Ampelanlage –
Umschalten und Auffahrunfall
Amtsgericht
Hildesheim
Az: 47 C
119/08
Urteil vom
07.08.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Hildesheim auf die
mündliche Verhandlung vom 10.07.2008 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen
Betrag in Höhe von 1.906,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall, der sich am 16.02.2008 in H. ereignete. An diesem Tage kam es
gegen 15.30 Uhr in Höhe der Wechsellichtzeichenanlage an der Kreuzung A.-Straße/K.-S.-Straße
zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger geführten Fahrzeug Renault Laguna,
amtliches Kennzeichen …, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, und dem
vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug Mazda Premacy, amtliches Kennzeichen …,
das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist und dessen Halter der
Beklagte zu 1) ist.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug Renault die A.-Straße, eine größere
Bundesstraße, stadtauswärts in Richtung Bad S. auf der linken der beiden
Richtungsfahrbahnen. Der Beklagte zu 1) fuhr in derselben Richtung ebenfalls auf
der linken der beiden Richtungsfahrbahnen mit seinem Fahrzeug Mazda hinter dem
Kläger. Beide Fahrzeuge fuhren in etwa mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
der in diesem innerstädtischen Bereich der A.-Straße zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit. Zum Unfallzeitpunkt herrschten gute
Witterungsverhältnisse; die Fahrbahn war trocken und es war sonnig.
Als die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich A.-Straße/K.-S.-Straße, der sich
beide Fahrzeuge näherten, für den Kläger von Grün auf Gelb wechselte, bremste
der Kläger sein Fahrzeug ab, um vor der Kreuzung zum Stehen zu kommen. Der
Beklagte zu 1) bremste – direkt hinter dem Kläger fahrend – sein Fahrzeug
ebenfalls ab, konnte aber nicht verhindern, dass er mit seinem Fahrzeug auf das
Heck des vom Kläger geführten Renaults auffuhr.
Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Zusammenstoß beschädigt. Der Kläger
ließ sein Fahrzeug reparieren. Hierfür musste er einen Betrag in Höhe von
4.292,00 € aufwenden. Ferner entstanden dem Kläger Kosten für eine
Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen in Höhe von 476,36 € und
Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparatur
des eigenen Fahrzeuges in Höhe von 926,66 €.
Die Beklagte zu 2) zahlte auf den Schaden, der dem Kläger durch das
Unfallereignis entstand, bereits einen Betrag in Höhe von 3.814,01 € als
Schadensersatz an den Kläger.
Der Kläger behauptet, er habe, als die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für
ihn von Grün auf Gelb umsprang, durchaus heftig bremsen müssen und dürfen, um
sein Fahrzeug noch vor der Kreuzung zum Stillstand bringen und damit dem
Anhaltegebot der für ihn auf Rot umschaltenden Ampel genügen zu können. Der
Beklagte zu 1) habe die ihm obliegende Vorsicht außer Acht gelassen. Er habe
nicht hinreichend auf den vorausfahrenden Verkehr geachtet und den
erforderlichen Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug des Klägers
nicht eingehalten. Der Beklagte zu 1) trage deshalb die Alleinschuld an dem
Unfall. Das Verschulden des Beklagten zu 1) als Fahrer des PKW Mazda stehe
derart im Vordergrund, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges
vollständig zurücktrete. Eine Mithaftung des Klägers nach den §§ 7, 17 StVG sei
nicht gegeben und könne deshalb auch nicht schadensersatzanspruchsmindernd
wirken.
Der Kläger behauptet weiter, die Beklagten hätten ihm deshalb als
Gesamtschuldner den ihm entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 5.725,02 €
(4.292,00 € Reparaturkosten, 476,36 € Sachverständigenkosten, 926,66 €
Mietwagenkosten sowie 30,00 € Unkostenpauschale) vollumfänglich zu ersetzen. Da
die Beklagte zu 2) bereits einen Betrag in Höhe von 3.814,01 € gezahlt habe,
habe er noch einen Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1.911,01 €.
