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Arbeitnehmerbenachteiligung - Schadensersatzanspruch
BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR
906/07
Urteil vom
22.01.2009
Hinweise des Senats: Parallelsachen BAG 22. Januar 2009 - 8
AZR 906/07 - (führend); - 8 AZR 73/08 - (vorliegend)
In Sachen hat der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes und die Anschlussrevision der Klägerin gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2007 -
15 Sa 1144/07 - werden zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat zu 16 % und die Klägerin zu 84 % die Kosten der Revision
zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Zuordnung der
Klägerin zum Personalüberhang wirksam war sowie ob das beklagte Land die
Klägerin wegen ihres Alters benachteiligt und diese deswegen einen Anspruch auf
Zahlung einer Entschädigung hat.
Die am 31. Januar 1956 geborene Klägerin war in der ehemaligen DDR in einer
Kindertagesstätte in Berlin/H tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 21. März 2000
vereinbarten die Klägerin und das beklagte Land eine Übernahme der Klägerin vom
Bezirksamt H von Berlin in den Bereich des Bezirksamtes T von Berlin mit Wirkung
vom 6. Februar 2000 für eine Beschäftigung als Erzieherin. Das beklagte Land
geht von einer Beschäftigungszeit seit dem 14. Mai 1988 aus. In § 5 des
Arbeitsvertrages ist angegeben, dass die Klägerin in der VergGr. Vc der Anlage
1a zum BAT eingruppiert ist.
Das beklagte Land errichtete mehrere Eigenbetriebe, denen Kindertagesstätten
zugeordnet wurden, ua. den Eigenbetrieb "Kindergärten City - Eigenbetrieb von
Berlin -", der für die Kindertagesstätten der Bezirke M und F zuständig ist. Zu
diesen Kindertagesstätten gehört die Kindertagesstätte (Kita) R Straße, in der
die Klägerin als Erzieherin arbeitete.
Der Kindergärten City - Eigenbetrieb von Berlin - beschäftigte zum Stichtag 1.
Oktober 2006 in seinen Einrichtungen 829 Erzieherinnen und Erzieher, die in
VergGr. VIb/Vc BAT eingruppiert waren. Von diesen waren 263 bis 39 Jahre alt und
566 40 Jahre und älter. Das Durchschnittsalter betrug 45 Jahre. In der Kita R
Straße waren am Stichtag 1. Oktober 2006 13 Erzieherinnen unter und 15 über 40
Jahre alt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Stellenpoolgesetzes (StPG) des beklagten Landes vom 9. Dezember 2003 ist das
Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) eine der Senatsverwaltung für
Finanzen nachgeordnete Behörde. Dieser werden diejenigen Dienstkräfte
unterstellt, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die
Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht
mehr möglich ist. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist
Dienstbehörde und Personalstelle für die Personalüberhangkräfte der Berliner
Verwaltung, § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG. Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden
oder Personalstellen dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, sind
Personalüberhangkräfte, § 1 Abs. 2 Satz 1 StPG. Diese werden zum Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt, § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG. Auf
der Grundlage des § 5 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 10. Februar
2003 (GVBl. S. 62) erließ der Finanzsenator am 28. Juni 2005 die
"Verwaltungsvorschrift über die Zuordnung von Beschäftigten zum
Personalüberhang" (im Folgenden VV Auswahl).
In § 5 VV Auswahl ist ua. Folgendes festgelegt:
"(2) Eine Zuordnung zum Personalüberhang nach den in § 6 aufgeführten
Auswahlkriterien findet nicht statt, wenn die Weiterbeschäftigung der
Beschäftigten insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen
oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur (einschließlich der Ziele
des § 3 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz) im berechtigten betrieblichen
Interesse liegt."
Gemäß § 6 VV Auswahl erfolgt die Auswahl der Beschäftigten stichtagsbezogen nach
den Kriterien Lebensalter, Beschäftigungszeiten, Unterhaltspflichten und
Schwerbehinderung, wobei jedem dieser Kriterien bestimmte Punkte zugeordnet
werden.
Die VV Auswahl war Grundlage für die Ermittlung des Personalüberhangs in den
Kindergärten des Eigenbetriebs Kindergärten City. Die Geschäftsleitung des
Eigenbetriebs Kindergärten City fertigte unter dem 26. Oktober 2006 einen
Vermerk zur "Benennung von Erzieherinnen und Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit
als Erzieherinnen für den Personalüberhang im Eigenbetrieb Kindergärten City zum
01.01.2007". Darin legte die Geschäftsleitung ua. Folgendes fest:
"6.2 Für die Beschäftigten der Vgr. VIb/Vc BAT erfolgt die Anwendung des § 6 und
die Bepunktung nach Aktenlage und ergänzender Erhebungen bei den Beschäftigten.
7. Die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang erfolgt innerhalb der
einzelnen Kindergärten. Sie bilden den jeweiligen Auswahlbereich. Es werden die
Kindergärten zu einem Auswahlbereich bestimmt, die mit Stichtag 01.10.2006 die
größten Differenzen zwischen Personal-Soll und Personal-Ist aufwiesen,
absteigend bis zu der erforderlichen Zahl der abzubauenden Stellen. Die
Festlegung der einzelnen Kindergarten-Standorte als Auswahlbereiche erfolgt in
der Erwägung, dass die Kindergärten, die über eine adäquate Personalzuweisung
verfügen oder gar personell unterausgestattet sind, von einem überflüssigen
Wechsel ihrer Mitarbeiterinnen verschont bleiben. Dies entspricht auch dem
Grundsatz die Anzahl der Bezugspersonenwechsel möglichst gering zu halten.
8. Definition der Auswahlgruppe
8.2 Alle Erzieherinnen ab dem vollendeten 40. Lebensjahr, die in die
Vergütungsgruppe VIb/Vc eingereiht sind und die zwischen 100 v.H. und mindestens
76 v.H. der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen. Für diesen Personenkreis
werden die Kriterien gem. § 6 VV Auswahl angewendet. ...
