Altersvorsorgeunterhalt - Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung
BGH
Az: XII ZR
141/04
Urteil vom
25.10.2006
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
25. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des
Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden
Altersvorsorgeunterhalts.
Die Parteien, aus deren Ehe drei minderjährige Kinder hervorgegangen sind, leben
seit Februar 2002 dauernd getrennt. Ihr Scheidungsverfahren ist seit dem 17.
Januar 2003 rechtshängig. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 17. Oktober 2002 wurde
der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsamen Kinder A., J. und
M. ab August 2002 monatlich Unterhalt in Höhe von jeweils 456 EUR zu zahlen. Mit
weiterem Anerkenntnis-Teilurteil vom 16. Januar 2003 wurde der Beklagte
verurteilt, an die Klägerin ab August 2002 monatlichen
Elementar-Trennungsunterhalt in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen.
Der Beklagte bezieht Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung, die sich nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abzug aller Verbindlichkeiten im
Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2003 auf monatlich 20.372,94 EUR netto und -
trotz Rückgangs der Überschüsse - im Durchschnitt der Jahre 2002 und 2003 noch
immer auf 16.948,22 EUR netto beliefen. Wegen dieses überdurchschnittlich hohen
Einkommens des Beklagten hat die Klägerin ihren Elementarunterhalt konkret
bemessen und daneben Altersvorsorgeunterhalt begehrt.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über den
durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochenen Elementarunterhalt von monatlich
3000 EUR hinaus einen Unterhaltsrückstand und ab September 2003 monatlich
weitere 1.945 EUR sowie als Altersvorsorgeunterhalt ab Januar 2003 monatlich
1.752 EUR zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er
eine Herabsetzung des geschuldeten Vorsorgeunterhalts auf monatlich 1.004,25 EUR
erreichen will.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 367 veröffentlicht ist,
hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Grenze für die Bemessung des
Vorsorgeunterhalts darstelle bzw. in welcher Weise der Vorsorgeunterhalt zu
berechnen sei, wenn der auf ein Bruttoeinkommen hochgerechnete
Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung deutlich übersteigt. Darin liegt eine wirksame Begrenzung der
Revisionszulassung auf den Betrag, der den sich auf der Grundlage der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung errechneten
Altersvorsorgeunterhalt übersteigt.
1. Wenn der Unterhaltsgläubiger neben dem Elementarunterhalt auch
Altersvorsorgeunterhalt schuldet, ist eine auf den Vorsorgeunterhalt beschränkte
Zulassung der Revision allerdings grundsätzlich unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der
Revisionszulassung nur möglich, wenn sie sich auf einen abtrennbaren Teil der
Klageforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf
den die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurteil vom 25. Januar
1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; BGH Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR
226/03 - NJW 2004, 3264 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715).
Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen mithin auch die Beschränkung der
Revisionszulassung zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über
einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des
Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von
demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so
dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die
Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im
Instanzenzug ergeben kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 -
FamRZ 1999, 992, 993 m.w.N.).
Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die den laufenden Bedarf für denselben
Zeitraum betreffen, sind Teilurteile deswegen ausgeschlossen, wenn die
Entscheidung über den weiter gehenden Antrag von Umständen abhängt, die auch für
den bereits ausgeurteilten Teil maßgeblich sind und die einer abweichenden
Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können
(sogenanntes horizontales Teilurteil, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO).
Solches gilt auch für Fälle, in denen der Unterhaltsgläubiger für den gleichen
Unterhaltszeitraum neben dem Elementarunterhalt Altervorsorgeunterhalt begehrt
(so auch Eschenbruch/Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn.
1411). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um
einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des
einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs
(Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Zudem
wirkt sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts regelmäßig auf den geschuldeten
Elementarunterhalt aus, weil der Elementarunterhalt nach ständiger
Rechtsprechung des Senats zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes regelmäßig in
einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln ist. Nachdem aus dem vorläufigen
Elementarunterhalt und dem daraus entsprechend § 14 SGB IV ermittelten fiktiven
Bruttoeinkommen der zusätzlich geschuldete Altersvorsorgeunterhalt in Höhe der
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet wurde, ist in einer
zweiten Stufe nach Abzug der Beträge des Vorsorgeunterhalts vom Einkommen des
Unterhaltspflichtigen der endgültige Elementarunterhalt zu ermitteln
(Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 445). Zwar
ist der Unterhaltsgläubiger nicht gehindert, Elementarunterhalt oder
Altersvorsorgeunterhalt separat geltend zu machen. Ist allerdings sowohl der
Elementarunterhalt als auch der Altersvorsorgeunterhalt rechtshängig geworden
und betreffen beide Verfahren - wenigstens teilweise - denselben Zeitraum, sind
solche Verfahren stets miteinander zu verbinden, weil sie einen einheitlichen
Unterhaltsanspruch und somit denselben Streitgegenstand betreffen. Soweit dem
Urteil vom 6. Oktober 1982 (- IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187) anderes
entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.
2. Gleichwohl sind die eingeschränkte Revisionszulassung und die entsprechend
auf die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts begrenzte Revision hier ausnahmsweise
zulässig.
