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Vollkaskoversicherung: Abrechnung anhand des Anschaffungspreises?

 Amtsgericht Duisburg

Az: 51 C 5908/04

Urteil vom 29.03.2005


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2005 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen,

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrzeugvollkaskoversicherungsvertrag geltend.

Versicherungsbeginn war der 28.04.2004. Hinsichtlich der dem Vertrage zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen wird auf die Akten Bezug genommen ( BI. 55 f. der Gerichtsakten ). Die Klägerin hatte das versicherte Fahrzeug, einen Ford Focus Viva 3-türig, 74 Kw zu einem Anschaffungspreis von 18.680,- €. erworben. Hinsichtlich der Rechnung der Firma Autohaus H über das Fahrzeug vom 03.03.2004 wird auf die Akten Bezug genommen ( BI. 24 der Gerichtsakten ). Am 30.04.2004 erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen Schaden. Die Klägerin ließ den Schaden von der DEKRA Duisburg schätzen. Hinsichtlich des Inhaltes des DEKRA Gutachtens wird auf die Akten Bezug genommen ( BI. 9 f. der Gerichtsakten ).

Die Beklagte hat die Abrechnung des Fahrzeuges wie folgt vorgenommen: Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 17.295,- € angenommen, der Restwert aufgrund eines konkreten Restwertangebotes mit 5.870,- €, sodass sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,- € ein Fahrzeugschaden in Höhe von 11.125,- € ergab. Diesen Betrag erstattete die Beklagte an die Klägerin.

Die Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr weitere 1.385,- € erstatten. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf der Basis eines Anschaffungspreises in Höhe von 18.680,-€ abzurechnen. Neupreis im Sinne des § 13 Absatz 1 a, Absatz 2 der Versicherungsbedingungen meine eindeutig den Anschaffungspreis des Fahrzeuges. Etwaige Rabatte, die die Klägerin bei dem Erwerb des Fahrzeuges hätte erzielen können, seien unerheblich, da die Beklagte sonst der Klägerin aufzwingen könne, das, Fahrzeug bei einem bestimmten Händler zu erwerben.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.385,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Klägerin stünde nach § 13 Absatz 1 a der Versicherungsbedingungen nur ein Neupreis in Höhe von 16.995,- € zu, auf dessen Basis abzurechnen sei. Hierzu behauptet sie, dass für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen sei, einen Rabatt von 8 % auszuhandeln.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem zwischen den Parteien unstreitigen Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 655,-€. Die Beklagte behauptet hierzu, was zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sie der Klägerin versehentlich auch die Kosten der Zulassung und Überführung erstattet habe.

Ergänzend wird auf die vorbereitend zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Ein über den von der Beklagten anerkannten Neupreis von 17.295,- € hinausgehender Betrag steht der Klägerin gem. § 13 Absatz 2 der Versicherungsbedingungen nicht zu.

Nach § 13 Absatz 1 Satz 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ist unter dem zu erstattenden Neupreis der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Pkw in der versicherten Ausführung oder eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, wenn der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, zu verstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist unter dem Neupreis also nicht der bei Erwerb entrichtete Anschaffungsreis zu verstehen, sondern der ortsübliche zu entrichtende Preis zur Zeit des Versicherungsfalles. Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig. Da § 13 somit nicht auf den entrichteten, sondern auf den zu entrichtenden Kaufpreis eines neuen Fahrzeuges abstellt, ist ein marktgängiger Rabatt zu berücksichtigen (vgl. nur BGH NJW 1986, 431). Es ist allgemein bekannt, dass bei der derzeitigen Situation auf dem deutschen Kraftfahrzeugmarkt bei dem Erwerb eines Neufahrzeuges ein hoher Rabatt erzielt werden kann, wenn der Kaufpreis sofort in voller Höhe gezahlt wird und keine Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges erfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass üblicherweise ein versteckter Rabatt bereits dadurch gewährt wird, dass die Altfahrzeuge zu einem über dem Marktpreis liegenden Wert in Zahlung genommen werden. Sofern dies nicht notwendig ist, dürfte es ohne Probleme möglich sein, einen Rabatt zu erhalten. Dies galt auch für den entscheidenden Zeitraum Mai 2004.

Das Gericht schätzt den Rabatt, den die Klägerin hätte erzielen können, jedenfalls auf 8 % des Listenpreises, § 287 Absatz 1 ZPO. Dass ein solcher Rabatt möglich gewesen war, ergibt sich u.a. aus dem von der Beklagten vorgelegten Angebot der Firma B. Dies muss erst Recht für das versicherte Fahrzeugmodell geltend, da bereits im Mai 2004. sich ein Modellwechsel bei Ford hinsichtlich des Focus abzeichnete, was in der Regel dazu führt, dass noch höhere Rabatte zu erzielen sind, da die Händler ein gesteigertes Interesse daran haben, die alten Fahrzeuge zu verkaufen. Es war der Klägerin auch zumutbar einen entsprechenden Rabatt auszuhandeln. Hierzu bedarf es keiner unzumutbaren Anstrengung. Es ist insofern dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt, dass sich Rabatte in dieser Größenordnung erzielen lassen. Eine gewisse Anstrengung wäre dabei der Klägerin im Übrigen auch zumutbar, da ihr gem. § 62 VVG eine Pflicht zur Schadensminderung obliegt, die auch die Ausnutzung eines möglichen Rabatts umfaßt.

Sofern aus älteren Gerichtsentscheidungen anklingt, dass die Gerichte gewisse Bedenken hatten, ob die Aushandlung solcher Rabatte dem Versicherungsnehmer zumutbar sei, so greifen diese Gesichtspunkte heute nicht mehr durch. Diese Erwägungen beruhten vornehmlich auf der Tatsache,. dass nach dem damals noch geltenden Rabattgesetz die Gewährung von über einen Betrag von 3 % hinaus gehendnen Rabatten grundsätzlich unzulässig war. Die Gerichte sahen aufgrund des, Risikos eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz es deshalb teilweise für den Versicherungsnehmer aIs unzumutbar an, einen Rabatt aushandeln zu müssen. Diese einschränkenden Gesichtspunkte gelten nach der Abschaffung des Rabattgesetzes nicht mehr.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges, welcher knapp zwei Monate vor dem Versicherungsfall lag keinen Nachlass erhalten hat. Dies heißt noch nicht, dass ein Nachlass nicht erzielbar gewesen wäre.

Da die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird, war über die hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.385,- €.

 

 

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