Anwaltskostenerstattung – richtet sich nach der Höhe der berechtigten Forderung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
341/06
Urteil vom
07.11.2007
Leitsatz:
Dem
Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen
vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der
Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung
entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW
2005, 1112).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Gießen vom 15. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als es die Berufung der Kläger in Höhe von mehr als 670,02 EUR
zurückgewiesen hat, und wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juni
2006 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als
Gesamtgläubiger weitere 119,72 EUR zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die Beklagten 64 %
zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 85 % und die
Beklagten zu 15 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 %
und die Beklagten 25 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.
Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine Wohnung
an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 EUR zuzüglich einer
Nebenkostenpauschale von 85 EUR. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug
gerieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November
2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete
sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Januar 2006
nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar
2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die
Beklagten die rückständige Miete und die Kaution.
Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von
insgesamt 1.852,52 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 1.062,78
EUR nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und aufgrund der
Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsichtlich des Anteils
der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der Kaution hat das
Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der Beklagten abgewiesen. Die hiergegen
eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision haben die Kläger zunächst die Zahlung weiterer 789,74 EUR
geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision in Höhe von 670,02 EUR nehmen die
Kläger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung weiterer 119,72 EUR in Anspruch.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das
Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Das Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht nur den
prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des
Kautionsrückstands betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um den
Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses Verfahren
trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach Maßgabe der Anlage 2
zu § 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemachten einheitlichen
Gebührenanspruch Rechnung.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung
der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres
Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 EUR gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286
i.V.m. § 249 BGB zu.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwaltsgebühren
"streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter
Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den
Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhältnis des
Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die Berechnung
des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten
Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag als
die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kautionsbetrag
ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstattungsanspruchs
der Kläger.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Klägern
entstandene Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht aus der "Einheitlichkeit" des
Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unterscheiden ist das
Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt einerseits und der
schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Geschädigten zum
Schädiger andererseits.
Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Vergütung, die
sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der
Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung der Kündigung des
Mietverhältnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden sich mit Mietzahlungen
für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur
außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger beruhte auf dieser
Pflichtverletzung.
b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der
Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit sind diese
hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - jedoch nicht
schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur für die
Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend
(Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlangen, als
seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI
ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten
hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger
somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten
Schadensersatzforderung entspricht (BGH, aaO, m.w.N.).
2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstattenden
Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der sich gemäß
§ 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW
2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete richtet (12
x 750 EUR = 9.000 EUR), sowie der Betrag für die rückständigen Mieten (2.505 EUR)
zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 EUR.
Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 x 85 EUR =)
1.020 EUR, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist.
Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforderung nicht, weil
hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 EUR auf 12.525 EUR
kein Gebührensprung zu verzeichnen ist.
Danach steht den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch für eine
1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 aF (jetzt Nr. 2300) VV
RVG zuzüglich einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von (1,9 x
526 EUR =) 999,40 EUR sowie der Auslagenpauschale von 20 EUR - jeweils zuzüglich
der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit insgesamt in Höhe von
1.182,50 EUR zu. Abzüglich des den Klägern von den Vorinstanzen zugesprochenen
Betrags von 1.062,78 EUR verbleibt ein den Klägern zu ersetzender Restbetrag von
119,72 EUR.
III.
Da die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat, ist das
Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die
entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Auf die Berufung der Kläger ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts
abzuändern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens
ist, stattzugeben. Die Klage ist in Höhe eines weiteren Betrags von 119,72 EUR,
wie ausgeführt, begründet.