Anerkenntnis
innerhalb Klageerwiderungsfrist
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 19 W 10/08
Beschluss vom
07.03.2008
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, wem nach Anerkenntnis der Klageforderung,
Zahlung und Abgabe übereinstimmende Erledigungserklärungen die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen sind.
Wegen eines Verkehrsunfallschadens vom 16.06.2007 meldete der Kläger mit
anwaltlichen Schreiben vom 04.07.2007 bei der Beklagten zu 2 als der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unter der Vorlage von Belegen
Ansprüche an und forderte Zahlung bis zum 11.07.2007. Nachdem der Kläger mit
anwaltlichen Schreiben vom 18.07.2007 die Zahlungsfrist bis zum 25.07.2007
verlängert hatte, bat die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 24.07.2007 mit der
Begründung, dass ihr zum Unfallhergang unterschiedliche Aussagen vorliegen, um
Übersendung einer Kopie der amtlichen Ermittlungsakte gegen übliche
Kostenbeteiligung. Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.07.2007 erklärte sich der
Kläger bereit, den erbetenen Ermittlungsaktenauszug zur Verfügung zu stellen,
und verlangte die Regulierung seines Schadens bis zum 06.08.2007. Die Beklagte
bat mit Schreiben vom 02.08.2007 um Verständnis, dass sie keine Zahlungen
leisten könne, solange nicht klar sei, ob sie in der Haftung sei.
Mit am 10.08 bei Gericht eingegangener und am 22.08.2007 zugestellter Klage hat
der Kläger den Unfallschaden gerichtlich geltend gemacht. In dem vom Landgericht
angeordneten schriftlichen Vorverfahren stellten die Beklagten mit am 29.08.2007
eingegangenem Schriftsatz den Antrag, die Klage abzuweisen, und baten um
Verlängerung der Klageerwiderungsfrist wegen Arbeitsüberlastung; antragsgemäß
ist die Frist zur Klageerwiderung bis zum 17.10.2007 verlängert worden.
Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen seiner schriftlichen
Ankündigung einen Auszug aus der Ermittlungsakte nicht zur Verfügung stellte,
sah der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ende 2007 selbst die polizeilichen
Ermittlungsakten ein. Mit Schriftsatz vom 26.09.2007 haben die Beklagten die
Klageforderung anerkannt und sieben Tage später auch bezahlt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreit den Beklagten
auferlegt mit der Begründung, dass der Rechtsgedanke des § 93 ZPO bei der
zutreffenden Billigkeitsentscheidung keine Anwendung finden könne, weil das
Anerkenntnis nicht "sofort" im Sinne des § 93 erklärt worden sei. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu Recht den
Beklagten auferlegt. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagten die
Kosten des Rechtsstreits tragen. Denn durch Anerkenntnis und Erfüllung der
Klageforderung haben sie sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Der bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO anzuwendende Rechtsgedanke
des § 93 ZPO (Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., ZPO § 91 a Rn. 24 mit weiteren
Nachweisen), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Denn die Voraussetzungen unter denen die Kosten eines Rechtsstreits bei
Anerkenntnis der Klageforderung der klagenden Partei aufzuerlegen sind, liegen
nicht vor. Allerdings haben die Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung
gegeben.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem
Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden
Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne in Anspruchnahme der Gericht nicht
zu seinem Recht kommen (BGH NJW 2006, 2490, 2491 mit weiteren Nachweisen).
Umstände, die eine derartige Annahme hier rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich. Vielmehr war für den Kläger aufgrund der vorgerichtlichen Schreiben
der Beklagten zu 2 vom 24.07.2007 und 02.08.2007 klar, dass diese
berechtigterweise - zunächst die Sach- und Rechtslage prüfen wollte. Es ist
allgemein anerkannt, dass einem KFZ-Haftpflichtversicherer eine angemessene
Prüfungspflicht, die in der Regel vier bis sechs Wochen beträgt, zu zubilligen
ist, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist diese Prüfungspflicht
wurde für die Beklagte zu 2 vorliegend dadurch verlängert, dass der Kläger ihr
mit Anwaltsschreiben vom 28.07.2007 die Übersendung eines Auszuges aus den
polizeilichen Ermittlungsakten zugesagt hatte, sie sich demgemäß zunächst zu
Recht auf die Erfüllung dieser Zusage verließ und erst Ende August 2007, nachdem
offenbar geworden war, dass ihr vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ein
Aktenauszug nicht zur Verfügung gestellt wurde, Ende August 2007 über ihren
Prozessbevollmächtigten selbst Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten
beantragte und erhielt. Danach bestand bei Zustellung der Klage am 22.08.2007
noch kein Anlass zur Klageerhebung.
Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO scheitert aber daran, dass das
mit Schriftsatz vom 28.08.2007bei Gericht eingegangen am 29.08.2007, abgegebene
Anerkenntnis nicht "sofort" im Sinne von § 93 ZPO erklärt wurde. Zwar kann der
geltend gemachte Anspruch auch bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
grundsätzlich innerhalb der Klageerwiderungsfrist "sofort" im Sinne des § 93 ZPO
anerkannt werden mit Rücksicht darauf, dass eine beklagte Partei bei Anordnung
eines frühen ersten Termins jedenfalls innerhalb der Frist zur Klageerwiderung
ein "sofortiges" Anerkenntnis abgeben kann, kann die Billigkeitsentscheidung,
die nach § 93 ZPO zu treffen ist, für den Fall der Anordnung des schriftlichen
Vorverfahrens nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe
der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung
abgegeben wird (BGH a.a.O.) hier wurde ein Anerkenntnis zwar schon vor Ablauf
der Klageerwiderungsfrist abgegeben. Jedoch hatten die Beklagten bereits zuvor
mit Schriftsatz vom 28.08.2007 den Antrag, die Klage abzuweisen, angekündigt.
Damit gingen die Beklagten ohne jeden sachlichen Anlass über die bloße Anzeige
der Verteidigungsabsicht, die in erster Linie der Vermeidung eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO dient, hinaus; auch ohne eine Begründung
dieses Antrages verdeutlichten die Beklagten hierdurch, dass sie nicht nur
überhaupt zur Klage vortragen, sondern die Klageforderung bestreiten und ihre
Rechtsverteidigung auf die Abweisung der Klage einrichten wollten. Einen Hinweis
darauf, dass die Prüfung des Klageanspruchs noch nicht abgeschlossen war und sie
sich ihre Entscheidung über das weitere Vorgehen noch vorbehalten wollten,
enthält der Schriftsatz nicht. Die Begründung für den gleichzeitig gestellten
Antrag auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist machte nicht geltend, dass man
die polizeilichen Ermittlungsakten noch nicht habe einsehen können, sondern
beschränkte sich auf Angaben zur Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten.
Es bedarf keine Entscheidung, ob ein im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der
Klageerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis in keinem Fall mehr als "sofort"
im Sinne des § 93 ZPO abgegeben angesehen werden kann, wenn zuvor ein
abweichender Sachantrag angekündigt wurde (so OLG Karlsruhe, FAMRz 2003, 942,
943; Deichfuß, MDR 2004, 190,192). Jedenfalls dann aber, wenn - wie hier - das
Anerkenntnis einem Klageabweisungsantrag nachfolgt, ohne das deutlich gemacht
worden ist, dass die beklagte Partei den Klageanspruch und ihr Vorgehen im
Rechtsstreit noch nicht abschließend geprüft hat, kann das Anerkenntnis nicht
als "sofort" im Sinne des § 93 ZPO abgegeben angesehen werden. In einem solchen
Fall entspricht es nicht der Billigkeit, der beklagten Partei den Vorteil des §
93 zu erhalten.
Die Auffassung der Beklagten, der Klageanspruch sei erst nach Einsicht in die
polizeilichen Ermittlungsakten fällig geworden, sodass anschließend noch sofort
im Sinne von § 93 ZPO habe anerkannt werden können, geht fehl.
Die Fälligkeit der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall ist von der
Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten nicht abhängig; sie trat mit
Entstehung der Schäden ein. Vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist war
lediglich der Eintritt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 4 BGB gehindert (BGH BB
1964, 820; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 286 Rn. 40).
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdewert entspricht
dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Abänderung der
Kostenentscheidung zu ihren Gunsten.