Analphabet
muss mündliche Rechtsfolgenbelehrung erhalten
Sozialgericht
Lüneburg
Az.: S 24 AS
342/07 ER
Urteil vom
04.04.2007
Entscheidung:
1. Die aufschiebende
Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.03.2007 gegen die Bescheide
vom 14.02.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2007
wird angeordnet.
2. Die Aufhebung der
Vollziehung der Bescheide vom 14.02.2007 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 07.03.2007 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin
trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin steht im
Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Nach der
Verwaltungsakte und der Gerichtsakte ist die Antragstellerin Analphabetin.
Aus den angegriffenen Bescheiden ergibt sich, dass die Antragstellerin zu
Meldeterminen bei der Antragsgegnerin am 08.12.2006, 13.12.2006 und 11.01.2007
nicht erschienen ist. Die Einladung zu diesen Gesprächen und die notwendige
Rechtsfolgenbelehrung ist von den Beteiligten im Verfahren nicht vorgelegt
worden und auch in der Verwaltungsakte nicht enthalten.
Die Antragsgegnerin kürzte durch 3 Einzelbescheide jeweils vom 14.02.2007 die
monatlichen Leistungen der Antragstellerin für den Zeitraum 01.03.2007 bis
31.05.2007. Für jeden versäumten Termin wurden die Leistungen um je 10 %
gekürzt. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für
das Nichterscheinen zum jeweiligen Termin nicht vorliege.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruch vom 16.02.2007 und
erklärte, dass sie sich zu den Terminen abgemeldet hätte. Sie pflege ihre kranke
Mutter und könne deshalb zu den Terminen nicht erscheinen. Die zuständige
Sachbearbeiterin habe gesagt, dass das in Ordnung sei.
Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2007
zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin jeweils aus, dass ein
Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 2 SGB II vorliege, wofür
kein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliege. Die
Leistung sei deshalb gemäß § 31 Abs. 2 und 6 SGB II jeweils um 10 % zu senken.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 12.03.2007 Klage erhoben. Gleichzeitig hat
sie das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Sie führt
zur Begründung aus, dass sie die Einladung zum Termin am 13.12.2006 gar nicht
erhalten habe. Im Oktober 2006 sei ihr die Wohnung fristlos gekündigt worden,
sie habe deshalb bis einschließlich Februar 2007 bei einer Freundin gewohnt.
Dies sei der Antragsgegnerin auch bekannt gewesen. Die gesamte Post sei an ihre
Tochter zugestellt worden und habe sie nicht erreicht.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom
12.03.2007 anzuordnen und die Vollziehung der Bescheide vom 14.02.2007 in
Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2007 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor, dass ein Postrücklauf nicht zu verzeichnen sei. Außerdem habe die
Antragstellerin zunächst vorgetragen, dass sie die Termine wegen der Pflege
ihrer Mutter nicht habe wahrnehmen können. Die Behauptung, die Post sei nicht
zugegangen, sei deshalb als Schutzbehauptung zu werten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung
vorgelegen haben.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen. Gemäß Satz 2 kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen,
wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden
ist.
Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar
rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten
verletzt wird. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage hingegen aussichtslos,
wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten der
Klage nicht abschließend zu beurteilen, erfolgt eine allgemeine
Interessenabwägung (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rz. 12c
ff.). Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der
Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen
Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen
sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Unter diesen Voraussetzungen ist nach der gebotenen Interessenabwägung im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage festzustellen und die Vollziehung der Bescheide aufzuheben.
Eine Anfechtungsklage bietet nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Zunächst entfaltet die Klage der
Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben
Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4
SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz
vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ein
Widerspruch gegen die Entscheidung über die Absenkung und den Wegfall von
bereits bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II), entfaltet also keine
aufschiebende Wirkung (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 39 Rz.
12).
2.
Die aufschiebende Wirkung ist
anzuordnen. Gemäß § 31 Abs. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall
des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für
den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung
abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung
über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm
zu melden, nicht nachkommt, und für dieses Verhalten keinen wichtigen Grund
nachweist.
a) Die Kammer kann bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der
gebotenen Eile nicht abschließend prüfen. Denn die Beteiligten haben die
Einladungsschreiben nicht zum Verfahren gereicht. Sie sind auch nicht in der
Leistungsakte der Antragsgegnerin enthalten. Das Gericht kann deshalb nicht
nachprüfen, ob entsprechende Einladungsschreiben versandt wurden, und wenn dies
der Fall war, ob sie mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen
waren. Da die Antragsgegnerin sich auf diese Tatbestandsvoraussetzungen stützt,
hätte sie diese im Verfahren glaubhaft machen müssen, was sie unterlassen hat.
