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Gemeinschaftskonto – Anfechtbarkeit einer Überweisung bei Irrtum

 OLG Schleswig-Holstein

Az.: 11 U 44/10

Urteil vom 06.10.2011


1. Die Berufung des Klägers vom 26.03.2010 gegen das am 12.03.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,– € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zustimmung zur Auskehrung eines beim Amtsgericht … zum Az. … hinterlegten Betrages in Höhe von 7.000,– €.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Anfechtung der Überweisung des Klägers auf das Gemeinschaftskonto seiner Eltern gemäß Anlage K 2 dem Kläger keinen Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des geltend gemachten Betrages verschaffe.

Ein Anfechtungsrecht des Klägers sei nicht gegeben. Die vom Kläger behauptete Unkenntnis, dass es sich bei dem Gemeinschaftskonto seiner Eltern um ein Oder-Konto gehandelt habe, stelle keinen zur Anfechtung berechtigenden erweiterten Inhaltsirrtum dar, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum.

Mit der Behauptung des Klägers, er habe durch die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto nur seiner Mutter schenkweise einen Betrag zuwenden wollen und nicht gewusst, dass seine Eltern ihr Gemeinschaftskonto als Oder-Konto geführt hätten, habe er nicht hinreichend dargetan, dass er einem Irrtum im Hinblick auf die Natur des Gemeinschaftskontos als Oder- statt als Und-Konto unterlegen sei. Ein Gemeinschaftskonto stelle nämlich sowohl das von den Eltern des Klägers geführte Oder-Konto, welches eine Einzelberechtigung beider Kontoinhaber und damit das typische Ehegattenkonto darstellen würde, als auch das sogenannte Und-Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung beider Inhaber des Kontos dar. Auch bei einem Gemeinschaftskonto in Form des Und-Kontos habe die Mutter des Klägers nicht allein über den Betrag verfügen können, sondern nur gemeinsam mit ihrem Ehemann, so dass dieser ebenfalls Zugriff auf das Geld erhalten hätte, auch wenn dann eine Forderungspfändung nur durch einen Titel gegen beide Inhaber des Kontos hätte erfolgen können. Wenn der Kläger in seiner Anfechtungserklärung angegeben habe, er habe gewusst, dass es sich bei dem Konto seiner Eltern um ein Gemeinschaftskonto handele, folge daraus, dass ihm bewusst gewesen sei, dass nicht allein seine Mutter Zugriff auf das Geld haben würde, sondern auch eine Zugriffsberechtigung seines Vaters damit eingeräumt worden sei. Dementsprechend habe sich der Kläger auch nicht über die Verfügungsberechtigung über das Kontoguthaben geirrt. Zu keinem Zeitpunkt habe die Mutter ausschließlich (d.h. unter Ausschluss des Ehemannes) über das Kontoguthaben verfügen können.

Im Übrigen handele es sich bei der Folge, dass auf den überwiesenen Betrag auch die Gläubiger des Vaters des Klägers Zugriff hätten nehmen können, lediglich um eine mittelbare Rechtswirkung, die zu der gewollten und eingetretenen Rechtsfolge, nämlich dass die Mutter des Klägers über den Betrag verfügen können sollte, lediglich hinzugetreten sei, so dass es sich nicht um einen erweiterten Inhaltsirrtum im Sinne eines Irrtums des Erklärenden über die Rechtsfolgen seiner Erklärung handele, sondern um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

Auch sei die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt. Ausweislich der Anlage K 4 habe der Kläger bereits Anfang Januar 2009 gewusst, dass das Gemeinschaftskonto vom Finanzamt gepfändet worden sei. Er weise sogar auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die vom Finanzamt getätigten Maßnahmen, das Gemeinschaftskonto zu pfänden, hin. Damit habe der Kläger in diesem Moment sämtliche Tatsachen, die maßgeblich für seine Anfechtungserklärung sein konnten, gekannt. Daher sei die erst im Mai 2009 erklärte Anfechtung nicht mehr unverzüglich.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger. Er führt zur Begründung aus, dass die Anfechtung fristgemäß erfolgt sei, weil er erst wenige Tage vor seiner Anfechtungserklärung vom 20.05.2009 erfahren habe, dass es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein Oder-Konto und nicht um ein Und-Konto gehandelt habe. Die Bank seiner Eltern habe ihn zudem über die Qualität des Gemeinschaftskontos wie über die Schulden des Vaters getäuscht.

