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Anleinpflicht – Verstoß und Geldbuße

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: IV-5 Ss (OWi) 205/06 – (OWi) 47/06 IV

Beschluss vom 14.12.2006


1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 20 Euro verurteilt.

3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

4. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 9/10 der Staatskasse auferlegt; die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Betroffene zu tragen hat, wird um 9/10 ermäßigt

Gründe:

Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Anleinpflicht zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Gegen diese Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Die Sachrüge hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene im Stadtwald von Krefeld seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufforderte, das Tier anzuleinen.

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat teilweise Erfolg.

1.

Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist seine Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht aus § 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen der Stadt Krefeld vom 26. Mai 2000 (OBV) sowie gegen §§ 20 Abs. 1 Nr. 18, 11 Abs. 6 des Landeshundegesetzes NW bußgeldpflichtig gemacht. Für eine Unwirksamkeit dieser Bestimmungen ist nichts ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 281).

2.

Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Bemessung der Höhe einer Geldbuße ist zwar die Aufgabe des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen; es darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist der Fall, wenn sich die erkannte Rechtsfolge nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, also unvertetbar hoch oder niedrig ist (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 46 Rdn. 109 unter Hinweis auf die st. Rspr.).

Im vorliegenden Fall ist die erkannte Geldbuße von 250 Euro unvertetbar hoch, obwohl § 20 Abs. 3 LHundG einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro vorsieht.

Dies zeigt ein Vergleich zu den gleichfalls häufigen Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So ist nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 Euro vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase ist bei Gefährdung oder Sachbeschädigung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen ist die vom Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer einzuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung ist nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt hätte.

Unter diesen Umständen kann mithin die erkannte Geldbuße keinen Bestand haben.

3.

Der Senat hat jedoch davon abgesehen, zur Festsetzung der Geldbuße die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist in der Sache selbst zu entscheiden.

Aus den oben dargelegten Erwägungen wird der Verstoß – wiederum unter Vergleich mit Verkehrsverstößen – dem unteren Schuldbereich zugeordnet, etwa vergleichbar einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO. Da erschwerende Umstände der oben beschriebenen Art nicht festgestellt sind, erachtet der Senat die Festsetzung einer Geldbuße von 20 Euro für angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO, 473 Abs. 4 StPO.

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