Arbeitgeberverband – Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR
419/07
Urteil vom
04.06.2008
In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1244/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Tariflohn nach einem tariflichen
Lohnabkommen für die Druckindustrie aus dem Jahre 2002 in Anspruch. Dabei geht
der Streit der Parteien vorrangig darum, ob die Beklagte als Mitglied der
Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite an dieses Lohnabkommen gebunden war.
Der Kläger, der nach seiner von der Beklagten bestrittenen Behauptung der
Gewerkschaft ver.di angehört, ist bei dem beklagten Unternehmen der
Druckindustrie, bei dem etwa 180 Arbeitnehmer tätig sind, seit dem 1. Oktober
1978 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte war seit 1959
zunächst ordentliches Mitglied im Verband Druck & Medien Bayern e.V. (vdmb).
Dessen Satzung idF v. 7. Dezember 2001, im Vereinsregister eingetragen am 8.
Februar 2002, enthält ua. folgende Regelungen:
"§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des vdmb mit Tarifbindung sowie ordentliche
Mitglieder des vdmb ohne Tarifbindung können nur natürliche und juristische
Personen oder Personenvereinigungen werden, die Inhaber eines Betriebes der
Druckindustrie und Medienbranche mit einer Niederlassung im Gebiet des
Freistaates Bayern sind.
Der Verbandseintritt als ordentliches Mitglied erfolgt grundsätzlich als
Mitgliedschaft mit Tarifbindung.
...
(4) Die Aufnahme ist schriftlich unter Erteilung der vom vdmb verlangten
Auskünfte beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand endgültig und nach seinem freien Ermessen.
§ 5 Wechsel der Mitgliedschaftsformen
(1) Der Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist jederzeit auf
schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn die
Tarifbindung auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Verbandsinteresses an
gleichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der Branche für das Mitglied
unzumutbar ist.
...
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt
...
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (31. Dezember) unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr erklärt werden. Die Erklärung
muss durch einen eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die
Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des vdmb
an seinem Sitz maßgebend.
...
§ 7 Allgemeine Mitgliederrechte und Pflichten
...
(2) Für Mitglieder ohne Tarifbindung gilt: Mitglieder ohne Tarifbindung
verpflichten sich, bei Verhandlungen zu Haus- bzw. Firmentarifverträgen den vdmb
zu informieren und hinzuzuziehen.
Der vdmb kann Mitglieder ohne Tarifbindung in Tarifangelegenheiten, insbesondere
beim Abschluss von Firmentarifverträgen beraten, unterstützen und vertreten.
Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss unter Berücksichtigung der
tarifpolitischen Interessenlage des vdmb.
Ein satzungsmäßiger Auftrag von Verbandstarifverträgen für Mitglieder ohne
Tarifbindung besteht nicht. Die Verbandsmitgliedschaft bewirkt somit keine
Tarifgebundenheit iSv. § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz.
...
§ 8 Verbandstreue
(1) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse des Hauptvorstandes und des
sozialpolitischen Ausschusses des Bundesverbandes Druck und Medien e.V. sowie an
Vereinbarungen gebunden, die der Bundesverband Druck und Medien e.V. im Rahmen
seiner Tätigkeit nach § 3 (1) Nr. 1 seiner Satzung schließt, soweit sich aus
einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nichts Besonderes ergibt.
...
§ 18 Stimmrecht und Teilnahme an der Mitgliederversammlung
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. In
sozialpolitischen Belangen sowie in Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten steht
das Stimmrecht nur den Mitgliedern mit Tarifbindung zu. Mitglieder ohne
Tarifbindung können insoweit nur beratend mitwirken. Das Stimmrecht ist durch
Vorlage der Mitgliedskarte nachzuweisen.
..."
Am 29. Mai 2002 unterzeichneten die Gewerkschaft ver.di und der Bundesverband
Druck und Medien e.V. (BVDM) im Rahmen von Tarifverhandlungen ein Protokoll, in
dem es ua. heißt:
"I. Die Tarifvertragsparteien schließen folgendes Lohnabkommen ab:
Mit Wirkung vom 1. Mai 2002 wird der tarifliche Wochenlohn (Lohngruppe V 100 %)
um 3,4 % erhöht. Die Ausbildungsvergütungen werden ab 1. April 2002 um denselben
Prozentsatz erhöht. Für den Monat April 2002 wird für jeden
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 43 Euro
geleistet, die mit der Juniabrechnung 2002 fällig wird. Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer erhalten die Pauschalzahlung anteilig im Verhältnis ihrer
vertraglichen zur tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Dieses Lohnabkommen kann mit monatlicher Frist gekündigt werden, erstmals zum
31. März 2003.
II. Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn sie bis Mittwoch, 19. Juni 2002 durch
schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Tarifvertragspartei angenommen
wird. Sie gilt nicht für das Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und
Brandenburg."
Unter dem 10. Juni 2002 wandte sich die Beklagte, die zuvor am 21. Dezember 2001
ihre Mitgliedschaft im vdmb gekündigt hatte, an diesen mit folgendem Schreiben:
"...
hiermit beantragen wir mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung.
Begründung:
Aufgrund der sich erheblich verschlechterten Situation unseres Betriebes und die
starke Beeinträchtigung unserer Wettbewerbsfähigkeit durch mehrere
Hauptkonkurrenten, die nicht Mitglied des Verbandes sind, können wir die
tarifvertraglichen Leistungen (wie z.B. Tariflohn- und -gehaltserhöhungen,
tarifliche Leistungen und zusätzliches Urlaubsgeld etc.) nicht mehr an unsere
Mitarbeiter gewähren.
Unsere betriebswirtschaftliche Zahlen einschl. der Bilanz wurden von Ihrem Herrn
S eingehend geprüft.
Wir bitten um kurzfristige, schriftliche Bestätigung per Fax bis Mittwoch, den
12.6.2002. (meine direkte Fax-Nr. 0)"
Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 bestätigte das geschäftsführende
Vorstandsmitglied des vdmb N der Beklagten "für den Vorstand des Verbandes Druck
und Medien Bayern e.V. den Wechsel der Mitgliedschaft in eine Mitgliedschaft
ohne Tarifbindung mit sofortiger Wirkung". Streitig ist, ob dieses Schreiben der
Beklagten noch am selben Tag zugegangen ist. Nach Bestätigung der Mitgliedschaft
ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) durch den vdmb "nahm" die Beklagte die
ausgesprochene Kündigung vom 21. Dezember 2001 im Einvernehmen mit dem vdmb
"zurück".
Mit ihren Schreiben vom 19. Juni 2002 erklärten sowohl die Gewerkschaft ver.di
als auch der Bundesverband Druck und Medien gegenüber der jeweils anderen
Tarifvertragspartei die Annahme des Tarifabschlusses. Das Lohnabkommen selbst
wurde am 19. Juni 2002 von Vertretern des Bundesverbandes Druck und Medien
unterzeichnet und am 20. Juni 2002 an die Gewerkschaft ver.di übersandt, deren
Vertreter es anschließend - in der Zeit vom 20. bis 24. Juni 2002 -
unterzeichneten.
Die Beklagte gewährte ihren Mitarbeitern und damit auch dem Kläger weder die
Einmalzahlung für den Monat April 2002 noch die tarifliche Lohnerhöhung zum 1.
Mai 2002 nach dem am 29. Mai 2002 ausgehandelten Lohnabkommen (nachfolgend:
Lohnabkommen 2002).
Im März 2003 forderte die Gewerkschaft ver.di die Beklagte zu Verhandlungen über
einen Haustarifvertrag auf. Am 5. und 6. Mai 2003 wurde die Beklagte bestreikt.
