Altersvorsorgeunterhalt – Geltendmachung
für die Vergangenheit
BGH
Az: XII ZR 24/04
Urteil vom 22.11.2006
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2004 bezüglich des für
die Zeit von Juni bis November 2001 zu zahlenden Elementar- und
Altersvorsorgeunterhalts aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht
- Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 insoweit teilweise abgeändert und
bezüglich des Trennungsunterhalts insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die
Klägerin in Abänderung des am 19. Juni 1998 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (3 UF 44/98) geschlossenen Vergleichs folgenden Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis Dezember 2003:
insgesamt 15.726,90 Euro Elementarunterhalt und 9.294 Euro
Altersvorsorgeunterhalt nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.819 Euro
(davon 1.728 Euro Altersvorsorgeunterhalt) seit dem 1. Dezember 2001 und 173
Euro Zinsen für die Zeit bis dahin;
vom 1. Januar bis 31. März 2004:
Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.141 Euro und Altersvorsorgeunterhalt
in Höhe von monatlich 341 Euro;
ab 1. April 2004:
Elementarunterhalt von monatlich 848 Euro und Altersvorsorgeunterhalt von
monatlich 225 Euro,
zahlbar jeweils im Voraus.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Revision des Beklagten werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin
1/4 und der Beklagte 3/4.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung
höheren Trennungs- und Kindesunterhalts in Anspruch.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen ein
Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Aus der Ehe sind die Kinder Alexander,
geboren am 23. Januar 1987, und Melanie, geboren am 14. März 1990,
hervorgegangen, die sich in der Obhut der Klägerin befinden. Das Kind Melanie
ist an Diabetes erkrankt und in streitigem Umfang erhöht betreuungsbedürftig.
In einem vorausgegangenen Verfahren haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht
am 19. Juni 1998 einen Vergleich geschlossen, nach dem sich der Beklagte u.a.
verpflichtete, an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.200 DM
und für die Kinder jeweils monatlich 450 DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes
zu zahlen.
Mit ihrer im Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin höheren Kindes-
und Trennungsunterhalt mit der Begründung verlangt, dass die im Vergleich
zugunsten des Beklagten berücksichtigten Belastungen durch Bedienung von
Annuitäten und weiteren Hauslasten von monatlich etwa 2.500 DM mit der
Veräußerung des gemeinsamen Hauses zum Jahreswechsel 1999/2000 entfallen seien.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil haben
beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene
Urteil auf die Berufung beider Parteien teilweise abgeändert. Es hat die
Revision zugunsten des Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2001 zugelassen und
zugunsten der Klägerin, soweit ihre Klage auf Ehegattenunterhalt für die Zeit
vom 1. Juni bis 30. November 2001 abgewiesen worden ist. Die Parteien haben
jeweils Revision eingelegt. Die Klägerin begehrt für die Zeit von Juni bis
November 2001 den Trennungsunterhalt, der sich unter zusätzlicher
Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des vom
Berufungsgericht zuerkannten Elementarunterhalts ergibt; der Beklagte erstrebt
für die Zeit ab Januar 2001 Abweisung der Abänderungsklage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, während sich die Revision des Beklagten
als unbegründet erweist.
A
Revision des Beklagten:
I. Kindesunterhalt
1. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung höheren Kindesunterhalts
als durch den Vergleich tituliert verurteilt und zur Bemessung des Unterhalts im
Wesentlichen ausgeführt: Von dem Einkommen des Beklagten seien neben den zu
berücksichtigenden Kosten für die Fahrten zur Arbeit keine weiteren
berufsbedingten Aufwendungen für die berufliche Nutzung des privaten Telefons
sowie wegen erhöhter Kleidungskosten in Abzug zu bringen, da sich der
betreffende Aufwand nicht eindeutig von den Kosten der privaten Lebensführung
abgrenzen lasse. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung seien
ebenfalls nicht anzuerkennen, da der Beklagte nicht dargelegt habe, dass ihm
solche Aufwendungen tatsächlich entstünden. Die von diesem mit monatlich 154
Euro bezifferten Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern
rechtfertigten ebenso wenig einen Einkommensabzug, da die Kosten mit dem dem
Beklagten zukommenden Kindergeldanteil bestritten werden könnten.
Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen.
2. Die Revision rügt insofern:
a) Das Berufungsgericht habe keine zusätzlichen berufsbedingten Aufwendungen als
abzugsfähig anerkannt. Der Beklagte habe geltend gemacht, monatlich 43,50 Euro
für Hemdenreinigung, 20,11 Euro für Kleiderreinigung und 37 Euro an
Telefonkosten (1/3 der durchschnittlichen Kosten des privaten Anschlusses)
aufzuwenden. Zur Begründung habe er auf seine berufliche Stellung in gehobener
Position - mit hohem Einkommen - verwiesen, die eine tägliche Hemdenreinigung
und periodische Kleiderreinigung erforderlich mache. Aus beruflichen Gründen
müsse er zu Hause jederzeit telefonisch erreichbar sein und ebenso von zu Hause
aus beruflich telefonieren können. Das Oberlandesgericht habe die Möglichkeit
verkannt, die berufsbedingt erhöhten Kleidungskosten und Telefonkosten nach §
287 ZPO zu schätzen und zu pauschalieren.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Zwar kann berufsbedingter Aufwand unter Berücksichtigung eventueller
Eigenersparnisse vorab vom Einkommen abgezogen werden. Das setzt aber voraus,
dass der Aufwand notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung
abgrenzen lässt. Letzteres ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen
hat, bezüglich der geltend gemachten Kosten nicht der Fall. Sowohl Kosten der
Kleider- und Hemdenreinigung als auch Telefonkosten fallen allgemein an. Ein aus
beruflichen Gründen entstehender Mehraufwand dieser Art lässt sich ohne konkrete
Angaben hierzu grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit
schätzen. Im Übrigen wird dem mit der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten
Aufwand bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts auch dadurch Rechnung
getragen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein so genannter Erwerbstätigenbonus
(hier: 1/5 bzw. 1/7) zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 -
XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).
b) Der Beklagte habe im Hinblick auf die einschneidenden Änderungen der
gesetzlichen Altersversicherung Aufwendungen für eine so genannte
"Riester-Rente" in Höhe von monatlich 180 Euro geltend gemacht. Aus seinem
Sachvortrag ergebe sich, dass er auf den Abschluss einer Zusatzversicherung für
die Altersvorsorge dringend angewiesen und gewillt sei, dem von seiner
Arbeitgeberin angebotenen Gruppen-Versicherungsvertrag beizutreten. Die
Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen dürfe entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht daran scheitern, dass der Beklagte solche tatsächlich
noch nicht erbringe. Er wolle dem angebotenen Gruppen-Versicherungsvertrag
beitreten, sobald geklärt sei, dass er den dafür erforderlichen Betrag von
monatlich 180 Euro als Altersvorsorgeaufwendung bei der Berechnung seines
Nettoeinkommens vorweg in Abzug bringen dürfe.
Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg.
Die Revision räumt ein, dass der Beklagte bisher keine Aufwendungen für eine
zusätzliche Altersversorgung macht, sondern eine solche nur dann betreiben will,
wenn dies unterhaltsrechtlich anerkannt wird. Voraussetzung für eine
Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist indessen, dass derartige Aufwendungen
tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweit nicht in Betracht
(Senatsurteil vom 19. Februar 2003 XII ZR 67/00 FamRZ 2003, 860, 863). Um
Risiken hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Anerkennung vorzubeugen, hätte
der Beklagte - z.B. auf einem Sparkonto - entsprechende Rücklagen bilden können,
was hätte anerkannt werden können (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO).
Falls der Aufwand als nicht gerechtfertigt angesehen worden wäre, hätte der
Beklagte über die zurückgelegten Mittel wieder verfügen können, ohne sich im
Rahmen der "Riester-Rente" gebunden zu haben.
c) Das Amtsgericht habe dem Beklagten gestattet, von seinem Nettoeinkommen ab
Juli 2002 monatlich 154 Euro an Kosten für die Besuche seiner Kinder in H.
abzusetzen. Das Berufungsgericht habe dies bestätigt, und zwar bereits für die
Zeit ab Januar 2001, den Abzug in der zusammenfassenden Einkommensberechnung
aber nicht berücksichtigt.
