Altersversorgung (betriebliche) für eingetragene Lebenspartner
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR
20/07
Urteil vom
14.01.2009
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
19. Juli 2006 - 7 Sa 139/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als eingetragenem Lebenspartner des
früher bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers S eine
Hinterbliebenenversorgung zusteht.
Der Kläger lebte seit dem Jahr 1977 mit Herrn S bis zu dessen Tod zusammen.
Beide begründeten miteinander am 2. August 2001 eine eingetragene
Lebenspartnerschaft. Herr S wurde am 1. Dezember 1947 geboren und verstarb am
25. August 2001. Er war vom 1. Januar 1973 bis 12. November 1999 bei der
Beklagten beschäftigt. Der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten lag
schon während dieser Zeit der Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle
zugrunde (hiernach: Versorgungstarifvertrag) . Dessen § 13 sieht ua. vor:
„ Witwen- und Witwerrente
(1) Der überlebende Ehegatte des Berechtigten erhält, wenn die Ehe bis zum Tode
des Berechtigten bestanden hat, eine Witwen- oder Witwerrente, falls der
Berechtigte im Zeitpunkt seines Todes Altersrente oder Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit erhalten hat oder zu beanspruchen gehabt hätte."
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Witwerrente in unstreitiger Höhe von 197,29
Euro für die Zeit ab September 2001. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe
die im Tarifvertrag vorgesehene Witwerversorgung zu. Das ergebe sich aus einer
ergänzenden Auslegung des Versorgungstarifvertrages, jedenfalls aber aus
Gleichbehandlungsgesichtspunkten unter Berücksichtigung europarechtlicher
Vorgaben.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab September 2001, hilfsweise
seit Januar 2005 Witwerrente iHv. 197,29 Euro monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung hätte der Kläger nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat
das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger
seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung
der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, der einheitlich zu
verstehende Antrag aber unbegründet.
A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken: Der
Kläger hat für die von ihm verlangten monatlichen Zahlungen keinen
Fälligkeitstermin genannt, begehrt jedoch ersichtlich Zahlung nach Ablauf des
Kalendermonats. Damit ist der Antrag bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) .
Soweit sich danach die Klage auf künftige Zeiträume richtet, ist sie lediglich
an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft und nicht von einer Gegenleistung
abhängig. Dies ist nach §§ 257, 258 ZPO zulässig. Aus dem Vortrag des Klägers
ergibt sich, dass er künftige Leistungen begrenzt auf seine Lebensdauer
verlangt.
B. Die Klage ist nicht begründet. Dabei ist entsprechend den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts und mit den Parteien davon auszugehen, dass auf das
Arbeitsverhältnis der Beklagten mit dem verstorbenen Lebenspartner des Klägers
der Versorgungstarifvertrag anzuwenden war. Dem Kläger stehen die von ihm
geltend gemachten Ansprüche dennoch nicht zu. Eine - ergänzende - Auslegung des
Versorgungstarifvertrages zu seinen Gunsten kommt nicht in Betracht. Im
vorliegenden Fall ergeben sich Ansprüche zudem weder aus dem AGG noch aus
allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung. Weitergehende Ansprüche können
auch nicht aus dem europäischen Recht abgeleitet werden.
I. Der Kläger kann sich nicht auf eine - ergänzende - Auslegung des
Versorgungstarifvertrages stützen.
Nach § 13 des Versorgungstarifvertrages wird unter den dort genannten
Voraussetzungen eine „Witwen- oder Witwerrente" an den „überlebenden Ehegatten
des Berechtigten" gezahlt. Voraussetzung der Hinterbliebenenrente ist dabei
nicht, dass der berechtigte Arbeitnehmer bei Eintritt seines Todes schon eine
betriebliche Altersrente bezogen hat, vielmehr erfasst die Formulierung „zu
beanspruchen gehabt hätte" in § 13 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages auch
Rentenanwartschaften. Dass der verstorbene Herr S vor seinem Tod bei der
Beklagten ausgeschieden ist, steht dabei einem Anspruch nicht entgegen, da er
bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte (§ 2 Abs. 1
und 5, § 30f BetrAVG) . Darüber bestehen zwischen den Parteien auch keine
unterschiedlichen Auffassungen. Die tarifliche Regelung nimmt jedoch
hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die Ehe Bezug, nicht auf eine
eingetragene Lebenspartnerschaft. Beide sind zu unterscheiden (vgl. BAG 29.
April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 2 b der Gründe mwN, BAGE 110, 277) .