Seit dem 1. August 2003 ist sie wieder ordentliches Mitglied des vdmb mit
Tarifbindung.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Gewährung der Einmalzahlung
und der tariflichen Monatslohnerhöhung nach dem Lohnabkommen 2002 für die Zeit
von Mai 2002 bis Juli 2003 in Anspruch. Er errechnet zum gewährten Lohn eine
Nachzahlungsdifferenz von insgesamt 1.985,19 Euro.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auf Grund der Tarifgebundenheit
beider Parteien Anspruch auf die Leistungen nach dem Lohnabkommen 2002. Der
Tarifvertrag sei bereits mit der Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls am 29.
Mai 2002 wirksam geschlossen worden. Dies ergebe sich aus der Formulierung der
Annahmeerklärungen. Auf Grund dieser Erklärungen sei das Lohnabkommen 2002 am
19. Juni 2002 rückwirkend wirksam geworden. Im Übrigen sei die Beklagte auch bei
Annahme des Tarifergebnisses am 19. Juni 2002 ohnehin noch tarifgebunden
gewesen. Für den Wechsel der Mitgliedschaft komme es auf die Bestätigung des
vdmb gegenüber der Beklagten an. Es werde bestritten, dass die Bestätigung der
Beklagten bereits am 18. Juni 2002 zugegangen sei. Zudem sei eine Mitgliedschaft
ohne Tarifbindung nicht zulässig. Sie stehe im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 TVG.
Jedenfalls sei ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft nach Abschluss des
Tarifvertrages und in Kenntnis des Tarifergebnisses unwirksam. Das Verhalten der
Beklagten stelle eine unzulässige Tarifflucht dar. Die Zulassung eines
sofortigen Wechsels in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung störe die durch
Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Verhandlungsparität und stehe im Übrigen im
Widerspruch zu der in der Satzung geregelten Kündigungsfrist für den
Verbandsaustritt. Es habe darüber hinaus geprüft werden müssen, ob die
Tarifbindung für die Beklagte tatsächlich unzumutbar gewesen sei. Der bloße
Hinweis auf die angeblich erheblich verschlechterte wirtschaftliche Situation
der Beklagten reiche hierfür nicht aus. Die Zahlungsansprüche seien im Übrigen
in richtiger Höhe und unter Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen
geltend gemacht worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 833,82 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der EZB seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 99,82 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerweiterung zu
zahlen.
3. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 179,16 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerweiterung zu zahlen.
4. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 80,15 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerweiterung zu zahlen.
5. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 613,29 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerweiterung zu zahlen.
6. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 82,12 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerweiterung zu zahlen.
7. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 96,83 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung sei zulässig. Das Lohnabkommen
sei erst nach ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft wirksam geworden, nämlich
mit Unterzeichnung durch die Tarifvertragsparteien nach dem 18. Juni 2002.
Ausweislich des Protokolls vom 29. Mai 2002 hätten die Tarifvertragsparteien
bestimmt, dass der Tarifvertrag erst mit der Annahme zustande komme. Der Wechsel
sei mit dem Vorstandsbeschluss wirksam geworden. Durch den sofortigen Wechsel
werde die Verhandlungsparität nicht gestört. Er stelle für die Gewerkschaft
keinen Nachteil dar, da sie von dem Mitglied ohne Tarifbindung den Abschluss
eines Haustarifvertrages fordern könne. So sei die Gewerkschaft ver.di auch ihr
gegenüber vorgegangen. Die Einwirkungspflicht des Verbandes auf seine Mitglieder
entstehe erst mit dem wirksamen Abschluss des Tarifvertrages. Die Beklagte hat
ferner die Höhe der geltend gemachten Forderungen, insbesondere die Richtigkeit
der vom Kläger behaupteten Stundenzahl bestritten sowie vorsorglich die
Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen gerügt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der Begründung des
Landesarbeitsgerichts kann seine auf das Lohnabkommen 2002 gestützte Klage nicht
abgewiesen werden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass
das Lohnabkommen 2002 nicht vor dem 19. Juni 2002 wirksam abgeschlossen worden
ist und dass weder eine materielle Prüfung der Gründe durch den Vorstand noch
der Zugang des Vorstandsbeschlusses bei der Beklagten Voraussetzung für einen
Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung war. Auch ist dem
Landesarbeitsgericht darin zu folgen, dass die Satzung die Möglichkeit einer
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in rechtlich zulässiger Weise eröffnet. Der
Wechsel der Beklagten in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bedurfte zu
seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit jedoch der Transparenz für die ebenfalls am
Tarifabschluss beteiligte Gewerkschaft. Ob eine solche gegeben war, kann der
Senat anhand der festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen. Da es
sich hierbei um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, zu welchem
ergänzend vorzutragen den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, ist die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen. Denn hierauf kann es ankommen, falls der Kläger, was das
Landesarbeitsgericht aufzuklären haben wird, im streitgegenständlichen
Anspruchszeitraum tarifgebunden war. Sollte hiernach der geltend gemachte
tarifliche Anspruch dem Grunde nach bestehen, wird das Landesarbeitsgericht die
Höhe der sich bei Anwendung des Lohnabkommens 2002 ergebenden Lohndifferenz und
die Einhaltung der Ausschlussfristen zu klären haben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die
Beklagte bereits vor dem Zustandekommen des Lohnabkommens 2002 vereinsrechtlich
wirksam aus einer die Tarifgebundenheit vermittelnden Mitgliedschaft im vdmb
entlassen worden war. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht von
Rechts wegen ausgeschlossen, innerhalb eines Verbandes Mitgliedschaften für
Arbeitgeber vorzusehen, die Tarifgebundenheit vermitteln, und solche, die dies
nicht tun. Die koalitionsrechtlichen Grenzen für eine solche Aufspaltung der
Mitgliedschaft sind im Falle des vdmb nicht verletzt. Die Entlassung der
Beklagten aus ihrer Mitgliedschaft mit Tarifbindung und ihr Wechsel in die
OT-Mitgliedschaft ist auch vereinsrechtlich vor dem Zustandekommen des
Lohnabkommens 2002 wirksam geworden.
1. Das Lohnabkommen 2002 ist nicht bereits am 29. Mai 2002, sondern nicht vor
dem 20. Juni 2002 zustande gekommen.
a) Das Protokoll der Sitzung der Tarifvertragsparteien vom 29. Mai 2002 belegt,
dass es an diesem Tag noch nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages gekommen
ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich an diesem Tag vielmehr wechselseitig
eine Frist zur endgültigen Annahme des gefundenen Verhandlungsergebnisses bis
zum 19. Juni 2002 gesetzt.
aa) Bei dem Lohnabkommen 2002 handelt es sich um einen Tarifvertrag.
