Anerkenntnisverbot und Leistungsfreiheit Versicherung
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 130/06
Urteil vom
21.08.2007
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 24 O 277/04
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 f ü r R e c h t e r k a n n t:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil der
24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 277/04 – abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin, die ein Taxi- und Tankstellenunternehmen betreibt, wurde von 1990
bis einschließlich August 1998 von der U. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im
Folgenden nur: U.) steuerlich betreut. Die Beklagte war in dieser Zeit
Berufshaftpflichtversicherer der U.. Für die von der Klägerin im fraglichen
Zeitraum beschäftigten Aushilfskräfte (zum großen Teil Schüler, Studenten und
Rentner) wurden pauschal 15% Lohnsteuer nebst anteiliger Kirchensteuer und
Solidarzuschlag abgeführt. Der für die Klägerin ab Herbst 1998 tätige
Steuerberater wies darauf hin, im damaligen Zeitraum habe eine günstigere
Möglichkeit bestanden, wenn die Aushilfskräfte eine Steuerkarte vorgelegt
hätten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass entsprechende Abzüge bei der Klägerin
entfielen, und die Einkommenssituation der beschäftigten Geringverdiener sei
durch die andere Abwicklung nicht beeinträchtigt worden wäre.
Die Klägerin nahm daraufhin die U. vor dem Landgericht Paderborn wegen eines ihr
in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1998 entstandenen Schadens von
71.288,63 DM in Anspruch. Die am 27. Juli 2000 eingegangene Klageschrift wurde
der U. am 16. August 2000 zugestellt. Das Landgericht beabsichtigte, durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage Beweis zu erheben, ob
die Versteuerung der Löhne für die Aushilfskräfte, die vom 1. Juli 1994 bis zum
31. August 1998 bei der Klägerin beschäftigt waren, über die Lohnsteuerkarte
gemäß § 39 b EStG im Einzelfall für die Klägerin günstiger gewesen als die von
ihr vorgenommene Pauschalversteuerung gemäß § 40 a Abs. 2 EStG. Der mit der
Erstattung des Gutachtens beauftragte Sachverständige teilte mit, er benötige
zur Beantwortung der Beweisfrage Unterlagen und Belege, denen die
Lohnsteuerklasse und die Einkommensverhältnisse der Aushilfskräfte zu entnehmen
seien. Zumindest seien Unterlagen über die Personenstandsverhältnisse der
Betroffenen erforderlich. Der neue Steuerberater der Klägerin teilte unter dem
19. Februar 2002 schließlich mit, Belege, aus denen sich die Lohnsteuerklassen
und Einkommensverhältnisse entnehmen ließen, könnten nicht beschafft werden.
Nachdem der Sachverständige daraufhin erklärt hatte, er könne allenfalls eine
Schätzung vornehmen, wurde über das Vermögen der U. mit Beschluss vom 1. Mai
2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Feststellung des Anspruchs zur
Tabelle wurde der Rechtsstreit fortgesetzt. Die Klägerin erklärte im
Verhandlungstermin vom 24. September 2003, ihr Zahlungsantrag werde mit der
Maßgabe gestellt, „dass die Forderung auf die Leistung aus der
Entschädigungsforderung gegen den Versicherer beschränkt" sei. Der
Insolvenzverwalter erklärte daraufhin, er erkenne den Antrag mit dieser Maßgabe
an. Darauf wurde er durch Anerkenntnisurteil antragsgemäß verurteilt. Die
Klägerin vollstreckte sodann aus dem Anerkenntnisurteil und erwirkte einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte. Die Klägerin nimmt die
Beklagte auf Zahlung der ihr vor dem Landgericht Paderborn zuerkannten Forderung
in Anspruch.
Die Klägerin hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.449,30 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit
dem 18.8.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung
stattgegeben. Auf das erstinstanzliche Urteil wird wegen aller Einzelheiten
Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie macht unter anderem
geltend, das Anerkenntnis und die von der Klägerin weiter vorgetragene
Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle stelle eine
Obliegenheitsverletzung dar. Im Übrigen sei die U. nicht verpflichtet gewesen,
auf andere Abrechnungsweisen der Lohnsteuer hinzuweisen. Außerdem werde ein
eventueller Schaden der Höhe nach bestritten. Schließlich seien Ansprüche der
Klägerin gegenüber der U. und auch gegenüber der Beklagten verjährt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 1.6.2006 – 24 O
277/04 - insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts
Paderborn 4 O 375/00 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen,
§§ 1, 49, 157 VVG.
Das Anerkenntnisurteil gegen den Insolvenzverwalter beruht ebenso wie die
Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle auf einem Verstoß des
Versicherungsnehmers – hier des Insolvenzverwalters – gegen das
Anerkenntnisverbot gemäß § 5 III Nr. 2 der vereinbarten AVB-S. Anhaltspunkte
dafür, dass dem Anerkenntnis eine Abstimmung mit der Beklagten vorausging, sind
nicht vorgetragen. Die Klägerin behauptet zwar eine „Unterrichtung" der
Beklagten. Indes ist zu einer Information über das beabsichtigte Vorgehen weiter
nichts vorgetragen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte
sich mit dem Anerkenntnis einverstanden erklärt hätte.
