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Anfangsverdacht
beseitigt Schutzwirkung des Bankgeheimnisses!
BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 11/00
Beschluss vom 15. Juni 2001
Vorinstanz:
Schleswig-Holsteinisches FG
Leitsätze:
1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche
Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt,
außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls
hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine
Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der
Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen
Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials
im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter,
nicht im Wege.
Normen:
AO 1977 § 30a Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs.
2,
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1
BGB § 903 Satz1, § 1004
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 155
GVG § 17a Abs. 5
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin)
ist eine Sparkasse. Aufgrund von Kontrollmaterial der Steuerfahndung (Steufa)
aus strafprozessualen Maßnahmen gegen die X-Bank, wonach verschiedene Geld- und
Wertpapiertransfers über die Antragstellerin auf Konten bei der X-Bank
Luxemburg, stattgefunden haben, leitete die Steufa des Antragsgegners und
Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) mit Einleitungsvermerk vom 20. Juli 1998
ein Steuerstrafverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger in
Luxemburg wegen des Verdachts ein, dass diese über die Antragstellerin Geld und
Wertpapiere nach Luxemburg, insbesondere zur genannten Filiale der X-Bank,
transferiert hätten und durch Nichterklärung dieser Vermögenswerte sowie von
Einnahmen aus diesen Kapitalanlagen mindestens für die Veranlagungszeiträume von
1992 bis 1996 Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer in noch
festzustellender Höhe hinterzogen hätten.
Mit Beschluss vom 22. Juli 1998 ordnete das Amtsgericht (AG) M antragsgemäß die
Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin in H und W sowie die
Beschlagnahme von im Einzelnen aufgeführten Bankbelegen (u.a.
Kassenkontrollstreifen sowie alle Unterlagen über diejenigen Kundenkonten, von
denen Vermögenswerte abgebucht bzw. entnommen und in die Schweiz bzw. nach
Luxemburg transferiert worden sind, ferner alle Unterlagen über Tafelgeschäfte,
auch soweit sie vor dem 1. Januar 1992 erstellt worden sind, jedoch gemeinsam
mit den noch vorhandenen Kassenprimanoten zur Identifizierung von
Kapitalanlegern herangezogen werden können) für den Zeitraum von 1992 bis 1996
an. Bei der Durchsuchung wurden u.a. Unterlagen über Wertpapiergeschäfte,
Tafelgeschäfte und Depotaufträge durchgesehen und teilweise kopiert. Die
Durchsicht bezog sich auch auf die etwaige Einlieferung effektiver Stücke in
Kundendepots und Übertragung ins Ausland, insbesondere nach Luxemburg. Noch
während der Prüfung erweiterte die Steufa des FA am 19. Januar 1999 das
Steuerstrafverfahren "um den Verdacht der Steuerverkürzung gegen namentlich noch
nicht bekannte Kapitalanleger, die im Besitz von Tafelpapieren waren oder sind".
Die Antragstellerin weigerte sich, Unterlagen über Tafelgeschäfte vorzulegen,
die nicht im Zusammenhang mit Transferierungen nach Luxemburg standen. Auf
Antrag des FA verfügte das AG "im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die über die Sparkasse H
Vermögenswerte nach Luxemburg transferiert und/oder Tafelgeschäfte getätigt
haben" die Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen. Die hiergegen von der
Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht (LG) I mit Beschluss
vom 9. Juni 1999 als unbegründet verworfen. Darin führte das LG im Wesentlichen
aus, dass sich ein konkreter Anfangsverdacht aufgrund der anonymisierten
Gestaltung der Tafelgeschäfte (Barabhebungen von bei der Antragstellerin
unterhaltenen Konten zwecks Ankaufs der Wertpapiere) ergeben habe. Wörtlich
heißt es dazu:
"Diese anonymisierende Gestaltung des Geschäfts, d.h. mit Hilfe einer
buchungstechnischen Barabhebung (bzw. in Fällen des Verkaufs und Einlösung von
Zinsgutscheinen mit Hilfe von Bareinzahlungen) wird der in der Form des
'bestellten' Tafelgeschäfts durchgeführte Wertpapiererwerb von dem bei der
Sparkasse unterhaltenen Konto des Bankkunden abgekoppelt, ist ungewöhnlich,
jedenfalls nicht naheliegend. Damit ist im Ergebnis erreicht worden, dass über
den Erwerb der Wertpapiere gemäß § 154 Abs. 2 AO keine Daten über den Kunden von
der Sparkasse erhoben und festgehalten worden sind (obwohl die Daten des Kunden
der Sparkasse bekannt gewesen sind und hinsichtlich des unterhaltenen Kontos
und/oder Depots auch erhoben und festgehalten worden sind). ... Das vorgenannte
Verhalten der Kunden reicht nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der
allgemein bekannten Tatsache, dass gerade in der Zeit vor Einführung der 35%igen
Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte im Jahr 1993 viele Anleger nach Wegen gesucht
und Wege eingeschlagen haben, um Vermögenswerte ... dem Steuerfiskus zu
verbergen, aus, um einen hinreichend konkreten Anfangsverdacht gegen sie
anzunehmen."