Der Tarifvertrag ist auch nicht deshalb lückenhaft geworden und ergänzend
auszulegen, weil während seiner Laufzeit mit Wirkung vom 1. August 2001 durch
das Lebenspartnerschaftsgesetz (hiernach: LPartG) das Rechtsinstitut der
eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt wurde (Art. 1, 5 des Gesetzes zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266) . Eine ergänzende
Tarifauslegung scheidet aus. Hier hatten die Tarifvertragsparteien nicht das
Ziel, umfassend für den gesamten als Hinterbliebene in Betracht kommenden
Personenkreis eine Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Sie wollten
erkennbar nur eine Vorschrift für die tatsächlich geregelten Fälle, ua. für den
Fall der Ehe, schaffen (anders für den Ortszuschlag nach dem BAT: BAG 29. April
2004 - 6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277) .
II. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung folgt der Anspruch des Klägers auch
nicht aus dem AGG.
1. Allerdings gebietet dieses Gesetz die Gleichstellung von Ehegatten und
Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der
Hinterbliebenenversorgung bei betrieblicher Altersversorgung.
a) § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG steht nicht entgegen. Er enthält keine
„Bereichsausnahme" für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine
Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte
Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen
haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im
Betriebsrentengesetz (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 1 a der
Gründe, AP AGG § 2 Nr. 1 = EzA AGG § 2 Nr. 1) . Eine solche Fallgestaltung liegt
hier nicht vor. „Hinterbliebene" im Sinne des Betriebsrentengesetzes können
jedenfalls solche Personen sein, die nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung als Berechtigte einer „Rente wegen Todes" in Betracht kommen
(vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 a der Gründe) . Daher
fallen eingetragene Lebenspartner schon deshalb unter den
Hinterbliebenenbegriff, weil sie nach § 46 Abs. 4 SGB VI in der gesetzlichen
Rentenversicherung Ehegatten gleichgestellt sind. Der Senat kann deshalb
offenlassen, ob eine über das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
hinausgehende Erweiterung des Kreises der Hinterbliebenen im Sinne des BetrAVG
überhaupt in Betracht kommt (ebenso bereits BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07
- aaO) .
b) Eine europarechtskonforme Auslegung des AGG ergibt, dass eingetragenen
Lebenspartnern in der betrieblichen Altersversorgung im selben Umfange wie
Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht.
aa) Das AGG erging als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer
Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vom 14.
August 2006, BGBl. I S. 1897). Entsprechend seinem Titel und nach dem Willen des
historischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1780 S. 23) soll es der Umsetzung der
EG-Richtlinien dienen, die die Gleichbehandlung regeln. Dazu gehört auch die
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16; hiernach:
Rahmenrichtlinie) . Diese Richtlinie soll nach ihrem Art. 1 einen allgemeinen
Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung ua. wegen der sexuellen Ausrichtung
bzw., wie es in § 1 AGG heißt, sexuellen Identität schaffen. Das AGG ist deshalb
in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen. Das entspricht dem
EG-rechtlichen Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts
(vgl. dazu nur EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn.
114, Slg. I 2004, 8835) .
bb) Nach der Rahmenrichtlinie sind überlebende eingetragene Lebenspartner und
überlebende Ehegatten dann gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer
vergleichbaren Situation befinden. Das ist auch für die Auslegung des AGG
zugrunde zu legen. Eine Vorlage an den EuGH, den Großen Senat des BAG oder den
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht erforderlich.
(1) Die insoweit auftretenden Rechtsfragen hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften mit Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] AP Richtlinie
2000/78/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4; hiernach:
Maruko-Urteil) entschieden. Danach gilt:
Es liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung iSv.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Rahmenrichtlinie vor, wenn sich überlebende
Ehegatten und überlebende Lebenspartner eines Arbeitnehmers in einer
vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung befinden,
eingetragenen Lebenspartnern im Gegensatz zu Ehepartnern aber keine
Hinterbliebenenversorgung zusteht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist
dabei, ob die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen
Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die
Hinterbliebenenversorgung der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (EuGH 1.
April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., aaO) . Etwas anderes folgt auch
nicht aus dem 22. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie, wonach die Richtlinie die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige
Leistungen unberührt lässt. Insoweit soll nur klargestellt werden, dass die
Richtlinie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für familienrechtliche
Regelungen nicht berührt, ohne jedoch Diskriminierungen zu ermöglichen, die von
der Richtlinie verboten sind (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 59,
aaO) .
Das ist auch für die Auslegung des AGG maßgeblich und vom Senat seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Es bedarf weder einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften nach Art. 234 EG noch einer solchen an den Großen Senat des
Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG oder an den Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG.