Ein Tarifvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der nach den allgemeinen
Regeln der §§ 145 ff. BGB zustande kommt (ErfK/Franzen 8. Aufl. § 1 TVG Rn. 23;
Däubler/Reim TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 102). Es bedarf wie bei jedem anderen
privatrechtlichen Vertrag sowohl eines Antrags als auch einer Annahme, die der
jeweils anderen Seite zugehen müssen (zB HWK/Henssler 3. Aufl. § 1 TVG Rn. 13;
Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 3 Rn. 3). Die Tarifvertragsparteien
verfahren in der Praxis häufig in der Weise, dass sie sich wechselseitig Fristen
für die Erklärung der Annahme setzen. Diese Verfahrensweise ermöglicht es ihnen,
während des Laufs der Annahmefrist die Tarifkommissionen einzuschalten, von
deren Entscheidung sie vielfach nach ihren Satzungsbestimmungen abhängig sind (ErfK/Franzen
§ 1 TVG Rn. 23). Damit setzen sie sich wechselseitig für die Annahme ihrer
jeweils übereinstimmenden Vertragsangebote eine Frist iSd. § 148 BGB.
bb) Die Tarifvertragsparteien haben sich vorliegend wechselseitig eine derartige
Annahmefrist gesetzt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Regelung
unter II des Protokolls, wonach die Vereinbarung wirksam "wird", wenn sie
gegenüber der anderen Tarifvertragspartei "angenommen" wird. Dem entspricht das
Verhalten der Tarifvertragsparteien, die zum vereinbarten Datum jeweils die
Annahme erklärt haben. Sowohl nach dem Wortlaut der Vereinbarung als auch dem
Verhalten der Tarifvertragsparteien sollte das Lohnabkommen nicht vor dessen
Annahme bis zum 19. Juni 2002 wirksam werden.
b) Das Lohnabkommen konnte auch deshalb vor dem 19. Juni 2002 keine
Verbindlichkeit für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und damit ggf. auch
für die Beklagte erlangen, weil es erst mit Leistung der letzten Unterschrift,
dh. zwischen dem 20. und dem 24. Juni 2002, als Tarifvertrag wirksam geworden
ist. Die Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls am 29. Mai 2002 genügt nicht dem
Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG für das Lohnabkommen 2002.
aa) Gem. § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform, die sich nach §§
126, 126a BGB richtet. Danach müssen Tarifverträge schriftlich niedergelegt und
von beiden Seiten eigenhändig unterzeichnet werden. Diesem Erfordernis ist erst
mit der Unterzeichnung des durch die wechselseitigen Annahmeerklärungen zustande
gekommenen und schriftlich niedergelegten Tarifvertrages durch die
Tarifvertragsparteien genügt worden. Sie ist seitens der Arbeitgeberseite am 19.
Juni 2002 und seitens der Gewerkschaft zwischen dem 20. und dem 24. Juni 2002
erfolgt.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die Unterzeichnung des
Protokolls vom 29. Mai 2002 nicht dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls hatten beide
Tarifvertragsparteien noch nicht die Annahme der von ihren
Verhandlungskommissionen gefundenen Einigung erklärt. Dies erfolgte jeweils erst
mit Schreiben vom 19. Juni 2002. Aus Sicht der Tarifvertragsparteien diente die
Unterschrift unter dem Protokoll nicht dem - zu diesem Zeitpunkt ja noch gar
nicht feststehenden - Tarifvertragsabschluss, sondern nur der förmlichen
Dokumentation des Verhandlungsergebnisses. Dem entspricht es, dass die
Tarifvertragsparteien das Lohnabkommen 2002 nach Abgabe der jeweiligen
Annahmeerklärungen das Lohnabkommen gesondert unterzeichnet haben.
c) Die Rückwirkung der vereinbarten Lohnerhöhung zum 1. April und 1. Mai 2002
ändert nichts an diesem Ergebnis. Ein Tarifvertrag, der sich Rückwirkung
beilegt, wirkt für ein Mitglied einer Tarifvertragspartei nur dann zum
vorgesehenen Zeitpunkt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Abschlusses des
rückwirkenden Tarifvertrages (noch) tarifgebunden ist. Anderenfalls ist die
Normsetzung nicht durch Mitgliedschaft legitimiert und kann deshalb auch nicht
für den betreffenden Arbeitgeber wirksam werden (zB Senat 30. April 1969 - 4 AZR
335/68 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 6; BAG 13. September 1994 - 3 AZR 148/94 -
AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 11 = EzA BGB § 613a Nr. 125; Kempen/Zachert/Kempen 4.
Aufl. § 3 Rn. 14; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 242; Däubler/Deinert TVG
2. Aufl. § 4 Rn. 17).
2. Die Beklagte ist, wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend angenommen
hat, am 18. Juni 2002 und damit vor dem Zustandekommen des Lohnabkommens 2002
vereinsrechtlich wirksam von einer die Tarifgebundenheit vermittelnden
Mitgliedschaft im vdmb in die OT-Mitgliedschaft gewechselt.
a) Die in der Satzung des vdmb vorgesehene Möglichkeit einer OT- Mitgliedschaft
in der Form des sog. Stufenmodells ist entgegen der Auffassung des Klägers von
Rechts wegen nicht zu beanstanden.
aa) Auf Grund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie (BVerfG
1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 533/77, 419/78 - und - 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50,
290, 367) sind die Verbände grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung auch in Form des sog. Stufenmodells vorzusehen
(so auch Thüsing/Stelljes ZfA 2005, 527, 557; MünchArbR/Löwisch/Rieble 2. Aufl.
Bd. 3 § 246 Rn. 32). Eine solche Regelung widerspricht im Grundsatz weder
einfachem Recht noch Verfassungsrecht (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE
119, 103).
(1) Die Anerkennung von OT-Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden verstößt
entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG.
Diese gesetzliche Regelung schließt eine OT-Mitgliedschaft nicht generell aus.
Die Norm regelt eine - wichtige - Rechtsfolge der Mitgliedschaft in einer
Koalition, indem sie bestimmt, dass die Mitglieder an einen Tarifvertrag, den
der Verband schließt, gebunden sind. Sie regelt aber nicht, wer Mitglied im
Sinne des § 3 Abs. 1 TVG ist. Sie beschränkt auch nicht die Satzungsautonomie.
(2) Allein durch die Eröffnung der Möglichkeit, Mitglied ohne Tarifbindung zu
werden, verstößt ein Arbeitgeberverband nicht gegen die Verpflichtung, seine
Mitglieder gleich zu behandeln.
(a) Den Verbandsmitgliedern steht die Wahl zwischen Voll- und OT- Mitgliedschaft
frei. Dass Vollmitglieder und OT-Mitglieder im Verband unterschiedliche Rechte
und Pflichten haben, ist jedem Beitretenden bewusst; dies hinzunehmen, beruht
auf der freiwilligen Entscheidung des jeweiligen Mitglieds.
(b) Die OT-Mitglieder werden gegenüber den Vollmitgliedern nicht in unzulässiger
Weise benachteiligt oder bevorzugt. Eine solche allgemeine Bewertung ist schon
deshalb ausgeschlossen, weil mit der Tarifgebundenheit sowohl Rechte als auch
Pflichten verbunden sind (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103, 119).
(c) Aus dem Umstand, dass Satzungen von Arbeitgeberverbänden vielfach für
Mitglieder mit und ohne Tarifbindung die gleichen Mitgliedsbeiträge vorsehen,
ergibt sich nichts anderes. Es ist schon fraglich, ob sich ein außenstehender
Dritter auf etwa gleichheitswidrige Beitragspflichten berufen könnte (dagegen
Däubler/Peter § 2 Rn. 123; Deinert RdA 2007, 83, 89; Konzen in FS Kraft S. 291,
318; LAG Hamm 13. Januar 2006 - 10 TaBV 123/05 -; offengelassen in BAG 18. Juli
2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103). Die Erhebung gleicher Mitgliedsbeiträge für
Vollmitglieder und OT-Mitglieder ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die
OT-Mitglieder - wie hier - Beratung und Unterstützung bei Verhandlungen über
einen Firmentarifvertrag in Anspruch nehmen können (Deinert RdA 2007, 83, 89).
