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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer -
Rechtsprechungsänderung und Auslegung
BGH
Az: 4 StR 150/03
Urteil vom 20.11.2003
Leitsätze:
a) Erforderlich ist eine
zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs
entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist.
b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu
setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs
und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt
es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig
wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der
Fahrer den Motor ausstellt.
c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in
feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die
Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung
erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.
d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch
kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. (Aufgabe von
BGHSt 5, 280)
In der Strafsache wegen gemeinschaftlichen Raubes hat der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2002, auch soweit es die Mitangeklagten Wa.
und A. betrifft,
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß jeweils die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen, ausgenommen denjenigen zur
Schuldfähigkeit, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Wa. und A.
jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit räuberischem
Angriff auf einen Kraftfahrer für schuldig befunden und den Angeklagten W. zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie den Angeklagten D. zu einer zur
Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagten Wa. und A., die keine Revision eingelegt haben, hat es zu
Bewährungsstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten W.
und D. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts
rügen. Die Rechtsmittel führen zur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich aller
Angeklagten dahin, daß die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen
Kraftfahrer jeweils entfällt, und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen
sind sie unbegründet.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die vier Angeklagten nahmen am Abend des 6. Juli 2002 in Winsen/Luhe an einer
Feier einer größeren Gruppe junger Leute teil, bei der sie in im einzelnen nicht
mehr feststellbarem Umfang auch alkoholische Getränke zu sich nahmen. Nach
Mitternacht entschlossen sie sich, noch nach Maschen zu fahren. Der Angeklagte
W. bestellte deshalb ein Taxi, woraufhin gegen 1.30 Uhr der später Geschädigte
Jürgen K. mit dem Taxi erschien. W. gab das Fahrtziel an und nahm auf dem
Beifahrersitz Platz, die übrigen drei Angeklagten setzten sich auf die Rückbank.
Während der Fahrt schlug er den anderen vor, den Taxifahrer zu überfallen und
ihm dessen Geld abzunehmen. Alle Angeklagten waren mit dem Vorschlag
einverstanden. Sie führten ihre Unterhaltung in russischer Sprache, so daß der
Taxifahrer sie nicht verstehen konnte. In Maschen wies der Angeklagte W. den
Taxifahrer an, auf einen von dem ursprünglich ins Auge gefaßten Fahrziel nicht
weit entfernten Parkplatz neben einem einsam gelegenen Baggersee abzubiegen und
dort nach einer kurzen Strecke anzuhalten. Dem kam der Taxifahrer nach, der auch
den Motor des Fahrzeugs ausstellte. Als er gerade dabei war, die
Innenbeleuchtung einzuschalten, um die Fahrt abzurechnen, ergriff W. seine Arme
und drückte sie nach unten, während der Mitangeklagte Wa. ihm den linken Arm um
den Hals legte und mit großer Kraft den Kopf nach hinten zog, wodurch er in
Todesangst geriet. W. forderte nunmehr von dem Taxifahrer die Herausgabe von
Geld und entnahm aus der Mittelkonsole dessen Geldbörse, in der sich 200 bis 220
€ befanden. Ferner nahm er das zum Taxi gehörende Mobiltelefon an sich und zog
auch den Fahrzeugschlüssel ab. Sodann verließen die vier Angeklagten das
Fahrzeug und liefen davon.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler
alle vier Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB)
für schuldig befunden. Dies gilt, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner
Antragsschrift vom 23. April 2003 dargelegt hat, auch, soweit das Landgericht
den Angeklagten D. nicht lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen
mittäterschaftlicher Beteiligung verurteilt hat. Diese Wertung des Landgerichts
hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. vor § 25 Rdn. 2a m.N.) und ist deshalb vom
Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen
wäre. Dagegen vermag der Senat die Schuldsprüche nicht zu bestätigen, soweit das
Landgericht die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten auch
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilt
hat.
3. Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB zugrundeliegende
Rechtsauffassung des Landgerichts vom Standpunkt der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.
a) So hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner frühesten
Grundsatzentscheidung nach Einführung des § 316 a StGB durch das 1. Gesetz zur
Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) in einem Fall
die Verurteilung des Täters nach § 316 a StGB a.F. ausdrücklich bestätigt (BGHSt
5, 280 f.), in dem der Täter spätestens während der Fahrt mit einem Taxi den
Entschluß gefaßt hatte, den Taxifahrer zu töten und sich dessen Pkw zu
bemächtigen; in Ausführung dieses Tatplans hatte er den Taxifahrer veranlaßt, an
einer einsamen Stelle zu halten und mit ihm zusammen auszusteigen; als sie sich
etwa 100 m vom Anhalteort entfernt hatten, führte der Täter seinen Tatplan aus.
