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Kraftfahrzeug:
Anschaffungskosten – Unangemessenheit bei Sonderausstattung
BFH
Az.: IV R
105/86
Urteil vom
02.03.1989
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Anschaffungskosten für ein Kfz als ,,unangemessen" i.
S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen sind.
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die die
Herstellung von . . . sowie ein . . . betreibt. Im Jahre 1975 kaufte sie einen
PKW Marke ,,Bitter Diplomat CD" zum Preis von 63.325,56 DM (einschließlich
Umsatzsteuer); bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen ,,Opel Diplomat" in
Spezialausführung. Es wurde von dem Gesellschafter B für betriebliche und
private Zwecke genutzt. Die betrieblich veranlaßte Fahrleistung des Wagens
betrug etwa 50.000 km jährlich.
Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1975
machte die Klägerin für den angeschafften Wagen Absetzungen für Abnutzung (AfA)
in Höhe von 14.263,05 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA -) ließ dagegen nur einen Betrag von 9.009 DM als AfA zum Abzug
zu. Den Unterschiedsbetrag von 5.254,05 DM betrachtete er als nicht abziehbare
Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Nach Ansicht des FA ist bei
Ermittlung der AfA der über 40.000 DM hinausgehende Anschaffungsbetrag nach § 4
Abs. 5 Nr. 7 EStG als ,,unangemessen" anzusehen. Auf dieser Grundlage stellte
das FA für das Jahr 1975 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 605.883 DM
fest.
Die nach Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage hatte Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
1987, 165 abgedruckten Urteil aus, nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürften
Aufwendungen, die die allgemeine Lebensführung berühren, nur abgezogen werden,
soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen
sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit sei darauf abzustellen, ob ein
ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen getätigt haben
würde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BFHE
143, 440, BStBl II 1985, 458). Dabei seien alle Umstände des Einzelfalles,
insbesondere die betrieblichen Verhältnisse wie Umsatz, Gewinn,
Investitionsaufwand und - bei Anschaffung eines PKW - die betrieblich bedingten
Fahrleistungen zu berücksichtigen. Die betrieblichen Verhältnisse des
Unternehmens der Klägerin ließen die Anschaffung eines PKW der höchsten
Wagenklasse nicht als unangemessen erscheinen. Die Klägerin habe im Streitjahr
einen Umsatz von etwa 2.900.000 DM und einen Gewinn von 600.000 DM gehabt, wobei
der auf den Gesellschafter B entfallende Gewinnanteil etwa 330.000 DM betragen
habe. Da sich die Fahrten mit dem von der Klägerin angeschafften PKW auf das
gesamte Bundesgebiet erstreckt hätten, sei ein erhöhter Investitionsaufwand
angebracht gewesen.
Mit der - vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen -
Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Dem FG ist darin zu folgen, daß die Klägerin
die AfA auf den PKW Bitter Diplomat auf der Grundlage des vollen
Anschaffungspreises bemessen kann.
1. Der Senat hat mit Urteil vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl
II 1987, 853) entschieden, daß Anschaffungskosten für ein Kfz nicht generell
,,unangemessen" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind, soweit gewisse absolute
Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit
kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein Unternehmer, der in
seinem Betrieb hohe Umsätze und Gewinne erzielt und häufig betrieblich
veranlaßte Fahrten über größere Strecken unternehmen muß, braucht sich bei der
Anschaffung eines teueren und schnellen Wagens im allgemeinen nicht
entgegenhalten lassen, die Aufwendungen für diesen Wagen seien unangemessen. Die
Höhe der Aufwendungen kann vielmehr nur im Rahmen der im Einzelfall zu
würdigenden Tatsachen (Größe des Unternehmens, Bedeutung des
Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg usw.) eine Rolle spielen.
Abgesehen von diesen betrieblich bedingten Umständen ist für die Prüfung der
Angemessenheit auch von Bedeutung, in welchem Maß die Anschaffung eines PKW die
private Sphäre des Steuerpflichtigen berührt (vgl. hierzu im einzelnen Urteil in
BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853).
Bei Abwägung der im Einzelfall zu würdigenden Tatsachen wird sich hiernach
häufig ergeben, daß die Anschaffung eines serienmäßig hergestellten Fahrzeugs
selbst der obersten Preisklasse nicht als unangemessen anzusehen ist. Auch wenn
ein Fahrzeug über die serienmäßige Ausführung hinaus noch Sonderausstattungen
aufweist, die der Bequemlichkeit, dem Komfort oder dem gefälligen Äußeren des
Wagens dienen, muß seine Anschaffung nicht schon wegen des hierfür
aufzuwendenden Betrages unangemessen sein.
Anders liegt es, wenn die Anschaffung bestimmter Wagen privat motiviert ist.
Hierzu zählt z. B. die Anschaffung eines für die geschäftlichen Zwecke des
Steuerpflichtigen wenig geeigneten, dafür aber zur Ausübung des Motorsports
tauglichen Wagens. Auch hinter dem ständigen Wechsel des Kfz aus
Liebhabergründen steht eine private Motivation. Dagegen läßt sich aus dem
Umstand, daß ein für betriebliche Zwecke geeignetes Serienfahrzeug noch
spezielle Zusatzausrüstungen aufweist, im allgemeinen kein ausreichender
Anhaltspunkt für eine mehr private Veranlassung der Anschaffung herleiten.
2. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die AfA für den von der Klägerin
angeschafften Bitter Diplomat nach seinem vollen Anschaffungspreis zu bemessen.
Wie das FG festgestellt hat, hatte die Klägerin im Streitjahr einen Umsatz von
etwa 2.900.000 DM und einen Gewinn von etwa 600.000 DM erzielt; es handelte sich
bei dem Betrieb der Klägerin mithin um ein größeres Unternehmen. Nach der Art
ihres Unternehmens konnte die Klägerin ein repräsentatives Fahrzeug für ihren
Geschäftserfolg als erforderlich ansehen. Das Fahrzeug wurde schließlich -
vielfach auf größeren Strecken - in erheblichem Umfang (50.000 km jährlich)
betrieblich genutzt. Bei dieser Sachlage war die Anschaffung des PKW Bitter
Diplomat i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG angemessen, selbst wenn man in Betracht
zieht, daß dieser Wagentyp eine Reihe von Sonderausstattungen aufweist, die den
Wagen im Verhältnis zum Grundmodell (Opel Diplomat) erheblich verteuern. Die
Anschaffungskosten überschritten jedenfalls nicht den für Serienfahrzeuge der
obersten Preisklasse üblichen Rahmen.
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