8.3 Zur Sicherstellung einer ausgewogenen Personalstruktur wird die
Auswahlgruppe gem. § 5 (2) VV-Auswahl auf den Personenkreis der Erzieherinnen ab
dem vollendeten 40. Lebensjahr begrenzt."
Mit Schreiben vom 17. November 2006 informierte das beklagte Land die Klägerin,
dass sie ab dem 1. Januar 2007 dem Personalüberhang zugeordnet werde. In einem
Schreiben des Zentralen Personalüberhangmanagements vom 27. Dezember 2006 wurde
der Klägerin die Versetzung als Personalüberhangkraft in das Zentrale
Personalüberhangmanagement mit Wirkung zum 1. Januar 2007 mitgeteilt. Seit
diesem Zeitpunkt wurde sie zunächst kurzfristig als Erzieherin in verschiedenen
Kindertagesstätten, teilweise auch in privaten Kindergärten, eingesetzt.
Die Klägerin machte am 18. Januar 2007 gegenüber dem beklagten Land schriftlich
einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch unter Berufung auf § 15 AGG
geltend mit der Begründung, sie sei aus Gründen des Alters benachteiligt worden.
Das Schreiben ging dem beklagten Land spätestens am 5. Februar 2007 zu.
Mit ihrer am 21. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die
Klägerin zunächst die gerichtliche Feststellung begehrt, sie sei nicht dem
Personalüberhang zugeordnet und dann am 4. Januar 2007 ihre Klage auf die
gerichtliche Feststellung erweitert, dass die Versetzung vom 27. Dezember 2006
zum Zentralen Personalüberhangmanagement unwirksam sei. Mit Klageerweiterung vom
22. März 2007, beim Arbeitsgericht am 23. März 2007 eingegangen und dem
beklagten Land am 3. April 2007 zugestellt, hat die Klägerin die Zahlung eines
in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldes, welches den Betrag
von 4.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, verlangt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, Gegenstand einer Feststellungsklage
könne auch die Zuordnung zum Personalüberhang sein. Sie meint des Weiteren, ihr
stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 Euro zu, da sie von dem
beklagten Land wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Die Bildung der
Auswahlgruppe für Erzieherinnen ab dem vollendeten 40. Lebensjahr sei
rechtswidrig gewesen und stelle eine Benachteiligung gemäß § 1 AGG in Verbindung
mit § 7 AGG dar. Das beklagte Land habe weder dargelegt, dass eine
ordnungsgemäße Auswahl zu einer Überalterung geführt hätte noch welche
Personalstruktur nunmehr durch die tatsächliche Auswahl herbeigeführt worden sei
und warum diese zum Betrieb der Kindergärten unbedingt erforderlich sei. Allein
die Verjüngung der Belegschaft sei kein legitimes Ziel iSd. § 10 AGG. Damit gehe
auch keine Verbesserung der Personalstruktur einher. Für die Entstehung des
geltend gemachten Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG sei die Schwere der Verletzung
unerheblich. Die Vorschrift verlange keinen besonders festzustellenden Schaden.
Es handele sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Bei der Höhe der
Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass sie einer erheblichen Belastung
ausgesetzt worden sei. Sie habe sich von den zu betreuenden Kindern und Eltern
verabschieden müssen. Auch schaue sie auf eine ungewisse Zukunft und sei den
Belastungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Sie müsse sich von
dem beklagten Land vorhalten lassen, sie sei aufgrund ihres Alters nicht mehr
leistungsfähig und grundsätzlich zu alt für ihren Beruf. Die Entschädigung müsse
auch geeignet sein, den Arbeitgeber generell von Diskriminierungen dieser Art
abzuhalten.
Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz beantragt,
1. festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Funktion als Erzieherin des
Eigenbetriebs Kindergärten City nicht dem sog. Personalüberhang des Landes
Berlin zugeordnet ist;
2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des
Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches jedoch einen Betrag von 4.000,00
Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. April 2007 zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es behauptet, im Eigenbetrieb seien bis zu 80 Stellen zu viel vorhanden gewesen.
Daher hätten 43 Erzieherinnen mit der VergGr. VIb/Vc BAT versetzt werden müssen.
Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liege nicht vor. Die Auswahl der
versetzten Beschäftigten sei nach § 10 AGG gerechtfertigt gewesen. Ein legitimes
Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG sei die Sicherstellung einer ausgewogenen
Personalstruktur, wozu auch deren Wiederherstellung gehöre. Da jede
Kindertagesstätte eine geschlossene Einheit darstelle, habe die Sozialauswahl
auf diese Einheit beschränkt werden müssen. Hierdurch habe auch erreicht werden
sollen, dass für Kinder und Eltern möglichst wenig Bezugspersonen wechseln
mussten. Zur Sicherstellung einer ausgewogenen Personalstruktur sei die
Auswahlgruppe gemäß § 5 Abs. 2 VV Auswahl auf den Personenkreis der
Erzieher/innen ab dem vollendeten 40. Lebensjahr begrenzt worden. Ein besonderes
betriebliches Interesse habe vorgelegen, da im Eigenbetrieb Kindergärten City
das Durchschnittsalter der Erzieher/innen der VergGr. VIb/Vc bei 45 Jahre
gelegen habe. Für ein ausgewogenes Erziehungsangebot sei eine ausgewogene
Altersstruktur der Betreuungspersonen wichtig. Eine einseitige Altersstruktur
beinhalte für den Eigenbetrieb erhebliche Risiken, insbesondere das zeitnahe
Ausscheiden vieler Mitarbeiterinnen in immer kürzeren Zeiträumen und die damit
erhöhte Wahrscheinlichkeit von Bezugspersonenwechseln in erheblicher
Größenordnung. Mit einer Altersstruktur der Erzieherinnen von über 45 Jahren sei
die Aufrechterhaltung eines gesicherten Kita-Betriebes nicht möglich. Selbst
dann, wenn von einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgegangen würde,
wäre ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Nicht jede Benachteiligung ziehe
einen immateriellen Schaden nach sich. Ein solcher trete nur ein, wenn eine
gewisse "Erheblichkeitsschwelle" überschritten worden sei, zB durch
Herabwürdigung des Beschäftigten. Eine Bewertung der Personengruppe sei mit der
Auswahlentscheidung jedoch nicht verbunden gewesen. Ein Entschädigungsanspruch
würde ferner Verschulden voraussetzen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die "Versetzung der Klägerin vom
27.12.2006 zum 01.01.2007 zum Zentralen Personalmanagement (ZeP)" unwirksam ist
und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine
Entschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro zu zahlen und die weitergehende Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Mit der Anschlussrevision
verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsklage und die Klage auf Schmerzensgeld
in Höhe von mindestens 4.000,00 Euro weiter.