(3) Allein durch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband
auch als OT-Mitgliedschaft zu erwerben, entsteht keine die Funktionsfähigkeit
des Tarifsystems gefährdende Intransparenz. Während die Tarifzuständigkeit eines
Verbandes anhand der Satzung zuverlässig feststellbar sein muss, ist es nicht
erforderlich, dass die Tarifgebundenheit einzelner Mitglieder jederzeit ohne
weiteres erkennbar ist. Die Gewerkschaft mag ein berechtigtes Interesse daran
haben zu wissen, welche Mitglieder des Arbeitgeberverbandes an einen
Tarifvertrag gebunden sind. Dieses Interesse steht jedoch der allgemeinen
Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht entgegen. Die Frage der
Tarifgebundenheit einzelner Arbeitgeber stellt sich nicht nur in Fällen einer
OT-Mitgliedschaft, sondern in gleicher Weise, wenn es darum geht, ob ein
Arbeitgeber überhaupt Mitglied des Verbands ist (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05
-BAGE 119, 103). Lediglich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
kann die fehlende Transparenz eines Austritts oder Statuswechsels im konkreten
Zusammenhang mit Tarifvertragsverhandlungen eine Gefährdung der Tarifautonomie
und deshalb unwirksam sein (dazu unten II sowie Senat 20. Februar 2008 - 4 AZR
64/07 - NZA 2008, 946).
bb) Durch die grundsätzliche Anerkennung der OT-Mitgliedschaft wird die
Verhandlungsparität zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft nicht in
unzulässiger Weise zu Lasten der einen oder anderen Seite beeinträchtigt.
(1) Eine funktionierende Tarifautonomie setzt zwar voraus, dass zwischen den
Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht besteht. Von einer
strukturellen Störung der Verhandlungsparität durch jede Form der
OT-Mitgliedschaft kann jedoch nicht generell ausgegangen werden. Auch insoweit
schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des Ersten Senats in seinem
Beschluss vom 18. Juni 2006 (- 1 ABR 36/05 - Rn. 59 f., BAGE 119, 103) an.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine verfassungsrechtlich relevante
Verschiebung der Verhandlungsparität nicht dadurch gegeben, dass
Mitgliedsbeiträge der OT-Mitglieder auch in eine etwaige Streikkasse des
Verbandes fließen. Hierin liegt nur eine zulässige mittelbare
Einflussnahmemöglichkeit der OT-Mitglieder auf das Tarifgeschehen (Bayreuther BB
2007, 325). Da den Verbänden beider Seiten regelmäßig Unterstützungsgelder und
Fördermittel durch Dritte zufließen, kann allein durch die mögliche Verwendung
von Beiträgen der OT-Mitglieder für einen Arbeitskampf keine messbare
Paritätsverschiebung verursacht werden (Paul R. Melot de Beauregard
Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und Tarifbindung S. 149). Im Übrigen
haben auch Gewerkschaften zahlreiche OT-Mitglieder wie etwa Beamte, Rentner,
Freiberufler, Sympathisanten, deren Beiträge ebenfalls der Streikkasse zugute
kommen. So standen etwa im Jahre 1998 mehr als 30 % der Mitglieder der IG Metall
nicht mehr im aktiven Arbeitsverhältnis (nach Franzke OT-Mitgliedschaften S. 189
f.). Viele Satzungen - wie auch die des vdmb in § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 - sehen
darüber hinaus vor, dass der Verband Mitglieder ohne Tarifbindung in
Tarifangelegenheiten, insbesondere beim Abschluss von Firmentarifverträgen
beraten, unterstützen und vertreten kann. In diesen Fällen kommen die von ihnen
aufgebrachten Mitgliedsbeiträge auch den OT-Mitgliedern selbst und nicht nur den
Mitgliedern mit Tarifbindung zugute. Man kann auch mit berücksichtigen, dass auf
Arbeitnehmerseite die Unterstützung der an den Tarifverhandlungen unmittelbar
Beteiligten durch nur mittelbar Betroffene im Rahmen des Unterstützungsstreiks
ebenfalls zulässig ist (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - AP GG Art. 9
Arbeitskampf Nr. 173 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 140), ohne dass sich
daraus eine grundsätzliche Verschiebung der Parität in der
Tarifauseinandersetzung ergäbe (so Thüsing/Stelljes ZfA 2005, 527, 556).
b) Auch die Satzung des vdmb enthält im Zusammenhang mit der Einräumung der
Möglichkeit von OT-Mitgliedschaften keine Regelungen, welche die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie im Bereich der bayerischen Druckindustrie
beeinträchtigten. Allgemeine Wirksamkeitsbedenken bestehen deshalb nicht.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben bei der konkreten Ausgestaltung der
OT-Mitgliedschaft in ihren Satzungen die unter dem grundgesetzlichen Schutz des
Art. 9 GG stehende Tarifautonomie zu beachten. Die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie setzt einen rechtlichen Rahmen voraus, der es den
Tarifvertragsparteien ermöglicht, im Verhandlungswege ausgewogene, den
beiderseitigen Interessen möglichst angemessene Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen festzulegen. Dieser rechtliche Rahmen muss gewährleisten,
dass die Geschäftsgrundlage der Tarifvertragsverhandlungen mit derjenigen des
Tarifabschlusses übereinstimmt. Dies erfordert auf Arbeitgeberseite, dass
zwischen der Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die bei einem Tarifabschluss ein
Mitentscheidungsrecht haben, und derjenigen, welche in der Folge an diesen
gebunden sind, im Grundsatz eine Kongruenz besteht. Grundsätzlich besteht nur
durch einen derartigen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit für beiderseits angemessene
Interessenwahrnehmung.
bb) Hiervon ausgehend ist es notwendige Voraussetzung einer wirksamen Regelung
von OT-Mitgliedschaften, dass die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung
nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedingt. Sie muss darüber
hinaus für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der
Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsehen.
(1) Die Literatur geht zu Recht weitgehend übereinstimmend davon aus, dass eine
unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen
nicht zulässig ist (Deinert RdA 2007, 83, 86; Besgen Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung S. 116 f.; Paul R. Melot de Beauregard
Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und Tarifbindung S. 127; Bayreuther BB
2007, 325, 327; Buchner NZA 1994, 2, 6; Schlochauer FS Hromadka S. 379, 383,
388; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 34; großzügiger Thüsing/Stelljes ZfA
2005, 527, 552; vgl. auch ErfK/Franzen § 2 TVG Rn. 9). OT-Mitglieder dürfen
daher nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, den Verband im Außenverhältnis
nicht tarifpolitisch vertreten und nicht in Aufsichtsorganen mitwirken, die die
Streikfonds verwalten. Zudem sind sie von Abstimmungen auszuschließen, in denen
die tarifpolitischen Ziele festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen
angenommen werden. Es wird teilweise darüber hinaus auch noch gefordert, die
Verbandssatzung müsse vorsehen, dass ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft zum
Verlust entsprechender Ämter führe (Löwisch/Rieble § 2 Rn. 34; Buchner NZA 2006,
1377, 1382). Demgegenüber stehen den OT-Mitgliedern die allgemeinen
Mitwirkungsrechte eines "gewöhnlichen" Vereinsmitglieds zu, die keinen
originären Bezug zur Tarifpolitik des Verbands haben (Löwisch/Rieble aaO;
Bayreuther BB 2007, 325, 327). Die Beteiligung bei der Erörterung
tarifpolitischer Fragen mit beratender Stimme ist ebenfalls unbedenklich. Denn
dem Verband ist es auch nicht verwehrt, sich durch an die tarifpolitischen
Entscheidungen nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (Deinert
RdA 2007, 83, 86).
(2) Die Satzung des vdmb entspricht diesen zu Recht aufgestellten Anforderungen.