Der Bundesgerichtshof hat zum Schuldspruch nach § 316 a StGB a.F. ausgeführt,
die Vorschrift diene dem Schutz des Kraftverkehrs und solle den besonderen
Gefahren entgegenwirken, die sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben;
diese Gefahren bestünden "namentlich in der Beanspruchung des Fahrers durch die
Lenkung, in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch
in seiner Vereinzelung und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder
Hilfe" (aaO S. 281).
b) Ausgehend von dieser Entscheidung, die im Ergebnis an die Rechtsprechung des
Reichsgerichts zum 1947 durch Kontrollratsgesetz aufgehobenen Gesetz gegen
Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (vgl. RGSt 73, 71 f.; dazu
BGHSt aaO) anknüpfte, hat der Bundesgerichtshof den Tatbestand weit gehend im
Sinne eines durch den bloßen Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs
qualifizierten Raubtatbestand mit weit vorverlagerter Strafbarkeit aufgefaßt. So
hat er die Erfüllung des Tatbestandes schon dann angenommen, wenn der
mitfahrende Täter das Opfer an eine einsame Stelle lockt, um es dort unter
Ausnutzung der so geschaffenen "Vereinzelung" auszurauben (vgl. nur BGHR StGB §
316 a Abs. 1 Straßenverkehr 13 mit krit. Anm. Wolters JR 2002, 163 f.). Diesen
Grundsätzen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch nach
Änderung von § 316 a StGB durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG
(BGBl 1998 I 164) gefolgt (BGHR aaO).
4. An dieser Rechtsprechung hält der Senat in weit gehender Übereinstimmung mit
der Literatur (vgl. nur Booß DAR 1953, 5, 6; Christian Fischer JURA 2000, 433
f.; Geppert JURA 1995, 310 f.; Günther JZ 1987, 16 f. und 369 f.; Ingelfinger JR
2000, 225 f.; Meurer-Meichsner, Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz im
Strafrecht, zugleich ein Beitrag zu § 316 a StGB (Autostraßenraub), 1974;
Roßmüller/Rohrer NZV 1995, 253 f.; Wolters GA 2002, 303 f.; jew. m.w.N.) nicht
länger fest. Vielmehr erachtet er eine enger am Schutzzweck und den einzelnen
Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung (vgl. dazu
Meurer-Meichsner aaO S. 66 f.; Wolters aaO S. 305) für geboten. Der Senat trägt
damit zugleich dem gesetzgeberischen Anliegen des 6. StrRG Rechnung, durch das
der Deliktscharakter des § 316 a StGB von dem früheren Unternehmensdelikt in ein
Delikt geändert wurde, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird (vgl.
BTDrucks. 13/8587 S. 51). Denn Ziel dieser Änderung war es auch, unangemessene
Ergebnisse zu vermeiden, die sich aus der weit in den Bereich der
Vorbereitungshandlungen der Raubtaten verlegten Strafbarkeit ergeben können
(vgl. BTDrucks. aaO).
II.
Die Feststellungen belegen nicht, daß die Angeklagten unter Ausnutzung der
spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs einen tatbestandsmäßigen "Angriff"
gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer verübt haben.
1. Schon die Einordnung der Vorschrift des § 316 a StGB in den Abschnitt über
gemeingefährliche Straftaten verdeutlicht, daß die Vorschrift, deren Einführung
durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I
832, 834) in erster Linie dem Schutz vor sog. "Autofallen" diente (vgl. BTDrucks.
- 1. WP - 3774 S. 6; dazu BGHSt 39, 249, 250), neben individuellen Rechtsgütern
zumindest gleichrangig den Schutz der Sicherheit des Kraftfahrverkehrs auf den
Straßen bezweckt ("an der Nahtstelle zwischen Vermögens- und Verkehrsdelikten";
BTDrucks. III/2150 S. 494; IV/650 S. 534; zum Schutzzweck vgl. die Nachweise bei
Tröndle/Fischer aaO § 316 a Rdn. 1 b).
Ausgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316 a StGB, erfaßt
der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den spezifischen Bedingungen
des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder Leben oder die
Entschlußfreiheit verübten "Angriffs" nur den "Führer" oder den "Mitfahrer"
eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, daß das Opfer diese Eigenschaft im
Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses, sondern bei Verüben
des Angriffs hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 u. 3 b a.E.; Roßmüller/Rohrer
aaO S. 255). An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt es hier: Solange der
Geschädigte das Taxi führte, verübten die Angeklagten keinen Angriff auf ihn
(dazu nachfolgend zu 2.); als sie zugleich mit dem Beginn des räuberischen
Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehr Führer seines Taxis
(dazu nachfolgend zu 3.).
2. Einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers - wie er hier allein zu
erörtern ist - verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt
(vgl. Senatsbeschluß BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Angriff 1). Ausreichend, aber auch
erforderlich ist eine gegen die Entschlußfreiheit gerichtete Handlung, sofern
das Opfer jedenfalls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt; die
feindliche Willensrichtung des Täters braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu
haben. Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist, daß der verübte Angriff sich bereits
unmittelbar gegen das Eigentum bzw. Vermögen des Opfers richtet.
a) Während der Geschädigte Führer seines Taxis war, haben die Angeklagten im
vorbezeichneten Sinne keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf seine
Entschlußfreiheit verübt. Daran ändert nichts, daß sie, nachdem sie während der
Fahrt den Raubentschluß gefaßt hatten, planmäßig ihre räuberische Absicht vor
dem Geschädigten verbargen und ihn etwas entfernt von dem ursprünglich
angegebenen Fahrtziel anzuhalten veranlaßten. Denn die darin liegende bloße List
kann grundsätzlich ebenso wie die Täuschung noch nicht als Angriff auf die
Entschlußfreiheit angesehen werden (so Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 a; Wolters aaO
S. 315 f.; Horn in SK-StGB 49. Lfg. 7. Aufl. StGB § 316 a Rdn. 4a; Maurach/Schroeder/Maiwald
Strafrecht Bes.Teil, Teilband 1, 9. Aufl. § 35 Rdn. 51). Deshalb stellt allein
die Angabe eines Fahrtziels bzw. dessen Änderung ebenso wie der Fahrtantritt
selbst, auch wenn der Täter damit seine Raubabsicht verbindet, noch kein Verüben
eines Angriffs dar, sondern regelmäßig ein nach der Vorstellung des Täters den
Angriff vorbereitendes Geschehen. Für eine Beschränkung des Begriffs des
Angriffs auf den Einsatz von Nötigungsmitteln spricht schon der Wortlaut der
Vorschrift; denn eine Täuschung hindert nicht den Entschluß und beeinträchtigt
auch nicht die Entschlußfreiheit, sondern bewirkt lediglich eine falsche
Vorstellung bzw. ein falsches Motiv für die vom Opfer weiterhin als frei
empfundene Willensbildung bzw. Willensbetätigung (ähnlich Roßmüller/Rohrer aaO
S. 263; Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 39; Wolters aaO S. 315 f.). Daß der
Täter als Fahrgast seine Raubabsicht verbirgt, bringt für sich allein den
Fahrer, solange er die Raubabsicht nicht erkennt, auch nicht in die für die
Anwendbarkeit der Strafvorschrift notwendige verkehrsspezifische Gefahrenlage
(vgl. Horn in SK aaO). Erst wenn der Täter das Opfer zu der Fahrt oder
Weiterfahrt zwingt, liegt darin ebenso ein tatbestandsmäßiger Angriff wie in dem
Bereiten eines Hindernisses, das das von dem Opfer benutzte Kraftfahrzeug zum
Anhalten veranlaßt ("Autofalle").
b) Daß sich die mit der Bestimmung des Fahrziels verbundene räuberische Absicht
- wie hier - gegen einen Taxifahrer richtet, rechtfertigt keine andere
Beurteilung und macht die List oder Täuschung noch nicht zu einem Angriff auf
die Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers. Soweit im Schrifttum hierzu die
Auffassung vertreten wird, in diesen Fällen nutze der Täter nicht lediglich die
Gutgläubigkeit des Fahrers aus, sondern dessen aus gesetzlichen Vorgaben
entstehende Pflicht, einem Beförderungswunsch des Kunden zu entsprechen (vgl.