Der Kläger beantragt deshalb,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.911,01 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dem Kläger stehe weiterer als der bereits an ihn
gezahlte Schadensersatz nicht zu. Sie tragen vor, der Kläger habe vor der
Kreuzung sein Fahrzeug zunächst beschleunigt. Deshalb sei der Beklagte zu 1),
als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, davon ausgegangen, dass der Kläger die
Lichtzeichenanlage noch passieren und über die Kreuzung hinüberfahren werde,
zumal sich das klägerische Fahrzeug, als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang,
bereits unmittelbar vor der Kreuzung befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe
deshalb sein Fahrzeug derart abgebremst, dass er selbst unproblematisch vor der
Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Dann jedoch habe der Kläger sein
Fahrzeug plötzlich und abrupt sehr heftig abgebremst. Damit, dass der Kläger
noch eine abrupte Bremsung durchführte, habe der Beklagte zu 1) nicht rechnen
können. Der Beklagte zu 1) habe deshalb nicht verhindern können, dass er mit
seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Die gebotene Abwägung der
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führe deshalb dazu, dass der Kläger
„lediglich" 2/3 des ihm entstandenen Schadens von den Beklagten erstattet
verlangen könne; dieser Betrag sei aber bereits an ihn gezahlt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. V., P. P., S. R.
und U. D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008 verwiesen. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie
auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf
Zahlung von 1.906,01 € als restlichen Schadensersatz aus dem
streitgegenständlichen Unfallereignis gemäß der §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG,
§§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 VVG. Denn die Beklagten sind in vollem Umfang
einstandspflichtig für den erstattungsfähigen Schaden, der dem Kläger durch den
Unfall entstand. Eine Mithaftung des Klägers ist nicht gegeben.
a) Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers auf, als der
Kläger sein Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf
Gelb abbremste und anhielt. Bereits der „Beweis des ersten Anscheins" spricht
deshalb für ein Verschulden des Klägers (vgl. LG Landau, Urteil vom 31.08.2004,
1 S 109/04). Denn typischerweise beruht ein Auffahrunfall darauf, dass der
Auffahrende unaufmerksam, zu schnell oder mit zu geringem Sicherheitsabstand zu
dem Vorausfahrenden fuhr (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39.
Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 18; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess,
25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 147). Da sämtliche Zeugen sowie der
Kläger und der Beklagte zu 1) übereinstimmend bekundet haben, dass beide
Fahrzeuge vor dem Umschalten der Lichtzeichenanlage mit etwa 50 km/h, der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, fuhren, spricht der Beweis des ersten
Anscheins vorliegend für ein Verschulden des Beklagten zu 1) wegen zu geringen
Abstandes (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO) oder Unaufmerksamkeit (Verstoß
gegen § 1 Abs. 1 StVO).
Der Beweis des ersten Anscheins ist nicht erschüttert worden. Zwar hat der
Kläger, in der mündlichen Verhandlung als Partei angehört, angegeben, er habe
durchaus kräftig gebremst, als er bemerkte, dass die Ampel für ihn von Grün auf
Gelb umsprang. Doch muss ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass
ein Vorausfahrender plötzlich bremst: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der
Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch
dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Gerade
vor Lichtzeichenanlagen ist jederzeit wegen der Möglichkeit eines Umschaltens
der Anlage mit einem plötzlichen Abbremsen von Vorausfahrenden zu rechnen (vgl.
LG Landau, Urteil vom 31.08.2004, 1 S 109/04; OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG
Berlin, VM 1983, 13; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München
2007, § 4 StVO Rn. 7, 11; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage
München 2008, 27. Kap. Rn. 146). Es liegt mithin kein atypischer
Geschehensablauf vor, der den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden
des Beklagten zu 1) entkräftet, zumal der Kläger – wie nachstehend näher
dargelegt wird – nicht ohne zwingenden Grund stark abbremste (zur Erschütterung
des Anscheinsbeweises bei grundlosem Abbremsen vgl. OLG Frankfurt, NJW 2007,
87).