Auch insoweit hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Senat hält allerdings, wie er inzwischen entschieden hat , an seiner
früheren Rechtsprechung, nach der der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten,
die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu
tragen hat, im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 veränderten Rechtslage nicht
mehr uneingeschränkt fest. Nach § 1684 BGB, der inzwischen - anstelle des
weggefallenen § 1634 BGB - den Umgang des Kindes mit den Eltern regelt, hat
einerseits das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; andererseits ist
aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet
(§ 1684 Abs. 1 BGB). Beides ist Ausfluss seiner Verantwortung für dessen Wohl
(§§ 1618 a, 1626, 1631 BGB). Die in § 1684 Abs. 1 BGB geregelten Rechte und
Pflichten stehen - ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils -
unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2002, 809).
Andererseits kann die Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB über die Anrechnung des
Kindergeldes zur Folge haben, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das
anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute kommt, er hierdurch
mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der durch die Ausübung des
Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen vermag. Er muss deshalb die
Umgangskosten aus seinem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Einkommen
bestreiten. Wenn und soweit das über den notwendigen Selbstbehalt hinaus noch
vorhandene Einkommen hierfür nicht ausreicht, kann dies einen Elternteil zu
einer Einschränkung der Umgangskontakte veranlassen und damit auch den
Interessen des Kindes zuwiderlaufen.
Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen
darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind
die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu
berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus
dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (Senatsurteil vom 23.
Februar 2005 XII ZR 56/02 FamRZ 2005, 706, 708).
Danach hat das Berufungsgericht es indessen zu Recht abgelehnt, wegen der Kosten
der Ausübung des Umgangsrechts einen Abzug vom Einkommen des Beklagten
vorzunehmen. Die in Übereinstimmung mit seinem Vortrag mit monatlich 154 Euro
bezifferten Kosten des Umgangs mit den Kindern können ab Januar 2002 aus dem
hälftigen Kindergeld für die beiden Kinder, das ihm uneingeschränkt zugute
kommt, gedeckt werden. Für die Zeit davor verblieb ein Fehlbetrag von 30 DM
monatlich, den der Beklagte aus seinem Einkommen bestreiten konnte, da sein
Selbstbehalt gleichwohl nicht berührt wurde.
d) Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Feststellung des
unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten sind aus Rechtsgründen ebenfalls
nicht zu beanstanden. Auch die Revision greift diese nicht an. Beides gilt
gleichermaßen für die Berechnung des Kindesunterhalts anhand der vom
Berufungsgericht angewandten Düsseldorfer Tabelle in der jeweils maßgebenden
Fassung. Insgesamt erweist sich damit die Verurteilung zur Zahlung des
Kindesunterhalts als rechtsbedenkenfrei.
II. Trennungsunterhalt
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin höheren Trennungsunterhalt gemäß § 1361
Abs. 2 BGB mit der Begründung zuerkannt, sie sei bis März 2004 aufgrund der
Kindesbetreuung in vollem Umfang unterhaltsbedürftig. Ab April 2004 (nachdem das
Kind Melanie das 14. Lebensjahr vollendet hat) hat es ihr ein fiktives Einkommen
von monatlich 800 Euro netto zugerechnet. Dies weist ebenso wenig wie die
weitere Berechnung Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auf und wird auch von
der Revision nicht beanstandet. Die Nichtberücksichtigung des für Melanie
gezahlten Pflegegeldes entspricht im Übrigen der geänderten Rechtsprechung des
Senats (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2006 XII ZR 157/03 FamRZ 2006, 846, 848).