Die EG-rechtlichen Fragen sind aufgrund des Maruko-Urteils eindeutig zu
beantworten, eine Vorlage ist daher entbehrlich (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 -
C-283/81 - [Srl CILFIT] Slg. I 1982, 3415) . Ebenso wenig bedarf es einer
Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen
Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes:
Allerdings hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (26. Oktober 2006 - 6
AZR 307/06 - zu II 5 e der Gründe, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 49 = EzA BGB
2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 9, insoweit nicht abgedruckt in BAGE 120,
55) angenommen, die Rahmenrichtlinie sei so auszulegen, dass eine Anknüpfung von
Leistungen an die unterschiedlichen Familienstände Ehe und eingetragene
Lebenspartnerschaft dem nicht entgegenstehe. Dies werde durch die
Begründungserwägung in Nr. 22 klargestellt. Ferner haben sowohl der Vierte
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - zu II 3 b
bb der Gründe, NJW-RR 2007, 1441) als auch der Sechste Senat des
Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. Juli 2007 (- 6 C 27.06 - zu 1 b dd
(2) der Gründe, BVerwGE 129, 129) angenommen, bei einer derartigen
unterschiedlichen Behandlung liege allenfalls eine mittelbare Benachteiligung im
Sinne der Richtlinie vor. Es sei wegen eines typisierten geringeren
Versorgungsbedarfs von überlebenden Lebenspartnern einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft gerechtfertigt, wenn Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich
behandelt würden. Der BGH hat ferner angenommen, Erwägungsgrund 22 dieser
Richtlinie bestätige diese Annahme, da eine Anknüpfung nicht an die sexuelle
Orientierung, sondern an den Familienstand vorliege. In gleicher Weise hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2006 (- 2 C 43.04 - BVerwGE
125, 79) den Erwägungsgrund aufgefasst.
Diese Entscheidungen sind jedoch vor dem klärenden Maruko-Urteil des EuGH vom 1.
April 2008 ergangen, in dem das EG-Recht nunmehr anders ausgelegt wurde. Dadurch
sind die Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat und an den
Gemeinsamen Senat entfallen. Sowohl die Divergenzvorlage nach § 45 Abs. 2 ArbGG
als auch die Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes dient der „Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung" (so die
Formulierung in Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG für den Gemeinsamen Senat) . Dieser
Zweck erfordert eine Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts oder
des Gemeinsamen Senats nicht, soweit der EuGH in seiner aus dem Vorlageverfahren
nach Art. 234 EG folgenden Zuständigkeit europarechtliche Fragen geklärt hat.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dann bereits durch die Entscheidung
des EuGH gewährleistet.
Fragen nationalen Rechts, auch solche mit europarechtlichem Bezug, die eine
Vorlegung erforderlich machen würden, stellen sich vorliegend nicht. Der Sechste
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in seiner Entscheidung nicht mit der
Auslegung des AGG befasst, weil es für den dort streitbefangenen Zeitraum noch
nicht in Kraft getreten war (26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06 - zu II 5 c der
Gründe, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 49 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 9, insoweit nicht abgedruckt in BAGE 120, 55) . Der Vierte
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil (14. Februar 2007 - IV ZR
267/04 - zu II 3 b cc der Gründe, NJW-RR 2007, 1441) angenommen, das AGG gehe
nicht über die Richtlinie hinaus. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der
genannten Entscheidung vom 25. Juli 2007 außerdem davon ausgegangen, es liege
allenfalls eine sachlich gerechtfertigte mittelbare Benachteiligung iSv. § 3
Abs. 2 AGG vor, die gerechtfertigt sei (- 6 C 27/06 - zu 1 b cc (2) (2.2) der
Gründe, BVerwGE 129, 129) . Weder der Bundesgerichtshof noch das
Bundesverwaltungsgericht haben einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass
das AGG nicht europarechtskonform im Sinne der Rahmenrichtlinie auszulegen ist;
sie haben vielmehr diese Richtlinie herangezogen und das AGG und die Richtlinie
gleichgerichtet ausgelegt.
Mit Urteil vom 15. November 2007 (- 2 C 33/06 - zu 1 c der Gründe, NJW 2008,
868) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar Ausführungen zum AGG gemacht, sich
jedoch auf die Regelung des § 24 AGG gestützt. Nach dieser Vorschrift gilt das
Gesetz ua. für Beamte nur „unter Berücksichtigung ihrer besonderen
Rechtsstellung" und nur „entsprechend". Das Bundesverwaltungsgericht hat
angenommen, das Bundesbesoldungsgesetz gehe dem AGG vor. Eine Aussage zum
Arbeitsrecht ist damit nicht getroffen.
cc) Hinterbliebene Lebenspartner eines Arbeitnehmers befinden sich nach
deutschem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer Situation,
die mit der Situation von hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers
vergleichbar ist. Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt
deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare
Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identität (§§ 1,
3 Abs. 1 Satz 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem überlebenden Ehegatten eines
Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist.
