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Antenne – Pflicht der Entfernung für Mieter


Amtsgericht Dresden

Az: 141 C 3834/14

Urteil vom 05.09.2014


Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die am Fenster der von ihnen gemieteten Wohnung in der …straße Dresden, angebrachte Parabolantenne zu entfernen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, außen an den Fenstern der unter 1. bezeichneten Wohnung keine Parabolantenne von außen sichtbar anzubringen oder aufzustellen. Ihnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 EUR oder, auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat angedroht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Entfernung einer Parabolantenne.

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten, die von 2000 bis 2003 in der Schweiz lebten, als Mietern wurde am 14. Mai 2012 ein Mietvertrag über eine Genossenschaftswohnung im Erdgeschoss des Anwesens straße in Dresden geschlossen. Die Wohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluss und einem Internetanschluss ausgestattet, über die auch ausländische Fernseh- und Radiosender empfangen werden können. Gemäß §§ 11 Abs. 1 Buchstabe f, 15 Abs. 2 des Mietvertrags i.V.m. Ziffer 7.2 der Hausordnung bedarf das Aufstellen und Anbringen von Antennen außerhalb der geschlossenen Räume der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin.

Ohne Genehmigung der Klägerin brachten die Beklagten außen an dem zum Innenhof des Anwesens hinausgehenden Schlafzimmerfenster der von ihnen gemieteten Wohnung eine Parabolantenne an. An den Fenstern sämtlicher anderer Wohnungen des Wohnblocks ist eine solche Antenne nicht angebracht. Erst nachdem die Klägerin die Parabolantenne der Beklagten im Februar 2014 festgestellt und moniert hatte, beantragten die Beklagten am 24. Februar per e-mail die Genehmigung der Antenne durch die Klägerin. Die Klägerin wies dieses Ansinnen zurück und forderte die Beklagten wiederholt vergeblich – letztmals mit Schreiben vom 12. Mai 2014 – auf, die Parabolantenne zu entfernen.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass über den Kabelanschluss der Wohnung keine österreichischen oder schweizerischen Sender zu empfangen seien und die Nutzung des Kabelanschlusses für die Beklagten mit Kosten von 10 bis 15 EUR monatlich verbunden wäre. Sie beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, die am Fenster ihrer Wohnung in der …straße, Erdgeschoss, Dresden, angebrachte Parabolantenne zu entfernen,

und sinngemäß,

2. die Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, außen an den Fenstern der unter 1. bezeichneten Wohnung eine Parabolantenne von außen sichtbar anzubringen oder aufzustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, es gehe ihnen bei der Nutzung der Parabolantenne vorrangig darum, die mit der Nutzung des Kabelanschlusses für sie verbundene Kosten von 10 bis 15 EUR monatlich zu vermeiden. Über die Antenne würden sie sich Sendungen aus Österreich und der Schweiz, insbesondere Lifestyle- und Kochsendungen, aber auch Nachrichtensendungen ansehen. Ihrem Informationsinteresse könne durch die „bloße Nutzung des Kabelanschlusses“ nicht im selben Maße Rechnung getragen werden. Die Parabolantenne falle aufgrund ihres geringen Durchmessers von nur ca. 35 cm kaum auf. Bereits in der von ihnen vor ihrem Einzug in die Erdgeschosswohnung bewohnten Wohnung im 3. Obergeschoss desselben Anwesens sei die Parabolantenne seit 2007 außen angebracht gewesen, ohne dass dies beanstandet worden sei. Der Fernsehempfang über Internet sei aufgrund der gering dimensionierten Leitung mit einem „Ruckeln“ des Bildes verbunden.

Das Gericht hat die Beklagten im Termin vom 22. August 2014 persönlich informatorisch angehört. Mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 22. Juli 2014 als Anlagenkonvolut B 1 zur Akte gereichte Lichtbilder wurden in Augenschein genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die von ihren Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2014 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Aufgrund § 541 BGB kann die Klägerin von den Beklagten verlangen, dass diese die von ihnen am Fensterbrett des Schlafzimmers der von ihnen angemieteten Wohnung angebrachte Parabolantenne entfernen und ihre äußerlich sichtbare Wiederanbringung außen an Fenstern dieser Wohnung auch künftig unterlassen. Denn die Beklagten haben die Parabolantenne entgegen §§ 11 Abs. 1 (f), 15 Abs. 2 des Dauernutzungsvertrags vom 14. Mai 2012 ohne Genehmigung der Klägerin am Schlafzimmerfenster angebracht und trotz wiederholter Aufforderung mit Schreiben der Klägerin vom 24. April 2014 und 12. Mai 2014 nicht entfernt, sondern ihre Entfernung mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08. Mai 2014 ausdrücklich verweigert. Der Auffassung der Beklagten, ein „Anbringen“ liege nicht vor, weil der Begriff des Anbringens eine in die Bausubstanz eingreifende Befestigung voraussetze, folgt das Gericht nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter dem „Anbringen“ einer Antenne lediglich deren Befestigung an einer bestimmten Stelle zu verstehen, ohne dass es auf die Art der Befestigung ankäme (vgl. www.duden.de).