Bereits nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses des AG vom 22. Januar
1999 hatten die Fahnder ihre Prüfung fortgesetzt und u.a. auf die Tafelgeschäfte
1994 bis 1996 erstreckt. Nachdem die Fahnder die Absicht äußerten, die
beschlagnahmten Unterlagen über Erwerb, Besitz und Veräußerung von
Tafelpapieren, insbesondere Aufzeichnungen über Wertpapierein- und -ausgänge, an
die für die Besteuerung der Sparkassenkunden zuständigen Finanzämter
weiterzuleiten, reichte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein.
Sie beantragte, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die anlässlich der am
12. November 1998 begonnenen Durchsuchung ihrer Geschäftsräume beschlagnahmten
Unterlagen einschließlich der von der Steufa angefertigten schriftlichen Notizen
über Kapitalvermögen und Kapitaleinkünfte ihrer Kunden, die in keinem
Zusammenhang mit einer Geldanlage in Luxemburg stehen, weder selbst noch im Wege
von Kontrollmitteilungen auszuwerten.
Mit Beschluss vom 25. November 1999 hat das FG das Verfahren insoweit abgetrennt
als der Antrag dahin geht, die Auswertung der Unterlagen auch in den Fällen zu
untersagen, in denen einer Strafverfolgung keine Strafverfolgungshindernisse wie
z.B. Verjährung oder Tod des betroffenen Bankkunden entgegenstehen. Das
abgetrennte Verfahren hat das FG mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 an das
zuständige AG verwiesen, weil es insoweit den Finanzrechtsweg nicht für gegeben
hielt. Diesen Antrag hat die Antragstellerin im Januar 2000 beim AG
zurückgenommen.
Den verbleibenden Rechtsschutzantrag, soweit es also um die Untersagung der
Auswertung bzw. Weiterleitung von Informationen und Unterlagen der
Antragstellerin geht, die ausschließlich für Zwecke des Besteuerungsverfahrens
von Bedeutung sein können, hielt das FG unter Bejahung der Eröffnung des
Finanzrechtswegs für zulässig, mangels Bestehens eines Anordnungsanspruchs
jedoch nicht für begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den
in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 470 veröffentlichten Beschluss der
Vorinstanz verwiesen.
Mit ihrer vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen
Beschwerde (§ 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)
verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hält die vom FG getroffene
Unterscheidung zwischen "echten" Tafelgeschäften, die mit Bargeld Zug um Zug
abgewickelt werden, und "anonymisierten" Tafelgeschäften, bei denen der
Tafelpapierbesteller bei einem Kreditinstitut ein Konto unterhalte, das Geschäft
aber gleichwohl bar abgewickelt werde, nicht für gerechtfertigt. Tafelgeschäfte
seien schon begrifflich anonym, aber legitim und rechtfertigten als solche
keinen allgemeinen Verdacht auf Steuerhinterziehung. Wenn dies so sei, dann
dürfe jemand, der mit einem Koffer voll Bargeld bei einer Bank erscheine, um ein
Tafelpapier zu erwerben, nicht anders (besser?) behandelt werden, als jemand,
der bei dieser Bank ein Konto unterhalte. Erst recht werde eine unterschiedliche
Behandlung nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein kleineres Kreditinstitut wie
die Antragstellerin ein bestelltes Papier nicht vorrätig habe, sondern es erst
bei einem anderen Kreditinstitut (hier: der X-Bank) "bestellen" müsse. Der
angefochtene Beschluss sei in sich widersprüchlich, denn einerseits billige das
FG "echten" Tafelgeschäften Anonymität und Vertrauensschutz zu, während
andererseits infolge der einschränkungslosen Zurückweisung des Antrags der
Schluss nahe liege, dass das FG der Steufa die einschränkungslose
Ermittlungsbefugnis für alle Tafelgeschäfte zubillige. Aus dem
Wareneinlieferungsbuch als solchem sei nämlich nicht ersichtlich, ob der
betreffende Kunde Tafelpapiere gekauft oder ob er vorhanden gewesene Papiere
eingeliefert habe. Insgesamt wende sich die Antragstellerin gegen das
offensichtliche Bestreben der Steufa, die Versäumnisse des Gesetzgebers in Bezug
auf Tafelgeschäfte auf dem Verwaltungsweg zu "korrigieren".