Denn der Unterhaltsbedarf der Klägerin wurde wegen der besonders günstigen
Einkommensverhältnisse des Beklagten konkret ermittelt, weswegen sich eine
zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts aus Gründen der Halbteilung
erübrigt. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen besonders günstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse die sonst übliche zweistufige Berechnung des
Elementarunterhalts nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 aaO,
1188), zumal diese (nur) sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des
Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der
Ehegatten am ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wird. Sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe aber so günstig, dass der
Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann,
besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise (Senatsurteil
vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - NJW-RR 1988, 1282, 1285).
Der Beklagte schuldet der Klägerin deswegen Altersvorsorgeunterhalt, der auf die
Höhe des Elementarunterhalts ohne Einfluss bleibt. Weil in solchen Fällen ein
Teilurteil über den Elementarunterhalt nach § 301 ZPO zulässig ist, konnte auch
die Revision auf den Vorsorgeunterhalt als verbliebenen Teil beschränkt werden.
II.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin neben dem -
von der Revision nicht angegriffenen - Elementarunterhalt ab Januar 2003 einen
monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 1.752 EUR zu zahlen. Die Höhe des
Vorsorgeunterhalts sei grundsätzlich auf der Grundlage des Elementarunterhalts
zu ermitteln. Dafür sei der Elementarunterhalt nach der sogenannten Bremer
Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen.
Hier bestehe zwar die Besonderheit, dass der Elementarunterhalt der Klägerin die
Höchstgrenze der Nettobemessungsgrundlage der Bremer Tabelle überschreite, die
mit Rücksicht auf den höchstmöglichen Einzahlungsbetrag in die gesetzliche
Rentenversicherung ab 2003 monatlich 2.825 EUR betrage. Gleichwohl sei der
Vorsorgeunterhalt auch hier auf der Grundlage des Elementarunterhalts zu
berechnen. Eine Einschränkung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten widerspreche
den tatsächlichen Lebensverhältnissen und könne den Lebensstandard im Alter
nicht aufrechterhalten. Bei großzügigen Lebensverhältnissen sei es zudem
anerkannt, dass die Altersvorsorge nicht nur in Höhe oder im Rahmen der
gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Ein Bedürfnis auf Zahlung von
Vorsorgeunterhalt entfalle - unabhängig davon, in welcher Weise während des
Zusammenlebens der Eheleute Aufwendungen für die Alterssicherung gemacht wurden
- nur insoweit, als hierdurch für den Berechtigten eine Altersversorgung zu
erwarten wäre, die diejenige des Unterhaltspflichtigen übersteige.
Auf der Grundlage des Elementarunterhalts der Klägerin in Höhe von monatlich
4.945 EUR ergebe sich für das Jahr 2003 ein fiktiver Bruttolohn von monatlich
9.454 EUR. Unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Steuerreform betrage das fiktive Bruttoeinkommen ab diesem Zeitpunkt monatlich
8.986 EUR. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sei für den gesamten
Vorsorgeunterhalt auf das ab 2004 geltende fiktive Bruttoeinkommen abzustellen,
zumal die Hochrechnung lediglich einen sachgerechten Schätzwert ergeben solle.
Auf der Grundlage dieses fiktiven Bruttoeinkommens ergebe sich in Höhe der
Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,5% der
geschuldete Vorsorgeunterhalt von monatlich 1.752 EUR. Wegen der sehr guten
Lebensverhältnisse des Beklagten sei der Halbteilungsgrundsatz durch die
zusätzliche Unterhaltspflicht nicht tangiert.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
III.
Die Bemessung des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts mit derzeit 19,5 % des
auf der Grundlage des Elementarunterhalts errechneten fiktiven Bruttoeinkommens
entspricht der Rechtsprechung des Senats und verstößt jedenfalls nicht zu Lasten
des Beklagten gegen § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1. Der nach §§ 1361 Abs. 1 Satz 2 bzw. 1578 Abs. 3 BGB geschuldete
Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten
Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs Nachteile
auszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Hinderung seiner
Erwerbstätigkeit erwachsen. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens zieht ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach § 1361 Abs.
1 BGB bzw. nach §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB deswegen in der Regel auch einen
Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich (Senatsurteile vom 4. November
1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 150 und vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 708/80
- FamRZ 1982, 781 f.). Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelungen über den
Vorsorgeunterhalt soll dem Ehegatten, der nach Trennung und Scheidung aus den im
Gesetz aufgeführten Gründen gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen
und so auf den ihm durch den Versorgungsausgleich übertragenen
Versorgungsanrechten aufzubauen, die Möglichkeit verschafft werden, seine
Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung zu erhöhen, um damit die
ansonsten entstehende Lücke in seiner "sozialen Biographie" zu schließen. Danach
sollen mit unterhaltsrechtlichen Mitteln die Nachteile ausgeglichen werden, die
dem Berechtigten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit
erwachsen.
Dabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der Höhe einer
später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener
Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in
der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den
angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu beurteilen
(Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO, 444). Im Hinblick auf die Zielsetzung
des Vorsorgeunterhalts hat er es stattdessen für gerechtfertigt gehalten, den
Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den
Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im
Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu entrichten wären, und damit den
Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus
einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an
sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Senatsurteil vom 25. November 1998 -
XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.).
