|














































| |
Ansparabschreibungen für ein Porsche Cabrio und weitere Fahrzeuge
FINANZGERICHT
DÜSSELDORF
Az.: 7 K
5808/02 E
Urteil vom
07.06.2004
In dem Rechtsstreit XXX wegen
Einkommensteuer 1999 hat der 7. Senat in der Besetzung: XXX auf Grund mündlicher
Verhandlung in der Sitzung vom 7. Juni 2004 für Recht erkannt.
Unter Änderung des Bescheides vom 16.7.2002 und der Einspruchsentscheidung vom
23.9.2002 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich unter
Berücksichtigung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG von DM 148.500,00 ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin ist Laborleiterin, der Kläger ist als
selbständiger Finanzdienstleiter für namhafte Privatbankhäuser tätig. Sein
Arbeitsfeld ist die Vermittlung / Arrangierung von Finanzierungskonzepten für
wohlhabende Kunden. Er erzielte Betriebseinnahmen – ohne Erlöse aus
Anlageverkäufen und Privatanteilen – von DM 152.000,00 in 1997, 202.5000,00 in
1998 und 210.000,00 in 1999. Für 1997 betrug der Gewinn DM 35.700,00, für 1998
70.800,00. In diesen Jahren wandte der Kläger jeweils rund 45.000,00
Mietleasingraten für einen Porsche auf.
Für 1999 das Streitjahr würden die Kläger mit Schätzungsbescheid vom 6.8.2001
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zur Begründung ihres Einspruchs reichten
sie die Einkommensteuererklärung ein. Der Kläger erklärt einen nach § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz – EStG – ermittelten Gewinn von DM 224,24, den er wegen
einer Verzinsung nach § 7 g EStG und nicht abzugsfähigen Betriebskosten auf DM
12.602,81 erhöhte. Der Kläger löste in seiner Gewinnermittlung eine
Ansparabschreibung in Höhe von DM 91.150,00 auf und bildete eine neue
Ansparabschreibung in Höhe von DM 208.250,00. Die aufgelöste Ansparabschreibung
hatte er in 1997 gebildet, sie diente im wesentlichen der für 1999 geplanten
Anschaffung eines Porsche 911 Cabriolet. Das Fahrzeug könnte aber erst in 2000
ausgeliefert werden. Die neue Ansparabschreibung begründete er im September 2001
damit, sie sei für das in 2000 angeschaffte Cabriolet und ein Porsche Coupe
gebildet worden. Die Anschaffungskosten für das Cabrio wurden mit DM 176.500,00,
die des Coupe mit DM 240.000,00 angesetzt. Das Cabrio wurde vom Kläger u. a. mit
einer Sportauspuffanlage, Front- und Seitenschwellern und einem Sportfahrwerk
und 18 Zoll Felgen ausgerüstet. Es wurde im Oktober 2001 mit einer Fahrleistung
von rund 20.000 km für DM 128.000,00 verkauft. Das Coupe konnte auf Grund von
Lieferengpässen nicht ausgeliefert werden, der Kläger erwarb daher einen
Mercedes – Benz SL 500 Roadster zum Preis von rund DM 214.000,00.
Der Beklagte ließ im Teilabhilfebescheid vom 16.7.2002 eine Ansparabschreibung
von nur DM 55.000,00 je Wagen zu, der Gewinn betrug damit DM 110.852,00. Im
übrigen wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 23.9.2002 ab mit
der Begründung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen und dürften nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den
Gewinn nicht mindern. Angemessen sei ein Fahrzeugpreis von höchstens DM
110.000,00.
Die Kläger haben am 23.10.2002 Klage erhoben.