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß
§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet,
ist zulässig, aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Aufgrund der
gebotenen summarischen Prüfung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der
Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen das FA auf Unterlassung der
Auswertung der in ihren Räumen beschlagnahmten Unterlagen einschließlich der von
der Steufa angefertigten schriftlichen Notizen über Kapitalvermögen und
Kapitaleinkünfte ihrer Kunden, die in keinem Zusammenhang mit einer Geldanlage
in Luxemburg stehen, bzw. auf Weitergabe dieser Unterlagen im Wege von
Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Bankkunden nicht
zusteht.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Finanzrechtswegs (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 FGO), der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags auf
Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-)Anordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), der
Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in ihren
Eigentumsrechten an den beschlagnahmten, vervielfältigten oder sonst
abgeschriebenen Geschäfts- und Kontenunterlagen verletzt zu sein (§§ 903, 1004
des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), des besonderen Rechtsschutzbedürfnisses
gerade für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Bestehens eines
Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des FG
(II 1 bis 2a des angefochtenen Beschlusses). Da diese auf der Rechtsprechung des
Senats beruhen (vgl. insbesondere den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997
VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen
erhoben haben, sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab.
Hinsichtlich der vom FG bejahten Zulässigkeit des Finanzrechtswegs wäre der
Senat ohnehin an die --auch insoweit überzeugenden-- Ausführungen des FG
gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den beschlagnahmten
Unterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch (Abwehranspruch aus § 903 Satz 1,
§ 1004 BGB) findet seine Schranken in den Rechten anderer, der
verfassungsmäßigen Ordnung oder dem Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1 des
Grundgesetzes). Ist der Eigentümer einer Sache hiernach zur Duldung
verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB). § 208
der Abgabenordnung (AO 1977) ist eine Vorschrift der verfassungsmäßigen Ordnung,
die der Steufa bestimmte Aufgaben und Befugnisse zuweist und daher geeignet ist,
den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkräften. Zutreffend ist das FG davon
ausgegangen, dass die vom FA beabsichtigte Weitergabe der bei der Durchsuchung
der Geschäftsräume der Antragstellerin von der Steufa des FA gewonnenen
Unterlagen und Erkenntnisse an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen
Bankkunden in dieser Vorschrift ihre rechtliche Grundlage findet und innerhalb
der durch diese Vorschrift eröffneten gesetzlichen Vorgehensweise liegt.
a) Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre
Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH), wie das FG richtig erkannt hat, zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits
(§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben
verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu
unterscheiden (BFH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266,
BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.). Eine konkrete
Maßnahme der Steufa ist hiernach rechtmäßig, wenn sich die Steufa dabei im
Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat (nachfolgend b) und
ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht (nachfolgend
c).
b) Die Steufa hat sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten.
