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Approbation – Widerruf wegen Unwürdigkeit

Verwaltungsgerichtshof Bayern

Az: 21 BV 09.1279

Urteil vom 30.09.2010


In der Verwaltungsstreitsache erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2010 am 30. September 2010 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der dem Kläger mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. November 1969 erteilten Approbation als Arzt.

Gegen den Kläger wurde mit seit dem 16. April 2008 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München (Az. …………) wegen mehrerer Fälle der Vorteilsannahme, der Untreue und mehrerer Fälle des (versuchten) mittäterschaftlichen Betrugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 120,– EUR festgesetzt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde unter der Auflage, dass der Kläger insgesamt 275.000,– EUR an karitative Einrichtungen bezahlt, zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Kläger in seiner Funktion als Spezialist für Diabetes und Gefäßkomplikationen und Chefarzt der 3. Medizinischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses ……….. vom 1. März 1993 bis zu seiner Freistellung vom Dienst am 31. Oktober 2002, als Angehöriger des Vorstands des Vereins…….., seit mindestens 11. Dezember 2001 bis zum 20. Februar 2004 und danach als Vorsitzender des Vereins, dessen Träger das Institut für Diabetesforschung mit Räumen im Klinikum …………. war, für das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen von Zuwendungen von Firmen aus dem Bereich der Pharmazeutik, zum Teil abgewickelt über von diesen beauftragte weitere Firmen, nicht die erforderlichen wirksamen Genehmigungen der Klinikleitung des Klinikums ………… hatte.

So wurde das Verhalten des Klägers bei der Durchführung des Betriebsausflugs der 3. medizinischen Abteilung des Krankenhauses ….. am 27. Juli 1999 nach ………, der unter dem Briefkopf des Chefarztes der 3. Medizinischen Abteilung mit Schreiben an Vertreter mehrerer Pharmafirmen mit der Bitte um Geldspenden für eine „traditionelle Fortbildungsveranstaltung“ herantrat, im Strafbefehl als Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in acht tateinheitlichen Fällen gewertet.

Des weiteren finanzierte der Kläger die Feier seines 60. Geburtstags mit Drittmitteln von Pharmafirmen, die dem Institut für Diabetesforschung für die Durchführung des ……. Symposiums“, einer jährlich stattfindenden Fachtagung des Instituts für Diabetesforschung, deren Organisation im Jahr 2002 dem Kläger oblag, zur Verfügung gestellt worden waren. Dieser Vorgang wurde im Strafbefehl als Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich gewürdigt.

Darüber hinaus erhielt der Kläger in 24 im Strafbefehl im einzelnen jeweils nach Firma, Tathandlung und Honorar aufgeführten Fällen in den Jahren 2000 bis 2005 Schecks oder Geldzahlungen von verschiedenen Pharmaunternehmen ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erbringen.

Schließlich machte sich der Kläger, der in den Jahren 2002 und 2003 zu verschiedenen Fachtagungen und Vorträgen von Arzneimittelfirmen eingeladen worden war, nach dem Strafbefehl des mittäterschaftlichen Betrugs, teilweise auch der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB, in sechs Fällen dadurch schuldig, dass er zu diesen Terminen jeweils seine Ehefrau mitnahm, obwohl diese nicht eingeladen worden war. Die Flugkosten für seine Ehefrau wurden jeweils mit Scheinrechnungen des Mittäters …….., eines Reisebüroinhabers, verschleiert. Darüber hinaus rechnete der Kläger Flugkosten, die ihm nur einmalig für die Teilnahme an einer Veranstaltung anfielen, jeweils gegenüber mehreren Pharmafirmen ab, wobei er sich wieder der Mithilfe des eingeweihten Mittäters ……. bediente, der Scheinrechnungen ausstellte. Dieses Vorgehen des Klägers wurde im Strafbefehl als mittäterschaftlicher (teilweise nur versuchter) Betrug, teilweise zusammentreffend mit Vorteilsannahme geahndet.

Laut Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 14. März 2008 wurde nach § 154 Abs. 1 / § 154 a Abs. 1 StPO von einer Strafverfolgung wegen zahlreicher, in die Hunderte gehender, weiterer Vorwürfe der Vorteilsannahme, des versuchten Betrugs und der Untreue, bei denen es größtenteils um Vorwürfe der im Strafbefehl geahndeten Art ging, abgesehen.