(1) Eine Vergleichbarkeit der Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten und
eingetragenen Lebenspartnern scheidet nicht bereits deshalb aus, weil nach Art.
6 Abs. 1 GG die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.
Diese Verfassungsnorm verwehrt es zwar dem Gesetzgeber, andere Lebensformen
gegenüber der Ehe zu begünstigen, enthält jedoch keine Verpflichtung, andere
Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es besteht kein
„Abstandsgebot" zwischen der Ehe und anderen Lebensformen (BVerfG 17. Juli 2002
- 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gründe, BVerfGE 105, 313) . Damit
ist es Sache des einfachen Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er
zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare
Situation schafft.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007
(- 2 BvR 855/06 - zu B II 1 b aa der Gründe, NJW 2008, 209) . Auch danach
„bleibt es" dann, „wenn die Verfassung selbst eine Unterscheidung vornimmt",
„Sache des Gesetzgebers, wie er diese Unterscheidung handhabt". Dass in dem
Nichtannahmebeschluss von einem „Differenzierungsgebot" die Rede ist, drückt
hinsichtlich der Regelungszuständigkeit des einfachen Gesetzgebers nichts
anderes aus.
(2) Der einfache Gesetzgeber hat für Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der
Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Lage zwischen Ehegatten und
eingetragenen Lebenspartnern geschaffen.
Das geschah jedoch nicht bereits durch das LPartG in der ursprünglichen, am 1.
August 2001 in Kraft getretenen Fassung. Allerdings sah bereits dieses Gesetz in
§ 5 eine Unterhaltspflicht für Lebenspartner untereinander vor und erklärte
insoweit die für Eheleute geltenden Regelungen der §§ 1360a und 1360b BGB für
entsprechend anwendbar. Das Gesetz hatte aber Fragen der Altersversorgung für
eingetragene Lebenspartner nicht zum Gegenstand. Insbesondere sah es für den
Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, anders als das BGB bei der
Ehescheidung (dazu §§ 1587 ff. BGB) , keinen Versorgungsausgleich vor.
Das änderte sich jedoch durch das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts (vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396; hiernach:
Überarbeitungsgesetz) , das nach seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft
trat. Mit dem Gesetz soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers „das
Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen
werden" (BT-Drucks. 15/3445) . Im Bereich der Altersversorgung ist dieses Ziel,
soweit es Arbeitnehmer betrifft, umfassend umgesetzt worden: Die Einführung von
§ 20 LPartG durch Art. 1 Überarbeitungsgesetz schuf die Voraussetzungen dafür,
dass bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach dem
Modell, wie es auch für die Ehescheidung gilt, durchgeführt wird. Durch Art. 3
Überarbeitungsgesetz wurde das SGB VI entsprechend angepasst und § 46 Abs. 4 SGB
VI in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt. Danach gilt für
den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer
Lebenspartnerschaft und als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und
Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein
Lebenspartner. Nunmehr ist das bei Beschäftigung im Sinne des
Sozialversicherungsrechts und damit „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§
7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltende Rentenrecht für Eheleute und eingetragene
Lebenspartner übereinstimmend geregelt.
Eine Änderung des Betriebsrentengesetzes war zur Schaffung einer vergleichbaren
Rechtslage bezogen auf Arbeitnehmer nicht erforderlich. Dieses Gesetz macht
keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung von Versorgungszusagen; es sieht
weder einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung noch einen solchen auf
Hinterbliebenenversorgung vor.
