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Anwohnerparkausweis:

Man hat keinen Anspruch auf einen Anwohnerparkausweis, wenn man das eigene Grundstück für die „Freizeit“ nutzt, statt als Parkplatz!


VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 3 K 3434/00.KO

Urteil vom 10.04.2001

Das Urteil ist nicht rechtskräftig!


Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2001für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Erteilung eines Anwohnerparkausweises.

Die Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümerin des mit zwei Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks Gemarkung W Flur Parzelle Nr. Auf dem Grundstück befindet sich ein gepflasterter Innenhof, der durch ein zweiflügeliges, 2,90m breites Hoftor von der B…straße abgegrenzt wird.

1996 erstellte die DEKRA im Auftrag der Ortsgemeinde W nach umfangreichen Erhebungen betreffend das vorhandene Parkraumangebot und die Stellplatznachfrage im zu diesem Zweck in neun Verkehrszellen eingeteilten Gemeindegebiet ein Parkraumkonzept.

Im Ortskern von W , unter anderem im Bereich der Verkehrszelle 1, zu der auch die B…straße gehört, stellten die Gutachter gravierende Parkprobleme fest, zu deren Behebung sie die Einrichtung eines beschränkten Haltverbots mit Ausnahmen für Parkscheibe und Anwohner mit Parkausweis vorschlugen. Parkausweise seien nur an Anwohner zu vergeben, die nachweisen, dass sie keinen eigenen Stellplatz besitzen. In seiner Sitzung am 14. Mai 1997 beschloss der Gemeinderat von W die Umsetzung dieses Parkraumkonzeptes.

Am 18. Februar 1999 ordnete die Beklagte in der Ortsgemeinde W nach dem von der DEKRA entwickelten Konzept ein Zonenhaltverbot vor allem im Ortskern (Zeichen 290 und 292 zu § 41 StVO) mit dem Zusatzschild „Parken mit Parkscheibe für 3 Stunden“ (Zeichen 1040 – 32 zu § 39 StVO) und „Anwohner mit Parkausweis“ (Zeichen 1020 – 32 zu § 39 StVO) an, wovon auch die B…straße betroffen ist. Am 29. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Anwohnerparkausweises mit der Behauptung, auf ihrem Grundstück befänden sich weder Stellplätze noch Garagen.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2000 unter Hinweis auf einen nach den Bauunterlagen erforderlichen und vorhandenen Stellplatz ab.

Im Rahmen ihres hiergegen am 11. April 2000 eingelegten Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, dass in den Bauunterlagen lediglich das Erfordernis eines Stellplatzes, nicht aber dessen Vorhandensein dokumentiert werde. Nach dem Gesetz bestehe für alle Anwohner Anspruch auf eine Parkberechtigung; weitere Tatbestandsvoraussetzungen – wie etwa das Fehlen eines eigenen Stellplatzes nach Maßgabe des vom W Gemeinderat beschlossenen DEKRA-Parkraumkonzeptes – seien rechtlich nicht haltbar.

Mit der Klägerin am 30. November 2000 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, das von der Beklagten für die Erteilung von Anwohnerparkausweisen verwendete Kriterium des Fehlens von Stellplätzen auf einem Grundstück sei ohne weiteres geeignet, die Ziele einer Parkraumbewirtschaftung zu fördern und damit auch ermessensgerecht. Zudem sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie Aufgabe des Grundstückseigentümers, für den auf sein Grundstück bezogenen ruhenden Verkehr Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Wenn die Klägerin baurechtswidrig keinen Stellplatz auf ihrem Grundstück hergestellt habe, so könne dies nicht zu einem Anspruch auf einen Anwohnerparkausweis führen, da sie nach der Baugenehmigung nicht nur zur Anmeldung, sondern auch zur Herstellung der erforderlichen Stellplätze verpflichtet sei.