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der
Klägerin sind unbegründet. Die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung
einer Entschädigung iHv. 1.000,00 Euro nebst Zinsen hält ebenso einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand wie die Abweisung der Feststellungsklage.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000,00
Euro ergebe sich aus § 15 Abs. 2 AGG. Das beklagte Land habe die über 40jährige
Klägerin unmittelbar benachteiligt, indem es bei der Zuordnung zum
Personalüberhang hinsichtlich der Sozialauswahl nur Arbeitnehmer/innen
berücksichtigt habe, die das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Zulässigkeit
der unterschiedlichen Behandlung ergebe sich weder aus § 8 AGG noch aus § 10
Satz 1 AGG. Es fehle bereits an einem rechtmäßigen Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG.
Die Verwaltung habe sich in der Ausübung ihres Ermessens selbst durch
Verwaltungsvorschriften gebunden. Der Eigenbetrieb habe über § 5 Abs. 2 VV
Auswahl hinausgehend nicht eine Sicherung, sondern eine Veränderung in der
Personalstruktur vornehmen wollen. Selbst wenn aber die Herbeiführung einer
ausgewogenen Personalstruktur grundsätzlich ein legitimes Ziel wäre, wäre der
Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, wie die angestrebte
Personalstruktur im Einzelfalle habe aussehen sollen, warum eine solche
Personalstruktur ein legitimes Ziel darstelle und weswegen die ergriffenen
Mittel angemessen und erforderlich seien. Diese Darlegung sei dem beklagten Land
nicht gelungen. Da das beklagte Land die Sozialauswahl nicht auf den gesamten
Eigenbetrieb, sondern lediglich auf die jeweilige Kindertagesstätte erstreckt
habe, müsse auch die Personalstruktur in der jeweiligen Kindertagesstätte
dargelegt werden. In der Kindertagesstätte, in der die Klägerin tätig gewesen
sei, sei die Personalstruktur fast ausgeglichen gewesen. Ferner sei die
behauptete Gefahr einer nicht mehr kontinuierlichen Betreuung der Kinder nicht
nachvollziehbar. Es könne dahinstehen, ob ein Entschädigungsanspruch nur
bestehe, wenn eine erhebliche Diskriminierung vorliege, weil die
Erheblichkeitsgrenze vorliegend überschritten sei. Es könne auch offen bleiben,
ob die Entschädigungspflicht für Nichtvermögensschäden verschuldensunabhängig
sei, da das beklagte Land die Klägerin fahrlässig diskriminiert habe. Die
Klägerin habe ihren Entschädigungsanspruch auch innerhalb der Fristen der §§ 15
Abs. 4 AGG, 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Die gegen die Zuordnung zum
Personalüberhang gerichtete Feststellungsklage sei unzulässig.
Dem folgt der Senat im Ergebnis und zum Teil auch in der Begründung.
B. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet.
I. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig,
insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten
Entschädigung, die sie als Schmerzensgeld bezeichnet, in das Ermessen des
Gerichts gestellt hat. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangt werden. Dem Gericht wird damit hinsichtlich der Höhe der
Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S.
38). Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der
Entschädigungshöhe zu bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen
Ermessen des Gerichtes ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Die
Klägerin muss allerdings Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des
Betrages heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten
Forderung angeben (BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - AP SGB IX § 81 Nr. 15
= EzA SGB IX § 81 Nr. 17). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat
einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Festsetzung der Höhe einer
Entschädigung ermöglicht und Angaben zur Größenordnung dieser Entschädigung
gemacht.
II. Die Klägerin hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG einen Anspruch auf Zahlung
einer Entschädigung in der vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Höhe von
1.000,00 Euro.
1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet auf den Streitfall
Anwendung.
a) Mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung (Umsetzungsgesetz) vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897) ist am 18. August 2006 das AGG in Kraft getreten. Für Benachteiligungen
wegen des Alters, die zeitlich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen,
gelten die §§ 1 bis 18 AGG ohne Einschränkung (§ 33 AGG) (Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt
AGG 2. Aufl. § 33 Rn. 3). Sowohl die Fertigung des Vermerks der Geschäftsleitung
des Eigenbetriebes Kindergärten City vom 26. Oktober 2006 als auch die
Entscheidung, die Klägerin dem Personalüberhang zuzuordnen und sie zum Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zu versetzen, erfolgten nach
Inkrafttreten des AGG.
b) Die Parteien unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Die
Klägerin ist Beschäftigte im Sinne des AGG, weil sie Arbeitnehmerin ist (§ 6
Abs. 1 Nr. 1 AGG), und das beklagte Land ist Arbeitgeber im Sinne des AGG, weil
es die Klägerin als seine Arbeitnehmerin beschäftigt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AGG).
2. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gibt der Klägerin wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.
a) Tatbestandsvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2
Satz 1 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 iVm.
§ 1 AGG. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt
sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (vgl. Voigt in
Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 29; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2.