Weiterhin hat die Antragstellerin vorgetragen, zumindest ein
Einladungsschreiben, nämlich das für den 13.12.2006, nicht erhalten zu haben.
Sinngemäß bezieht sich dieses Vorbringen auch auf die anderen
Einladungsschreiben. Dieses Vorbringen ist hinreichend glaubhaft gemacht. Denn
nach der Leistungsakte der Antragsgegnerin musste die Antragstellerin bereits im
Oktober 2006 aus ihrer Wohnung ausziehen. Dieses war in der Leistungsakte auch
vermerkt. Anfang Dezember war sie in der Wohnung D., wohin die
Einladungsschreiben versandt worden sein sollen, auch nicht gemeldet. Erst
rückwirkend im Januar 2007 hat sich die Antragstellerin in der Adresse D.
angemeldet. Die Adresse D. hatte sie lediglich in einem persönlichen Gespräch am
16.10.2006 als ihre zukünftige Meldeadresse angegeben. Sie hatte gleichzeitig
angegeben, dass sie dort nicht wohnen würde. Die Antragsgegnerin konnte also
nicht davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin am D. aufhalten würde und
die dorthin übersandten Schriftstücke erhalten würde.
Auch wenn die Antragstellerin sich mit verschiedenen Begründungen gegen die
Leistungskürzung gewandt hat, mindert dies nicht ihre Glaubwürdigkeit. Aus dem
Verwaltungsvorgang wird ersichtlich, dass der ohne Schulabschluss gebliebenen
Antragstellerin ihre Lebensführung Schwierigkeiten bereitet. Es ist deshalb
glaubhaft, dass sie die einzelnen Monate durcheinander bringt und zunächst
Argumente vortrug, die für einen anderen Zeitraum gelten als die angegriffenen
Bescheide erfassten.
Selbst wenn unterstellt würde, dass die Einladungsschreiben tatsächlich versandt
wurden, müssen sie auch – wie aus der Leistungsakte ersichtlich wird – sehr
kurzfristig vor dem Termin versandt worden sein. Denn der Termin am 13.12.06 war
offenbar der Ersatztermin für den Termin, der am 08.12.2006 stattfinden sollte.
Bei einer so kurzfristigen Einladung konnte nicht davon ausgegangen werden, dass
die Post rechtzeitig an die Antragstellerin weitergeleitet werden würde.
b) Vor allem aber erweist sich die angegriffene Maßnahme im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren als rechtswidrig, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes
ausgegangen werden muss. Denn nach der Leistungsakte und den Feststellungen des
zuständigen Urkundsbeamten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bei der
Antragsaufnahme auf Erlass der einstweiligen Anordnung geht hervor, dass die
Antragstellerin Analphabetin ist und weder des Lesens noch des Schreibens
mächtig ist. Selbst wenn ihr also die Einladungsschreiben zugegangen wären, kann
nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragstellerin
die Rechtsfolgenbelehrung zur Kenntnis nehmen konnte und diese verstehen konnte.
Die Antragsgegnerin wäre bei einem bekannten Analphabetismus vielmehr
verpflichtet, die Antragstellerin telefonisch von einem solchen Termin zu
verständigen und die möglichen Rechtsfolgen mündlich zu erklären. Eine
telefonische Verständigung mit der Antragstellerin war möglich, wie sich aus der
Leistungsakte ergibt, denn die Beteiligten haben im zweiten Halbjahr des Jahres
2006 verschiedentlich miteinander telefoniert.
Nicht auszuschließen ist schließlich auch das Vorbringen der Antragstellerin,
dass sie ihre pflegebedürftige Mutter pflegen musste. Für weitere versäumte
Termine im Jahr 2007 hat die Antragsgegnerin die Pflege der Mutter als wichtigen
Grund anerkannt. Zwar ist nach der Leistungsakte die Mutter erst Ende Februar
oder Anfang März aus einer stationären Behandlung im Krankenhaus entlassen
worden. Nicht auszuschließen ist aber, dass die Mutter bereits vor Einweisung in
das Krankenhaus pflegebedürftig war, und damit auch schon im Dezember gepflegt
werden musste. Letztlich bleibt die abschließende Beurteilung dieser Frage dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
3.
Da die Leistungen der
Antragstellerin bereits für den Monat März gekürzt wurden, war auch die
Aussetzung der Vollziehung der Leistungskürzung anzuordnen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf
entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.