Sie tragen von, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – seien
Anschaffungskosten für ein Kfz nicht generell unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5
Nr. 7 EStG. Soweit gewisse absolute Betragsgrenzen nicht überschritten würden,
komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Anschaffung eines serienmäßig
hergestellten Fahrzeugs selbst der obersten Preisklasse sei regelmäßig nicht als
unangemessen anzusehen. Dies gelte selbst dann, wenn das Fahrzeug eine Reihe von
Sonderausstattungen ausweise, die es erheblich verteuerten. Es stehe nicht der
Rechsprechung im Einklang, nur aus der Höhe des Umsatzes und des Gewinns auf die
Angemessenheit von Aufwendungen zu schließen. Danach sei die Ausstattung des
Anfang 2000 ausgelieferten Cabriolet steuerunschädlich. Der häufige
Fahrzeugwechsel habe seine Ursache dem Bestreben, das jeweilige Fahrzeug nach
Auslaufen der zweijährigen Herstellergarantie abzustoßen und die kostspielige
erste Inspektion nicht selbst veranlassen zu müssen. Der durchschnittliche – um
die streitigen Rücklagen bereinigte – Gewinn der Jahre 1997 bis 1999 habe unter
Berücksichtigung der Kosten eines seinerzeit geleasten Porsche 911 rund DM
105.000,00 betragen. Es sei auch der zu erwartende Buchgewinn einzubeziehen,
bekanntlich seien Fahrzeuge des Fabrikats Porsche wertstabil. Dies zeige auch
der Verkauf des Cabriolets. Der Wertverlust habe hier DM 48.500 betragen. Eine
Limousine mit Anschaffungskosten von rund DM 110.000,00 habe ausweislich der
sog. Schwacke-Liste mindestens den gleichen Wertverlust. Da die vom Beklagten
bemühte Vorschrift allein auf die Höhe der Aufwendungen abstelle, könnten allein
aus den höheren Anschaffungskosten keine nachteiligen Konsequenzen gezogen
werden.
Die Kläger haben im Klageverfahren zunächst die Bildung einer Rücklage in Höhe
von DM 208.250,00 begehrt. In der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Begehren
dahin eingeschränkt, dass die Bildung einer Rücklage in Höhe von DM 88.250,00
für das Porsche Cabrio und von DM 60.250,00 für den Mercedes – Benz begehrt
wird.
Sie beantragen, unter Änderung des Bescheides vom 16.7.2002 und der
Einspruchsentscheidung vom 23.9.2002 die Bildung einer Rücklage nach 7 g Abs. 3
EStG in Höhe von DM 148.500,00 anzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Er trägt vor, die Kläger hätten nicht anhand der Umstände des Einzelfalles
glaubhaft dargestellt, in welchem Umfang die Anschaffung des PKWs der höchsten
Preiskategorie durch die Merkmale Größe des Unternehmens, Bedeutung des
Repräsentationsaufwandes den Geschäftserfolg etc. gerechtfertigt gewesen sei.
Zwischen dem Umsatz des Unternehmens und der Höhe der Anschaffungskosten für die
PKWs bestehe ein Missverhältnis. Es sei nach den bei der Angemessenheitsprüfung
anzulegenden Maßstäben des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften
Kaufmanns angesichts des erzielten und erzielbaren Umsatzes und Gewinns nicht
erkennbar, inwiefern die Anschaffung der beiden Kfz angemessen sei und eine
Steigerung des Geschäftserfolges bewirken könne. Auch wenn man unterstelle, dass
der Kläger überwiegend einen gehobenen Kundenstamm betreue, sei für die
Repräsentation nicht ein Fahrzeug der höchsten Preisklasse, sondern ein Fahrzeug
der gehobenen Preisklasse i. H. v. ca. 100.000,00 angemessen. Dies entspreche
auch der in Branchenkreisen herrschenden Auffassung, dass das Fahrzeug eines
Finanzdienstleiters zwar den Eindruck von Seriosität und wirtschaftlicher Potenz
vermitteln solle, nicht aber von Luxus. Der Gesetzgeber habe in das
Jahressteuergesetz 1996 eine Obergrenze von DM 100.000,00 aufnehmen wollen, von
einer starren Obergrenze aber Abstand genommen. Dieser Umstand gebe einen
eindeutigen Hinweis für die Angemessenheitsprüfung. Ein objektiver Grund für die
Mehraufwendungen, z.B. stabilere Verarbeitung, längere Haltbarkeit o. ä. liege
den Anschaffungen nicht zu Grunde. Insgesamt sei der Kläger einer dem
persönlichen Bereich zuzuordnenden Neigung zur Führung von Sportwagen der
höchsten Klasse gefolgt. Dies werde nicht zuletzt durch den häufigen Wechsel von
Fahrzeugen der gleichen Art in den Vorjahren dokumentiert.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt
die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. Finanzgerichtsordnung – FGO-),
soweit der Steuerfestsetzung eine Ansparabschreibung nicht in Höhe von DM
148.500,00, sondern nur von DM 110.000,00 zu Grunde liegt.
Zu Unrecht hat der Beklagte die in der Bilanz des Einzelunternehmens des Klägers
zum 31.12.1997 gebildete Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG nicht anerkannt.
