Amtsgericht Kelheim
Az.: 3 C 0620/01
Verkündet am 14.11.2001
In dem Rechtsstreit wegen SCHADENERSATZ erläßt das Amtsgericht Kelheim aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2001 folgendes ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 520,– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (gemäß § 1 DüG vom 09. Juni 1998) seit 27. Juli 2001 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in der Sache von Erfolg.
Die Beklagte lehnt die Begleichung der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, den sie ansonsten in vollem Umfang reguliert hat, der Klägerin erwachsenen Anwaltskosten mit der Begründung ab, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, den die Klägerin, als großes Unternehmen, auch ohne Zuziehung eines Anwalts hätte bearbeiten können.
Selbst wenn Letzteres zutrifft, ist es einem Unfallgeschädigten unbenommen, einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung zu übertragen. Einer „normalen“ Firma oder einer Privatperson ist es in aller Regel nicht zuzumuten, zunächst zu versuchen, ohne Zuziehung eines Anwalts Schadenersatz zu erlangen, denn die Praxis lehrt, dass gerade dann sich Regulierungen verzögern oder nur teilweise erfolgreich sind.
Lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen könnte es sein, dass unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs eine Erstattungspflicht abgelehnt werden müsste. Das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ist hier jedoch nicht ersichtlich, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Hauptsache (unter dem Gesichtspunkt der „unerlaubten Handlung“) wie zu den Zinsen (§§ 284, 288 Abs. 1 BGB) zu verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.