Es kann deshalb dahinstehen, ob ein geringeres Maß an Differenzierung bezüglich
der Rechte und Pflichten von OT-Mitgliedern im Verhältnis zu Verbandsmitgliedern
mit Tarifbindung in der Satzung vorgesehen werden kann und welche Rechtsfolgen
eine nicht hinreichend differenzierende Satzungsgestaltung hat.
(a) Gem. § 7 Abs. 2 Unterabs. 4 und 5 und § 18 Abs. 1 der Satzung ist das Recht,
in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben,
für Mitglieder ohne Tarifbindung ausgeschlossen, soweit es im Zusammenhang mit
sozialpolitischen Angelegenheiten sowie Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten
ausgeübt werden soll. Zudem können Mitglieder ohne Tarifbindung keine Funktionen
im vdmb und Bundesverband Druck und Medien e.V. übernehmen, die im Zusammenhang
mit Angelegenheiten der Sozialpolitik, Tarifpolitik oder des Arbeitskampfes
stehen. § 23 Abs. 2 der Satzung regelt ausdrücklich, dass der Landesvorsitzende
sowie die stellvertretenden Landesvorsitzenden einem Unternehmen angehören
müssen, das tarifgebundenes Mitglied ist. Durch diese Regelungen ist für den
Regelfall sichergestellt, dass lediglich die tarifgebundenen Mitglieder des
Verbandes Einfluss auf die Tarifpolitik nehmen können.
(b) Die Beteiligung von Mitgliedern ohne Tarifbindung an der Besprechung
tarifpolitischer Fragen lediglich mit beratender Stimme ist aus den genannten
Gründen unbedenklich, zumal die Satzung ein förmliches Verfahren vorsieht, vor
der abschließenden Abstimmung die Stimmberechtigung - und deren Fehlen bei den
OT-Mitgliedern - festzustellen.
(c) Die Satzung des vdmb sieht zwar nicht ausdrücklich für den Fall des Wechsels
von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung den Verlust von Funktionen vor, welche im Zusammenhang mit
Angelegenheiten der Sozialpolitik, Tarifpolitik oder des Arbeitskampfes stehen.
Darauf kommt es aber nicht an, weil die Satzung in diesem Sinne auszulegen ist.
Sie bestimmt in den Regelungen der allgemeinen Rechte und Pflichten der
Mitglieder, dass derartige Funktionen nicht von Mitgliedern ohne Tarifbindung
übernommen werden können. Der damit zum Ausdruck kommende Regelungswille des
Satzungsgebers, die tarifpolitische Willensbildung den Mitgliedern mit
Tarifbindung vorzubehalten, kann nur dann die beabsichtigte Wirkung entfalten,
wenn mit dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft auch der automatische Verlust des
Amtes verbunden ist.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Satzung nicht für jedes allein
vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied vorsieht, es müsse einem
tarifgebundenen Unternehmen angehören. Es ergibt sich aus dem bereits
angesprochenen Satzungszusammenhang, dass das jeweils handelnde
Vorstandsmitglied nur dann Aufgaben mit tarifpolitischem Bezug wahrnehmen darf,
wenn es einem tarifgebundenen Unternehmen angehört.
(3) Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ist es entgegen der
Auffassung des Klägers nicht erforderlich, in der Satzung Mindestfristen für den
Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung festzuschreiben.
(a) Auf Grund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den
Verbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer
Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung frei zu
bestimmen (bzgl. der grundsätzlichen Geltung des § 39 BGB vgl. Senat 20. Februar
2008 - 4 AZR 64/07 - NZA 2008, 946; zu einer Höchstgrenze der Austrittsfrist bei
Arbeitnehmervereinigungen vgl. BGH 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art.
9 Nr. 33). Dazu gehört auch die Freiheit, die jeweiligen Fristen unterschiedlich
zu bemessen. Soweit der Satzungsgeber für Austritt und Statuswechsel
unterschiedliche Fristen bestimmt hat, ist auch eine analoge Anwendung der
Austrittsfrist auf den Statuswechsel nicht möglich, da es insoweit an einer
unbewussten Regelungslücke fehlt (für die analoge Anwendung der Austrittsfrist
Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht
1. Aufl. § 3 Rn. 26). Da der Austritt eines Mitglieds ebenso wie dessen
Statuswechsel im Regelfall - nämlich immer dann, wenn er nicht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit einem Tarifabschluss erfolgt - unmittelbar nur den
Verband und seine Mitglieder betrifft, ist es verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt, generelle Mindestfristen für den Austritt oder den Statuswechsel
zu verlangen (so iE Buchner NZA 2006, 1377, 1381).
(b) Die Regelung in § 5 Abs. 1 der Satzung, die den jederzeitigen Wechsel in
eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorsieht, ist demgemäß nicht abstrakt
geeignet, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in verfassungsrechtlich
relevanter Weise zu stören und begegnet von daher auch keinen durchgreifenden
Wirksamkeitsbedenken.
c) Der Wechsel der Beklagten in den Status der OT-Mitgliedschaft ist auch
vereinsrechtlich zum 18. Juni 2002 wirksam geworden.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies unabhängig davon, ob der
Vorstandsbeschluss des vdmb vom 18. Juni 2002 der Beklagten am selben Tage oder
erst später zugegangen ist. Der Statuswechsel wird auch ohne Zugang des diesen
Wechsel bestätigenden Vorstandsbeschlusses wirksam. Dies ergibt die Auslegung
der Satzung, die den Regeln über die Auslegung von Normen folgt: Sie hat
zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich dann an dem systematischen
Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck, soweit er in der Norm
erkennbaren Ausdruck gefunden hat, auszurichten (BAG 6. Juli 2000 - 2 AZR 695/99
- BAGE 95, 216; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 27/05 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 151).
(1) Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 der Satzung bedarf es für den Wechsel in
eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung eines Antrages sowie eines stattgebenden
Vorstandsbeschlusses. Ein abweichender Zeitpunkt für den Eintritt des
Statuswechsels ist nicht geregelt. Damit wird der Statuswechsel mit dem
Beschluss des Vorstands wirksam, ohne dass es eines Zugangs des
Vorstandsbeschlusses bei dem Antragsteller bedarf. Hätte der Satzungsgeber trotz
zustande gekommenen Vorstandsbeschlusses einen späteren Wirkungseintritt, etwa
erst mit Zugang des Vorstandsbeschlusses, festlegen wollen, hätte es nahe
gelegen, dies in der Satzung zu regeln (so etwa in dem der Entscheidung des BGH
vom 29. Juni 1987 - II ZR 295/86 - BGHZ 101, 193 zugrunde liegenden Fall; Stöber
Handbuch zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 142). Dass er eine solche Regelung gerade
nicht treffen wollte, ergibt sich daraus, dass § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung im
Falle des Ausschlusses die Pflicht zur Mitteilung der Vorstandsentscheidung
ausdrücklich vorsieht.
(2) Systematische Gesichtspunkte bestätigen dieses Auslegungsergebnis.
(a) Der Satzungsgeber hat den Statuswechsel durch Antrag und stattgebenden
Vorstandsbeschluss vergleichbar mit dem Verbandsbeitritt geregelt. Dieser
vollzieht sich nach den Vorschriften der §§ 145 ff. BGB (zB Reichert Handbuch
Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rn. 937). Danach ist die Annahme
grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang ist jedoch
gem. § 151 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erklärt werden. Da ein
Verbandsmitglied mit dem Beitritt sein Einverständnis mit der Satzung erklärt,
ist - jedenfalls bei einem Statuswechsel - ein konkludenter Verzicht
insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Entbehrlichkeit des Zugangs aus der
Satzung ergibt (bezüglich des Beitritts: Schmiegel Die Inhaltskontrolle von
Koalitionssatzungen S. 70). Das ist vorliegend der Fall.