Gemäß § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Ansparrücklage
darf dabei nach § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden
Fassung 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten das begünstigten
Wirtschaftsgutes nicht überscheiten, das voraussichtlich bis zum Ende des
zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft
oder hergestellt wird. Eine Ansparrücklage kann auch gebildet werden, wenn
dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die am Bilanzstichtag insgesamt
gebildeten Ansparrücklagen dürfen einen Betrag von DM 300.000,00 nicht
übersteigen. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres ist eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7 g Abs.
4 EStG). Soweit die Auflösung nicht auf Grund der Vornahme der begünstigten
Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung vorzunehmen.
(§ 7 g Abs. 5 EStG). Diese beträgt 6 % des aufgelösten Rücklagebetrages für
jedes volle Wirtschaftsjahr in dem die Rückklage bestanden hat. Für jedes
einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird,
ist eine gesonderte Rückstellung zu bilden. Dementsprechend sind bei mehreren
künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils
getrennt zu behandeln (vgl. BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 BFHE 197, 448
BStBl II 2002, 385).
Dieser Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat für die beiden
PKW jeweils eine Ansparrücklage von 50 % der Anschaffungskosten in seiner
Buchführung ausgewiesen.
Der Beklagte war nicht berechtigt, die nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildete
Ansparrücklage wegen einer Unangemessenheit der beabsichtigten Investitionen
nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.7 EStG zu kürzen. Nach der letztgenannten Vorschrift
dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, den
Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
unangemessen anzusehen sind. Sie führt aber nicht zu einer Kürzung der
Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG. Diese kann auch dann auf der
Grundlage der gesamten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn unangemessener
Aufwand betrieben wurde. Eine Unangemessenheit im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.
7 EStG hat die Rechtsfolge, dass Betriebskosten, soweit sie unangemessen sind,
den Gewinn nicht mindern dürfen. Sie hat keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit
eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen. Auch ein unangemessenes
Wirtschaftsgut wird vollen Umfang Betriebsvermögen, seine Anschaffungskosten
werden nicht gemindert. Auch dann, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftgutes unangemessen sind, das Wirtschaftsgut
nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsvermögen mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu aktivieren; eine Aufteilung in einen angemessenen und
einen unangemessenen Teil ist insoweit nicht zulässig (BFH vom 8. Oktober 1987
IV R 5/85 BFHE 150, 558 BStBI II 1987,853). Vielmehr wirkt sich die
Unangemessenheit in der laufenden Gewinnermittlung nur über die Höhe der
Absetzung (AfA) aus (vgl. Meurer in Lademann Kommentar zum EStG § 4 Tz. 734).
Dies führt etwa dazu, dass Veräußerungsgewinne in vollem Umfang zu versteuern
sind und ein Privater PKW-Nutzungsanteil iSv §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
nach dem ungekürzten Listenpreis zu berechnen ist (Heinicke in Schmidt,
Einkommensteuergesetz, 23. A. § 4 RdN 603). An die Anschaffungskosten, die wie
dargestellt, auch bei Unangemessenheit nicht gemindert werden, knüpft die
Ansparabschreibung an. Nach § 7 g Abs. 1 EStG, auf den § 7 g Abs. 3 S. 1 EStG
verweist, muss die Investition sich auf ein neues bewegliches Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens beziehen; nach § 7 g Abs. 3 S. 2 EStG darf die Rücklage in der
für das Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes 50 vom Hundert der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in diesem Sinne sind aber die tatsächlichen Aufwendungen, die
der Steuerpflichtige zum Erwerb des Wirtschaftsgutes tätigen muss. Für eine
Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf einen angemessenen Betrag
i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Diese
Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern steht auch in Einklang
mit dem Zweck der Vorschrift. Dieser liegt darin, Liquidität und
Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Betriebe zu verbessern, indem die
Anschaffung von Anlagegütern erleichtert wird. Einem etwaigen Missbrauch der
Vorschrift stehen Abs. 4 und 5 entgegen, nach denen die Rücklage alsbald wieder
aufgelöst werden muss und unter Umständen ein Gewinnzuschlag erfolgt. Die volle
Berücksichtigung hat auch nicht zur Folge, dass im Investitionsjahr eine
entsprechende Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Die Höhe der
Ansparabschreibung hat auf die Höhe der nach der Anschaffung der Herstellung
anzusetzenden Abschreibungen keinen Einfluss, trotz Bildung einer
Ansparabschreibung in voller Höhe der Kosten können die Abschreibungen nach
Maßgabe des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG gekürzt werden (vgl. Meyer in
Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuergesetz Lfg. 190, 1997, § 7 g RdN 94).
Die Bildung der Ansparrücklage ist auch im übrigen in der beantragten Höhe
zulässig.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Beklagten
übertragen.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
|