Der Strafbefehlsentwurf wurde dem Bevollmächtigten des Klägers im Strafverfahren mit Telefax vom 10. März 2008 zum Zweck der Zustimmung zugesandt. Das telefonische Einverständnis zum letztlich erlassenen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wurde am 10. März 2008 mündlich erteilt, nachdem die Bevollmächtigten des Klägers bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2008 „nach eingehender Rücksprache“ mit dem Kläger ihr Einverständnis mit der Strafbefehlslösung auf der Basis einer 11-monatigen Freiheitsstrafe, einer Bewährungsauflage in Höhe von 275.000,– EUR und einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von 330 Tagessätzen á 120,– EUR erklärt hatten.

Das Verwaltungsgericht München wies mit Urteil vom 31. März 2009 die Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2008, mit dem die Approbation des Klägers widerrufen worden war und der Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds zur Übersendung seiner Approbationsurkunde aufgefordert wurde, ab. Der Widerruf der Approbation des Klägers könne auf seine Unwürdigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO gestützt werden. Der Widerruf sei auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig. Daher könne die Frage, ob das Verhalten des Klägers auch den Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt, offen bleiben. Der Senat macht sich im Übrigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

In dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht noch geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen ausgegangen, die dem Strafbefehl zugrunde lägen. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die aus der Strafverfolgung ausgeschiedenen Straftaten nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigen dürfen. Aber selbst unter Berücksichtigung der möglichen Bindungswirkung des Strafbefehls habe das Verwaltungsgericht verschiedene Umstände nicht berücksichtigen dürfen, weil gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen vorgelegen hätten. Davon unabhängig sei der Kläger aber weder unzuverlässig noch unwürdig im Sinn von § 5 Abs. 2 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BÄO. Die für die Unzuverlässigkeit anzustellende Prognose gehe jedenfalls zu Gunsten des Klägers aus, weil er inzwischen pensioniert und nur noch als niedergelassener Arzt tätig sei, so dass die Gefahr eines zukünftigen Verstoßes gegen § 331 StGB ausscheide. Außerdem habe der Kläger weder Patienten noch das Städtische Krankenhaus M.-S. oder die beteiligten Vereine finanziell geschädigt. Klarzustellen sei auch, dass der Kläger keine berufsspezifischen Pflichten verletzt habe. Das Verhalten des Klägers lasse keine Rückschlüsse auf negative Charaktereigenschaften zu, die zur Schädigung der Allgemeinheit und des Gesundheitswesens führen könnten. Der Kläger sei auch nicht unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Dabei sei zu beachten, dass Unwürdigkeit lediglich das Vertrauen der Patienten in die ärztliche Heilkunst umfasse. Die Bevölkerung erwarte heutzutage von einem Arzt keine in jeder Hinsicht integre Lebensführung, sondern vertraue dem Arzt hier nicht mehr als jedem anderen Berufsstand. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei daher der Widerruf der Approbation nur dann gerechtfertigt, wenn das Fehlverhalten des Arztes behandlungsrelevante Aspekte aufweise, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Auch ein mittelbarerer Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2009 den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2008 aufzuheben und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält im Wesentlichen die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils für unbegründet. Er weist noch darauf hin, dass die Regierung von Oberbayern in dem angefochtenen Bescheid vom 2. September 2008 zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Kläger auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei, weil er keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung biete und Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er werde auch in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften oder Pflichten nicht beachten. Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Kläger inzwischen pensioniert sei und daher die Straftat der Vorteilsannahme nach § 331 StGB nicht mehr begehen könne. Der Kläger sei unwürdig, weil sein Verhalten eindeutig berufsbezogen gewesen sei. Dies gelte soweit das Verwaltungsgericht bei dem Tatbestand der Untreue keinen Berufsbezug aber eine Bestätigung bestimmter Charaktereigenschaften angenommen habe. Denn ohne seine berufliche Stellung als Arzt wäre es dem Kläger nicht möglich gewesen, aus der Finanzierung des ………..Symposiums“ Mittel für seine private Geburtstagsfeier abzuzweigen; im Übrigen habe er das……….. Symposium“ in beruflicher Eigenschaft organisiert. Der Widerruf der ärztlichen Approbation sei im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Das Ansehen der Ärzteschaft in der Gesellschaft werde beeinträchtigt, wenn Verhaltensweisen, wie die des Klägers Schule machten, die private Lebensführung von pharmazeutischen Unternehmen finanzieren zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Behördenakten und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2010 auf die darüber geführte Niederschrift sowie auf alle gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Arzt rechtmäßig ist und diesen nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regierung von Oberbayern war verpflichtet, die Approbation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung – BÄO vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) zu widerrufen, weil nachträglich eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Erteilung der Approbation weggefallen ist. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das so schwerwiegend ist, dass sich aus ihm seine Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergibt.