Am 27. Dezember 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bestreitet die Existenz eines Parkraumbewirtschaftungskonzeptes mit Nichtwissen und trägt vor, selbst wenn es ein solches gebe, sei es rechtswidrig, soweit es über die sich aus § 45 Abs. lb Nr. 2 StVO ergebenden Anforderungen hinausgehende Kriterien für die Erteilung von Anwohnerparkausweisen aufstelle. Überdies könne der vorhandene Innenhof auf dem Grundstück aus verkehrstechnischen Gründen nicht als Stellplatz genutzt werden; aufgrund der geringen Breite der B…straße und der auf der gegenüberliegenden Straßenseite regelmäßig abgestellten Fahrzeuge sei ein gefahrloses Ein- und Ausfahren auf dem Hof nicht möglich. Zudem werde der Hof als Raum für Freizeit und Erholung sowie als Zugang für beide Häuser genutzt. Wenn man zu dem im Sommer für die Aufstellung von Planschbecken, Sandkasten sowie Tischen und Stühlen genutzten Raum noch den Schwingungsradius der Hoftore hinzurechne, verbleibe nicht genug Platz, um ihr 467 cm langes Fahrzeug abzustellen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung vom 28. November 2000 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausstellung eines Anwohnerparkausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Platz zum Abstellen eines Fahrzeuges schließe einen Anspruch auf Ausstellung eines Anwohnerparkausweises aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung X lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die in Form der Bescheidungsklage zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Der die Erteilung eines Anwohnerparkausweises an die Klägerin ablehnende Bescheid der Beklagten erweist sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrages zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Behinderung und Blinde sowie für Anwohner. Das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung enthalten weder eine Definition des Begriffes „Anwohner“, noch bestimmen sie detailliert, unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Anwohnerparkausweis zu erteilen ist. Die Entscheidung darüber, an wen Anwohnerparkausweise erteilt werden, steht nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO vielmehr – ebenso wie die Entscheidung über die Anordnung eines Anwohnerparkens – im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dabei belässt die Vorschrift der Straßenverkehrsbehörde einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen hat (§ 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Folglich steht dem Bürger nicht etwa bereits deswegen ein Anspruch auf Erteilung eines Parkausweises zu, weil er die in Abschnitt IX der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1 d StVO genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 1996 – 25 A 3355/95, NWVBI. 1996, 429 ff.).

Die Ermessensentscheidung, der Klägerin keinen Anwohnerparkausweis zu erteilen, ist bei der gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfung nicht zu beanstanden, da ein beachtlicher Ermessensfehler nicht feststellbar ist. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen zunächst nicht deshalb fehlerhaft Gebrauch gemacht, weil sie die faktische Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück zu einem ausschlaggebenden Kriterium bei der Vergabe der Anwohnerparkausweise gemacht hat. Mit der Zugrundelegung dieses Kriteriums macht die Beklagte nicht in einer dem Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO. Nr.14 StVG widersprechenden Weise von ihren rechtlichen Befugnissen Gebrauch (Ermessensfehlgebrauch). Mit der Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG durch das Änderungsgesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) und des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr.2 StVO durch die Änderungsverordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1080) verfolgte der Normgeber das Ziel, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 3 C 11.97 -, BVerwGE 107, 38 ff.). Mit diesem Normziel ist es vereinbar, wenn die Beklagte diejenigen Anwohner von der Anwohnerparkausweiserteilung ausschließt, die auf ihrem Wohngrundstück über ausreichenden Parkraum verfügen. Ziel ist es, den knappen Parkraum für diejenigen vorzuhalten, die ihn am dringendsten benötigen, wozu gerade nicht diejenigen gehören, die aus Bequemlichkeit den öffentlichen Verkehrsraum zum Abstellen ihres Fahrzeugs nutzen. Durch ein solches Verhalten wird nämlich die Parkraumnot derjenigen verschärft, die keine Ausweichmöglichkeit auf einem eigenen Stellplatz haben. Die Parkraumnot ergibt sich im Bereich der Ortsgemeinde W nicht nur aus der allgemeinen Knappheit des für das Parken geeigneten öffentlichen Verkehrsraums bei einer Zunahme der Motorisierung insgesamt, sondern insbesondere auch aus der durch den Tourismus verursachten Verkehrsbelastung (vgl. zu alledem auch das Urteil der Kammer vom 26. März 2001- 3 K 60/01.K0 -).