(3) Diese vom Gesetzgeber geschaffene Vergleichbarkeit zwischen Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft ist für die Beurteilung
betriebsrentenrechtlicher Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung der
maßgebliche Anknüpfungspunkt.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in erster Linie Vergütung des
berechtigten Arbeitnehmers, die er als Gegenleistung für die im
Arbeitsverhältnis zurückgelegte Betriebszugehörigkeit erhält. Der Arbeitnehmer
erwirbt für sich selbst und, falls zugesagt, zu Gunsten seiner Hinterbliebenen
Versorgungsansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind. Ob sich ein
Arbeitnehmer hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung mit einem anderen
Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befindet, ist danach zu beurteilen, ob
eine unterschiedliche Vergütungshöhe gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer also
eine Kürzung seines Arbeitsentgelts hinnehmen muss (vgl. BAG 5. September 1989 -
3 AZR 575/88 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 62, 345; zustimmend BGH 20. September
2006 - IV ZR 304/04 - zu II 3 b der Gründe; BGHZ 169, 122) . Maßgeblich ist
dabei das Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers, der die Betriebszugehörigkeit
zurückgelegt und die Arbeitsleistung erbracht hat. Das knüpft an das
Näheverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und den durch die
Hinterbliebenenversorgung begünstigen Personen an. Dabei können sich zwar zu
einer Differenzierung berechtigende Unterscheidungen auch aus einer
unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung dieses Näheverhältnisses ergeben
(vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 b der Gründe) . Ist die
gesetzliche Ausgestaltung - wie hier - jedoch gerade nicht unterschiedlich
sondern vergleichbar, kann sie eine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und
im daran anknüpfenden Versorgungsverhältnis nicht rechtfertigen.
Die Erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem
Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 - zu III 2 b der Gründe,
EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 5) für das öffentliche Dienstrecht
angenommen, für die Ausgestaltung der Beamtenbesoldung sei nicht die
zivilrechtliche Situation zwischen den eingetragenen Lebenspartnern
entscheidend. Diese Annahme ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Anders als im Arbeitsrecht gilt im Beamtenrecht das Alimentationsprinzip. Ebenso
ist es unerheblich, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
landesrechtlich geschaffene Versorgungseinrichtungen für Freiberufler nicht an
die bundesrechtliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen
Rentenversicherung anknüpfen müssen (dazu BVerwG 25. Juli 2007 - 6 C 27.06 - zu
1 b bb (3) der Gründe, BVerwGE 129, 129) .
dd) Es bestehen auch keine tatsächlichen Unterschiede, die die Annahme
rechtfertigen, die Situation sei nicht vergleichbar. Auch insoweit ergibt sich
aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 - zu III 2 b der
Gründe, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 5) nichts anderes.
Der Beschluss geht für das Besoldungsrecht der Beamten davon aus, die dort
vorgenommene Unterscheidung beim Verheiratetenzuschlag sei auch nach der
Rahmenrichtlinie in der Auslegung durch das Maruko-Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 1. April 2008 gerechtfertigt. Das folge aus dem in der
Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte
namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter
Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom
Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Der
Gesetzgeber habe bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der
Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Lebensunterhaltsbedarf
gesehen, der eine Gleichstellung nahelegen könnte.
Diese Ausführungen betreffen die Frage, inwieweit der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG eine Unterscheidung zwischen verheirateten und in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten treffen durfte. Auch insofern
ist zu berücksichtigen, dass es im Arbeitsverhältnis um eine Kürzung der
Arbeitsvergütung geht, im vorliegenden Fall für den Arbeitnehmer, dem eine
Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde. Das ist für die Berechtigung von
Unterscheidungen von besonderer Bedeutung, wenn es - wie hier - um den
Anwendungsbereich eines europäischen Verbots der unmittelbaren Diskriminierung
geht (vgl. BAG 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 62,
345) . Die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung ist vor dieser
rechtlichen Ausgangssituation zu bewerten.
Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer
Versorgungsordnung ein typisierter unterschiedlicher Versorgungsbedarf des
Hinterbliebenen nicht nur als sachlicher Grund für eine Unterscheidung
herangezogen werden kann, sondern möglicherweise darüber hinaus auch die Annahme
einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigt. Jedenfalls müssen die
maßgeblichen Regelungen an Unterscheidungen von Gewicht anknüpfen. Das schließt
es aus, für die unterschiedliche Behandlung an Unterscheidungsmerkmale
anzuknüpfen, die keinen unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit einem
unterschiedlichen Versorgungsbedarf herstellen (vgl. BAG 26. September 2000 - 3
AZR 387/99 - EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 8:
Haupternährerklausel) . Dem wird die Unterscheidung zwischen eingetragener
Lebenspartnerschaft einerseits und Ehe andererseits nicht gerecht, weil sich die
Lebenssituationen innerhalb beider Gruppen zu unterschiedlich darstellen.
Insbesondere ist es nicht ungewöhnlich, dass in einer Ehe keine Kinder erzogen
werden oder dies nicht zu erheblichen Versorgungsnachteilen für einen Ehepartner
führt. Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen
Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits § 9 LPartG ausgeht.
ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die hier streitbefangene
Regelung durch Tarifvertrag getroffen wurde.