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt kein (Mit-)Verschulden des
Klägers vor. Zudem ergibt eine Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensanteile im Rahmen der §§ 7, 17 StVG, also eine Abwägung der
Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge und des Verschuldens des
Beklagten zu 1), dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig
zurücktritt.
aa) Zwar bremste der Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung selbst
angab und wie auch die vernommenen Zeugen V. und P. bestätigten, sein Fahrzeug
abrupt sehr stark ab, als die Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb umsprang.
Dagegen hätte der Kläger, wie die Zeugen V. und P. glaubhaft bekundeten, die
Lichtzeichenanlage noch – ohne seine Fahrgeschwindigkeit erhöhen zu müssen – bei
Gelblicht passieren können, als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, da er sich
mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits nahe der Haltelinie befand. Doch
ist das abrupte Abbremsen eines Fahrzeuges, das sich einer Lichtzeichenanlage
nähert, bei Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb kein von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO
untersagtes „starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund". Dies gilt auch dann, wenn
ein Passieren der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht noch möglich erscheint.
bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer
Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen –
hier Rotlicht – zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1
Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelblicht
– im Sinne eines „zwingenden Grundes" nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO – ein sofortiges
Abbremsen des Fahrzeuges, um dem Gebot des nachfolgenden Lichtzeichens „Rot"
gerecht werden zu können, also vor der Kreuzung anhalten und auf Grünlicht
warten zu können (vgl. Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage
München 2008, 27. Kap. Rn. 740). Dies gilt auch dann, wenn die
Lichtzeichenanlage erst „gerade eben" von Grün auf Gelb umgesprungen ist und
damit ein Passieren der Wechsellichtzeichenanlage vor dem Umschalten auf Rot
möglich ist, da bei ei-nem Überfahren der Haltelinie bei Gelblicht die Gefahr
besteht, zumal bei so großen Kreuzungsanlagen wie derjenigen, an der sich der
streitgegenständliche Unfall ereignete, dass die Kreuzung zu dem Zeitpunkt, zu
dem dem Querverkehr durch Grünlicht ein Einfahren in die Kreuzung gestattet
wird, noch nicht vollständig geräumt ist.
Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings – nur – dann
nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei
Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der
Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem – auch starken – Bremsen
nicht mehr vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich zu Stillstand bringen könnte
(vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel-König,
Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 11, § 37 StVO Rn.
48; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap.
Rn. 737). Denn dann würde er gerade durch sein Abbremsen ein Hindernis bereiten
und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Eine solche Konstellation, bei der
kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2
StVO gegeben wäre, war jedoch im zu entscheidenden Fall nicht gegeben: Der
Kläger hat glaubhaft angegeben, er habe so gebremst, dass er noch vor der
Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Der Beklagte hat zwar angegeben,
seiner Erinnerung nach habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des
Zusammenstoßes bereits gestanden, jedoch mit den Vorderrädern hinter der
Haltelinie. Die Zeuginnen P. und D. haben ebenfalls bekundet, das Fahrzeug des
Klägers habe sich, als es zum Zusammenstoß kam, bereits teilweise hinter der
Haltelinie befunden. Doch selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte das
Fahrzeug noch nicht den Querverkehr gefährdend im unmittelbaren Kreuzungsbereich
gestanden.
cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der
Lichtzeichen von Grün auf Gelb – durchaus heftig – abbremsen, wenn hinter ihm
weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die
Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten,
also gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden
einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrendem wegen
Umschaltens einer Wechsellichtanlage hinter diesem gehalten werden kann und es
nicht zu einem Auffahrunfall kommt (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39.
Auflage München 2007, § 37 StVO Rn. 48).
c) Mithin haften bei Unfallsituationen wie der vorliegenden der Auffahrende und
dessen Haftpflichtversicherung in vollem Umfang für die erstattungsfähigen
Unfallschäden (vgl. KG Berlin, VM 1983, 13, Hentschel-König,
Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 17; Grünenberg,
Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage München 2007, Rn. 118).
2.
Die Klage ist allerdings insofern unbegründet, als der Kläger eine über den
Betrag von 25,00 € hinaus gehende Auslagenpauschale geltend macht. Im Rahmen
einer vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann dem Kläger nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichts lediglich eine Auslagenpauschale in Höhe
von 25,00 € zugebilligt werden.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.