2. Zu der vom Beklagten eingewandten Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der
Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Soweit die Klägerin im Rechtsstreit das Verhalten des Beklagten oder seiner in
den Familienkonflikt involvierten Eltern auch in scharfen Wendungen kritisiert
habe, habe sie in Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt. Es sei zu
berücksichtigen, dass die betreffenden Schriftsätze die Akten und den internen
Bereich der Parteien nicht verlassen und von daher keine Außenwirkung entfaltet
hätten. Insofern bestehe ein weiter Handlungsspielraum, der nicht verlassen
worden sei. Die behauptete Anschwärzung des Beklagten beim Finanzamt sei zwar
ein verwirkungsrelevanter Tatbestand, der aber bestritten und nicht unter
(tauglichen) Beweis gestellt worden sei. Die angebotene Beiziehung der
Steuerakte sei ein ungeeignetes Beweismittel, da diese dem Steuergeheimnis
unterliege. Auch die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Ausübung des
Umgangsrechts lägen weit unterhalb der Schwelle, bei der eine Verwirkung des
Unterhalts gerechtfertigt sein könne. Eine hartnäckige und nachhaltige
Verweigerung des Umgangsrechts ohne nachvollziehbaren Grund könne zwar ein
Verwirkungsgrund sein. Eine solche Verweigerung sei hier aber nicht gegeben. Der
Beklagte habe regelmäßigen Umgang mit den Kindern, dessen Kosten er sogar
unterhaltsrechtlich geltend mache. Soweit es bei der tatsächlichen Handhabung im
Einzelfall zu Schwierigkeiten gekommen sei, insbesondere in Bezug auf die
Einbeziehung seiner Eltern bei den Besuchen, hätten diese ihren Grund in der
unterschiedlichen Bewertung des Kindeswohls und lägen damit im Rahmen eigener
Interessenwahrnehmung. Einem Verwirkungsgrund am nächsten kämen die Vorgänge
anlässlich des Umzugs der Klägerin mit den Kindern nach H. Am 16. Dezember 2000
sei der Beklagte mit Helfern vor dem Haus erschienen, um den ihm gehörenden Teil
des Hausrats abzuholen. Ihm sei jedoch der Zutritt verwehrt worden. Später habe
die Klägerin den von ihr nicht beanspruchten und benötigten Hausrat als
Sperrmüll entsorgt. Die Erklärung der Klägerin hierzu, sie habe mangels
vorheriger Absprache über die Teilung nicht dulden müssen, dass der Beklagte
unkontrolliert Sachen aus dem Haus trage, überzeuge nicht. Gleichwohl sei auch
dieser Vorfall nicht schwerwiegend genug, um eine Versagung oder auch nur
Kürzung des Unterhalts unter Verwirkungsgesichtspunkten zu tragen. Das Verhalten
der Klägerin auf einem Höhepunkt des Ehekonflikts sei offenbar mehr aus
Verärgerung und überzogener Wahrnehmung eigener Rechtspositionen denn aus
Schädigungsabsicht erfolgt. Der Beklagte habe seinerseits davon abgesehen, den
Schaden durch nochmaligen Abholungsversuch nach von der Klägerin gewünschter
Abstimmung zu vermeiden.
3. a) Dagegen wendet die Revision ein: Die vorgetragenen Verwirkungsgründe
müssten jedenfalls zu einer Herabsetzung des zugesprochenen Betreuungsunterhalts
führen. Das Berufungsgericht sei für die Zeit ab April 2004 von einem deutlich
verminderten Betreuungsbedarf der Tochter Melanie ausgegangen. Für den Sohn
Alexander habe ohnehin kein Betreuungsbedarf mehr bestanden. Für die Zeit ab
April habe die Betreuung der Kinder dem Verwirkungseinwand deshalb nicht mehr
entgegengehalten werden können. Zutreffend sehe das Berufungsurteil die
behauptete Anschwärzung des Beklagten beim Finanzamt als verwirkungsrelevanten
Tatbestand an. Der Beklagte habe hierfür als Beweismittel die Beiziehung seiner
eigenen Steuerakten angeboten. Die Klägerin habe im Übrigen selbst vorgetragen,
sie habe mit dem Finanzamt wegen angeblich falscher Angaben des Beklagten und
einer versuchten Steuerstraftat telefoniert und damit die Anschwärzung im Grunde
zugestanden. Unabhängig davon habe die zum Beweis angebotene Beiziehung der
Steuerakten nicht mit dem Hinweis auf das Steuergeheimnis als ungeeignet
zurückgewiesen werden dürfen. Der Antrag auf Beiziehung der Steuerakten sei als
konkludente Befreiung des Finanzamts von der Schweigepflicht zu verstehen. Die
verbalen Angriffe der Klägerin gegen den Beklagten und seine Eltern sehe das
Berufungsgericht zu Unrecht als berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen an.
