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WEG-Gemeinschaft – Anbringung einer Parabolantenne


Bundesgerichtshof

Az: V ZR 10/09

Urteil vom 13.11.2009


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2009 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit Ihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf einer Seite in Jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster Ihrer Wohnung brachte die Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die Antenne Ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme.

Die Klägerin, die Eigentümergemeinschaft, förderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer daher:

"Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt Ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. Auf Entfernung zu klagen, Sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.07.07 entfernt ist."

Mit der Klage Verlangt die Klägerin die Entfernung der Antenne. Die Beklagte wendet ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses konnte sie zwar zwei polnischsprachige Sender, Jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 habe die Beklagte nicht zur Entfernung der Antenne verpflichtet werden können. Der Beschluss habe die Klägerin Jedoch ermächtigt, die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Entfernung der Antenne gerichtlich geltend zu machen.

Der Anspruch sei auch begründet, Weil die Antenne den gepflegten Eindruck des Gebäudes zu speichern, die Beklagte und ihre Angehörigen auf ihre polnische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten und damit auf Die Möglichkeit des Empfangs der beiden Sender polnischsprachigen Könnten verwiesen werden, die über das Breitbandkabel zu empfangen Seien.

II.
Das hält im Ergebnis der Nachprüfung Rechtlichen stehen. Die Klägerin kann von der Beklagten die Entfernung der Antenne verlangen.

1.
Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der Antenne nicht berührt wird, bedeutet das Handeln der Beklagten einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen brauchen (Senat, BGHZ 157, 322, 326). Nach § 1004 Abs.. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 abs. 3 WEG Können Die übrigen Miteigentümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen. Zur Geltendmachung IHRES Anspruchs haben sie die Klägerin durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 wirksam ermächtigt (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335; Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rdn. 12).

2.
Die Voraussetzungen des Anspruchs Im übrigen sind auch gegeben.

a)
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts braucht die Beklagte sich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, schränkt den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten durch Kunst. 5 Abs. 1 GG nicht ein (VerfGH Berlin GE 2007, 1178). Das gilt auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der Beklagten, von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich IHRES früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, ist offensichtlich (vgl. BGH, Urt.. V. 16. November 2005, VIII ZR 5 / 05, NJW 2006, 1062, Rdn. 1, 25 ff.)..

b)

Dieses Interesse führt dazu, dass. Die übrigen Wohnungseigentümer der Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programm ermöglichen müssen.

aa)

Der Anspruch der Beklagten hierauf Weder Jedoch geht dahin, dass. die Beklagte hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster Ihrer Wohnung anbringen kann, noch dahin, dass. ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden Dürfte (BVerfG NZM 2005, 252; OLG Frankfurt NZM 2005, 427, 428).

Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Klägerin verweist hierzu auf die Möglichkeit, die Antenne im Dachbereich des Gebäudes anzubringen. Dadurch werde der ästhetische Eindruck des Gebäudes weniger beeinträchtigt. Diese Möglichkeit wird von dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen, der der Empfang per Satellit ausgestrahlten Programm sei nur mit einer Antenne möglich, die vor dem Fenster Ihrer Wohnung angebracht sei.

Das ist offensichtlich Unzutreffend. Die Beklagte hat vorgetragen, zum Empfang der über einen Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme dürfe zwischen dem Satelliten und der Antenne kein Hindernis bestehen. Aus welchem Grund diese Voraussetzung entfallen könnte, wenn die Antenne im Bereich des Dachgeschosses angebracht wird, ist nicht erkennbar.

bb)
Die Abwägung führt dazu, dass. die Beklagte verlangen kann, dass. die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in Dessen Dachbereich zustimmen. Diese Feststellung kann der Senat treffen. Von den Parteien sind Fotografien des Gebäudes vorgelegt worden. Weiterer Vortrag hierzu kommt nicht in Betracht. Die ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes ist bei der Anbringung einer Antenne im Dachbereich oder auf dem Dach nachhaltig geringer als durch die von der Beklagten vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster Ihrer Wohnung.

Die Duldungspflicht der Miteigentümer Jedoch führt nicht dazu, dass. die Beklagte ohne Deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der Antenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern ist es vielmehr vorbehalten, den Konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, ein dem die Antenne angebracht werden darf (Senat, BGHZ 157, 322, 328).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


 

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