Beim Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfGE 44, 105, 117 [BVerfG 02.03.1977 – 1 BvR 124/76] m.w.N.). Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Arzt durch einen Widerruf der Approbation genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft. Dieser Anforderung ist dann genügt, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO Voraussetzung für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen ist (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 BVerwGE 105, 214 [BVerwG 16.09.1997 – 3 C 12/95] f m.w.N.).

Voraussetzung für den Widerruf der Approbation des Klägers ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufes ergibt.

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Die Begriffe „Unzuverlässigkeit“ und „Unwürdigkeit“ haben jeweils eine eigenständige Bedeutung. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene auch in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Ihr gegenüber entbehrt die Unwürdigkeit des prognostischen Elements. Sie ist nicht vom künftigen Verhalten des Betroffenen abhängig (vgl. BVerwG vom 9.1.1991 a.a.O., vom 2.11.1992 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 83). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob diese Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation des Klägers vorlagen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Denn bei Anfechtungsklagen gegen statusentziehende Verwaltungsakte, wie den Widerruf der Approbation, gibt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den Ausschlag (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 9.11.2006 a.a.O.; BayVGH vom 28.3.2007 Az. 21 B 04.3153 <[…]>).

Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 9.1.1991 a.a.O., vom 14.4.1998 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, vom 28.1.2003 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104). Dieser Entziehungstatbestand stellt auch nicht auf den zufälligen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.). Unwürdigkeit liegt demnach dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist demnach daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Arzt hat. Von einem Arzt, dem auch von seinen Patienten besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.; OVG NW vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 <[…]>, vom 17.2.2009 Az. 13 A 2907/08 <[…]>).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Arzt ergibt. Der Senat, dem insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine eigenständige Prüfung obliegt, ob sich aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem Strafbefehlsverfahren hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben (vgl. OVG NW vom 12.11.2002 – 13 A 683/00 m.w.N. <[…]>), kommt nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials bei eigenständiger Würdigung auch der Feststellungen im Strafbefehl zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Denn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die dem seit dem 16. April 2008 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 27. März 2008 (Az. 1112 Cs 569 Js 35473/02) zugrunde liegen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten Fälle der Vorteilsannahme, der Untreue und mehrere Fälle des (versuchten) mittäterschaftlichen Betrugs jedenfalls in dem das verhängte Strafmaß und den Schuldspruch tragenden Umfang tatsächlich begangen hat.

Zwar ist ein Strafbefehl kein im ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil. Die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vermögen deshalb keine Bindungswirkung etwa für ein Disziplinarverfahren zu erzeugen. Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäߧ 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt, können im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation (vgl. u.a. BVerwG vom 26.9.2002 NJW 2003, 913 f. [BVerwG 26.09.2002 – 3 C 37/01] m.w.N., vom 6.3.2003 Az. 3 B 10/03 <[…]>).

Die Behörden und Gerichte können somit Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen, ohne diese auf ihre Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen. Denn der Kläger hat vorliegend – wie sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten im Strafbefehlsverfahren ergibt, ausdrücklich sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung auf der Basis einer 11-monatigen Freiheitsstrafe, einer Bewährungsauflage in Höhe von 275.000,– EUR sowie einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von 330 Tagessätzen á 120,– EUR ohne Einschränkungen erteilt, wobei es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob ihm insoweit die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im einzelnen bekannt gewesen sind (vgl. u.a. BayVGH vom 28.3.2007 Az. 21 B 04.3153 <[…]>; auch insoweit bestätigt von BVerwG vom 25.2.2008 Az. 3 B 85/07 <[…]>). Unter diesen Umständen kommt es auf die vom Kläger auch noch im Berufungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die strafrechtliche Beurteilung des von ihm im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalts nicht an. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (vgl. dazu die hier übertragbare st. Rspr. des BVerwG im Straßenverkehrsrecht u.a. BVerwG vom 12.1.1977 und vom 28.9.1981 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 und Nr. 60; im Ausländerrecht u.a. BVerwG vom 16.9.1986 und vom 8.5.1989 Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112 und Nr. 118; im Waffenrecht z.B. BVerwG vom 24.6.1992 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65).

Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O.). Unwürdigkeit kann dementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen (vgl. OVG NW vom 12.11.2002 Az. 13 A 683/00 ).

