Altes Recht – Widerruf –
Entschädigungsleistungen – hier Staurecht
BUNDESGERICHTSHOF
Az: III ZR 341/04
Beschluss vom 24.02.2005
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar
2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 - 4 U 105/03 -
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 61.529,88 Euro.
Gründe:
I.
Die Kläger waren als Erben des am 25. Dezember 1987 verstorbenen W. W. sen.
Inhaber eines in das Wasserbuch eingetragenen alten Rechts, das Wasser der H.
zum Betrieb einer Mühle anzustauen. Der Erblasser hatte das Staurecht seit
mehreren Jahrzehnten nicht mehr ausgenutzt, sondern es mit Vertrag vom 5.
Dezember 1958 langfristig gegen Gewährung eines zinslosen Darlehens von 120.000
DM an den beklagten Wasser- und Bodenverband "verpachtet". Der Beklagte
bezweckte mit diesem Vertrag - erklärtermaßen -, die Ausübung des Staurechts
über einen längeren Zeitraum zu verhindern, um in seinem Gebiet
Entwässerungsmaßnahmen mit dem Ziel der besseren landwirtschaftlichen Nutzung
der Grundstücke seiner Mitglieder durchführen zu können. Durch bestandskräftigen
Bescheid vom 22. November 1990 widerrief der Landkreis S. das alte Recht gemäß §
33 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) gegen Entschädigung, deren
Höhe in einem gesonderten Verfahren ermittelt werden sollte.
Mit Bescheid vom 7. September 2000 hat der Landkreis die - u.a. von dem
Beklagten als dem durch den Widerruf unmittelbar Begünstigten zu zahlende -
Entschädigung auf 45.000 DM nebst Zinsen seit dem 23. November 1990 festgesetzt.
Im vorliegenden Prozeß haben - soweit hier von Interesse - die Kläger eine
höhere Entschädigung (als Teilbetrag geltend gemachte 150.000 DM) verlangt,
wogegen der Beklagte mit der Widerklage die Verurteilung der Kläger zur Zahlung
von Darlehensraten aus dem 1958 gewährten Darlehen beantragt hat. Das
Landgericht hat den Entschädigungsbetrag um 12.666,44 Euro (= 24.773,40 DM)
angehoben, das Oberlandesgericht hat ihn nochmals - um insgesamt 39.705,92 Euro
(= 77.658,03 DM) - erhöht. Der Widerklage des Beklagten haben das Landgericht in
Höhe von 6.135 Euro (= 12.000 DM) und das Oberlandesgericht in Höhe von
12.271,01 Euro (= 24.000 DM) nebst Zinsen stattgegeben, unter Zurückweisung
einer hilfsweise geltend gemachten Aufrechungsforderung der Kläger wegen
Unterlassung vertraglich übernommener Unterhaltungsarbeiten.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 ZPO).
1. In Bezug auf die Klageforderung (Entschädigungsanspruch) ist auszuführen:
a) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NWG kann die Wasserbehörde alte Rechte und alte
Befugnisse gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fortsetzung der
Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu
erwarten ist. Daß den Klägern eine solche Entschädigung - dem Grunde nach - zu
gewähren ist, ergibt sich aus dem bestandskräftigen Bescheid des Landkreises vom
23. November 1990. Bei diesem Akt handelt es sich um eine Enteignung (vgl.
BVerfGE 101, 239, 259; 102, 1, 15 f), nämlich die Entziehung einer konkreten
subjektiven, durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechtsposition zur
Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. auch Czychowski/Reinhardt WHG
8. Aufl. § 15 Rn. 13; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht 3. Aufl. Rn.
339; Dahme, in Zeitler WHG § 15 Rn. 26). Jedenfalls ist der
Entschädigungsanspruch im Gesetz (§ 55 Abs. 1 Satz 1 NWG) wie eine
Enteignungsentschädigung konzipiert; die Entschädigung hat "den eintretenden
Vermögensschaden angemessen auszugleichen". Bei Anlegung enteignungsrechtlicher
Grundsätze heißt dies, daß beim Entzug einer wasserrechtlichen Befugnis zum Wohl
der Allgemeinheit die Entschädigung sich nach der "Substanz" des Genommenen zu
richten hat, also nach dem Verkehrswert dieses Rechts (vgl. § 95 Abs. 1, § 194
BauGB). Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Stichtag im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und
tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Gegenstandes, jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse, zu erzielen wäre.
b) Im Streitfall war danach der Verkehrswert des Rechts, das Wasser der H. zum
Betrieb einer Mühle anzustauen, zu ermitteln, mithin derjenige Wert, der sich
aus der Nutzung bzw. aus den naheliegenden - sich nicht nur als Chancen
darstellenden - Nutzungsmöglichkeiten ergab. Zur "Nutzung" des Anstaurechts
gehörte aber (nur) der Gebrauch dieses Rechts, die Abflußverhältnisse zum
Betrieb einer Mühle zu regulieren. Nicht gehörten dazu Einkünfte oder
Einkunftsmöglichkeiten, die sich für den Inhaber des Rechts nur daraus ergaben,
daß er die Ausübung des Staurechts - gegen Entgelt - unterließ. Derartige
Geldzahlungen, die zum Hintergrund hatten, daß die Landwirte in der Umgebung die
Beeinträchtigung der Abflußverhältnisse ihrer Ländereien durch das Anstauen der
H. vermeiden wollten, gehörten nicht zur "Substanz" des Staurechts. Es handelte
sich um Gegenleistungen aus ganz besonderen persönlichen Interessen der
Betroffenen, also gerade nicht um solche Gegenleistungen, die "jedermann" für
das Staurecht als Vermögenswert zu zahlen bereit war.
Ausgehend hiervon erweist sich der Standpunkt der Tatsacheninstanzen, als
"Nutzung" des alten Staurechts sei der Vermögensvorteil zu bewerten, den der
Rechtsvorgänger der Kläger dadurch erlangt hat, daß ihm für die Nichtausübung
ein Darlehen in Höhe von 120.000 DM zinslos zur Verfügung gestellt wurde, als
nicht richtig. Da andererseits die Kläger sich eine Entschädigung im Sinne eines
Ausgleichs für entgangene (positive) Nutzung des Staurechts selbst nicht
ausrechnen (wie sich insbesondere aus dem von ihnen vorgelegten Gutachten
ergibt), haben sie jedenfalls keine höhere Entschädigung zu beanspruchen als den
Betrag, der ihnen bereits zugesprochen worden ist.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).