aa) Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist Aufgabe der Steufa "die
Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten". Eine Tätigkeit
der Steufa in diesem Aufgabenbereich setzt die Einleitung eines
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens voraus (§ 397 AO 1977). Das
wiederum erfordert das Vorliegen eines so genannten (Anfangs-)Verdachts einer
Steuerstraftat (§ 386 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Ob ein solcher Anfangsverdacht
gegeben ist, entscheidet die zuständige Finanzbehörde (§ 386 Abs. 1 Satz 2,
§§ 387 ff. AO 1977). Eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung erfolgt
regelmäßig durch die ordentliche Gerichtsbarkeit (vgl. § 391 AO 1977), wenn
diese in dem laufenden Ermittlungsverfahren beispielsweise, wie im Streitfall
das AG, von der Steufa zur Anordnung von grundsätzlich dem Richter vorbehaltenen
Durchsuchungen und Beschlagnahmen eingeschaltet wird. Gelangt ein solcher
Vorgang aus irgend welchen besonderen Gründen in die Finanzgerichtsbarkeit, so
sprechen, was auch das FG erwogen hat, gute Gründe dafür, die Frage des
Bestehens eines Anfangsverdachts nicht einer erneuten gerichtlichen Überprüfung
zu unterziehen, es sei denn, die vom ordentlichen Gericht bestätigte
Entscheidung der Finanzbehörde erwiese sich als offensichtlich grob fehlerhaft
und damit als greifbar gesetzwidrig.
Im Streitfall hat die Steufa des FA mit Einleitungsvermerk vom 20. Juli 1998 ein
Steuerstrafverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die
über die Antragstellerin Vermögenswerte nach Luxemburg transferiert haben, wegen
des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Dieses Ermittlungsverfahren
wurde nach Erkenntnissen aus den ersten Durchsuchungen in den Geschäftsräumen
der Antragstellerin mit Vermerk vom 19. Januar 1999 wegen des Verdachts der
Steuerverkürzung gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger (Kunden der
Antragstellerin), die im Besitz von Tafelpapieren waren oder sind, erweitert.
Der vom FA hinsichtlich der Erweiterung des Ermittlungsverfahrens --nur darum
geht es im Streitfall-- bejahte Anfangsverdacht wurde sowohl vom AG im Rahmen
des auf Antrag des FA ergangenen Beschlagnahmebeschlusses vom 22. Januar 1999
als auch im hiergegen von der Antragstellerin geführten Beschwerdeverfahren nach
§ 304 der Strafprozeßordnung vom LG mit Beschluss vom 9. Juni 1999 bestätigt.
Das LG sah einen konkreten Anfangsverdacht im Wesentlichen aufgrund der
anonymisierten Gestaltung der Tafelgeschäfte als gegeben an, weil die Bankkunden
den Ankauf der über die Antragstellerin bestellten Tafelpapiere bzw. den Verkauf
von Tafelpapieren und die Einlösung von Zinsgutscheinen nicht über ihre bei der
Antragstellerin geführten Konten und Depots, sondern durch Barabhebungen und
Bareinzahlungen von und auf diese Konten getätigt hätten.
Diese Ausführungen des LG zum Anfangsverdacht einer Steuerstraftat nach § 386
Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind offensichtlich jedenfalls nicht grob fehlerhaft,
sodass der Senat keine Veranlassung für eine nochmalige Überprüfung dieser Frage
im finanzgerichtlichen Verfahren sieht. Im Übrigen ständen die Ausführungen des
LG auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Diese geht davon
aus, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren, verbunden mit der
Einlieferung derselben zur Verwahrung in das Depot oder die
Sammeldepotverwahrung eines deutschen Kreditinstituts keinen strafrechtlichen
Anfangsverdacht rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99
(BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643), denn es wäre widersinnig und mit einer
rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn an die bloße Existenz eines
vom Gesetz für erlaubt erklärten Tatbestands automatisch die Rechtsfolge eines
strafrechtlichen Anfangsverdachts zu knüpfen wäre. Entsprechend verhält es sich
hinsichtlich von Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über
ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden (vgl.
Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306). In dieser
zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat aber auch zum Ausdruck gebracht,
dass dann, wenn ein Geschäft nicht in banküblicher Weise, insbesondere anonym
oder pseudonym abgewickelt wird, ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht
durchaus zu begründen ist. So verhält es sich auch im Streitfall. Denn wer
Konten und Depots bei einem Kreditinstitut führt, seine Wertpapiergeschäfte aber
gleichwohl durch Bareinzahlungen und Barabhebungen tätigt, sodass sie anhand der
über diese Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte
ersichtlich sind, muss sich nicht nur die Frage gefallen lassen, warum er dies
tut, sondern muss auch den Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der
Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine nachfolgende
Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung stellen wollen.
