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Lichtzeichenanlage (rote) – Abbiegen bei Grünpfeil


AMTSGERICHT VIECHTACH

Az.: 7 II OWi 550/06

Beschluss vom 27.04.2006


In der Bußgeldsache wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung:

I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 290,40 EURO hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde.

II. Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 458,60 EURO festgesetzt.

III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

 

Gründe:

 

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG eingehalten.

 

II.

D. Betr. erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt ( ZBS ) den Bußgeldbescheid vom 15.11.2005, mit welchem gegen den Betr. wegen Abbiegens bei rotem Lichtzeichen auf rechts daneben angebrachten Grünpfeil ohne vorheriges Anhalten eine Geldbuße in Höhe von 100,--EURO festgesetzt worden ist. 3 Punkte im Verkehrszentralregister waren angekündigt.

Außerdem ist ein Fahrverbot für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen angedroht worden.

D. Betr. hat im Verkehrszentralregister 3 Voreintragungen mit 5 Punkten.

Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte bei Vorlage der Anzeige eine Geldbuße von 50,-- EURO und ein Fahrverbot vorgeschlagen.

Der Verteidiger hat vor Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht genommen.

Der Verteidiger hat den Einspruch begründet.

Auf die Begründung des Einspruchs hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt und die Vergütung des Verteidigers auf 290,40 EURO festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag d. Betr. auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem geltend gemacht wird, es hätten für die Vergütung des Verteidigers die jeweiligen Mittelgebühren angesetzt werden müssen.

 

III.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gem. Nr. 5100 ff VV RVG ist die jeweilige Mittelgebühr (vgl. Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 7. Auflage 2005, Anm. Vorbemerkung 5 VV RVG; Hartmann, Kostengesetze, 35.Auflage, 2005, RdNr. 5 zu Nr. 5100 VV RVG; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,, 16.Auflage, 2004, RdNr. 13 ff zu Nr.5100 ff. m. VV RVG). Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit Einführung des RVG überholt. Mit dem RVG wurden für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die Rahmengebühren vorsehen, die mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG nach der Höhe der verhängte, bzw. im Gesetz vorgegebenen Geldbuße gestaffelt sind. Lediglich der jeweilige Gebührenrahmen knüpft an die Höhe der Geldbuße an.

In einem weiteren Schritt bestimmt der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den in § 14 RVG vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnis des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen hab en, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S.3 RVG). Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheid eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Verkehrszentralregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.

Diese Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, grundsätzlich von einer geringen Bedeutung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte er bei der den Gebührenrahmen jeweils bestimmenden Höhe der Geldbußen stärker differenziert und nicht, wie geschehen, Geldbußen von 40 bis 5000 EURO in einem Gebührentatbestand zusammengefasst. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist vielmehr der Besonderheit der Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind. Abzustellen ist somit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, auf die drohenden Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot, bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche.

Die Bedeutung der Angelegenheit war mindestens durchschnittlich. Es drohte eine Geldbuße von 100,-- EURO mit 3 Punkten im VZR. Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte sogar ein Fahrverbot vorgeschlagen. Ein Fahrverbot wurde sogar für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung angedroht. Mit den Voreintragungen hätte der Betroffene 8 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht, worauf Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde mit Auswirkung auf die Fahrerlaubnis in den Bereich der nahen Möglichkeit rückten. Dies war für den Betroffenen, der offensichtlich Berufskraftfahrer ist, von besonderer Bedeutung.

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Der Verteidiger hat Information d. Betr. über den Vorgang entgegengenommen, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht genommen, den Sachverhalt mit d. Betr. besprochen und den Einspruch begründet.

Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr.

Die festzusetzenden Gebühren errechnen sich nach Vorgesagtem wie folgt:

Da im Ausgangsbescheid lediglich 290,40 EURO festgesetzt wurden, war die Differenz zu den vorstehend errechneten Gebühren in Höhe von 168,20 EURO zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.


 

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