Das Klagebegehren ist auch nicht deshalb gemäß § 242 BGB treuwidrig, weil die Beklagten aus § 535 Abs. 1 BGB insbesondere unter Berücksichtigung ihres Grundrechtes auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG Anspruch darauf hätten, dass die Klägerin die äußerlich sichtbare Anbringung der Parabolantenne an Fenstern der von den Beklagten angemieteten Wohnung genehmigt.

Zwar fällt das Recht der Beklagten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland empfangbaren ausländischen Rundfunk- und Fernsehprogrammen zu informieren und technische Anlagen für deren Empfang zu installieren, in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Jedoch ist das Grundrecht der Informationsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern wird gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere durch die allgemeinen Gesetze begrenzt, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festlegen. Diese wiederum sind nach einer fallbezogenen Abwägung der betroffenen Grundrechte, nämlich einerseits des Eigentümerinteresses des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und andererseits des Informationsinteresses des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen, im Lichte der wertsetzenden Bedeutung der betroffenen Grundrechte – hier Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG – auszulegen. Weil keines der kollidierenden Grundrechte dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994, 1 BvR 1687/92, zitiert nach juris, Tn. 11 ff.; Kammerbeschluss vom 24.01.2005, 1 BvR 1953/00, zitiert nach juris, Tn. 10 ff.; Kammerbeschluss vom 31.03.2013, 1 BvR 1314/11, zitiert nach juris, Tn. 16 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht hat für den Regelfall fachgerichtliche Grundsätze nicht beanstandet, wonach es der auch das Mietrechtsverhältnis beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben zwar einerseits verbietet, dass der Vermieter den Mietern ohne triftigen Grund Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der angemieteten Wohnung erheblich angenehmer machen, während der Vermieter durch diese nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird, andererseits jedoch in der Bereitstellung eines Kabelanschlusses ein sachbezogener Grund zur Versagung einer Parabolantenne liege. Eine andere Bewertung kann sich allerdings aus dem besonderen Informationsinteresse insbesondere von dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen ergeben, wenn die über den Kabelanschluss bereitgestellte bzw. über Internet zu empfangende Zahl an Programmen ihres Heimatlandes nicht ausreicht, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung zu ihrem Heimatland aufrechterhalten zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994, aaO., Tn. 23 ff., Kammerbeschuss vom 24.01.2005, 1 BvR 1953/00, zitiert nach juris, Tn. 12 ff., Kammerbeschluss vom 31.03.2013, aaO., Tn. 19). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls wiegt das mit der Versagung einer Parabolantenne tangierte Informationsinteresse der Beklagten jedoch nicht schwer genug, um das Interesse der Klägerin an einer optisch ungeschmälerten Außenansicht des Anwesens straße in Dresden aufzuwiegen.

Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Spiegel der von ihnen außen am Schlafzimmerfenster angebrachte Parabolantenne mit einem Durchmesser von ca. 35 cm wesentlich kleiner ist als bei den Parabolantennen in den obergerichtlich bisher entschiedenen Fällen und von der Straße und vom gegenüberliegenden Haus aus nicht sichtbar ist oder zumindest nicht auffällt, ergibt sich aus den von den Beklagten als Anlagenkonvolut B 1 vorgelegten und im Termin vom 22. August 2014 in Augenschein genommenen Lichtbildern zumindest, dass die am Fensterbrett des Schlafzimmers der Erdgeschosswohnung befestigte Parabolantenne vom Hof des Anwesens, insbesondere einem ca. zwei bis drei Meter vom Anwesen entfernt unter dem Schlafzimmerfenster verlaufenden Fußweg aus deutlich sichtbar ist. Mag die optische Störung der Außenansicht des Gebäudes allein durch die Parabolantenne der Beklagten für sich genommen noch nicht gravierend sein, so ist doch andererseits die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass sich auch andere Mieter des viergeschossigen Wohnblocks das Verhalten der Beklagten zum Vorbild nehmen und ihrerseits von außen sichtbare Parabolantennen an Fenstern ihrer Wohnungen anbringen könnten. Da es sich bei der von den Beklagten gemieteten Wohnung um eine Genossenschaftswohnung handelt und zumindest der Beklagte zu 2. ausweislich des Nutzungsvertragstextes auch Genossenschaftsmitglied ist, muss die Klägerin wegen des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebotes – auch, wenn dieses als relativer Gleichbehandlungsgrundsatz die unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte nicht ausschließt – befürchten, einer durch die vermehrte Anbringung vergleichbarer Parabolantennen anderer Genossen verstärkten Beeinträchtigung der Außenansicht nicht oder nur unter Schwierigkeiten wirksam begegnen zu können, wenn sie den von den Beklagten geschaffenen Präzedenzfall hinnimmt.