Die hiergegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen
Bedenken, sofern sie denn nach den Ausführungen des LG zum Bestehen eines
Anfangsverdachts überhaupt noch berücksichtigt werden könnten, greifen nicht
durch. Zutreffend ist allerdings, dass Tafelgeschäfte an sich schon begrifflich
anonym sind, indem der Kunde bei einem Kreditinstitut Wertpapiere gegen Bargeld
"über die Tafel" (Bankschalter) kauft oder Zinskupons aus solchen Wertpapieren
gegen Barauszahlung einlöst, ohne dass das jeweilige Geschäft über ein
legitimationsgeprüftes Konto oder Depot i.S. des § 154 Abs. 2 AO 1977 läuft.
Tafelgeschäfte sind mithin, wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, anonym
in dem Sinne, dass für das damit befasste Kreditinstitut keine rechtliche
Verpflichtung besteht, Name und Anschrift des Kunden zu erheben und
festzuhalten. Daraus lässt sich jedoch für den Streitfall nichts ableiten. Hier
geht es nämlich nicht darum, dass von den betroffenen Bankkunden überhaupt
Tafelgeschäfte durchgeführt worden sind --das begründete in der Tat wegen der
rechtlichen Zulässigkeit solcher Geschäfte keinen Anfangsverdacht, wie auch das
LG richtig befunden hat--, sondern allein darum, auf welche Art und Weise diese
Tafelgeschäfte in concreto, d.h. im Wesentlichen in Anbetracht der bei der
Antragstellerin vorhandenen Konten und Depots der Kunden, durchgeführt worden
sind. Erst hieraus, nämlich aus der Abkoppelung der Geschäfte von den
bestehenden Konten, was unter diesen Umständen nicht der Üblichkeit entspricht,
jedenfalls aber ungewöhnlich und nicht nahe liegend ist, leitet sich der Vorwurf
der anonymisierenden Gestaltung der Tafelgeschäfte ab, der letztlich zur
Überschreitung der Schwelle eines Anfangsverdachts führt. Mit unterschiedlicher
Behandlung von "echten" und "unechten" Tafelgeschäften und Gesichtspunkten des
Vertrauensschutzes, wie die Antragstellerin vorträgt, hat dies nichts zu tun.
Die für die Betroffenen vielleicht bittere Erkenntnis, dass derjenige, der Geld
bei seiner Bank abhebt und damit bei einer anderen Bank Tafelpapiere erwirbt,
vor Nachforschungen der Steufa möglicherweise sicherer ist als derjenige, der
bei seiner eigenen Bank solche Geschäfte tätigt, liegt in der Natur der Sache.
Sie ist Folge des Systems, welches Tafelgeschäfte als solche erlaubt, aber
gerade durch die ihnen innewohnende Anonymität die gebotene Verifizierung
erschwert oder gar unmöglich macht. Wenn der Gesetzgeber Tafelpapiere bei ihrer
Einlösung mit einer erhöhten Kapitalertragsteuer (s. jetzt § 43a Abs. 1 Nr. 3
letzter Halbsatz i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb des
Einkommensteuergesetzes) belegt, so mag dies als gewisser Ausgleich für das
insoweit zweifellos bestehende Verifizierungsdefizit angesehen werden. Der Senat
sieht keine Veranlassung, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens näher auf diese
Frage einzugehen.
