespräche mit den Mitarbeitern seien indessen weitgehend nach
demselben Muster abgelaufen. Hierbei sei von vielen Interessenten auch die Frage
eines Arbeitgeberwechsels angesprochen worden. Er habe zunächst darauf
verwiesen, ein Rechtsanspruch auf eine Übernahme durch den neuen Arbeitgeber
bestehe nicht. Sei dieser hierzu aber bereit, könne der Vertrag entweder bei der
Beklagten fortgeführt werden, wenn der neue Arbeitgeber dort auch einen
Gruppenversicherungsvertrag geschlossen habe. Oder der neue Arbeitgeber könne
einen neuen Vertrag mit der Beklagten schließen. Oder der Mitarbeiter könne bei
Nichtübernahme des Vertrages selbst in diesen einzahlen. Bleibe die Beklagte
Vertragspartner könne der Vertrag bei gleicher Konstellation dem Grunde nach
"eins zu eins" fortgeführt werden.
Auf Nachfrage hat der Zeuge dann bekundet, es könne beim Wechsel des
Arbeitgebers trotz Fortführung der Versicherung bei der Beklagten durchaus
Änderungen in der Prämie und/oder den Leistungen geben, wenn die Tarife
unterschiedlich seien. Die Höhe der Leistungen und der Prämie hingen von den
jeweils vereinbarten Tarifen und dem Verhandlungsgeschick der Vertragspartner
ab. Hierauf habe er indessen nicht generell, sondern nur bei besonderen
Nachfragen von Interessenten hingewiesen, die bereits versicherungstechnische
Vorkenntnisse gehabt hätten. Ansonsten habe er wegen der nur begrenzt zur
Verfügung stehenden Zeit - die Gespräche hätten jeweils ca. eine Stunde gedauert
- auf diesen Aspekt nicht gesondert hingewiesen. Der Vertrag sei in jedem Fall
für ihn und den Arbeitnehmer günstig gewesen, was der Zeuge mit einer "win-win-Situation"
beschrieben hat. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers habe etwa die
Verwaltungsgebühr übertragen und nicht noch einmal gezahlt werden müssen.
Selbst unter Zugrundelegung dieser Aussage des Zeugen B. lägen die
Voraussetzungen für eine Erfüllungshaftung der Beklagten vor. Wenn der Zeuge B.
dem Kläger - bzw. wie von ihm dargelegt generell in Beratungsgesprächen -
erklärt, ein Vertrag könne bei gleichen Konditionen eins zu eins mit dem neuen
Arbeitgeber fortgeführt werden, begründet dies - wie oben dargelegt - eine
positive Falschauskunft. Hier fehlte jedenfalls der Zusatz, dass es durchaus
Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen wegen der unterschiedlichen
Tarife und Konditionen geben konnte.
Selbst wenn der Zeuge, wie er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung bekundete,
das nur dahin ausgedrückt haben sollte, es könne wie bisher auch bei dem neuen
Arbeitgeber weiter eingezahlt werden, ohne weitergehende konkrete Auskünfte zum
Umfang des Versicherungsschutzes zu geben, würde dies nichts ändern. Insoweit
kommt dann nämlich eine Erfüllungshaftung wegen einer unterlassenen Aufklärung
in Betracht. Insoweit musste sich dem Agenten nämlich ein möglicher Irrtum des
Versicherungsnehmers über einen vertragswesentlichen Punkt ohne weiteres
aufdrängen. Dass es sich hier um einen vertragswesentlichen Punkt handelt, ist
unzweifelhaft. Welche Leistungen ein Versicherungsnehmer (bzw. hier
Versicherter) bei Eintritt eines Versicherungsfalles erhält, ist neben der Frage
der Prämienhöhe das zentrale Kriterium für ihn, ob er einen Vertrag schließen
soll oder nicht. Insoweit war es für den Kläger von evidenter Bedeutung, ob die
ihm zufließenden Leistungen im Falle eines Arbeitgeberwechsels unverändert
bleiben oder sich verschlechtern können. Immerhin hat sich hier der
Leistungsumfang für die Altersrente sowie die BUZ bei gleichbleibendem Beitrag
um 6 % verringert. Ferner musste es sich dem Agenten B. aufdrängen, dass der
Kläger bzw. andere von ihm beratene Interessenten erkennbar unrichtige
Vorstellungen über den Leistungsumfang nach einem Arbeitgeberwechsel haben
mussten. Wenn er immer wieder von Interessenten auf die Frage der Folgen für den
Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel angesprochen wurde, was nach den Angaben
des Klägers und der Zeugin H. gerade bei K. B. wegen der schwierigen
wirtschaftlichen Situation 2003 besonders virulent war, so durfte der Zeuge B.
sich nicht dem allgemeinen Hinweis begnügen, wenn der Vertrag durch den neuen
Arbeitgeber übernommen werde, könne er ohne weiteres durch Weiterzahlung des
bisherigen Beitrages durch den Versicherten fortgeführt werden. Bei einer
solchen nur ganz allgemein gehaltenen Auskunft musste er vielmehr davon
ausgehen, dass ein Interessent ohne die von ihm selbst geschilderten
versicherungstechnischen Vorkenntnisse davon ausgehen würde, an Prämien und
Leistung werde sich bei Übernahme des Vertrages durch einen neuen Arbeitgeber
nichts ändern.
