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Vollkaskoversicherung – Fahrzeugkollision mit eigenem Anhänger

OLG Düsseldorf

Az: I-4 U 233/05

Urteil vom 05.09.2006


Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. November 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.785,38 EUR zu zahlen.

Wegen der von der Berufung weiterverfolgten Mehrforderung in Höhe von 62,51 EUR bleibt es bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist im wesentlichen begründet.

Dem Kläger stehen Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung auch insoweit zu, als das versicherte Fahrzeug (BMW 320 d) bei dem Unfall vom 8. Mai 2004 Schäden im Heckbereich davongetragen hat, die daher rühren, dass der mit Weinflaschen beladene Anhänger mit dem versicherten Zugfahrzeug kollidiert ist. Zu dieser Kollision ist es dadurch gekommen, dass das Gespann aus welchem Grund auch immer von der Fahrbahn abgekommen und auf die Böschung geraten ist. Entweder durch den Aufprall oder durch Unebenheiten ist dann der Anhänger vor das Zugfahrzeug, wie die Beklagte es selbst darstellt, „nach oben“ (GA 36) geschlagen. Damit steht fest, dass es sich um einen Unfallschaden handelt. Denn der Schaden ist durch eine außerhalb des versicherten BMW liegende Ursache, wenngleich möglicherweise infolge eines Fahrfehlers, bewirkt worden, nämlich durch das Hindernis „Böschung“. Eine solche Einwirkung von außen erfüllt den Unfallbegriff der Kaskoversicherung (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rdn. 50 m.w.N.), ohne dass es – wie das Landgericht gemeint hat – darauf ankäme, ob Zugfahrzeug und Anhänger zur Zeit der Kollision miteinander verbunden waren.

An diesem Ergebnis ändert auch die im vorliegenden Fall vereinbarte Klausel nichts, derzufolge als nicht unter den Versicherungsschutz fallende Betriebsschäden auch gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen gelten (vgl. GA 3). Eine Einwirkung von außen lag hier nach dem Gesagten gerade vor. Die Klausel, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht, ordnet lediglich Einwirkungen den Betriebsschäden zu, die ihre Ursache ausschließlich in gespanninternen Umständen finden, wie das etwa bei reinen Verwindungsschäden oder auch dann der Fall sein mag, wenn es dabei bleibt, dass Zugfahrzeug und Anhänger infolge zu heftigen Lenkens ins Schlingern geraten und touchieren.

Ob es – wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat (VersR 2005, 643) – an einer äußeren Einwirkung fehlt, wenn sich der Anhänger infolge Eisglätte quer stellt und das Heck des versicherten Zugfahrzeugs eindrückt, kann offen bleiben. Denn bei dieser Sachlage fehlt es jedenfalls an der – wie hier – weiteren Einwirkung durch ein Hindernis (Böschung), auf welches das Gespann auffährt.

Da der Unfallbegriff bei einer Kollision von versichertem Fahrzeug und nicht versichertem Anhänger an sich erfüllt ist (vgl. BGH VersR 1996, 622), stellt sich die vorerwähnte Klausel, die das Gespann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Einheit zusammenfasst, überdies als Ausschluss von der zunächst allgemein zugesagten Deckung für Unfallschäden (§ 12 (1) II e AKB) dar mit der Folge, dass die Beklagte die Ausschlussvoraussetzungen nachzuweisen hätte (vgl. zur Differenzierung Prölss/Knappmann, a.a.O., Rdn. 56). Die Beklagte müsste also beweisen, dass keine außerhalb des Gespanns liegende (äußere) Einwirkung unfallursächlich war, etwa, dass der in Rede stehende Schaden schon entstanden war, bevor Wagen und Anhänger in die Böschung gerieten oder die Böschung für die Kollision keine Rolle gespielt hat. Dafür fehlt es schon an einem Beweisantritt.

Da die Ursache des Unfalls letztlich ungeklärt bleibt, lassen sich die Voraussetzungen des § 61 VVG – Leistungsfreiheit infolge grob fahrlässiger Verursachung – nicht feststellen. Die Beklagte hat ja auch den restlichen Schaden ungeachtet des auf § 61 VVG gestützten Einwands reguliert.

Der Schaden am PKW, der durch die Kollision mit dem Anhänger eingetreten ist und um den es mit der Berufung alleine geht, beläuft sich unbestritten auf (nur) 5.785,38 EUR (vgl. GA 3). Die geringfügige Mehrforderung der Berufung (5.847,89 EUR) ist unbegründet. Zinsen werden nicht beantragt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert: 5.847,89 EUR.

 

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