Das AGG verbietet eine unmittelbare Benachteiligung in kollektivrechtlichen
Vereinbarungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG) und damit auch in Tarifverträgen. Die
Regelung des § 15 Abs. 3 AGG, nach der eine Entschädigungspflicht bei Anwendung
kollektivrechtlicher Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen
soll, ist hier nicht einschlägig. Es geht nicht um Entschädigung, sondern um
Erfüllungsansprüche. Ebenso gilt die Rahmenrichtlinie, wie sich aus Art. 16
Buchst. b ergibt, auch für Tarifverträge. Das ist mit höherrangigem Recht
vereinbar.
Die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit ist nicht verletzt. Mit
der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft trägt der Gesetzgeber Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem er den Lebenspartnern zu einer
besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut (BVerfG
17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 b bb der Gründe, BVerfGE 105,
313) . Gleiches gilt für das aus dem AGG folgende Verbot der an die
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft anknüpfenden Diskriminierung. Damit
liegt ein Gemeinwohlbelang vor, dem verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Der
daran geknüpfte Eingriff des Gesetzgebers ist auch verhältnismäßig: Eine weniger
weit gehende Eingriffsmöglichkeit besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien
entscheiden, ob überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung gewährt und wie diese
der Höhe nach ausgestaltet wird. Dem betroffenen Personenkreis erwachsen dagegen
bei der Ausgestaltung ihres Lebens erhebliche Vorteile (vgl. zu den
Voraussetzungen eines Eingriffs in die Koalitionsfreiheit: BVerfG 3. April 2001
- 1 BvL 32/97 - zu B 1 und 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293) .
Das gilt auch vor dem Hintergrund des der Auslegung des AGG zugrunde liegenden
Gemeinschaftsrechts. Auch die im EG-Primärrecht durch die Regelung in Art. 139
EG-Vertrag über den Dialog zwischen den Sozialpartnern (dazu EuGH 21. September
1999 - C-67/96 - [Albany] Slg. I 1999, 5751) und durch Art. 136 EG-Vertrag iVm.
Art. 6 der Europäischen Sozialcharta und Nr. 11 - 14 der „Gemeinschaftscharta
der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" (vgl. dazu EuGH 11. Dezember 2007 -
C-438/05 - [Viking] Rn. 43, AP EG Art. 43 Nr. 3 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr.
141; 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval] Rn. 90, AP EG Art. 49 Nr. 15 = EzA
GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 142) geschützte Tarifautonomie ist nicht verletzt.
Art. 13 EG überträgt der Gemeinschaft die Zuständigkeit, Diskriminierungen ua.
wegen der sexuellen Ausrichtung „zu bekämpfen" (vgl. EuGH 11. Juli 2006 -
C-13/05 - [Navas] Rn. 55, Slg. I 2006, 6467) . Damit wird deutlich, dass das
Primärrecht der Gemeinschaft diese Diskriminierungen ablehnt. Die Europäische
Sozialcharta erkennt an, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf gerechte
Arbeitsbedingungen haben (Teil I Nr. 2) . Nach dem Vorspruch der
Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist zur Wahrung
der Gleichbehandlung „gegen Diskriminierungen jeglicher Art" vorzugehen. Damit
sind EG-rechtliche Maßnahmen zum Diskriminierungsschutz gerechtfertigt, solange
die Tarifautonomie - wie hier - nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
ff) Zu Recht hält die Beklagte dem Kläger auch nicht ihren besonderen
Rechtsstatus nach dem Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche
Welle" - Deutsche-Welle-Gesetz - (hiernach: DWG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3094) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3456), entgegen.
Nach § 1 Abs. 1 DWG ist die Beklagte eine Anstalt öffentlichen Rechts. Bedienen
sich öffentliche Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - arbeitsrechtlicher
Regelungsmechanismen, führt dies dazu, dass die allgemein für alle Arbeitgeber
geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze Anwendung finden (vgl. BAG 29. April
2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 b cc der Gründe, BAGE 110, 277) .
Auch aus Gründen des Tendenzschutzes ergeben sich keine Besonderheiten. Nach § 4
DWG hat die Beklagte die Aufgabe, Deutschland als europäisch gewachsene
Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich
zu machen sowie deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen, vor
allen Dingen der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen
Kontinenten ein Forum zu geben mit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch
der Kulturen und der Völker zu fördern. Dabei fördert die Beklagte insbesondere
die deutsche Sprache. Keines dieser Ziele wird gefährdet oder die Beklagte daran
gemessen unglaubwürdig, wenn sie hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern
ihrer Arbeitnehmer eine Hinterbliebenenversorgung gewährt.