Auch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Umzug der Klägerin nach H. seien
tatsächlich und rechtlich fehlerhaft bewertet worden. Mit Hilfe des
Familiengerichts sei der Termin für die Abholung der Sachen des Beklagten auf
den 16. Dezember 2000, 9.00 Uhr festgelegt worden. Dem Beklagten sei indessen an
diesem Tag der Zutritt zur Wohnung und die Abholung seiner Sachen verweigert
worden. Die Klägerin habe ihn durch ihr Verhalten vorsätzlich geschädigt und die
Notwendigkeit begründet, neue Möbel anzuschaffen, obwohl dem Beklagten das Geld
dazu gefehlt habe. Auch wenn die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Ausübung
des Umgangsrechts für sich allein als Verwirkungsgrund nicht ausreichten, so
seien sie doch bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Ferner sei in die
Beurteilung einzubeziehen, dass die Klägerin abredewidrig 6.000 DM aus dem
Verkauf des Pkw des Beklagten nicht an diesen herausgegeben habe, obwohl sie den
Verkauf treuhänderisch übernommen habe. Schließlich leide die Begründung zum
Verwirkungseinwand daran, dass die vorgetragenen Verwirkungsgründe nur einzeln
auf ihre Erheblichkeit geprüft worden und die gebotene Gesamtwürdigung aller
Umstände unterlassen worden sei.
b) Auch in dieser Hinsicht bleibt der Revision des Beklagten ein Erfolg versagt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege kein die Annahme eines
Unterhaltsausschlusses oder einer Unterhaltsbeschränkung rechtfertigendes
Verhalten der Klägerin im Sinne des § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr.
2, 4, 6 oder 7 BGB vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht hat den Verwirkungseinwand nicht mit Rücksicht auf die
Kinderbetreuung zurückgewiesen, sondern weil die rechtlichen Voraussetzungen
einer Verwirkung nicht erfüllt seien. Auf die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder
kommt es deshalb insoweit nicht an.
bb) Bezüglich der im Rahmen des Rechtsstreits seitens der Klägerin benutzten
Formulierungen folgt der Senat der Würdigung des Berufungsgerichts. Entgegen dem
Vorbringen der Revision ist den Eltern des Beklagten auch nicht uneingeschränkt
ein Prozessbetrug vorgeworfen worden. Vielmehr heißt es in dem von der Revision
angeführten Schriftsatz des Klägervertreters, die Eltern hätten - auch nach
Überzeugung der Berufungskammer beim Landgericht - mit einiger
Wahrscheinlichkeit mit den Mitteln des Prozessbetrugs eine Forderung
durchzusetzen versucht. Insgesamt ist das Verhalten deshalb unter dem
Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen der Klägerin zu werten.
cc) Was die behauptete Anschwärzung des Beklagten beim Finanzamt anbelangt,
trifft es nicht zu, dass die Klägerin diesen Vorwurf eingeräumt hätte. Ihre
Ausführungen legen vielmehr die Annahme nahe, dass sie von einem Bediensteten
des Finanzamts angerufen und aufgefordert wurde, die Anlage U zur
Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen, und sich bei diesem Telefonat
herausstellte, dass der Beklagte eine Anlage U mit einem darin angegebenen
Betrag von 27.000 DM eingereicht hatte. Unzutreffende Angaben insofern brauchte
die Klägerin aber nicht hinzunehmen, zumal sie auf die im Rahmen des begrenzten
Realsplittings steuerlich geltend gemachten Unterhaltszahlungen ihrerseits
Steuern zu entrichten hat.
Ein taugliches Beweismittel hat der Beklagte für seinen von der Klägerin
bestrittenen Vortrag nicht angeboten. Die Bezugnahme auf eine gesamte Akte
stellt kein ordnungsgemäßes Beweisangebot dar. Abgesehen davon unterliegt die
Steuerakte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem
Steuergeheimnis. Jedenfalls für die Vergangenheit handelt es sich aber um eine
gemeinsame Steuerakte der Eheleute, so dass eine konkludente Befreiung des
Finanzamts von der Schweigepflicht seitens des Beklagten allein nicht
ausreichend war.
dd) Hinsichtlich der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Umzug und mit der
Hausratsteilung hat das Berufungsgericht weder entscheidungserheblichen Vortrag
übergangen noch die zugrunde gelegten Tatsachen rechtlich unzutreffend bewertet.