Die Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten. Auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann, so gehört doch im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit dazu auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Dieses ist, da das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss, zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs entgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut „Gesundheitsvorsorgung“ und „Gesundheitsschutz“ über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist eben auch, dass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung besitzt. Dementsprechend geht in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen eines Arztes die Erwartung der Bevölkerung dahin, dass dieser einer anderen Person jedenfalls nicht willentlich Schaden zufügt, weil dies dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe.

Wie die Regierung von Oberbayern in dem Widerrufsbescheid vom 2. September 2008 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, gehört zur ordnungsgemäßen Ausübung des ärztlichen Berufs nicht nur ein fachlich beanstandungsfreies Handeln, sondern auch die Einhaltung der sonstigen Berufspflichten. Diese umfassen auch die Pflicht, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt Straftaten unter allen Umständen zu unterlassen.

Aufgrund seines Gesamtverhaltens erweist sich der Kläger als unwürdig für die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt.

Der Beklagte konnte wegen der erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu Recht annehmen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt unwürdig im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist und den Approbationswiderruf auf dieses Tatbestandsmerkmal stützen. Im Hinblick auf Art und Umfang der begangenen Straftaten und das hierin erkennbar werdende charakterliche Fehlverhalten ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs; er hat in seinem Verhalten und seiner Persönlichkeit nicht mehr der Erwartung der Öffentlichkeit an die Persönlichkeit und das Verhalten eines Arztes entsprochen. Durch sein Verhalten hat er sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen als auch tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit entsprechend negativen Rückwirkungen auf die Einschätzung der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung untergraben. Wegen der deswegen zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf das Ansehen der Ärzteschaft als solcher ist seine weitere ärztliche Tätigkeit untragbar.

Der Kläger besitzt nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung, weil ein solches Verhalten generell geeignet ist, die Wertschätzung, die der Arztberuf in der Gesellschaft genießt und das Vertrauen, das die Patienten in ihre Ärzte setzen, herabzuwürdigen. Bei Vorliegen von Berufsunwürdigkeit lässt das Gesetz für die zusätzliche Berücksichtigung von individuellen Umständen keinen Raum; hiergegen ist auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG vom 14.4.1998 a.a.O.). Ergänzend verweist der Senat hier auf den Widerrufsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2009 (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 5, § 130 b Satz 2 VwGO).

Das dem Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass auch der Zeitablauf seit den entsprechenden Handlungen, die dem Strafbefehl zugrunde liegen, nicht ausschlaggebend sein kann, um von dem Widerruf seiner Approbation abzusehen.

Steht nach alldem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unwürdig zur Ausübung des Arztberufs ist, war die Approbation zu widerrufen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt gewesen wäre. Auch der hierbei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier nicht verletzt. Die Beachtung dieses Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Eine Beschränkung der Approbation, also deren Teilwiderruf, ist nicht möglich, was sich zwingend aus dem Begriff der Approbation ergibt. Diese ist im Gegensatz zu der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO eine unbeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes und als solche unteilbar. Der Gesetzgeber hat jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 8 Abs. 1 BÄO dadurch Rechnung getragen, dass er unter anderem für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO dann, wenn die Verhaltensweise des Arztes nach Abschluss des entsprechenden Widerrufsverfahrens mit Blick etwa auf die Zuverlässigkeit eine günstige Prognose erlaubt, die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und unter Umständen zunächst eine Erlaubnis zu einer erneuten Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO zu erhalten (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O., vom 14.4.1998 a.a.O.). Ob diese Möglichkeiten bei dem Kläger angesichts seines Alters konkret in Betracht kommen, ist nicht entscheidend für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation des Klägers als rechtmäßig.

Nach alldem hat der Kläger gezeigt, dass ihm die gebotene innere Haltung zur Beachtung seiner berufsspezifischen Pflichten als Arzt fehlt. Er hat Charaktereigenschaften offenbart, die seiner weiteren Tätigkeit als Arzt – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt – insgesamt entgegenstehen, so dass der Widerruf der Approbation angemessen und nicht unverhältnismäßig ist.

Da der Kläger – wie oben im einzelnen dargelegt – unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob auch der Tatbestand der Unzuverlässigkeit gegeben ist.

Damit war unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen war nicht nachzukommen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

Streitwertbeschluss:

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2004, vgl. Kopp, VwGO, 16. Aufl., Anhang zu § 164 RdNr. 14).

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