Der Senat hat nicht über die Frage entschieden, ob und ggf. welche Ansprüche
gegenüber Religionsgemeinschaften und ihren Einrichtungen bestünden (vgl. zu
dieser Problematik im Zusammenhang mit ergänzender Auslegung von kirchlichen
Regelungen: BAG 26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06 - BAGE 120, 55) .
c) Wenn danach - wie in der hier streitbefangenen Versorgungsordnung - eine nach
dem AGG unerlaubte Benachteiligung vorliegt, hat der betroffene Arbeitnehmer
einen Anspruch auf das vorenthaltene Arbeitsentgelt. Das folgt aus der Wertung
in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG (BT-Drucks. 16/1780 S. 25) und gilt auch
für die Hinterbliebenenversorgung (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II
3 a der Gründe, AP AGG § 2 Nr. 1 = EzA AGG § 2 Nr. 1) . Nach dem Rechtsgedanken
des § 328 BGB kann diesen Anspruch auch der überlebende Hinterbliebene geltend
machen (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - zu B III 3 a der Gründe,
BAGE 118, 340) .
d) Obwohl somit überlebende eingetragene Lebenspartner nach dem AGG in gleichem
Maße wie überlebende Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in
der betrieblichen Altersversorgung haben, kann der Kläger daraus für sich nichts
ableiten, da der vorliegende Fall nicht dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG
unterfällt.
aa) Nach Art. 4 des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung", das am 17. August 2006
verkündet wurde, trat das AGG am 18. August 2006 in Kraft. Übergangsbestimmungen
finden sich in § 33 AGG.
Nach § 33 Abs. 1 AGG, der sich entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf
Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexuelle Belästigungen bezieht, ist
das vor Inkrafttreten des AGG anzuwendende Recht auf Sachverhalte anzuwenden,
die am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren. Neues Recht ist dagegen
anzuwenden, wenn nach dem 17. August 2006 Tatsachen entstehen, die für die
Benachteiligungsverbote des AGG erheblich sind. Maßgeblich ist die
Benachteiligungshandlung. Das ist zwar in der Regel die zugrunde liegende
Entscheidung des Arbeitgebers (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - zu A
II 1 a aa der Gründe mwN) . Der weitere Bestand eines Dauerschuldverhältnisses
und die in ihm laufend ausgeübte Benachteiligung stellt aber ebenfalls eine die
Benachteiligung begründende Tatsache dar. Sie löst daher die zeitliche
Anwendbarkeit des AGG aus. Es geht nicht um eine einzelne, den Status des
Arbeitnehmers betreffende, unerlaubt benachteiligende Entscheidung, mit der die
Diskriminierung bereits abgeschlossen ist. Der maßgebliche Vorgang ist bei
Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen und kann nicht künstlich
aufgeteilt werden (vgl. Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 33 Rn.
3).
Das wird durch die in § 33 Abs. 2 - 4 AGG geregelten Ausnahmetatbestände für den
zivilrechtlichen Teil des AGG bestätigt, bei deren Vorliegen in
weiterbestehenden Dauerschuldverhältnissen unter bestimmten Umständen noch das
alte Recht Anwendung findet. Dieser Ausnahmen hätte es nicht bedurft, wenn nicht
das Gesetz auf nach dem Inkrafttreten des AGG fortbestehende
Dauerschuldverhältnisse und dort fortgesetzte Benachteiligungen grundsätzlich
anwendbar wäre.
bb) Gründe des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Es ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass „das finanzielle Gleichgewicht des
Systems" der Altersversorgung bei der Beklagten durch „das Fehlen einer
zeitlichen Beschränkung" „rückwirkend erschüttert" wird, wie es im Maruko-Urteil
vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG
Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4) formuliert ist. Danach ist
es hier nicht geboten, Vertrauensschutz für Beschäftigungszeiten in Betracht zu
ziehen, die vor Erlass des Maruko-Urteils liegen. Auch die verfassungsrechtlich
geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (dazu
BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C II 4 der Gründe, BVerfGE 76,
256) verlangen nicht mehr (aA im Ergebnis Bauer/Arnold NJW 2008, 3377, 3380 ff.:
Anwendung des AGG nur auf Beschäftigungszeiten seit seinem Inkrafttreten) .
cc) Maßgeblich ist bei der Beurteilung der zeitlichen Anwendbarkeit des AGG auf
das Dauerschuldverhältnis abzustellen, hinsichtlich dessen der persönliche
Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist. Das AGG gilt nur für Beschäftigte
(§ 6 Abs. 1 AGG) , nicht für deren Hinterbliebene. Das ist europarechtlich nicht
zu beanstanden (vgl. EuGH 23. September 2008 - C-427/06 - [Bartsch] Rn. 17, EzA
EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 7) . Zwar muss der durch die
Rahmenrichtlinie geschützte Arbeitnehmer nicht selbst eines der Merkmale
aufweisen, hinsichtlich derer eine unerlaubte Benachteiligung eintreten kann.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die Rahmenrichtlinie nur Diskriminierungen
erfasst, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist (vgl. EuGH 17. Juli 2008 -
C-303/06 - [Coleman] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 6) .