Gegen die tatrichterliche Würdigung, dass die Rechtsfolge einer Verwirkung
unverhältnismäßig ist, nachdem der Beklagte seinerseits nicht einmal versucht
hat, den eingetretenen Schaden durch den erneuten Versuch einer Terminabstimmung
zu verhindern, bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken.
ee) Auch in der behaupteten Behinderung des Umgangsrechts des Beklagten mit den
Kindern vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht kein
Verhalten der Klägerin zu sehen, das zur Verwirkung des Unterhalts führt. Bloße
Schwierigkeiten bei der Ausübung des - tatsächlich gewährten - Umgangsrechts
reichen hierfür noch nicht aus.
ff) Soweit die Revision geltend macht, nach dem Vortrag des Beklagten habe die
Klägerin abredewidrig 6.000 DM aus dem Verkauf des Pkw BMW nicht an diesen
herausgegeben, obwohl sie den Verkauf treuhänderisch übernommen habe, kann
schließlich auch daraus nichts für eine Verwirkung hergeleitet werden, da zu
weiteren Einzelheiten und zum Hintergrund dieses Geschehens kein Vortrag erfolgt
ist. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb damit auch nicht
auseinanderzusetzen.
gg) Letztlich kann die Revision auch aus der vermissten Gesamtabwägung des
Beklagtenvortrags nichts herleiten. Nach den tatrichterlichen Feststellungen
bleiben nur Behinderungen des Umgangsrechts, die weit unterhalb der Schwelle
liegen, bei der eine Verwirkung gerechtfertigt ist, sowie der Vorfall bezüglich
des Hausrats. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht aufgrund
einer Gesamtabwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, auch wenn hierzu
nichts ausdrücklich ausgeführt worden ist.
B
Revision der Klägerin
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit
von Juni bis November 2001 versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der
erforderliche Verzug sei insofern erst mit der Geltendmachung im Rechtsstreit
und damit ab Rechtshängigkeit eingetreten. Für diese Beurteilung spreche bereits
die Erwägung, dass über den regelmäßigen Bedarf hinausgehender Mehr- und
Sonderbedarf gesondert angemahnt werden müsse, wie sich aus der Regelung des §
1613 Abs. 2 BGB ergebe. Im Übrigen folge dies auch aus der Abwägung der
Interessen der Beteiligten. Dem Unterhaltsgläubiger bereite es keine Mühe, dem
Auskunftsbegehren die Information hinzuzufügen, dass gegebenenfalls auch
Vorsorgeunterhalt verlangt werde. Demgegenüber könne der Unterhaltsschuldner
nicht wissen, ob auf ihn die zusätzliche Belastung mit Vorsorgeunterhalt
zukomme. Die Warnfunktion, die der verzugsbegründenden Auskunftsaufforderung
zukommen solle, würde dadurch ohne jede Notwendigkeit entfallen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gemäß § 1360 a Abs. 3 BGB auch für den
Trennungsunterhalt gilt, kann für die Vergangenheit Erfüllung u.a. von dem
Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine
Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Von dem Zeitpunkt des Zugangs
dieses Begehrens an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als
schutzwürdig angesehen, weil er seine Einkommensverhältnisse kennt und
gegebenenfalls Rücklagen bilden muss (MünchKomm/Born 4. Aufl. § 1613 Rdn. 5;
vgl. auch BT-Drucks. 13/7338 S. 31). Die Schutzfunktion, die der früher
erforderlichen Mahnung zukam (vgl. insoweit zum Altersvorsorgeunterhalt:
Senatsurteil vom 26. Mai 1982 IVb ZR 715/80 FamRZ 1982, 887, 890), ist also
bewusst abgeschwächt worden.
Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ab Beginn des Monats, in dem die
Scheidungsklage rechtshängig wird (hier: April 1999), gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2
BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Gesetz sorgt auf
diese Weise für eine lückenlose "soziale Biografie", da der Versorgungsausgleich
gemäß § 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Monats umfasst, der der
Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und § 1578 Abs. 3 BGB erst ab
dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. Dabei sind Elementar- und
Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern
lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden
Unterhaltsanspruchs (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Februar 1982 IVb
ZR 658/80 FamRZ 1982, 465 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - zur
Veröffentlichung vorgesehen; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1361
Rdn. 116; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV 970).
Mit Rücksicht darauf reicht es für eine Inanspruchnahme des
Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit aus, wenn von diesem Auskunft mit
dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist. Eines
gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es
nicht. Ob der Unterhaltsberechtigte letztlich auch Altersvorsorgeunterhalt
beanspruchen kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann (so im
Ergebnis für die so genannte Stufenmahnung auch Schwab/Borth aaO IV 981).
3. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in
der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da
weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind.
a) Der Klägerin steht bereits für die Zeit ab Juni 2001 Altersvorsorgeunterhalt
zu, da sie den Beklagten nach den getroffenen Feststellungen im März 2000 durch
ein (nicht vorgelegtes, aber inhaltlich unstreitiges) Schreiben in einer der
Bestimmung des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechenden Weise zur
Auskunftserteilung aufgefordert hat.
b) Der Altersvorsorgeunterhalt ist auf der Grundlage des der Klägerin (von ihr)
unangefochten zuerkannten Elementarunterhalts wie folgt zu berechnen:
Für Juni 2001:
Vorläufiger Elementarunterhalt: 2039 DM + (25 % gemäß Bremer Tabelle =) 509,75
DM = 2.548,75 DM; davon 19,1 % als Altersvorsorgeunterhalt = 486,81 DM, gerundet
487 DM.
Endgültiger Elementarunterhalt: 5.097 DM abzüglich (Altersvorsorgeunterhalt =)
487 DM = 4.610 DM; 2/5 = 1.844 DM.
1. Juli bis 30. November 2001:
Vorläufiger Elementarunterhalt: 2.020 DM + (25 % =) 505 DM = 2.525 DM, davon
19,1 % als Altersvorsorgeunterhalt = 482,28 DM, gerundet 482 DM.
Endgültiger Elementarunterhalt:
5.049 DM abzüglich (Altersvorsorgeunterhalt =) 482 DM = 4.567 DM; davon 2/5 =
1.826,80 DM, gerundet 1.827 DM.
Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung gezahlter Beträge folgender
Rückstand für die Zeit von Januar bis Dezember 2001:
Januar bis April: 1.889 DM abzüglich gezahlter
1.200 DM = 689 DM x 4 2.756 DM
Mai: 2.039 DM abzüglich gezahlter
1.200 DM = 839 DM
Juni: 1.844 DM abzüglich gezahlter
1.200 DM = 644 DM
Juli bis November: 1.827 DM abzüglich gezahlter
1.200 DM = 627 DM x 5 = 3.135 DM
Dezember: 1.827 DM abzüglich gezahlter
1.200 DM = 627 DM
8.001 DM
= gerundet 4.091 Euro.
Altersvorsorgeunterhalt:
Juni 2001: 487 DM
Juli bis November 2001: 5 x 482 DM = 2.410 DM
Dezember 2001: 482 DM
3.379 DM
= gerundet 1.728 Euro.
Für die Zeit bis Dezember 2003 ergibt sich unter Berücksichtigung gezahlter
Beträge mithin folgender Rückstand:
Elementarunterhalt:
nach dem Berufungsurteil zu zahlender Elementarunterhalt 16.319,80 Euro
abzüglich vom Berufungsgericht für die Zeit von Januar
bis Dezember 2001 zuerkannter Elementarunterhalt 4.683,90 Euro
11.635,90 Euro
zuzüglich nunmehr zuerkannter Elementarunterhalt für 2001 4.091,00 Euro
15.726,90 Euro
Altersvorsorgeunterhalt:
nach dem Berufungsurteil zu zahlender Altersvorsorgeunterhalt 7.812 Euro
abzüglich vom Berufungsgericht für Dezember 2001
zuerkannter 246 Euro
7.566 Euro
zuzüglich nunmehr insgesamt zuerkannter Altersvorsorgeunterhalt für 2001 1.728
Euro
9.294 Euro