(b) Die Anwendung des § 151 Satz 1 BGB auf die Annahmeerklärung beim
Statuswechsel widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Annahme des Aufnahmeantrages
ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gem. § 151 Satz 1 BGB beim
Vereinseintritt den Umständen nach nicht in Frage komme (29. Juni 1987 - II ZR
295/86 - BGHZ 101, 193). Es kann dahinstehen, ob dies auch für Fälle einer
abweichenden Satzungsgestaltung gelten kann. Jedenfalls betrifft die
Rechtsprechung des BGH lediglich die Fälle des Vereinsbeitritts. Vorliegend geht
es um etwas grundsätzlich anderes: Der Antragsteller ist bei einem bloßen
Statuswechsel bereits Vereinsmitglied und hat als solches vorab die
Satzungsbestimmungen akzeptiert, denen er zum entscheidenden Zeitpunkt anders
als der Bewerber um eine Mitgliedschaft bereits unterliegt.
(3) Damit hat die Beklagte als der Satzung des vdmb unterliegendes Mitglied
wirksam auf den Zugang des annehmenden Vorstandsbeschlusses verzichtet. Etwas
anderes ergibt sich nicht aus dem Antragsschreiben vom 10. Juni 2002. Zwar
bittet die Beklagte hier um kurzfristige schriftliche Bestätigung. Dies ist
jedoch angesichts der Satzungsregelung nicht als zusätzliche
Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern lediglich als Bitte zu verstehen, sie über
den erfolgten Statuswechsel durch Vorstandsbeschluss zu informieren. Dies ergibt
sich vor allem daraus, dass es der Beklagten ersichtlich darum ging, so
kurzfristig wie möglich, vor allem vor dem unmittelbar bevorstehenden
Inkrafttreten des Lohnabkommens, in den OT-Status zu wechseln.
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Vorstandsbeschluss vom 18.
Juni 2002 sei nicht satzungsgemäß getroffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat
zu Recht nicht geprüft, ob die fortdauernde Tarifgebundenheit für die Beklagte
im Sinne von § 5 Abs. 1 der Satzung unzumutbar war.
Das Erfordernis des § 5 Abs. 1 der Satzung dient der Berücksichtigung des
Wechselinteresses des Mitgliedes einerseits und des gemeinsamen
Verbandsinteresses an gleichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der
Branche andererseits. Es dient nicht dem Schutz Dritter. Durch einen etwaigen
Verstoß gegen diese Satzungsbestimmung werden allenfalls die Rechte der anderen
Verbandsmitglieder, nicht jedoch die Rechte des Klägers berührt (vgl. BAG 31.
Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - BAGE 115, 58). Er kann sich deshalb nicht auf einen
insoweit möglicherweise vorhandenen Satzungsverstoß berufen.
II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann ein Wechsel in eine
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung aber trotz grundsätzlicher satzungsmäßiger
Zulässigkeit und sich daraus ergebender vereinsrechtlicher Wirksamkeit
tarifrechtlich als die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigende
Abrede unwirksam sein, wenn er während laufender Tarifverhandlungen erfolgt und
der konkrete Wechsel des Mitgliedes für die an der Verhandlung beteiligte
Gewerkschaft nicht vor dem endgültigen Tarifabschluss erkennbar ist. Wie es sich
insoweit bei dem Statuswechsel der Beklagten im Sommer 2002 verhielt, kann der
Senat auf Grund der festgestellten Tatsachen nicht beurteilen. Die Sache ist
deshalb an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
1. Die OT-Mitgliedschaft und die die Tarifgebundenheit vermittelnde
Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband genießen ebenso den Schutz aus
Art. 9 GG wie die Regeln, die sich die Mitglieder dieses Verbandes für die
innerverbandliche Willensbildung, für Beginn und Ende der Mitgliedschaft und für
den Statuswechsel innerhalb des Verbandes gegeben haben. Grenzen für die sich
hieraus ergebenden Handlungsfreiheiten können nur dort von Rechts wegen gezogen
werden, wo dies verfassungsimmanente Schranken, insbesondere der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, gebieten oder wo dies um des Schutzes gleichwertiger Rechte
willen, und sei es auch aus Art. 9 GG selbst, unabdingbar notwendig ist. Solche
Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Freiräume müssen auf den zur
Gewährleistung des betroffenen Rechts geringstmöglichen Umfang begrenzt bleiben.
2. Bei einem Wechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von der
Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft während laufender
Tarifverhandlungen, im vorliegenden Fall unmittelbar vor deren vorhergesehenem
Abschluss, kollidieren zwei verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen aus
Art. 9 Abs. 3 GG: Einerseits die Freiheit einer Koalition zur autonomen
Gestaltung ihrer inneren Ordnung und zu einem dieser Ordnung entsprechendem
Verhalten der Koalition und ihrer Mitglieder, die zugleich ihre negative
Koalitionsfreiheit wahrnehmen, und andererseits die durch Gesetzgeber und
Gerichte in ihrem äußeren Rahmen zu schützende Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie, die um der Koalitionen auf beiden Seiten und um des Gemeinwohls
willen gewährleistet ist. Im Rahmen einer Ausübungskontrolle ist festzustellen,
wie diese Kollision im Einzelfall unter größtmöglicher Schonung der jeweiligen
Rechte aufgelöst werden kann. Dabei kann auch zur Bestimmung der Rechtsfolgen
auf die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG zurückgegriffen werden.
a) Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG sind Abreden, die die Koalitionsfreiheit
einzuschränken oder zu behindern suchen, nichtig und Maßnahmen mit dem gleichen
Ziel rechtswidrig. An diese Ausübungsbeschränkung sind nicht nur Träger
öffentlicher Gewalt, sondern auch alle Privatrechtssubjekte sowie auch die
Koalitionen selbst gebunden. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG ist ein gesetzliches Verbot
im Sinne des § 134 BGB (Schaub/Schaub ArbR-Hdb. 12. Aufl. § 188 Rn. 6; Scholz in
Maunz/Dürig Grundgesetz Art. 9 Rn. 333 mwN). Diese Norm ist sowohl anwendbar,
wenn der Inhalt eines Rechtsgeschäfts verbotswidrig ist (Staudinger/Sack BGB
2003 § 134 Rn. 1), als auch dann, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht wegen
seines Inhalts, wohl aber wegen der besonderen Umstände der Vornahme gegen ein
Gesetz verstößt, das aus diesen Gründen die Existenz des betreffenden
Rechtsgeschäfts missbilligt (BGH 1. Juni 1966 - VIII ZR 65/64 - BGHZ 46, 24, 25;
BGH 11. November 1993 - I ZR 225/91 - NJW 1994, 728, 729; Staudinger/Sack § 134
Rn. 2).