Aufl. § 15 Rn. 31; ErfK/Schlachter 9. Aufl. § 15 AGG Rn. 5; Däubler/Bertzbach-Deinert
2. Aufl. § 15 Rn. 50; Meinel/Heyn/Herms AGG § 15 Rn. 36).
b) Das beklagte Land hat gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 iVm.
§ 1 AGG verstoßen.
aa) Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine
Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung
erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,
erfahren hat oder erfahren würde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
bb) Das beklagte Land, vertreten durch den Eigenbetrieb Kindergärten City, -
Eigenbetrieb von Berlin -, hat nach Durchführung einer Auswahl zwischen mehreren
Erziehern/Erzieherinnen die Entscheidung getroffen, die Klägerin dem
Personalüberhang zuzuordnen. Nachfolgend hat es die Klägerin mit Schreiben vom
27. Dezember 2006 ab 1. Januar 2007 zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) versetzt.
Diese Versetzung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG stellt eine Maßnahme bei der
Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG dar. Als
"Maßnahmen" sind sämtliche Anordnungen des Arbeitgebers, also beispielsweise
Weisungen, einseitige Leistungsbestimmungen, Versetzungen und Umsetzungen zu
betrachten (BT-Drucks. 16/1780 S. 31; vgl. auch Meinel/Heyn/Herms AGG § 2 Rn.
30). Durch die "Versetzung" iSd. § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG wird die für den
Arbeitnehmer zuständige Dienststelle geändert. Dienstkräfte, die zum Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt werden, müssen aufgrund der
dieser Behörde gemäß § 2 StPG obliegenden Aufgaben damit rechnen, dass sie nicht
mehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz tatsächlich eingesetzt werden, sie zu
Übergangseinsätzen herangezogen oder auf eine freie Stelle bei einer anderen
Dienststelle vermittelt werden. Die Versetzung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG, die
auf der Zuordnung zum Personalüberhang beruht, stellt demnach eine Anordnung
dar, die sich auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin auswirkt.
Die Klägerin hat zu anderen Erzieherinnen in einer vergleichbaren Situation
wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfahren. Ihre Versetzung
erfolgte aufgrund der von dem Eigenbetrieb vorgenommenen Zuordnung zum
Personalüberhang, welche wiederum auf der von dem Eigenbetrieb durchgeführten
Auswahlentscheidung beruhte. Für die Auswahl der Klägerin war deren Lebensalter
maßgeblicher Anknüpfungspunkt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
wurde die Klägerin, die das vierzigste Lebensjahr vollendet hatte, mit 48
Sozialpunkten nach der VV Auswahl ausgewählt, obwohl mindestens sieben
Arbeitnehmerinnen mit 31 bis 42 Sozialpunkten allein deswegen nicht
berücksichtigt wurden, weil sie jünger als vierzig Jahre waren.
Eine Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool), die -
wie im Streitfalle - nicht mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgt, stellt
eine weniger günstige Behandlung dar als gegenüber einem Arbeitnehmer, der nicht
gegen seinen Willen zu dieser Behörde versetzt wird.
Die weniger günstige Behandlung erfuhr die Klägerin gerade wegen ihres Alters.
Bei dem Alter handelt es sich um einen in § 1 AGG genannten Grund, wobei unter
Alter das Lebensalter und nicht das Dienstalter zu verstehen ist. Dies folgt
sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
16/1780 S. 31).
Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die weniger günstige
Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein
Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die
Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG
genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BT-Drucks. 16/1780 S. 32).
Ausreichend ist ferner, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines
Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (Schleusener in
Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 11; Meinel/Heyn/Herms AGG § 3 Rn.
7; Däubler/Bertzbach-Schrader/Schubert 2. Aufl. § 3 Rn. 37).
cc) Die Benachteiligung der Klägerin entfällt nicht dadurch, dass die von dem
beklagten Land durchgeführte Maßnahme, nämlich ihre Versetzung rechtsunwirksam
war. Dies ergibt die gesetzliche Systematik von § 7 Abs. 2 und § 15 AGG.
dd) Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters war nicht nach § 10 AGG
zulässig.
§ 10 Satz 1 AGG lässt ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung
wegen Alters zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel
gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich sein. Die Rechtfertigungsgründe werden in § 10
Satz 1 und 2 AGG zunächst in Form einer Generalklausel umschrieben. § 10 Satz 3
AGG zählt dann sechs Anwendungsfälle auf. Dabei macht das Wort "insbesondere"
deutlich, dass es sich nicht um einen abschließenden Katalog, sondern um
Beispielfälle handelt (Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 10 Rn.
11; Meinel/Heyn/Herms AGG § 10 Rn. 13; Kamanabrou RdA 2006, 321, 330).
Es kann im Streitfalle dahinstehen, ob dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen
ist, dass sich das beklagte Land im Hinblick auf die Ausnahmen von der
Sozialauswahl bei Versetzungen selbst durch Verwaltungsvorschriften gebunden und
diese nicht eingehalten hat. Unabhängig von der Anwendung der
Verwaltungsvorschriften liegen nämlich die Voraussetzungen für eine
Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung nach § 10 Satz 1 und 2 AGG nicht
vor.
Eines der in § 10 Satz 3 AGG genannten Regelbeispiele ist hier nicht
einschlägig.
Auch die Voraussetzungen der Generalklausel in § 10 Satz 1 und 2 AGG für eine
Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters liegen nicht
vor. § 10 Satz 1 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters,
wenn sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt
ist. Dabei müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich sein, § 10 Satz 2 AGG.
(1) Zunächst geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass eine
Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung dann nicht gemäß § 10 Satz 1
AGG in Betracht kommt, wenn das Ziel, welches mit der unterschiedlichen
Behandlung verfolgt wird, rechtswidrig ist (Wendeling-Schröder in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 6). Unabhängig von der konkreten Bedeutung
des Begriffs "legitimes Ziel" liegt ein solches nie vor, wenn das verfolgte Ziel
gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder der Arbeitgeber durch die Verfolgung
des Ziels die ihm unabhängig von den Vorschriften des AGG obliegenden Pflichten
verletzt.