Die Anwendung des AGG setzt deshalb voraus, dass unter seinem zeitlichen
Geltungsbereich noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten
und dem Versorgungsschuldner bestand. Das ist hier nicht der Fall, da Herr S,
der eingetragene Lebenspartner des Klägers und ehemalige Arbeitnehmer der
Beklagten, bereits vor Inkrafttreten des AGG verstorben ist. Der Senat kann
deshalb offen lassen, ob für den Anspruch auf Gleichbehandlung bei Inkrafttreten
des Gesetzes ein Arbeitsverhältnis bestehen muss oder ob es ausreicht, wenn der
Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen bzw. unverfallbaren Anwartschaften
ausgeschieden ist.
2. Auch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz stehen dem Kläger keine Ansprüche
zu.
Allerdings sind auch die Tarifvertragsparteien - zumindest aus der
Schutzpflichtfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG) gebunden (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II und III
der Gründe, BAGE 111, 8; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - zu II 1 a cc der
Gründe, EzA BetrAVG § 1 Nr. 88) . Der Inhalt der für die Tarifvertragsparteien
deshalb nach deutschem Recht geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung ist dabei,
ebenso wie es für sonstige Rechtsgrundsätze gilt, europarechtskonform zu
ermitteln (vgl. zur EG-rechtskonformen Auslegung nur: EuGH 5. Oktober 2004 -
C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114, Slg. I 2004, 8835) , und muss
den Vorgaben der Rahmenrichtlinie entsprechen. Das gilt zumindest für Zeiten
nach Ablauf der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist für das
Merkmal „sexuelle Ausrichtung" am 2. Dezember 2003 (Art. 18 Abs. 1
Rahmenrichtlinie). Entsprechend dem Schutzzweck der speziellen
Diskriminierungsverbote führen Gleichheitsverstöße dazu, dass die
ausgeschlossenen Arbeitnehmer dieselben Leistungen verlangen können wie die
Begünstigten (vgl. BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 a der Gründe, AP
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55) .
Damit gilt ab dem Inkrafttreten des Überarbeitungsgesetzes am 1. Januar 2005
dasselbe wie für den Zeitraum ab Inkrafttreten des AGG: Wegen der vom deutschen
Gesetzgeber geschaffenen vergleichbaren Lage sind Eheleute und eingetragene
Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der
Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt gleichzubehandeln. Der Gesetzgeber
hat für Zeiträume davor eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen hinsichtlich
der Altersversorgung der Arbeitnehmer nicht gleichgestellt. Daher war deren Lage
bis dahin nicht vergleichbar. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung steht, berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen
Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen. Die Verfassung selbst bildet mit
Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen Grund für eine Differenzierung (BVerfG 17. Juli
2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gründe, BVerfGE 105, 313;
BVerwG 15. November 2007 - 2 C 33/06 - zu 2 a der Gründe, NJW 2008, 868; BFH 20.
Juni 2007 - II R 56/05 - zu II 1 a der Gründe, BFHE 217, 183) . An diese
verfassungsgemäße Unterscheidung durften die Tarifvertragsparteien, denen nur
eine gleichheits- und sachwidrige Außerachtlassung der Belange von Ehe und
Familie verboten ist (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - zu II 1 der Gründe)
, anknüpfen und von einer Gleichstellung für Personen, die vorher verstarben und
deshalb nicht mehr in einem Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber standen, absehen.
III. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger auch nicht aus dem europäischen
Recht unmittelbar ableiten, etwa deswegen weil es sich bei der Beklagten als
Anstalt des öffentlichen Rechts um eine öffentliche Stelle der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat der EG handelt (vgl. dazu BAG 3. April 2007 - 9
AZR 823/06 - zu II 5 der Gründe mwN, BAGE 122, 54) . Nach dem Vorgesagten kann
der Kläger aus der Rahmenrichtlinie für Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 nichts
herleiten. Weitergehende Ansprüche ergeben sich auch nicht aus dem
EG-Primärrecht. Auch danach kommt es für eine unmittelbare Diskriminierung
darauf an, ob die betroffenen Personen sich in einer vergleichbaren Lage
befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 mit umfassenden
Nachweisen für Art. 141 EG, Slg. I 2004, 11491) .