Anhängerschaden – rutschende Ladung und Vollkaskoversicherung
Landgericht
Duisburg
Az: 1 O 160/09
Urteil vom
05.02.2010
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die
mündliche Verhandlung vom 12.11.2009 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Unter anderem war die Klägerin
Halterin eines Anhängers im Güterverkehr, Aufbauart offener Kasten, mit dem
amtlichen Kennzeichen und der Fahrzeugnummer, erstmals zugelassen am 05.03.2007.
Dieses Fahrzeug war aufgrund eines am 02.01.2008 abgeschlossenen Vertrages mit
der Versicherungsschein-Nr. bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert.
Es war eine Selbstbeteiligung der Klägerin von 500,00 € bei Vollkaskoschäden
vereinbart. Diesem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für
die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen zugrunde. Dort heißt es
unter A.2.1.3.b., dass im Rahmen der Vollkaskoversicherung Unfälle des Fahrzeugs
versichert seien, jedoch Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung nicht als
Unfallschäden gelten würden. Dieser Versicherungsvertrag mit der Beklagten kam
über die Generalvertretung zustande.
Am 19.11.2008 erlitt ein bei der Klägerin angestellter Fahrer, der Zeuge, auf
der Duisburger Straße in Duisburg-Hamborn einen Verkehrsunfall. Bei einem
Abbiegemanöver nach links hoben sich die beiden linken Räder des Fahrzeugs vom
Boden ab. Durch das dadurch bedingte Kippen des Anhängers löste sich die Ladung
und rutschte seitlich im Anhänger umher, wodurch das gesamte Fahrzeug umstürzte.
Laut Gutachten vom 03.12.2008 entstand hierdurch ein Schaden an dem Anhänger in
Höhe von 11.174,45 € netto. Hinzu kamen Bergungsarbeiten in Höhe von 484,75 €.
Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden mit Schreiben vom 06.01.2009,
woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2009 unter Hinweis auf ihre AKB
eine Regulierung ablehnte. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 10.03.2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.03.2009
erneut zur Schadensregulierung aufgefordert, was die Prozessbevollmächtigen der
Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2009 ablehnten.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich um einen Unfall im Sinne der
Versicherungsbedingungen handele. Außerdem hafte die Beklagte unter dem
Gesichtspunkt einer Beratungspflichtverletzung seitens der Generalvertretung
bzw. des für diese tätig gewordenen Zeugen. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen
habe der Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass er einen
umfassenden Schutz seiner Fahrzeuge wünsche. Dies hätte Veranlassung für den
Zeugen sein müssen, die Klägerin auf das nicht versicherte Risiko der
rutschenden Ladung hinzuweisen und ihr entsprechend einen erweiterten
Versicherungsschutz anzubieten, der auch dieses Risiko umfasst hätte. Für diese
Beratungspflichtverletzung müsse die Beklagte einstehen.
Die Klägerin beantragt,
1. an die Klägerin 11.159,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2009 zu zahlen,
2. an die Klägerin weitere 837,52 € außergerichtliche Rechtsanwalts-
kosten zu zahlen, hilfeweise die Klägerin von der Gebührenrechnung
ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit in
Höhe von 837,52 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass wegen des Verrutschens der Ladung der
Haftungsausschluss im Rahmen der AKB eingreife.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf
Regulierung des Schadens im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu, noch ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten.
Ein Anspruch auf Erstattung des bei der Klägerin eingetretenen Schadens am
Anhänger im Rahmen der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung
besteht nicht. Es liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor
mit der Folge, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss wegen
rutschender Ladung eingreift. Bei einem Unfall als unmittelbar und plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis werden nur solche Vorfälle von der
Vollkaskoversicherung erfasst, bei denen von Außen eine Kraft auf das Fahrzeug
einwirkt mit der Folge, dass Schäden an dem versicherten Fahrzeug entstehen.
Davon abzugrenzen sind Schäden, die auf ein Brems- oder sonstiges
Betriebsmanöver des Fahrzeugs selbst zurückzuführen sind, durch die erst die
Ladung des Fahrzeugs ins Rutschen gerät und anschließend ein Schaden am Fahrzeug
oder an der Ladung entsteht. Einem solchen Bremsmanöver steht daher auch jedes
sonstige Fahrmanöver gleich, durch die eine physikalisch wirkende Kraft auf die
Ladung einwirkt und deren Rutschen veranlasst und damit einen Schaden am
Fahrzeug und an der Ladung bewirkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann
daher die von ihr beschriebene Zentripetalkraft nicht als unabhängige, von außen
kommende Einwirkung auf das Fahrzeug verstanden werden, vielmehr ist sie
unmittelbare Folge eines Betriebsvorgangs, den der Fahrer des versicherten
Fahrzeugs zu verantworten hatte und der erst das Verrutschen der Ladung
herbeigeführt hat. Derartige Schäden sind aber, wie sich auch aus der von der
Beklagten zitierten Rechtsprechung ergibt, nicht im Rahmen der
Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen Beratungspflichten im
Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen berufen. Es kann offen bleiben, ob dem
Zeugen ein entsprechender Verstoß gegen Beratungspflichten vorgeworfen werden
kann. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass es sich bei der
Generalvertretung und damit auch bei dem für diesen Generalvertreter handelnden
Zeugen um einen Versicherungsmakler gehandelt haben soll, der für die Klägerin
an dem Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten mitgewirkt hat.
Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Urteil ergibt, handelt es
sich bei den dort beschriebenen Beratungspflichten um die Voraussetzungen einer
Sachwalterhaftung, die einen direkten Schadensersatzanspruch des
Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler begründen. Keineswegs kann
aus dieser Rechtsprechung aber ein Eintretenmüssen der Versicherung für eine
eventuelle Fehlberatung des Versicherungsmaklers hergeleitet werden. Vielmehr
handelt es sich bei dem Versicherungsmakler um einen treuhänderischen
Sachwalter, der für den Versicherungsinteressenten bzw. späteren
Versicherungsnehmer tätig wird, nicht aber als Erfüllungsgehilfe des
Versicherers. Hieraus folgt, dass die Versicherung auch nicht ohne weiteres für
Verstöße gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht des Versicherungsmaklers
einzustehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2.
Streitwert: 11.159,20 €.