Soweit die Beklagten behaupten, sie hätten ihre Parabolantenne bereits 2007 in einer im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung des Anwesens straße außen angebracht gehabt, die sie vor Anmietung der Erdgeschosswohnung bewohnt hätten, ohne dass die Klägerin dies beanstandet habe, wird das Interesse der Klägerin an einer unbeeinträchtigten Außenansicht hierdurch nicht entwertet. Insbesondere konnten die Beklagten hieraus nicht das schutzwürdige Vertrauen ableiten, die Klägerin werde auch gegen die Anbringung der Parabolantenne an einem Fenster der Erdgeschosswohnung nicht vorgehen. Denn die Beklagten haben im Termin am 22. August 2014 selbst eingeräumt, sie hätten die Antenne damals so hoch angebracht, dass diese vermutlich „von so weit unten niemand gesehen“ habe. Dass Mitarbeiter der Klägerin die Anbringung der Antenne damals bemerkt oder gar ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hätten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht behauptet.

Das Informationsinteresse der Beklagten am Empfang österreichischer und schweizerischer Sender ist – selbst wenn man unterstellen würde, solche Sender wären über den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kabelanschluss nicht zu empfangen – nicht annähernd mit dem Interesse eines dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen vergleichbar, der durch Informationen aus seinem Heimatland in seiner Muttersprache die kulturelle und sprachliche Verbindung mit seinem Heimatland aufrecht erhalten will und dessen Situation sich der Situation eines inländischen Mieters ohne Anschlussmöglichkeit an eine Gemeinschaftsparabolantenne oder einen Breitbandkabelanschluss annähern würde, wenn er auf die Möglichkeit zum Empfang von Kabelfernsehsendern aus einem ihm fremden Sprach- und Kulturkreis verwiesen würde. Es fehlt bereits an einer engen heimatlichen Verwurzelung der Beklagten in Österreich oder der Schweiz. So haben die Beklagten auf informatorische Befragung durch das Gericht eingeräumt, dass sie – anders als noch in ihrem Antrag auf Genehmigung der Parabolantenne vom 24. Februar 2014 behauptet – keine verwandtschaftlichen Beziehungen in die Schweiz haben, sondern dort lediglich von 2000 bis 2003 gelebt haben, freundschaftliche Beziehungen dorthin pflegen und häufiger in der Schweiz Urlaub machen. Soweit sich die Beklagten – außer für Nachrichtensendungen – insbesondere für Lifestyle- und Kochsendungen des Senders Puls 4 interessieren, können Sender, die deutschsprachige Sendungen dieser Kategorien ausstrahlen, auch über den von der Klägerin bereitgestellten Breitbandkabelanschluss empfangen werden, wenngleich ihnen, von einzelnen Sendungen der Sender 3sat oder arte abgesehen, ein spezifischer regionaler Bezug nach Österreich oder der Schweiz fehlen mag. In die Abwägung einzustellen ist zudem, dass für die Beklagten Sendungen österreichischer und schweizerischer Fernsehsender über Internet – wenn auch nach eigenem Vorbringen mit Abstrichen hinsichtlich der Bildqualität („Ruckeln“) – zugänglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013, VIII ZR 268/12, zitiert nach juris, Tn. 9). Soweit die Beklagten konzedieren, die Empfangsmöglichkeit österreichischer und schweizerischer Fernsehsendungen sei für sie keine „Lebensentscheidung“, im Vordergrund stehe vielmehr der Aspekt, monatliche Zahlungsverpflichtungen von 10 bis 15 EUR aus einem Vertrag mit dem Kabelanbieter zu vermeiden, verhilft auch dies ihrem Informationsinteresse gegenüber dem Interesse der Klägerin an einer unbeeinträchtigten Außenansicht des Anwesens straße nicht zum Durchbruch. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewährleistet nur den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, nicht jedoch die Kostenlosigkeit des Zugangs (so auch BGH, Beschluss vom 14.05.2013, aaO.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagten durch Zusatzkosten in der von ihnen behaupteten Größenordnung von jeglicher zumutbaren Fernsehempfangsmöglichkeit faktisch abgeschnitten wären, weil derartige Aufwendungen nutzungswillige Interessenten typischerweise nicht davon abhalten, das Programmpaket eines Kabelanbieters zu nutzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2005, 1 BvR 1953/00, zitiert nach juris, Tn. 15, Kammerbeschluss vom 31.03.2013, 1 BvR 1314/11, zitiert nach juris, Tn. 19).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer Schätzung des Wertverlustes, den die Klägerin durch die Anbringung und den weiteren Verbleib der Parabolantenne am Schlafzimmerfenster der von den Beklagten bewohnten Wohnung unter Berücksichtigung der die Bausubstanz nicht beeinträchtigenden Befestigung erleiden könnte (vgl. LG Cottbus, Urteil vom 26.02.2014, 5 S 59/13, zitiert nach juris, Tn. 11).

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