Roßmüller/Rohrer aaO S. 263), folgt dem der Senat nicht. Allerdings begründet §
22 PBefG - von Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 13 BOKraft bei konkretem
Verdacht auf Gefahren für die Sicherheit) - für Taxifahrer grundsätzlich einen
Kontrahierungszwang. Dieser hat auf die Entschlußfreiheit eines Taxifahrers aber
in der Regel keinen maßgeblichen Einfluß; denn der Beförderung eines Fahrgastes
durch den Taxifahrer liegt in erster Linie dessen eigenes wirtschaftliches
Interesse zugrunde. Schon deshalb wäre schwerlich zu begründen, weshalb dieselbe
Handlung bei einem Taxifahrer im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigeit nach § 316
a StGB anders zu bewerten sein sollte als bei einem Kraftfahrzeugführer, der den
Täter - wie etwa in den Anhalterfällen - aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug
mitnimmt (vgl. Meurer-Meichsner aaO S. 106). Davon zu unterscheiden sind die
Fälle, in denen der Täter bei bestehender Raubabsicht den Taxifahrer entgegen
dessen erkennbaren Willen unter Berufung auf die Beförderungspflicht zur
Durchführung der Fahrt veranlaßt. Dann kann schon in dem dadurch ausgeübten
zumindest psychischen Zwang ein Angriff auf die Entschlußfreiheit liegen. Ein
solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht festgestellt.
3. Einen Angriff auf den Geschädigten haben die Angeklagten allerdings verübt,
als sie nach dem Anhalten noch im Taxi durch Gewalthandlungen unmittelbar zum
Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte aber nicht mehr im Sinne
des § 316 a StGB Führer des Fahrzeugs.
a) Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des §
316 a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang ersichtlich nicht näher
thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an die Auslegung des
Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit sonstigen
Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316 StGB BGHSt 35, 390, 393 f.) angeknüpft werden.
Maßgeblich für die Begriffsbestimmung ist vielmehr die mit der Vorschrift des §
316 a StGB verfolgte gesetzgeberische Intention, Führer und Mitfahrer von
Kraftfahrzeugen davor zu schützen, gerade wegen ihrer Teilnahme am
Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischen Angriffen zu werden. Führen eines
Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in erster Linie, aber nicht nur vor, wenn und
solange das Fahrzeug sich in Bewegung befindet (vgl. Wolters aaO, 303, 309 m.
krit. Bspr. BGH NStZ 2001, 197). Daher ist Führer im Sinne des § 316 a StGB, wer
das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder
allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von
Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (vgl. Sowada in LK aaO Rdn. 17 m.w.N.).
b) Daraus folgt, daß nicht Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB
ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, daß er dieses noch nicht
bestiegen (so im Fall BGH bei Holtz MDR 1976, 988), sei es, daß er es - wenn
auch nach seiner Absicht nur vorübergehend - verlassen hat (so mit überzeugender
Begründung Günther JZ 1987, 369, 379 f.). Hält sich das (potentielle) Tatopfer
dagegen im Fahrzeug auf, ohne daß sich dieses in Bewegung befindet, so ist
darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit der Bewältigung von Betriebs- oder
Verkehrsvorgängen befaßt ist. Dies wird etwa bei einem sogenannten
verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel, an
einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem Stau u. dergl.) zu bejahen sein, da
der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser Situation seine Aufmerksamkeit weiter
auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß und deshalb leichter zum
Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A. in Rspr. und Lit.; BGHSt 25,
315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992, 515 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 7; Horn in SK aaO Rdn. 3; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn.
3; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255). Letzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu,
wenn das Opfer sein Fahrzeug aus anderen Gründen zum Halten gebracht und den
Motor ausgestellt hat.
c) Ein verkehrsbedingter Halt lag hier nicht vor, als der Geschädigte auf
Aufforderung des Angeklagten W. anhielt, um die Taxifahrt abzurechnen, und er
den Motor ausstellte. Greift der Täter (erst) in einer solchen Lage in
räuberischer Absicht den Fahrer des Fahrzeugs an, so nutzt er lediglich die
günstige Situation, die ihm gerade das Halten des Fahrzeugs für die
Tatausführung bietet. Anders als der 1975 ersatzlos weggefallene Tatbestand des
Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) läßt § 316 a StGB für die
(qualifizierte) Strafbarkeit aber nicht die Tatbegehung im öffentlichen
Verkehrsraum genügen, sondern knüpft die Vorschrift - wie ausgeführt - an die
besondere Gefährdung des Tatopfers gegenüber räuberischen Angriffen gerade in
seiner Eigenschaft als Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs an.
d) Nach diesen Grundsätzen war der Geschädigte in dem Zeitpunkt, als der
Angeklagte W. erstmals auf ihn einwirkte, nicht mehr Führer des Taxis. Schon
deshalb scheidet hier die Annahme einer vollendeten Tat nach § 316 a StGB aus.