(2) Ansonsten gibt es in der Literatur unterschiedliche Auffassungen zur
Auslegung der in § 10 Satz 1 und 2 AGG genannten Kriterien.
Zum Teil wird vertreten, dass unter einem "legitimen Ziel" nur
Gemeinwohlinteressen zu verstehen sind (zB Wiedemann/Thüsing NZA 2002, 1234,
1237 bezogen auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG; v.
Roetteken AGG Stand Januar 2009 § 10 Rn. 16 ff. mwN). Zum Teil wird angenommen,
eine Rechtfertigung der Altersdiskriminierung sei nur dann zulässig, wenn es
sich um ein Ziel handele, das der Gesetzgeber einer Norm zugrunde gelegt habe
(Däubler/Bertzbach-Brors 2. Aufl. § 10 Rn. 21 mwN). Die Vorschrift sei nicht
dahin auszulegen, dass mit dem legitimen Ziel alle nicht gesetzlich verbotenen
Ziele gemeint seien. Greife der Gesetzgeber ein solches Ziel normativ auf, gebe
er aber zu erkennen, dass es sich zumindest auch um ein Gemeinwohlinteresse
handele (Däubler/Bertzbach-Brors 2. Aufl. § 10 Rn. 21; Waltermann NZA 2005,
1265, 1267).
Von anderen wird vertreten, dass "legitime Ziele" auch die individuellen -
privaten - Interessen des Unternehmens sein können (zB König ZESAR 2005, 218,
220; Meinel/Heyn/Herms AGG § 10 Rn. 18; Kamanabrou RdA 2006, 321, 329; HWK/Annuß/Rupp
3. Aufl. § 10 AGG Rn. 2; ErfK/Schlachter 9. Aufl. § 10 AGG Rn. 2;
Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 6 ff.) oder dass
grundsätzlich auch unternehmensbezogene Interessen ein legitimes Ziel darstellen
können, wobei allerdings zwingend notwendig sei, dass eine hinreichende
Beziehung zum Merkmal Alter bestehe und die Zielsetzung sich im Rahmen des
nationalen Rechts bewege (so Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 10
Rn. 16). Vertreten wird auch, dass ein "legitimes Ziel" jedes Ziel sei, das sich
an der Förderung von Arbeitnehmern in "kritischen Alterssituationen" orientiere
(so Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 21).
Die Bedeutung der in § 10 Satz 1 AGG genannten Begriffe "objektiv" und
"angemessen" und deren Verhältnis zu dem "legitimen Ziel" wird in der Literatur
unterschiedlich dargestellt. So werden die Begriffe "objektiv" und "angemessen"
auf die unterschiedliche Behandlung bezogen und ausgeführt, es sei unklar, was
genau unter einer objektiven und angemessenen Differenzierung zu verstehen sei,
durch die Eingrenzung werde aber deutlich, dass nicht generell jede
Differenzierung, auch wenn hierzu ein legitimes Ziel vorliegen mag,
gerechtfertigt sein könne, subjektive, willkürliche Differenzierungen würden
zumindest ausgeschlossen (so Meinel/Heyn/Herms AGG § 10 Rn. 17). Als "objektiv"
wird ein Ziel bezeichnet, wenn es nicht nur auf subjektiven Vorstellungen des
Rechtsanwenders beruhe, sondern sich zumindest anhand von Indizien belegbar auch
in der Wirklichkeit finde, dem Begriff "angemessen" komme daneben kein eigener
auslegungsbedürftiger Wert zu (so Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 10 AGG
Rn. 21). Teilweise werden die in § 10 Satz 1 AGG verwendeten Begriffe "objektiv"
und "angemessen" nicht gesondert aufgegriffen, wobei allerdings vertreten wird,
dass die Voraussetzungen der Ausnahme gemäß § 10 AGG denjenigen, die zur
Rechtfertigung einer mittelbaren Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG verlangt
werden, entsprechen (ErfK/Schlachter 9. Aufl. § 10 AGG Rn. 1). Ferner wird
vertreten, die Formulierung "objektiv" in § 10 Satz 1 AGG deute darauf hin, dass
nur belegbare, nachvollziehbare Erwägungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen
könnten, nicht aber bloße Vermutungen oder subjektive Einschätzungen. Man müsse
verlangen, dass solche Individualinteressen des Unternehmens in der Wertigkeit
den in der Richtlinie genannten Beispielen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt
und berufliche Bildung gleichkommen. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG verlange eine
doppelte Angemessenheitsprüfung, nämlich schon bei der Zielsetzung und sodann
bei der Umsetzung. Selbst wenn das Ziel als solches legitim sei, sei das Maß der
Ungleichbehandlung, dh. der Differenzierung mit dem gesetzlichen Ziel des
Diskriminierungsschutzes abzuwägen (Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2.
Aufl. § 10 Rn. 17 f.). Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981)
wird teilweise angenommen, die Begriffe objektiv und angemessen bezögen sich
direkt auf die Legitimität des Zieles. Nicht alle denkbaren legitimen Ziele
könnten "automatisch" als objektive und angemessene Rechtfertigung anerkannt
werden (Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 9;
Wendeling-Schröder NZA 2007, 1399, 1401). In ähnlicher Weise wird vertreten, die
auf dem unternehmerischen Konzept beruhende Benachteiligung müsse nicht nur
verhältnismäßig, sondern auch objektiv gerechtfertigt sein, wobei es naheliegend
sei, dass ein bloß auf subjektiven Vorstellungen des Unternehmers beruhendes
Konzept nicht ausreiche; es dürfe zumindest nicht willkürlich oder
offensichtlich missbräuchlich sein (HWK/Annuß/Rupp 3. Aufl. § 10 AGG Rn. 2).