Wenn die Antragstellerin aus der einschränkungslosen Zurückweisung ihres Antrags
durch das FG den Schluss ziehen möchte, dass das FG der Steufa die
einschränkungslose Ermittlungsbefugnis für alle Fälle von Tafelgeschäften
zubillige (also auch für den Fall der bloßen Einlieferung von Tafelpapieren in
das legitimationsgeprüfte Inlandsdepot), so trifft dies nach Auffassung des
Senats nicht zu. Das FG hatte für eine differenzierende Betrachtung der
streitgegenständlichen Tafelgeschäfte schon deshalb keine Veranlassung, weil die
Antragstellerin insoweit nichts Konkretes vorgetragen und keine einzelnen Fälle
bzw. Kunden benannt hatte, bei denen die vom LG charakterisierte anonymisierte
Abwicklung der Tafelgeschäfte etwa nicht zugetroffen hätte. Auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist insoweit kein konkreter Vortrag durch die
Antragstellerin erfolgt. Der Senat muss daher im vorliegenden Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgehen, dass in allen vom Antrag der
Antragstellerin erfassten Fällen die betroffenen Bankkunden die Tafelgeschäfte
in der beschriebenen anonymisierten Gestaltung abgewickelt haben und folglich
alle diese Kunden Verfahrensbeteiligte in dem von der Steufa eingeleiteten
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren geworden sind. Sollten im Streitfall
tatsächlich auch solche Fälle von Tafelgeschäften erfasst sein, in denen sich
ein Anfangsverdacht nicht begründen lässt, so stände es den davon betroffenen
Bankkunden im Übrigen frei, in Person gegen die von der Steufa beabsichtigten
Maßnahmen nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BFHE 192, 44, BStBl II
2000, 643 vorzugehen.
bb) Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 umfasst die Aufgabe der Steufa auch
"die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten
Fällen". Dadurch wird die Aufgabenzuweisung nach Nr. 1 im steuerstrafrechtlichen
Bereich um den mit den zu erforschenden Steuerstraftaten bzw.
Steuerordnungswidrigkeiten zusammenhängenden steuer- und
steuerverfahrensrechtlichen Bereich erweitert.
Diese Aufgabe der Steufa entfällt nicht etwa dann, wenn eine
steuerstrafrechtliche Verfolgung der einer Steuerstraftat verdächtigen Person
nicht mehr möglich ist. Wie der Senat bereits in seinem grundlegenden Beschluss
in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231 hierzu entschieden hat, gehört zu den
Aufgaben der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten
und Steuerordnungswidrigkeiten auch dann, wenn hinsichtlich dieser Delikte
bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn
andere Hindernisse einer strafrechtlichen Verfolgung des Verdächtigen im Wege
stehen, etwa dessen Ableben. In solchen Fällen schließt die Aufgabe der Steufa
nach Nr. 2 der Vorschrift nahtlos an ihre Aufgabe nach Nr. 1 an. Dies bedeutet,
dass der einer Steuerstraftat Verdächtige bzw. sein Erbe auch noch nach Eintritt
des Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steufa auf der Grundlage
von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen rechnen muss, solange jedenfalls hinsichtlich des in
Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung
eingetreten ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Steufa ihre Aufgabenerfüllung
zunächst auf der Grundlage von Nr. 1 der Vorschrift begonnen und dann bei
Eintritt des Strafverfolgungshindernisses nach Nr. 2 fortgesetzt hat oder ob sie
bereits von Anfang ihrer Ermittlungen an auf der Grundlage von Nr. 2 der
Vorschrift tätig geworden ist, denn beide Möglichkeiten fallen klar in den
Aufgabenbereich der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.
Im Streitfall steht für das vorliegende Verfahren fest, dass die Steufa
ausschließlich in solchen Fällen ermittelt, in denen eine strafrechtliche
Verfolgung der einer Steuerstraftat verdächtigen Personen aus unterschiedlichen
Gründen nicht mehr in Betracht kommt, es also allein noch um die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen geht. Das ist auch der Grund, weshalb
das FG (zutreffend) die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bejaht und diese Fälle
nicht wie die anderen, bei denen die steuerstrafrechtliche Verfolgung noch
möglich ist, an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit
abgegeben hat. Mithin konnte sich die Steufa, wie auch das FG erkannt hat, in
den streitgegenständlichen Fällen mit Recht auf ihre Aufgabenerfüllung nach
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 stützen, und zwar unabhängig davon, zu welchem
Zeitpunkt das Strafverfolgungshindernis eingetreten ist.
c) Der Steufa des FA stehen bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung die
ihr von der Antragstellerin bestrittenen Befugnisse auch zu.
Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 stehen der Steufa in
steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zu,
die die Finanzämter (Hauptzollämter) im Besteuerungsverfahren haben. Wie die
Finanzämter kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der §§ 93 ff. AO 1977 in Anspruch
nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des
Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschränkungen, die für die Finanzämter
gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also
noch weitergehende Befugnisse als die Finanzämter ausüben darf (vgl. BFH in BFHE
184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424). § 93 Abs. 1 Satz 1 AO
1977 gibt hiernach der Steufa das Recht, von den Beteiligten (§ 78 AO 1977) und
anderen Personen die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen
Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Dabei kann es keinen Unterschied machen, weil es insoweit lediglich eine Frage
der praktischen Zweckmäßigkeit ist, ob die Steufa die bei den Fahndungsmaßnahmen
gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse selbst auswertet, indem sie selbst die
betroffenen Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen auffordert, oder ob sie die weitere Auswertung mittels
der Erstellung von Kontrollmitteilungen den Finanzämtern überlässt, bei denen
die Beteiligten zur Steuer veranlagt werden. In Fällen wie den vorliegenden, bei
denen es im Wesentlichen um die Überprüfung geht, ob bei in der Vergangenheit
durchgeführten Veranlagungen mögliche Kapitalerträge aus Wertpapiergeschäften in
die Besteuerung eingeflossen sind und ob die durchgeführten Veranlagungen ggf.
an die im steuerstrafrechtlichen Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse
angepasst werden müssen, ist es, wie das FG einleuchtend begründet hat, durchaus
sinnvoll und verwaltungsökonomischer, die bei der Steufa-Prüfung gewonnenen
Unterlagen und Erkenntnisse zur weiteren Auswertung an die
Veranlagungsfinanzämter weiterzuleiten. Aus rechtlichen Gründen bestehen
hiergegen jedenfalls grundsätzlich keine Bedenken.
Das so genannte Bankengeheimnis des § 30a AO 1977 steht der Weiterleitung der
Unterlagen und Erkenntnisse der Steufa an die Wohnsitzfinanzämter im Streitfall
nicht im Wege. Zwar soll nach § 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Ausschreibung von
Kontrollmitteilungen hinsichtlich von Guthabenkonten oder Depots, bei deren
Einrichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO 1977 stattgefunden
hat, unterbleiben. Wie der Senat jedoch bereits mehrfach entschieden hat, gilt
dieses in Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot nicht, wenn wegen
des Verdachts einer Steuerverkürzung ermittelt wird oder ermittelt worden ist
(vgl. BFH in BFH/NV 1998, 424), mithin ein steuerstrafrechtlicher
Anfangsverdacht besteht oder gegeben war (BFH in BFHE 192, 44, BStBl II 2000,
643).
Der im Streitfall nach den obigen Ausführungen (Punkt 2 b aa) gegebene
steuerstrafrechtliche Anfangsverdacht entfällt im Übrigen nicht dadurch, dass
der der Steuerstraftat verdächtigte Verfahrensbeteiligte des
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verstorben ist oder durch sonstige
Gründe ein Strafverfolgungshindernis eingetreten ist. Der einmal bestehende
Anfangsverdacht bleibt vielmehr bestehen, bis der Beteiligte oder dessen Erbe
diesen Verdacht widerlegt hat oder die Finanzbehörden aufgrund der weiteren
Ermittlungen und Auswertungen aller vorhandenen Erkenntnisse selbst zu der
Auffassung kommen, dass sich der Verdacht nicht länger aufrecht erhalten lässt.
Wird die Steufa mithin auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
"zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten
Fällen" tätig, bleibt der für das Vorgehen nach Nr. 1 der Vorschrift
erforderliche steuerstrafrechtliche Anfangsverdacht unabhängig davon bestehen,
ob die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung noch gegeben oder
zwischenzeitlich durch Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses entfallen
ist.
Da § 30a Abs. 3 AO 1977 im Streitfall schon aus dieser prinzipiellen Erwägung
nicht zugunsten der Antragstellerin und der von ihr zu schützenden Kunden zum
Zuge kommen kann, kann der Senat die mit der Anwendung dieser Vorschrift
verbundenen weiteren Fragen, ob auch bankinterne Zwischen- und
Verrechnungskonten dem Schutz dieser Vorschrift unterliegen und ob sie, wie der
I. Senat des BFH entgegen der Rechtsprechung des beschließenden Senats meint,
nur bei einer echten Außenprüfung eingreift, nicht jedoch auch bei einer
Steufa-Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2000 I B 17/00, BFHE 192,
260, BStBl II 2000, 648), auf sich beruhen lassen.
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