Der Verstoß gegen § 5 III Nr. 2 AVB-S führt dann, wenn – wie im vorliegenden
Fall – eine Pflichtversicherung besteht, jedoch nicht von vornherein zur
Leistungsfreiheit gemäß § 6 AVB-S in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG (vgl. hierzu
das Urteil des Senats vom 20.12.2005 - 9 U 99/05 – VersR 2006, 1207, gegen das
eine erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist [BGH - IV ZR
23/06 - ] und das Urteil des Senats vom 28.10.2005 - 9 U 146/04 – RuS 2006,
238), denn der Versicherer kann sich gegenüber dem Dritten nicht auf die
Obliegenheitsverletzung berufen. Soweit die Verurteilung auch ohne das
vertragswidrige Anerkenntnis erfolgt wäre, bleibt es bei seiner Haftung (vgl.
Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 158 e Rn. 9). Dies folgt aus § 158 c
Abs. 1 VVG. Dort heißt es: „Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt
gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen."
Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt die Vorschrift auch für
Leistungsfreiheit infolge eines verbotswidrigen Anerkenntnisses, wie sich schon
aus § 158 e Abs. 2 VVG ergibt; dort ist die sinngemäße Anwendung des § 158 e
Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehen, „wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne
Einwilligung des Versicherers einen Vergleich schließt oder dessen Anspruch
anerkennt." Der zitierte Verweis auf § 158 e Abs. 1 Satz 1 VVG führt dazu, „dass
die Haftung des Versicherers nach § 158 c" sich beschränkt „auf den Betrag, den
er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte."
Die Versicherungsleistung beschränkt sich dementsprechend auf den Betrag, der
der wahren Sach- und Rechtslage entspricht. Die von der Klägerin im vorliegenden
Deckungsprozess geltend gemachten Ansprüche unterliegen folglich trotz des
Anerkenntnisses und der Feststellung zur Insolvenztabelle einer vollständigen
Nachprüfung (Knappmann a.a.O.).
Für den vorliegenden Fall führen die dargelegten Grundsätze zur Abweisung der
Klage, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Rechtsstreit vor dem
Landgericht Paderborn gegen die U. ohne das Anerkenntnis des Insolvenzverwalters
obsiegt hätte, dass ihr die dort eingeklagten Ansprüche also tatsächlich
zustanden.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass es eine zum Schadensersatz führende
Pflichtverletzung der U. gab.
Soweit die Klägerin vorträgt, die U. habe „zu Beginn der Übernahme des
steuerlichen Mandats vor 1990" erklärt, „dass für Teilzeitkräfte, die monatlich
unter dem damals geltenden Höchstbetrag verdienten, generell pauschale
Lohnsteuer gem. § 40 a EStG von dem Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen sei"
und „ein Hinweis, dass bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte ... möglicherweise
keine Lohnsteuer abzuführen sei", sei niemals erfolgt, kann dem eine
Pflichtverletzung nicht entnommen werden. Die behauptete Erklärung zur
pauschalen Lohnsteuer war auch nach Darstellung der Klägerin für die Fälle der
Abrechnung ohne Lohnsteuerkarte zutreffend. Dafür, dass sie in einem
Zusammenhang stand, in dem sie weiterer Ergänzungen oder Hinweise bedurft hätte,
ist nichts ersichtlich.
Die Steuerberater hatten den Auftrag, die Lohn- und Finanzbuchhaltung zu
erstellen und die Klägerin in bezug auf die anfallenden Steuererklärungen zu
beraten. Die sich aus einem solchen Pflichtenkreis ergebenden Aufgaben
erstrecken sich nicht auf die Beratung über die Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Die steuerliche Abwicklung erfolgt vielmehr unter Berücksichtigung der vom
Mandanten eingegangenen Verträge. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu
entnehmen, dass sie hiervon abweichende Vereinbarungen mit der U. geschlossen
hatte, etwa indem diese beauftragt wurde, die Gestaltung der Verträge in bezug
auf steuerliche Folgen zu überprüfen. Es ist schon nicht dargetan, wie die
Situation sich für die Klägerin und die Steuerberaterin im Jahr 1990 darstellte,
also zu Beginn des Zeitraums, ab dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht
werden. Es ist zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, ob die steuerliche Beratung
vorher durch Dritte erfolgte, hiervon wird aber nach dem Gesamtvortrag
auszugehen sein. Mit welcher Maßgabe die U. ihre Tätigkeit aufnahm, ist jedoch
nicht mitgeteilt. Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerberater nur im Rahmen des
ihm erteilten Auftrags zu einer umfassenden Beratung verpflichtet ist (vgl. z.