Unter der Prämisse, dass nur gesetzlich normierte Gründe legitime Ziele sein
könnten, wird vertreten, es müsse ein sachlicher, dh. objektivierbarer
Differenzierungsgrund vorliegen, der eben nicht nur im "Alter" bestehe. Das Ziel
sei angemessen, wenn es zumindest ebenso gewichtig wie der
Diskriminierungsschutz sei (Däubler/Bertzbach-Brors 2. Aufl. § 10 Rn. 30 ff.).
Der EuGH geht in den Entscheidungen vom 22. November 2005 (- C-144/04 -
[Mangold] Slg. 2005, I-9981) und 16. Oktober 2007 (- C-411/05 - [Palacios de la
Villa] Slg. 2007, I-8531) davon aus, dass dann, wenn ein Ziel im
Allgemeininteresse liege (nämlich die Förderung der beruflichen Eingliederung
arbeitsloser älterer Arbeitnehmer), ein derartiges Ziel - wie in Art. 6 Abs. 1
der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehen - grundsätzlich als eine "objektive und
angemessene" Rechtfertigung einer von den Mitgliedstaaten vorgesehenen
Ungleichbehandlung anzusehen sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG die Bildung von Altersgruppen für zulässig
erachtet und angenommen, eine im berechtigten betrieblichen Interesse
erforderliche Sicherung der Personalstruktur sei ein legitimes Ziel iSd.
Richtlinie 2000/78/EG (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 387/06 - AP KSchG 1969 § 1
betriebsbedingte Kündigung Nr. 169 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 78 für
eine Beendigungskündigung; vgl. auch 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - BAGE 123,
160 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 16 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich
Nr. 13 für eine Änderungskündigung).
In einer Entscheidung vom 6. November 2008 (- 2 AZR 701/07 -) hat das
Bundesarbeitsgericht eine im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG
vorgenommene Altersgruppenbildung gemäß § 10 Satz 1 AGG als gerechtfertigt
angesehen, wenn die Bildung von Altersgruppen der Überalterung des Betriebs
entgegenwirkt und damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer
relativiert.
In seiner Entscheidung vom 11. April 2006 (- 9 AZR 528/05 - NZA 2006, 1217)
führt das Bundesarbeitsgericht aus, eine Ungleichbehandlung wegen Alters lasse
die Richtlinie 2000/78/EG zu, wenn die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren,
die zu einer ungünstigeren Behandlung wegen des Alters führen, durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich seien. Dabei erkannte das Bundesarbeitsgericht
das unternehmerische Ziel, bestimmte Arbeitnehmer durch freiwillige Leistungen
an den Betrieb zu binden und von einem Arbeitgeberwechsel abzuhalten, weil der
Arbeitgeber auf ihre weitere Mitarbeit entweder angewiesen sei oder zumindest
Wert gelegt habe, als sachgerechten Zweck an.
(3) Der Senat geht davon aus, dass als legitime Ziele iSd. § 10 Satz 1 AGG nicht
nur solche anzusehen sind, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, sondern
auch betriebs- und unternehmensbezogene Interessen, wobei es sich nicht nur um
gesetzlich anerkannte Interessen handeln muss. Eine solche Auslegung ist vom
Wortlaut des Gesetzes umfasst. Die Formulierung in § 10 Satz 1 AGG stellt nicht
auf Ziele ab, die im Allgemeininteresse liegen. Der Begriff "legitim" hat sowohl
die Bedeutung "rechtmäßig", "gesetzlich anerkannt" als auch "gerechtfertigt",
"vertretbar" (so Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.) bzw. "im Rahmen
bestehender Vorschriften erfolgend", "gesetzlich", "rechtmäßig", aber auch
"verständlich", "vertretbar" (so Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl.) oder
"gesetzlich anerkannt", "rechtmäßig", aber auch "berechtigt", "begründet",
"allgemein anerkannt vertretbar" (so Duden Fremdwörterbuch 9. Aufl.). Der
Wortlaut lässt damit auch die Auslegung zu, dass grundsätzlich alle
anerkennenswerten Interessen für eine Rechtfertigung der unterschiedlichen
Behandlung wegen des Alters herangezogen werden können. Aus dem
Gesamtzusammenhang des § 10 AGG ergibt sich, dass mit legitimen Zielen nicht nur
Ziele im Allgemeininteresse gemeint sind. Dies folgt ua. daraus, dass es sich
bei den in § 10 Satz 3 Nr. 1 bis 6 AGG genannten Zielen nicht ausschließlich um
im Allgemeininteresse liegende handelt. Dies gilt zB für die Festlegung von
Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung und das Dienstalter für
bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile (Nr. 2) bzw. für die
Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der
Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den
Ruhestand (Nr. 3). Dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Bestimmung
legitimer Ziele nicht nur von der Verwirklichung staatlich definierter
Gemeinwohlbelange ausging, sondern sogar vorrangig die Situation des einzelnen
Unternehmens und der Branche im Blick hatte, ergibt sich auch aus der Begründung
des AGG. Dort heißt es: "Die Legitimität eines Zieles ist unter Berücksichtigung
der fachlich-beruflichen Zusammenhänge aus Sicht des Arbeitgebers oder der
Tarifvertragsparteien zu beurteilen. Dies können auch Ziele sein, die über die
Situation eines einzelnen Unternehmens oder einer Branche hinausgehen und von
allgemeinem Interesse sind, wie etwa Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder
berufliche Bildung." (BT-Drucks. 16/1780 S. 36).
Dieser Auslegung steht die Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Aus ihr lassen
sich keine Beschränkungen auf Ziele im Allgemeininteresse entnehmen. Aus Art. 6
Abs. 1 Satz 2 c der Richtlinie ergibt sich ebenfalls die Zulässigkeit der
Berücksichtigung von unternehmensbezogenen Interessen. Bei Zielen, die der
Gesetzgeber selbst durch eine entsprechende Norm anerkannt hat, ist davon
auszugehen, dass diese legitim iSd. § 10 Satz 1 AGG sind.