Entsprechend hat das Berufungsgericht den als Elementarunterhalt rechtskräftig
zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur
Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives
Bruttoeinkommen umgerechnet. Zu diesem Zweck hat es den Bruttobetrag errechnet,
der, vermindert um die Lohnsteuer sowie die dem Arbeitnehmeranteil
entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und die Beiträge zur
Bundesanstalt für Arbeit, den Nettobetrag des Elementarunterhalts ergibt. Das
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der Regelung des § 14
Abs. 2 SGB IV, nach der in den Fällen von sogenannten Nettolohnvereinbarungen
das Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn
hochzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Soweit das
Berufungsgericht bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts dann insgesamt
auf das geringere fiktive Bruttoeinkommen abstellt, das sich aus dem zum 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Steuerrecht ergibt, bestehen dagegen aus
revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Revision greift diese - ihr
günstige - Berechnungsweise auch nicht an.
2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der vom
Beklagten zur Wahrung der ehelichen Lebensverhältnisse im Alter geschuldete
Vorsorgeunterhalt nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 159 SGB VI; vgl. insoweit Verordnung über die maßgeblichen
Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 FamRZ 2006, 170) begrenzt ist.
Eine die ehelichen Lebensverhältnisse wahrende Altersversorgung kann die
Klägerin nur aufbauen, wenn sie bis zum Rentenbeginn Versicherungsbeiträge
abführt, die mindestens dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auf
der Grundlage ihres gesamten Unterhaltsbedarfs entsprechen (zur zusätzlichen
privaten Altersversorgung durch den Unterhaltspflichtigen vgl. Senatsurteil vom
11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Entsprechend hat der
Senat dem Unterhaltsberechtigten auch dann einen auf der Grundlage des vollen
Unterhaltsbedarfs errechneten Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen, wenn er den
Bedarf teilweise durch Einkünfte aus einer sozialversicherungsfreien
Teilzeitbeschäftigung selbst deckt. Denn wenn die Einkünfte aus der
Teilzeitbeschäftigung im Alter nicht mehr vorhanden sind, der
Unterhaltsberechtigte aber im Umfang dieser Einkünfte keine Altersversorgung
erworben hätte, würde seine "soziale Biographie" insoweit eine Lücke aufweisen.
Wie in jenem Fall erfordert es der mit dem Vorsorgeunterhalt beabsichtigte Zweck
auch hier, dem Unterhaltsberechtigten Altersvorsorgeunterhalt auf der Grundlage
seines gesamten Bedarfs auf Elementarunterhalt zuzubilligen (vgl. Senatsurteil
vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.).
Weil es dem Unterhaltsberechtigten frei steht, den Altersvorsorgeunterhalt als
freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn
ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge zu verwenden, kann der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung - die gegenwärtig
monatlich 5.250 EUR brutto beträgt (FamRZ 2006, 170) - kein geeignetes Kriterium
für die Begrenzung des individuell geschuldeten Vorsorgeunterhalts entnommen
werden (so auch Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 88;
Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 971 ff.;
Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6.
Aufl. § 4 Rdn. 455; Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1031;
Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 356; Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schürmann AnwaltKommentar BGB Band 4 §
1578 Rdn. 129; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 63 ff.;
Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 42; Bäumel/Büte/Poppen
Unterhaltsrecht § 1578 BGB Rdn. 35). Denn der Unterhaltsberechtigte ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, den
Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung seiner Rentenanwartschaft aus dem
Versorgungsausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Zwar mag
die Entrichtung freiwilliger Beiträge an die BfA in gewissen Fällen
wirtschaftlich sinnvoll sein. Gleichwohl ist dem Unterhaltsberechtigten diese
Art seiner Altersversorgung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr kommt
daneben oder an deren Stelle auch der Abschluss einer privaten
Rentenversicherung in Betracht; dies würde nicht außerhalb der
unterhaltsrechtlichen Zweckbindung liegen (Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb
ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 686). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist
deswegen auch nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruchs auf
Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit
verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben (Senatsurteile
vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889 f. und vom 16. Juni 1982
- IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 154). Entsprechend begründet auch die
Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte darauf besteht, die Art und Weise
seiner Altersvorsorge selbst zu bestimmen, nicht die Besorgnis, er werde sie
zweckwidrig verwenden (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ
1982, 1187, 1189).
Der auf der Grundlage des gesamten Elementarunterhalts und des daraus
errechneten fiktiven Bruttoeinkommens nach dem Beitragssatz der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) errechnete Altersvorsorgeunterhalt ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats deswegen nur dann zur Höhe begrenzt, wenn
anderenfalls für den Unterhaltsberechtigten eine Altersversorgung zu erwarten
steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten übersteigt (Senatsurteil vom
8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1147 f.; vgl. auch Schwab/Borth
aaO Rdn. 973). Daneben ist regelmäßig auch der Halbteilungsgrundsatz zu
beachten. In beiderlei Hinsicht gibt der vorliegende Fall aber keinen Anlass zu
Bedenken.