Darüber hinaus habe er einen Anfechtungsgrund, denn er sei bei seiner Erklärung einem beachtlichen erweiterten Inhaltsirrtum unterlegen. Zur Begründung führt er an, dass er bei der Überweisung zugunsten seiner Mutter die Qualität des Gemeinschaftskontos als Oder-Konto nicht gekannt habe und ebenso wenig die Folge, dass auch Gläubiger seines Vaters hätten Zugriff auf das Konto nehmen können. Es sei mit der Pfändung durch das Finanzamt … eine Rechtsfolge eingetreten, die er nicht gekannt und nicht gewollt habe.

Der Kläger beantragt,

das mit der Berufung vom 26.03.2010 angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe mit dem Az.: 6 O 322/09, zugestellt am 16.03.2010,

1) abzuändern, und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Auskehrung in Höhe von 7.000,-€ des beim Amtsgericht … zum Az.: … hinterlegten Betrages in der vorgenannten Höhe an den Kläger und Berufungskläger zu erteilen,

2) für den Fall der Zurückweisung der Berufung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits darüber erstens zuzulassen, ob nur ein Tatbestandsirrtum deshalb vorliegen muss, weil derjenige, der einem Dritten einen Geldbetrag durch Überweisung auf ein Gemeinschaftskonto als Oder-Konto statt als Und-Konto zuwendet, sich stets mit der Folge unmittelbar irrt, weil bei einem Oder-Konto statt eines Und-Kontos aufgrund Einzelverfügungsbefugnis anstelle gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis beider Kontoinhaber nicht der Zuwendungsempfänger alleine forderungsberechtigt wird, sondern auch ein Dritter unmittelbaren Zugriff auf das Konto als Gläubiger des anderen Kontoinhabers kraft Gesetzes unmittelbar erwirkt, und damit gegenüber dem Und-Konto als einheitlichem Konto beider Kontoinhaber aufgrund formularvertraglicher Vereinbarung Anlage BK 2 gleich K 7 unmittelbar begünstigt wird und nicht nur mittelbar, wie das Landgericht Itzehoe rechtsirrig meint und das zweitens eine statistische Vermutung mit dem Landgericht Itzehoe auszuscheiden hat im Bereich individueller Verhaltensweisen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil, indem es im Wesentlichen diejenigen Argumente wiederholt, die es in der ersten Instanz geltend gemacht hat und auf die zum Teil das erstinstanzliche Urteil gestützt ist.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land, und zwar auch nicht aus § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alternative BGB.

Es bestehen schon Bedenken, ob der Kläger a) wirksam gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner angefochten hat. Darüber hinaus hat er aber auch b) die Anfechtungserklärung nicht fristgemäß im Sinne des § 121 BGB abgegeben und es fehlt letztlich c) und d) auch an einem Anfechtungsgrund.

a) Der Senat hat bereits Bedenken, ob mit der gegenüber der Bank der Eltern des Klägers (der Volksbank … eG) abgegebenen Anfechtungserklärung vom 20.05.2009 – unabhängig vom Vorliegen eines Anfechtungsgrundes – eine wirksame Anfechtung erfolgen konnte, da Willenserklärungen im Sinne der §§ 119, 120 BGB nur gegenüber dem Erklärungsempfänger angefochten werden können (vgl. MüKo/Kramer, AT, 4. Aufl., § 119 Rz. 11). Die anzufechtende Willenserklärung war ausweislich seines Schreibens vom 20.05.2009 seine Überweisung vom 16.09.2008. Diesen Überweisungsauftrag erteilte der Kläger jedoch nicht der Bank seiner Eltern, sondern der Deutschen Bank als seiner kontoführenden Bank, die mithin auch die Erklärungsempfängerin war.