In der Literatur ist umstritten, was unter einer Abrede im Sinne dieser Norm zu
verstehen ist. Zum Teil werden hierunter nur zwei- oder mehrseitige Verträge
(Schaub/Schaub § 188 Rn. 6), zum Teil auch Vereinbarungen verstanden (Sachs GG
4. Aufl. Art. 9 Rn. 124), bei denen es sich nicht um Verträge im
rechtstechnischen Sinne, sondern auch nur um Abmachungen handeln kann (Bonner
Kommentar/v. Münch Art. 9 Rn. 158). Teilweise wird unter Abrede im Sinne des
gesetzlichen Verbots auch jedes sonstige rechtlich relevante Handeln im
weitesten Sinne verstanden (Scholz in Maunz/Dürig Art. 9 Rn. 333) und damit
entgegen dem Wortlaut der Norm auch die einseitige Willenserklärung (Gamillscheg
Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 193). Es kann vorliegend dahin stehen, welcher
Auffassung der Vorzug zu geben ist. Die Satzung sieht den Wechsel von der
Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft in der Form vor, dass das Mitglied
einen entsprechenden Antrag zu stellen hat, der durch einen Vorstandsbeschluss
angenommen wird. Damit handelt es sich hier nach allen Auffassungen um eine
Abrede im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG. Dass es sich aber dabei um einen
internen Vorgang innerhalb einer durch die Koalitionsfreiheit geschützten
Organisation handelt, schließt den Rückgriff auf Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nicht
aus. Wie ein Eingriff von außen kann auch die Koalitionsrechtswahrnehmung zur
Koalitionsrechtsbeeinträchtigung beim sozialen Gegenspieler führen, die diese
Bestimmung untersagt.
b) Eine solche Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit kann sich aus den
konkreten Begleitumständen des Statuswechsels eines Verbandsmitglieds nach
Beginn und vor Abschluss der Tarifverhandlungen ergeben.
aa) Unter der Koalitionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und damit auch
des in Satz 2 normierten gesetzlichen Verbots ist nicht nur das individuelle
Freiheitsrecht, sondern auch die autonome Ordnung des Arbeitslebens durch die
Koalitionen (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 341), also die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu verstehen.
bb) Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit
der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives
Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der
Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (statt aller BAG 19. Juni 2007 - 1
AZR 396/06 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 173 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr.
140). Es muss nicht entschieden werden, inwieweit durch Rechtsregeln ein
materielles Verhandlungsgleichgewicht im Einzelfall sichergestellt werden kann.
Es erscheint immerhin denkbar, dass dieser Aufgabe bei der Überprüfung der
Tariffähigkeit abschließend Rechnung zu tragen ist. Der Schutz der
Tarifautonomie erfordert jedenfalls auch grundlegende Verfahrensregeln für die
von den Koalitionen geführten Tarifverhandlungen (so iE auch Scholz in Maunz/Dürig
Art. 9 Rn. 283, 284; Michael Kemper in v. Mangoldt/Klein/Starck GG Art. 9 Abs. 3
Rn. 145). Ob diese von den Tarifvertragsparteien eingehalten worden sind, ist im
Streitfall von den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden, die
sicherzustellen haben, dass die Tarifvertragsparteien ihrer auch im
Gemeinwohlinteresse liegenden Rechtsetzungsaufgabe genügen können. Dies ist nur
dann der Fall, wenn Störungen der Geschäftsgrundlage des angestrebten
Tarifvertrages bei den Tarifverhandlungen unterbleiben.
(1) Eine solche Störung kann insbesondere darin liegen, dass diejenigen
Arbeitgeber, die vertreten durch den Verband an den Tarifverhandlungen
teilnehmen, nicht mit denjenigen übereinstimmen, die nach Tarifabschluss an
diesen gebunden sind. Im Grundsatz darf die Gewerkschaft bei Aufnahme der
Tarifverhandlungen darauf vertrauen, dass diejenigen Arbeitgeber, die bei
Verhandlungsbeginn Mitglied des an den Tarifverhandlungen beteiligten
Arbeitgeberverbandes sind, an den auszuhandelnden Tarifvertrag gebunden sein
werden (zu weiteren möglichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie bei Veränderungen in der Mitgliedschaft während laufender
Tarifverhandlungen Senat 20. Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - Rn. 41 ff., NZA 2008,
946, 949 f.). Dieser aus der Sicht der Gewerkschaft als Verhandlungspartner
beschriebenen Geschäftsgrundlage entspricht die bereits oben behandelte Grenze
für die Möglichkeit von Arbeitgeberverbänden, wirksam OT-Mitgliedschaften zu
eröffnen: Es ist für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erforderlich, in
der Verbandssatzung einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit
sicherzustellen und um dieses Zieles willen eine klare Trennung der
Einflusssphären von Vollmitgliedern und OT-Mitgliedern, was die Teilnahme an der
Tarifpolitik des Verbandes angeht, vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn dieser Gleichlauf während
der Tarifverhandlungen entfällt: Während der betreffende Arbeitgeber bei Beginn
der Verhandlungen und der Festlegung von Tarifzielen und möglichen Kampfformen
voll verantwortlich mitentscheiden kann, entzieht er sich mit dem Wechsel in die
OT-Mitgliedschaft der Wirkung der von ihm mitgestalteten Tarifergebnisse,
wodurch auch die Berechtigung für die Angemessenheitsvermutung des vereinbarten
Tarifvertrages beeinträchtigt sein kann.
(2) Die allgemein beschriebene Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie
durch den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen,
insbesondere kurz vor deren Abschluss, besteht unabhängig davon, ob die
Verbandssatzung einen jederzeitigen Statuswechsel vorsieht. Es geht nicht darum,
ein bestehendes satzungsmäßiges Recht allgemein zu beschränken, sondern es in
einer besonderen Situation einer hierauf bezogenen Ausübungskontrolle zu
unterziehen. Andererseits ergibt sich nicht aus jedem der Satzung entsprechenden
Wechsel in die OT-Mitgliedschaft, nur weil sie während laufender
Tarifverhandlungen erfolgt, eine Störung der Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie. Dies kann ua. von der Belegschaftsgröße des betreffenden
Unternehmens, seiner Verflechtung mit anderen Unternehmen, aber auch dem
persönlichen Einfluss der Unternehmensrepräsentanten abhängen. Dies im
Einzelfall zu entscheiden, ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte. Auf
Grund der Tarifautonomie ist es Sache des Verhandlungspartners, hier der
Gewerkschaft, zu überprüfen und zu entscheiden, ob sich durch den Statuswechsel
die Verhandlungssituation und die Rahmenbedingungen für den geplanten Abschluss
wesentlich geändert haben. Ob damit ein allgemeiner Anspruch der Gewerkschaft
auf Mitteilung verbunden ist, welche Unternehmen Mitglieder des Verbandes sind,
muss der Senat nicht entscheiden.
(3) Eine solche Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit besteht, wenn der Wechsel
in die OT-Mitgliedschaft während der Tarifverhandlungen erfolgt, indem die
Gewerkschaft - sei es durch den Arbeitgeber selbst, sei es durch den Verband -
hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird. Es kann im Einzelfall auch
genügen, wenn die Gewerkschaft während der Tarifverhandlungen darüber informiert
worden ist, dass bei bestimmten Verhandlungsergebnissen ein bestimmter
Arbeitgeber oder eine bestimmte Arbeitgebergruppe aus dem Verband oder der durch
ihn vermittelten Tarifbindung ausscheiden wird (vgl. hierzu Senat 20. Februar
2008 - 4 AZR 64/07 - NZA 2008, 946). Demgegenüber genügt es nicht, wenn
lediglich Kenntnis davon besteht oder bestehen müsste, dass nach der
Verbandssatzung die Möglichkeit zu einem jederzeitigen Wechsel in die
OT-Mitgliedschaft besteht. Entscheidend ist die Kenntnis des konkreten Vorgangs,
nicht die Kenntnis der dafür abstrakt bestehenden Möglichkeit.