Begegnet daher das von der Beklagten verwendete Kriterium für die Ausstellung eines Anwohnerparkausweises keinen rechtlichen Bedenken, so hat die Beklagte auch bei ihrer Ermessensentscheidung keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn aus den von der Klägerin selbst im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass im Innenhof ihres Anwesens ohne weiteres ein Kraftfahrzeug abgestellt werden kann und dies der Klägerin auch durchaus zumutbar ist.

Nach der Planzeichnung der Klägerin (BI. 31 GA) beträgt die Entfernung zwischen der Kante des geöffneten Torflügels und den Kanten der in den Keller bzw. das Erdgeschoss des Hauses B…straße .. führenden Treppen ca. 6,90m. Die Breite des Hofraumes beträgt auf dieser Strecke an der schmalsten Stelle ca. 3,60m. Dass auf dieser Fläche ein PKW abgestellt werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Zudem ist nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Hofraum von der B…straße aus mit einem PKW ohne weiteres erreichbar. Weder die Torbreite von 2,90m noch die Straßenbreite von ca. 3,60m führen dazu, dass das Aus- und Einfahren in den Hofraum als unmöglich anzusehen wäre: Die mit der Ausfahrt aus einem umschlossenen Hofraum auf eine Straße notwendig verbundenen Risiken sind durch geeignete Maßnahmen (Einweisung beim Ausfahren bzw. Anbringung eines Spiegels am Hoftor etc.) ohne weiteres beherrschbar. Auf die Frage, ob und inwieweit die Ein- und Ausfahrt in den Hofraum durch rechtswidrig vor oder gegenüber der Einfahrt abgestellte Fahrzeuge Dritter erschwert bzw. unmöglich gemacht wird, kommt es für die Entscheidung über die Erteilung eines Anwohnerparkausweises nicht an. Es handelt sich dabei um Hindernisse bei der Stellplatznutzung, die von der Klägerin selbst im Wege zivilrechtlicher Besitzwehr (vgl. §§ 858, 859 BGB) auf Kosten des jeweiligen Störers ausgeräumt werden können (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 858 Rn 12 und § 859 Rn 17). Insoweit gereicht es der Klägerin auch nicht zum Vorteil, dass die in der „Information zur neuen Parkordnung in W (BI. 34f. VA) beschriebene Verwaltungspraxis des Ordnungsamtes der Beklagten, bei Fehlen eines Hinweisschildes „Einfahrt freihalten“ auch auf Anruf des durch eine blockierte Einfahrt Betroffenen nicht tätig zu werden, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schwerlich vereinbar ist.

Schließlich wird die Zumutbarkeit der Nutzung des vorhandenen Stellplatzes auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin bei abgestelltem Fahrzeug im Innenhof nur noch über stark eingeschränkte Möglichkeiten zur Aufstellung von Kinderspielgeräten und/oder Gartenmöbeln verfügt. Denn zum einen ergibt sich weder aus der Verfassung (vgl. dazu z.B. VGH Kassel, Urteil vom 5. August 1992 – 2 TH 2476/91 -, NJW 1993, 1090-1091) noch aus den Vorschriften des StVG und der StVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 3 B 118.91 -, NVwZ-RR 1992, 587f.) ein Anspruch des Eigentümers oder Anwohners auf Schaffung oder .Erhaltung von im öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Parkmöglichkeiten in der Nähe seines Grundstücks bzw. seiner Wohnung. Daraus folgt umgekehrt, dass es zuvörderst dem Eigentümer oder Anwohner obliegt, die Deckung seines Parkbedarfs auf seinem eigenen Grundstück bzw. auf anderweitig beschafften Flächen sicherzustellen und er die Teilhabe an öffentlichen Parkmöglichkeiten nicht allein deshalb verlangen kann, um auf seinem Grundstück vorhandene Parkflächen einer ihm vorzugswürdig erscheinenden Nutzung zuführen zu können. Demnach ist die Klägerin für den Fall, dass sie den Innenhof des Grundstücks zu Freizeitzwecken nutzen will, auf die Inanspruchnahme eines angemieteten Stellplatzes oder m weiterer Entfernung vorhandener, unbeschränkt nutzbarer öffentlicher Parkplätze zu verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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