Auf die bislang in der Rechtsprechung als Entscheidungskriterium herangezogene,
im Einzelfall schwierig zu beantwortende Frage, ob die Fahrt wegen Erreichens
des Fahrtziels jedenfalls zunächst beendet oder nur unterbrochen war (vgl. BGHR
StGB § 316 a Straßenverkehr 13; ebenso noch BGH, NStZ 2003, 35), kommt es nicht
mehr an.
4. Die Angeklagten haben sich auch nicht eines Versuchs des räuberischen
Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht. Wie im einzelnen beim Angriff im
Sinne dieser Strafvorschrift bloße Vorbereitungshandlungen vom Versuch und der
Versuch von der Vollendung abzugrenzen sind, ist noch weitgehend ungeklärt (zum
Meinungsstand vgl. Ingelfinger JR 2000, 225 f. und die weiteren Nachw. bei
Tröndle/ Fischer aaO Rdn. 2 b u. 2 c), bedarf hier aber keiner abschließenden
Entscheidung.
Zwar könnte ein Ansetzen zu einem Angriff schon in der Aufforderung des
Angeklagten W. zu sehen sein, das Taxi am Tatort anzuhalten, um dort den Fahrer
sogleich danach zu überfallen (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 13;
zustimmend Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 316 a
Rdn. 9). Es fehlte den Angeklagten aber an einem auf die Verwirklichung
sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Entschluß, wie dies die
Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 316 a StGB voraussetzt (vgl.
Cramer/Sternberg-Lieben aaO). Selbst wenn sie bereit gewesen sein sollten, ihr
Opfer auch noch bei laufendem Motor - mithin als Führer eines Kraftfahrzeugs -
anzugreifen, sollte der Angriff jedenfalls nicht unter "Ausnutzung der
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" erfolgen.
Der Tatplanung der Angeklagten kann nicht entnommen werden, daß sie sich die
Befassung des Taxifahrers mit dem - gegebenenfalls - noch in Betrieb
befindlichen Kraftfahrzeug und eine gerade damit verbundene erhöhte
Schutzlosigkeit zunutze machen wollten. Vielmehr kam es ihnen nach den
Feststellungen darauf an, daß der Taxifahrer "aufgrund ihrer zahlenmäßigen
Überlegenheit keine Abwehrchance" haben sollte (UA 7). Zwar bewirkte auch die
"Vereinzelung" des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu erreichen
war, eine Herabsetzung seiner Abwehrmöglichkeit. Das reicht nach Auffassung des
Senats - auch insoweit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt
13, 27, 30; 15, 322, 324; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 13) - für die
Tatbestandsverwirklichung jedoch nicht aus, da die Abgelegenheit des
Überfallortes gerade keine spezifische Eigenschaft des Kraftfahrzeugverkehrs ist
(so zu Recht Horn in SK aaO § 316 a Rdn. 4; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255; Sowada
in LK aaO Rdn. 33).
III.
1. Hiernach muß die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
einen Kraftfahrer entfallen. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer
Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine
Verurteilung nach dieser Strafvorschrift tragen könnten. Er ändert deshalb
hinsichtlich der Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der nicht
revidierenden Angeklagten Wa. und A. die jeweiligen Schuldsprüche in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, daß der Tatvorwurf nach
§ 316 a StGB entfällt.
2. Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens nach §
316 a StGB zieht die Aufhebung aller Strafaussprüche des angefochtenen Urteils
nach sich. Zwar hat das Landgericht - soweit es die erwachsenen Angeklagten W.
und Wa. betrifft - die Strafen jeweils dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen und dabei zudem -
insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten der Angeklagten - einen bis zu zehn Jahren
statt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrundegelegt.
Andererseits hat das Landgericht bei allen Angeklagten ausdrücklich die
tateinheitliche Verwirklichung des § 316 a StGB straferschwerend gewertet. Schon
deshalb kann der Senat nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß das
Landgericht, hätte es die Angeklagten jeweils "nur" wegen gemeinschaftlich
begangenen Raubes nach § 249 StGB verurteilt, auf niedrigere Strafen erkannt
hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der
Strafen wegen Raubes strafschärfend zu werten, daß sich die Tat gegen einen
Taxifahrer während der Ausübung seines auch im Interesse der Allgemeinheit
liegenden Berufs richtete und die Angeklagten dabei ihr Opfer planmäßig in einen
Hinterhalt gelockt haben.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von dem
Aufhebungsgrund nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
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