(4) Das Erfordernis der Transparenz eines Statuswechsels während
Tarifverhandlungen dient der Verhinderung konkreter Störungen der
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie auch unter dem Gesichtspunkt des für die
Tarifverhandlungen unter Einschluss des Rechts des Arbeitskampfes geltenden
Fairnessgebots, das - eingeschränkt - als Ausdruck des
Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht nur beim Arbeitskampf zu beachten ist (BAG GS
21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 307), sondern auch in anderen Stadien
der Tarifvertragsverhandlungen. Es müssen um der Chance der beiderseitigen
Angemessenheit der Verhandlungsergebnisse willen Unklarheiten darüber möglichst
vermieden werden, wie der Kreis derer zusammengesetzt ist, deren
wirtschaftlichen Bedingungen bei der Verhandlung Rechnung getragen werden soll
und für den dann die gefundenen Ergebnisse maßgebend sein werden. Wird die
Gewerkschaft zumindest darüber unterrichtet, wie sich die Rahmenbedingungen
während der Tarifverhandlungen insoweit geändert haben, kann sie darüber
entscheiden, ob sie den beabsichtigten Tarifvertrag auch unter den nun gegebenen
Umständen abschließen will.
Daraus ergibt sich zugleich der wesentliche sachliche Anhaltspunkt zur
Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Gewerkschaft als Verhandlungspartner über
die eingetretene Veränderung informiert werden muss: Sie muss in die Lage
versetzt werden, auf den Statuswechsel des Verbandsmitglieds mit Wirkung für den
vor dem Abschluss stehenden Tarifvertrag zu reagieren.
(5) Der Annahme einer solchen Obliegenheit für die Arbeitgeberseite steht kein
in besonderer Weise schützenswertes berechtigtes Interesse des einzelnen
Arbeitgebers entgegen. Er wird dadurch nicht in seiner Handlungsfreiheit
beschränkt und kann jederzeit, auch während laufender
Tarifvertragsverhandlungen, nach Maßgabe der Verbandssatzung von einem
Tarifgebundenheit vermittelnden Status in die OT-Mitgliedschaft wechseln. Die
Obliegenheit besteht nur darin, während eines bestimmten Zeitraumes diesen
Statuswechsel nicht geheim zu halten, sondern ihn dem Tarifvertragspartner
gegenüber anzuzeigen.
c) Für die Beurteilung, ob in einem Wechsel von der Vollmitgliedschaft in die
OT-Mitgliedschaft eine nicht unerhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie liegt, ist der Zeitpunkt des Austritts oder des Statuswechsels
maßgeblich. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf
an, ob es der Gewerkschaft im konkreten Fall zu einem späteren Zeitpunkt
gelingt, den Abschluss eines Haustarifvertrages oder den Wiedereintritt in den
Verband im Wege des Arbeitskampfes zu erzwingen. Denn dann wäre die Erhaltung
der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dem Zufall überlassen, ob nach einem
Arbeitskampf auf Verbandsebene noch ein Arbeitskampf um einen Firmentarifvertrag
erfolgreich durchgeführt werden kann.
d) Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, § 134 BGB ist die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts - hier des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft.
Der tarifrechtliche Status des Arbeitgebers richtet sich demnach grundsätzlich
nach der Rechtslage, die ohne die Vornahme des beanstandeten Rechtsgeschäfts
bestanden hätte. Daraus ergäbe sich an sich die weitere Vollmitgliedschaft des
Arbeitgebers im Verband und die Gebundenheit an die von diesem auch in Zukunft
abgeschlossenen Tarifverträge, wie sie von Teilen der Literatur für den Fall
einer unzureichenden Satzung auch vorgesehen werden (unter dem Vorbehalt einer
Einzelfallauslegung einer Übertrittserklärung auch Thüsing/Stelljes ZfA 2005,
527, 571 f.; weitergehend zB Deinert AuR 2006, 217, 223 f.). Die durch Art. 9
Abs. 3 Satz 2 GG angeordnete Nichtigkeit der Übertrittserklärung reicht aber nur
soweit, wie im Falle der Wirksamkeit des Wechsels die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie beeinträchtigt würde. Sie beschränkt sich damit auf eine
tarifrechtliche Unwirksamkeit des Statuswechsels hinsichtlich derjenigen
Tarifverträge, die während des Statuswechsels verhandelt wurden. An diese ist
das OT-Mitglied trotz des vereinsrechtlich wirksamen Wechsels in diese
Mitgliedschaftsform nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden (zu einer vergleichbaren
Differenzierung zwischen vereinsrechtlicher und tarifrechtlicher Bewertung Senat
22. November 2000 - 4 AZR 688/99 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 20 = EzA
TVG § 3 Nr. 20). Eine weiter geltende Tarifgebundenheit für später verhandelte
und abgeschlossene Tarifverträge besteht demgegenüber nicht, es sei denn, es ist
später wieder eine Vollmitgliedschaft begründet worden.
3. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, § 134
BGB ist nach den Regeln einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast
festzustellen. Da der satzungsgemäße Wechsel in den OT-Status im Grundsatz
rechtmäßig ist und nur im Einzelfall unter den beschriebenen Umständen gegen ein
gesetzliches Verbot verstößt, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die einen
solchen Verstoß begründenden Tatsachen nach den allgemeinen Grundsätzen bei
demjenigen, der sich auf die Nichtigkeit beruft. Macht der Arbeitnehmer die
Nichtigkeit des Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft geltend, hat er zunächst
vorzutragen, dass die Tarifvertragsverhandlungen bei dem Statuswechsel bereits
begonnen hatten und sich zu diesem Zeitpunkt in einem Stadium befanden, in dem
eine Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Betracht kommt. Die
Bestimmung dieses Zeitpunktes ist eine Frage des Einzelfalles. Darüber hinaus
muss der Arbeitnehmer darlegen, dass der Wechsel des Arbeitgebers in die
OT-Mitgliedschaft für die andere Tarifvertragspartei nicht transparent war. Der
Arbeitgeber hat sodann substantiiert darzulegen, aus welchen Umständen sich eine
Transparenz des Verhaltens für die Gewerkschaftsseite ergeben habe. Nach einer
solchen Darlegung ist es wiederum Aufgabe des Arbeitnehmers, diese Behauptungen
im Wege des Beweises zu entkräften.
III. Der dargelegte mögliche Grund für eine - eingeschränkte - Nichtigkeit des
Wechsels der Beklagten von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft ist
im Rechtsstreit ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt. Den Parteien muss
Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen. Die Sache ist deshalb
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen.
1. Das Landesarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der vor- stehenden
Ausführungen, insbesondere auch zur Darlegungs- und Beweislast, aufzuklären
haben, ob, auf Grund welcher Umstände und ggf. zu welchem Zeitpunkt die
Gewerkschaft ver.di Kenntnis von dem Begehren der Beklagten hatte, von dem
Status eines tarifgebundenen Verbandsmitglieds in eine Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung zu wechseln.
2. Das Landesarbeitsgericht wird ferner aufzuklären haben, ob der Kläger im
streitgegenständlichen Zeitraum (April 2002 bis Juli 2003) tarifgebunden war.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist von einer Mitgliedschaft in der
Gewerkschaft ver.di nicht bereits deshalb auszugehen, weil der Kläger
erstinstanzlich von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde. Zum einen
begründet die Vertretung durch die Gewerkschaft allenfalls eine Vermutung für
die Mitgliedschaft; sie beweist sie nicht. Zum anderen kann die Vertretung auch
auf einer Mitgliedschaft in einer anderen DGB-Gewerkschaft beruhen. Die
zweitinstanzliche Vertretung durch ver.di entbindet ebenfalls nicht von der
Beweiserhebung, weil daraus insbesondere nicht ersichtlich ist, dass der Kläger
auch im Streitzeitraum Mitglied der Gewerkschaft ver.di war.
3. Falls das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden
Gesichtspunkte zu dem Schluss gelangen sollte, der Wechsel der Beklagten in eine
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung sei bezüglich des Lohnabkommens 2002
tarifrechtlich unwirksam gewesen, sind weiter die Forderungshöhe und die
Einhaltung der Ausschlussfristen zu klären.