B. BGH Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358 m.w.N.). Allein
die Kenntnis des Umstandes, dass Aushilfskräfte bei einem Mandanten beschäftigt
werden, ist noch kein Anlass, diesen über verschiedene Möglichkeiten der
Vertragsgestaltung und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu
belehren. Es gibt vielfältige Gründe, die hier gewählte Pauschalierung
vorzunehmen, etwa weil Beschäftigte – aus welchen Gründen auch immer – diese
Variante vorziehen. Dementsprechend lag keine Situation vor, in der ein
Steuerberater über die konkret übernommenen Aufgaben hinaus zur Überprüfung
steuerrechtlicher Fragen und zur Erteilung von Hinweisen verpflichtet war (vgl.
hierzu BGH Urteil vom 26.1.1995 – IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358 = NJW 1995, 958).
Die von der Klägerin gewählte Gestaltung der Arbeitsverhältnisse musste nicht
als eine offensichtliche steuerliche Fehlentscheidung angesehen werden. Es
bestand auch kein allgemeiner Beratungsbedarf, der sich etwa aus gesetzlichen
Änderungen ergeben könnte, denn § 40 a EStG war in der im Januar 1990 gültigen
Fassung bereits seit dem 3. August 1988 in Kraft; die steuerrechtliche Situation
hatte sich zu Beginn des Jahres 1990 insoweit also nicht geändert.
Würde man die Frage der Pflichtverletzung anders beurteilen, müssten Ansprüche
der Klägerin aber ebenfalls verneint werden, denn ihr Vortrag zu der „zu Beginn
der Übernahme des steuerlichen Mandats vor 1990" abgegebenen Erklärung ist in
keiner Weise konkretisiert. Es ist nicht einmal vorgetragen, wer
(Vertragspartner war eine GmbH), wann, bei welcher Gelegenheit eine Erklärung
des behaupteten Inhalts wem gegenüber (die Klägerin ist eine GmbH) abgegeben
hat.
Im Übrigen waren Ansprüche, die sich aus einer Pflichtverletzung vor Beginn des
Jahres 1990 ergeben könnten, verjährt, als die Klage vor dem Landgericht
Paderborn im Juli 2000 erhoben wurde, denn es gilt insoweit im Ergebnis eine
Verjährungsfrist von sechs Jahren, die nicht gewahrt war.
Die Beklagte hat im Vorprozess die Verjährungseinrede erhoben (BA 36). Ab Januar
1990 sind der Klägerin nach ihrer Darstellung wegen einer ungünstigen Abwicklung
der Arbeitsverhältnisse immer neue Teilschäden entstanden. Die Verjährungsfrist
wird schon mit der Entstehung des ersten Teilschadens in Gang gesetzt (vgl. BGH
Urt. v. 18.12.1997 – IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488). Die Klägerin meint
fälschlich, mangels Kenntnis habe die Frist nicht begonnen. § 68 StBerG, der
insoweit maßgeblich ist (gültig bis zum Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes), stellt hingegen nur auf die Entstehung des
Anspruchs ab. Mit ihr beginnt eine dreijährige Frist. Die Frist verlängert sich
um drei Jahre (BGH, Urt. v. 18.12.1997 – IX ZR 180/96, a.a.O.) weil bei der
Berechnung der Verjährungsfrist neben dem primären auch der sekundäre
Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen ist. Die Sekundärhaftung des
Steuerberaters beruht auf seiner Pflicht, nicht nur auf einen von ihm begangenen
Fehler, sondern auch auf die für den Schadensersatz geltende Verjährungsfrist
hinzuweisen (vgl. hierzu das für Steuerberater grundlegende Urteil des BGH vom
20.01.1982 – IVa ZR 314/80, BGHZ 83, 17).
Das Landgericht Paderborn ist offensichtlich von ständig sich wiederholenden
Pflichtverletzungen der U. ausgegangen und hat die Verjährung von Ansprüchen
angenommen, die bei Klageerhebung mehr als sechs Jahre zurücklagen.
Dementsprechend sollte die Beweiserhebung sich nur auf solche Schäden
erstrecken, die ab dem 1. Juli 1994 entstanden waren. Eine weitere
Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine solche Differenzierung richtig ist,
kann unterbleiben, weil der Senat jede Schadensersatzpflicht verneint.
Ergänzend soll aber darauf hingewiesen werden, dass auch die Ausführungen der
Klägerin zu dem ihr entstandenen Schaden unzureichend sind. Der Sachverständige
sah sich nicht in der Lage, die Beweisfrage zu beantworten. Es ist im Übrigen
zwangsläufig offen, welche Arbeitnehmer bereit gewesen wären, eine
Lohnsteuerkarte vorzulegen und bei welchen im Ergebnis wirklich (z. B. weil sie
tatsächlich keine weiteren Einkünfte hatten) keine Lohnsteuer abzuführen gewesen
wäre.
Die Klägerin ist auf alle hier aufgezeigten Umstände, die dem Erfolg ihrer Klage
entgegenstehen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich
hingewiesen worden. Ihre daraufhin eingereichte Stellungnahme kann schon deshalb
nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der bis zum 27. Juli 2007
eingeräumten Schriftsatzfrist am 30. Juli 2007 eingegangen ist. Im Übrigen hat
die Klägerin mit dem verspätet eingegangen Schriftsatz aber auch keine Tatsachen
vorgetragen, die erheblich sind und zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.449,30 €