Daran ändert die Auffassung des Klägers nichts, er könne gegenüber der Volksbank … eG aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung durch Unterlassen im Sinne des § 123 BGB anfechten, weil die Bank seiner Eltern ihn nicht über die Qualität des Gemeinschaftskontos und auch nicht über die Schulden seines Vaters aufgeklärt habe.

Eine arglistige Täuschung der elterlichen Bank durch Unterlassen würde eine entsprechende Verpflichtung der Volksbank … eG gegenüber dem Kläger voraussetzen. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr scheidet eine Aufklärungspflicht der Empfängerbank gegenüber dem Überweisenden aber bereits aus, weil zwischen diesen am Überweisungsvorgang Beteiligten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, aus denen sich die Nebenpflicht zur Aufklärung ergeben könnte (vgl. dazu Jürgen Vortmann „Die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken“, 8. Auflage, 2006, Rz 236).

Auch aus dem Vertrag seiner Eltern mit ihrer kontoführenden Bank kann der Kläger keine Rechte herleiten, da dieser weder als Vertrag zu Gunsten Dritter, noch als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, einzustufen ist (vgl. dazu Krümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Auflage, 2004, Rz 4.237, 4.361).

b) Unabhängig davon hat der Kläger die Anfechtung nicht in der nach § 121 BGB für eine solche Erklärung im Sinne der §§ 119, 120 BGB geltenden Frist erklärt.

Danach muss die Anfechtung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die tatsächliche Kenntnis vom Anfechtungsgrund, d. h. die Kenntnis des Umstandes, dass die Erklärung im Sinne der §§ 119, 120 BGB irrig abgegeben wurde (vgl. MüKo/Kramer, a.a.O., § 121 Rz. 6). Ausweislich der Anlage K 4 erfuhr der Kläger am 05. bzw. 06.01.2009 von der Pfändung des Gemeinschaftskontos bei der Anfechtungsgegnerin durch das Finanzamt …. Aus seinem Schreiben von diesem Tage geht hervor, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt nicht nur wusste, dass er auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen hatte, sondern auch, dass die Pfändung durch das Finanzamt … auch die von ihm nur seiner Mutter zugedachte Zuwendung umfasste. So heißt es in dem Schreiben wörtlich: „Mit aller größter Verärgerung habe ich heute von meinem Vater erfahren, dass Sie das Konto, lautend auf H. und W. bei der VR Bank … mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.12.2008 gepfändet haben. Auf dieses Konto habe ich kürzlich aus meinem Hausverkauf zu Gunsten ausschließlich meiner Mutter, Frau H., zur Altersversorgung 20.000,– € in Form einer Schenkung überwiesen. Durch den Beschluss ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert. … Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen über Ihre getätigte Maßnahme, ein Gemeinschaftskonto, welches auf H. und W. angemeldet ist, zu pfänden. Meine Mutter ist in diesem Rechtsstreit nicht involviert und leidet unter dieser Maßnahme ungerechtfertigt mit. … Ich habe Sie daher aufzufordern, unverzüglich den Betrag von 20.000,– € wieder freizugeben. Ich werde diesen von Ihnen getroffenen schweren Eingriff nicht dulden!“.

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Damit waren dem Kläger bereits Anfang Januar 2009 alle Umstände, die ihn später – am 20.05.2009 – zu seiner Anfechtung veranlassten, bekannt. Er wusste, dass der von ihm nur seiner Mutter zugedachte Betrag der Pfändung durch das Finanzamt … als Gläubigerin seines Vaters unterfallen und damit für seine Mutter nicht mehr verfügbar war. Die Behauptung, er habe erst kurz vor der Anfechtung vom 20.05.2009 davon erfahren, dass es sich bei dem Gemeinschaftskonto seiner Eltern um ein Oder- und nicht um ein Und-Konto handelte, ändert daran nicht, denn diese Detailkenntnis verschaffte ihm nicht erst die tatsächliche Kenntnis davon, dass der von ihm mit der Überweisung verfolgte Zweck nicht erreicht worden war. Diese tatsächliche Kenntnis hatte er bereits im Januar.

c) Darüber hinaus stellt die Behauptung des Klägers, er habe sich über die Qualität des Gemeinschaftskontos seiner Eltern als Oder- und nicht als Und-Konto geirrt, keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar.