Den Begriffen "objektiv" und "angemessen" kommt folgende Bedeutung zu: Es ist zu
prüfen, ob das verfolgte Interesse auf tatsächlichen und nachvollziehbaren
Erwägungen beruht und ob die Ungleichbehandlung nicht nur aufgrund von bloßen
Vermutungen oder subjektiven Einschätzungen vorgenommen wird (Begriff
"objektiv"). Ferner ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Danach
muss das verfolgte Ziel in einem angemessenen Verhältnis zu der
Ungleichbehandlung stehen (Begriff "angemessen"). Dafür ist eine Abwägung
zwischen dem Schutz vor Ungleichbehandlung und dem verfolgten Ziel vorzunehmen.
Die Ungleichbehandlung muss letztlich durch das verfolgte Ziel sachlich
gerechtfertigt sein (vgl. auch BAG 11. April 2006 - 9 AZR 528/05 - zu Art. 6 RL
2000/78/EG, NZA 2006, 1217). Daneben ist gemäß § 10 Satz 2 AGG zu prüfen, ob
auch die eingesetzten Mittel zur Erreichung des Ziels verhältnismäßig sind (vgl.
EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981 und 16. Oktober
2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; BAG 11. April 2006 -
9 AZR 528/05 - aaO.).
(4) Das beklagte Land hat kein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG für die
unterschiedliche Behandlung der Klägerin schlüssig dargelegt. Der Arbeitgeber,
der einen Beschäftigten im Anwendungsbereich des AGG wegen seines Alters weniger
günstig behandelt hat als einen anderen in einer vergleichbaren Situation, muss
im Prozess zunächst die legitimen Ziele für die Ungleichbehandlung darlegen und
ggf. beweisen. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt aus
allgemeinen prozessualen Grundsätzen, weil es sich bei § 10 AGG um einen
Rechtfertigungsgrund und damit um eine für den Arbeitgeber günstige Regelung
handelt. Die entsprechenden Tatsachen muss der Arbeitgeber konkret und
nachvollziehbar im Prozess vortragen. Es genügt dabei nicht, dass er sich
schlagwortartig auf eine "ausgewogene Personalstruktur" beruft bzw. geltend
macht, er benötige eine andere Altersstruktur.
Zwar hat der Gesetzgeber beim Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen in § 1
Abs. 3 Satz 2 KSchG die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des
Betriebes grundsätzlich als legitimes Ziel anerkannt, wenn bestimmte
Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen worden sind. Das beklagte
Land hat aber ausgehend von seinem eigenen Tatsachenvortrag nicht das Ziel der
Sicherung der Personalstruktur verfolgt. Mit der Begrenzung der Auswahlgruppe
auf den Personenkreis der Erzieherinnen mit der Vergütungsgruppe VIb/Vc ab dem
vollendeten vierzigsten Lebensjahr wurde gerade nicht die bestehende
Personalstruktur erhalten. Vielmehr war beabsichtigt, eine Änderung in der
Personalstruktur herbeizuführen, und zwar sollte sich der Anteil der jüngeren
Arbeitnehmer erhöhen. Der Begriff "Sicherung der Personalstruktur" iSd. § 1 Abs.
3 Satz 2 KSchG erfasst nicht eine Veränderung der Personalstruktur, sondern nur
deren Erhaltung.
Allerdings ist nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
unter bestimmten Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung die
Sozialauswahl nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene
Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Insoweit hat der Gesetzgeber
auch die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur als ein legitimes Ziel
anerkannt.
Auch wenn damit sowohl die Schaffung als auch die Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur als legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG in Betracht kommen
können, muss der Arbeitgeber im Prozess zunächst darlegen, welche konkrete
Personalstruktur er schaffen oder erhalten will und aus welchen Gründen.
Andernfalls kann nicht überprüft werden, ob die Ungleichbehandlung durch das
verfolgte Ziel gerechtfertigt werden kann. An einem solchen Tatsachenvortrag des
beklagten Landes fehlt es hier. Dieses hat nicht im Einzelnen dargelegt, welche
konkrete Altersstruktur in den einzelnen Kindergärten hergestellt werden sollte.
Ebenfalls ist nicht erkennbar, welche Altersstruktur zukünftig im gesamten
Eigenbetrieb vorhanden sein soll. Dem Vortrag des beklagten Landes kann nur
entnommen werden, die Sozialauswahl habe auf die Erzieherinnen der
Vergütungsgruppe VIb/Vc ab dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr begrenzt
werden sollen. Damit hat das beklagte Land nicht die Verfolgung eines legitimen
Zieles iSd. § 10 Satz 1 AGG vorgetragen. Das Interesse des Arbeitgebers, die
Personalstruktur dahin zu verändern, dass er zukünftig allein die Anzahl von
Arbeitnehmern, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, reduziert,
unabhängig davon, wie sich die Reduzierung auf den Größenanteil der
unterschiedlichen Altersgruppen auswirkt, stellt kein legitimes Ziel für eine
Ungleichbehandlung dar. Genauso wenig handelt es sich bei dem Bestreben des
Arbeitgebers, das Durchschnittsalter seiner Beschäftigten zu reduzieren, für
sich allein betrachtet um ein legitimes Ziel. Es sind auch keine Anhaltspunkte
vorgetragen, weshalb das beklagte Land ein Interesse an der Änderung der
Personalstruktur hat. So ist nicht auszuschließen, dass überwiegend knapp über
vierzigjährige Arbeitnehmer ausgewählt werden und die Zahl der knapp unter
vierzigjährigen Beschäftigten gleich groß bleibt. Auf diese Weise wird weder
einer Überalterung des Betriebes vorgebeugt noch wird erreicht, dass
Erzieherinnen verschiedener Altersstufen die Kinder betreuen (Stichwort
"Modellvielfalt"). Im Übrigen lässt sich dem Vortrag des beklagten Landes auch
nicht entnehmen, dass es in seinen Kindergärten ein Konzept realisiert hat,
wonach die Kinder jeweils von Erzieherinnen in unterschiedlichen Altersstufen
betreut werden. Nach seinem Vortrag ist die Sozialauswahl gerade auch mit der
Begründung, die Anzahl der Bezugspersonenwechsel solle gering gehalten werden,
nur auf die Kindergärten erstreckt worden, in denen zu viel Personal beschäftigt
wurde. Dass in den von der Sozialauswahl ausgenommenen Kindergärten bereits eine
im Hinblick auf das Alter ausgewogene Personalstruktur bestand, hat das beklagte
Land nicht behauptet.