Ein möglicher Irrtum des Klägers oder anderer Interessenten musste sich auch
schon deshalb aufdrängen, weil die schriftlichen Unterlagen nicht eindeutig sind
und sich aus ihnen nicht unzweifelhaft ergibt, dass sich bei Fortführung des
Vertrages durch den neuen Arbeitgeber trotz gleichbleibender Prämie
Verschlechterungen im Leitungsumfang ergeben können bzw. zur Erhaltung des
Leistungsumfangs gegebenenfalls höhere Prämien zu zahlen sind. So finden sich in
der Bescheinigung für den Versicherten vom 6. November 2003 nebst dem Vertrag
und den Versicherungsbedingungen für die Altersvorsorge keine Hinweise über eine
mögliche Reduktion des Leistungsumfangs bei einem Arbeitgeberwechsel. Soweit
dort nur allgemein davon gesprochen wird, dass die Versicherung im Tarifbereich
U abgeschlossen wurde, wird nicht näher erläutert, dass es sich hierbei nur um
einen mit der K. B. GmbH ausgehandelten Sondertarif handelt, der für einen
Vertrag mit einem neuen Arbeitgeber nicht ohne weiteres gilt. In der
Versorgungszusage vom 18. November 2003 wird ebenfalls nur allgemein darauf
hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, die Versicherung auch über einen neuen
Arbeitgeber fortführen zu lassen. Auch das kann für einen unbefangenen
Versicherungsnehmer die Fehlvorstellung nahe legen, der Vertrag werde zu
unveränderten Bedingungen "fortgeführt". Auch in der Mitarbeiterinformation ist
zu Ziff. 2.1.6 nur allgemein von einem Erhalt der Vorsorge bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit der Fortführung der Beitragspflicht
durch einen neuen Arbeitgeber die Rede. Selbst in dem unmittelbar nur die
Beklagte und K. C. I. GmbH betreffenden Gruppenversicherungsvertrag vom 30.
Januar 2003 ist in § 2 Ziff. 1 ohne weitere Erläuterung vom Gruppensondertarif U
sowie in § 8 Ziff. 5 die Rede davon, die Wirkungen der Abmeldung träten nicht
ein, wenn der neue Arbeitgeber die Versicherung wirksam übernehme.
Ein Irrtum des Versicherten dahin, auch beim Wechsel des Arbeitgebers werde der
Vertrag zu unveränderten Bedingungen weitergeführt, liegt deshalb mehr als nahe.
Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass bei einem - und sei es auch nur
durch einen Dritten fortgeführten - Vertrag eine Herabsetzung des
Leistungsumfangs bei gleichbleibender Prämie ohne sonstige Veränderung der für
den Vertrag wesentlichen Umstände durchaus ungewöhnlich ist.
dd) Hieraus folgt schließlich zugleich, dass ein erhebliches Eigenverschulden
des Klägers mangels klarer und eindeutiger Versicherungsbedingungen nicht in
Betracht kommt. Ihm musste sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht
erschließen, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleicher Prämie der Umfang
der versprochenen Leistungen sinkt. Insbesondere musste ihm nicht erkennbar
sein, dass die Beklagte gerade der K. GmbH wegen der höheren Anzahl der
geschlossenen Verträge günstigere Konditionen gewährt hatte, als sie bei einem
anderen Arbeitgeber in Betracht kamen. Dem Kläger selbst ist, wie er in seiner
Anhörung angegeben hat, zunächst auch gar nicht klar geworden, dass hier ein
Gruppenversicherungsvertrag über seinen Arbeitgeber mit der Folge geschlossen
wurde, dass er selbst gar nicht unmittelbar Vertragspartner ist. Dass sich dem
Kläger die Besonderheiten derartiger Gruppenverträge mit einer bestimmten Anzahl
zu versichernder Mitarbeiter und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen für
den Leistungsumfang erschließen mussten, ist mithin nicht ersichtlich. Auch die
Zeugin H. hat bekundet, ihr sei diese besondere Konstellation nicht bekannt
gewesen. Wenn dann auch die Vertragsunterlagen nicht klar sind und keine
ausdrückliche Aufklärung durch den Agenten B. erfolgte, konnte der Kläger
berechtigterweise davon ausgehen, er könne den Vertrag unverändert zu denselben
Bedingungen wie bisher fortführen, wenn er den Arbeitgeber wechselt.
c) Ist der Vertrag zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagten mithin zu
denselben Bedingungen fortzuführen wie der ursprünglich zwischen der K. GmbH und
der Beklagten geschlossene Vertrag, so hat der Kläger nunmehr nach seinem
Ausscheiden bei der D. M. C. GmbH zum 30. Juni 2007 einen weiteren Anspruch
darauf, dass der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen unverändert mit ihm
persönlich fortgeführt wird. Insoweit ergibt sich aus der Versorgungszusage vom
18. November 2003, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Versorgungszusage vom Versicherten als Einzelversicherung nach dem hierfür im
Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Tarif gegen laufende Beitragszahlung
fortgeführt werden kann. Da im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der D.
M. C. GmbH nach den obigen Ausführungen die bisher mit der K. B. GmbH
vereinbarten Bedingungen fortgalten, kann der Kläger nunmehr persönlich
ebenfalls die Vertragsfortführung zu diesen ursprünglich vereinbarten
Bedingungen verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.