Wenn es sich bei dem Konto seiner Eltern nämlich um ein Und-Konto gehandelt hätte, hätte seine Mutter – anders als von ihm beabsichtigt – zu keiner Zeit den alleinigen Zugriff auf den zugewendeten Betrag gehabt. Dann wiederum hätte sie vielmehr von Anfang an nur gemeinsam mit seinem Vater über diesen Betrag verfügen können. Das aber war vom Kläger gerade nicht gewollt und führt dazu, dass der Kläger auch in diesem Falle nicht den von ihm mit seiner Überweisung angestrebten Erfolg erreicht hätte. Sein behaupteter Irrtum hatte mithin keine Konsequenzen für den von ihm erteilten Überweisungsauftrag und berechtigt daher nicht zur Anfechtung.

d) Auch seine Behauptung, er habe sich darüber geirrt, dass die Gläubiger seines Vaters bei dem Oder-Konto Zugriff auf das Konto nehmen konnten und dass er bei Kenntnis dieses Umstandes die Überweisung nicht getätigt hätte, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zwar besteht ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum auch dann, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebte Rechtswirkung erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (vgl. RGZ 89, S. 29 ff. (33); BGHZ 168, S. 210 ff. (217) = BGH NJW 2006, 3353 ff. (3354); BGH NJW 2008, 2442 ff. (2443 f.)). Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und auch eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152 ff. (156); BGHZ 168, 210 ff. (218)).

Der Bundesgerichtshof hat das Vorliegen eines solchen zur Anfechtung berechtigenden Irrtums unter anderem für den Fall angenommen, dass die Folge des Verstreichenlassens der Ausschlagungsfrist der Erbschaft nicht nur die ist, dass der Erbe die ihm zugedachte Rechtsstellung einnimmt, sondern ebenso, dass er das von § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnete Wahlrecht verliert, sich für den möglicherweise dem Wert nach günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden (BGH NJW 2006, S. 3353 ff.). Der Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge eines solchen Verhaltens prägt dessen Charakter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht weniger als das Einrücken in die Rechtsstellung des Erben. Beide Folgen sind danach wie zwei Seiten derselben Medaille (vgl. auch BGHZ 168, S. 210 ff. (220)).

Ein rechtlich vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Mit der Überweisung des der Mutter zugedachten Betrages auf das bestehende Gemeinschaftskonto der Eltern und der dortigen Gutschrift hatte die Mutter des Klägers ein alleiniges Zugriffs- und Verfügungsrecht – wie vom Kläger gewollt – erhalten und die Schenkung war gemäß § 518 Abs. 2 BGB vollzogen (vgl. dazu Palandt/Weidenhoff, 70. Aufl., 2011, § 518 Rz. 9). Die gewünschte Rechtsfolge war damit eingetreten.

Die damit verbundene Folge, dass bei dem – hier gegebenen – Oder-Konto auch der Vater und damit auch dessen Gläubiger Zugriff auf das Konto nehmen konnten, ist nicht die zwingende Folge dieser Zuwendung, sondern eine mittelbare, die sich aus der Natur des Oder-Kontos ergibt. Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall tatsächlich von Gläubigern anderer Verfügungsberechtigter Zugriff auf das Konto genommen wird, dies ist jedoch keine unausweichliche Folge. Damit handelt es sich bei diesem Irrtum um einen Rechtsfolgenirrtum, der als bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt.

2.

Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, ist nicht zu entsprechen, denn die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob ein Irrtum über die Qualifikation des Gemeinschaftskonto als Und- oder als Oder-Konto zur Anfechtung berechtigt, ist nicht entscheidungserheblich. Es fehlte bei der vom Kläger erklärten Anfechtung bereits an der von § 121 BGB geforderten Unverzüglichkeit der Erklärung, so dass es auf die Frage des Anfechtungsgrundes letztlich nicht ankommt. Davon abgesehen weicht der Senat von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage des erweiterten Inhaltsirrtums nicht ab.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

 

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