Darüber hinaus ist von dem beklagten Land auch nicht vorgetragen worden, dass
allein die Tatsache der Vollendung des vierzigsten Lebensjahres eine Bedeutung
für die Leistungsfähigkeit, Qualifikation bzw. Bereitschaft zur Weiterbildung
einer Erzieherin hat.
c) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keinen schuldhaften
Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot voraus.
aa) In der Literatur und in der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass
ein Verschulden keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist (LAG Hamm 7. August 2008 - 11 Sa 284/08 -
LAGE AGG § 15 Nr. 6 = EzA-SD 2008 Nr. 22, 10; ErfK/Schlachter 9. Aufl. § 15 AGG
Rn. 1 f. und 5; HWK/Annuß/Rupp 3. Aufl. § 15 AGG Rn. 7; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt
AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 39; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 32; Meinel/Heyn/Herms
AGG § 15 Rn. 33 f.; Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 58 mwN; Stein in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 30; kritisch dazu Thüsing
Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 516).
Während zum Teil bereits aufgrund einer systematischen Auslegung ein
Verschuldenserfordernis für den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG abgelehnt wird
(Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 58, der im Übrigen aber auch auf
eine europarechtskonforme Auslegung abstellt), wird jedenfalls aufgrund einer
europarechtskonformen Auslegung angenommen, der Entschädigungsanspruch hänge
nicht von einem Verschulden ab (ErfK/Schlachter 9. Aufl. § 15 AGG Rn. 1 f. und
5; HWK/Annuß/Rupp 3. Aufl. § 15 AGG Rn. 7; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG
2. Aufl. § 15 Rn. 39; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 32; Meinel/Heyn/Herms
AGG § 15 Rn. 33 f.; Kamanabrou RdA 2006, 321, 336; Däubler/Bertzbach-Deinert 2.
Aufl. § 15 Rn. 58 mwN; so auch Palandt/Weidenkaff 68. Aufl. § 15 AGG Rn. 6).
Der EuGH ist bereits in seiner Entscheidung vom 8. November 1990 (- C-177/88 - [Dekker]
Slg. 1990, I-3941) zu der Richtlinie 76/207/EWG davon ausgegangen, dass diese
die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines
Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig macht. In der
Entscheidung vom 22. April 1997 (- C-180/95 - [Draehmpaehl] Slg. 1997, I-2195)
führt der EuGH aus, dass dann wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, den
Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung mit der Sanktion einer
Entschädigung zu belegen, der Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung
für sich genommen ausreichen muss, um die volle Haftung seines Urhebers
auszulösen, ohne dass die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtfertigungsgründe
berücksichtigt werden können. Ferner setze die Richtlinie (Richtlinie
76/207/EWG) voraus, dass diese Sanktion zur Gewährleistung eines tatsächlichen
und wirksamen Rechtsschutzes geeignet sei, eine wirklich abschreckende Wirkung
gegenüber dem Arbeitgeber habe und auf jeden Fall in einem angemessenen
Verhältnis zum erlittenen Schaden stehe.
Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 AGG heißt es, der Anspruch auf
Entschädigung erfülle die Forderungen der Richtlinien sowie der Rechtsprechung
nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch den Arbeitgeber (BT-Drucks.
16/1780 S. 38).
bb) Eine sachgerechte Auslegung des § 15 Abs. 2 AGG führt dazu, dass es sich bei
dem Entschädigungsanspruch um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stünde
eine Regelung, die als Sanktion für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
die Zahlung einer Entschädigung vorsieht und den Entschädigungsanspruch des
Arbeitnehmers von einem Verschulden des Arbeitgebers abhängig macht, nicht im
Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben. Daher ist bei der Auslegung das
Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zu beachten. Eine solche
Auslegungsverpflichtung ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG 8.
April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223; BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 -
BAGE 82, 349 = AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 §
87 Bildschirmarbeit Nr. 1; BGH 9. April 2002 - XI ZR 91/99 - BGHZ 150, 248). Das
Gebot gilt allerdings nur innerhalb der Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung.
Diese werden bestimmt durch die allgemeinen Auslegungsregeln. Lassen der
Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang und der Sinn und
Zweck des Gesetzes mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem
gemeinschaftsrechtskonformen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die
mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Die gemeinschaftsrechtskonforme
Auslegung darf jedoch zu dem Wortsinn und dem klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten. Diese Auslegungsgrenze steht in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat
mehrfach ausgeführt, das innerstaatliche Gericht habe das nationale Gesetz unter
voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht
einräume, und "soweit wie möglich" richtlinienkonform auszulegen (vgl. BAG 30.
März 2004 - 1 AZR 7/03 - BAGE 110, 122 mwN mit Verweis auf EuGH 10. April 1984 -
Rs. 14/83 - [v. Colson und Kamann] Slg. 1984, I-1891; 26.
September 1996 - C-168/95 - [Arcaro] Slg. 1996, I-4705; 27.
Juni 2000 - C-240/98 bis C-244/98 - [Oceano Grupo Editorial und Salvat Editores]
Slg. 2000, I-4941).
cc) § 15 Abs. 2 AGG macht den Entschädigungsanspruch
nicht ausdrücklich von einem Verschulden des Arbeitgebers abhängig. Auch aus der
Gesetzessystematik ergibt sich nicht zwingend, dass ein Entschädigungsanspruch
nur bei Vorliegen der in § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGG genannten Voraussetzungen
gegeben ist. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist davon auszugehen,
dass der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 AGG eine verschuldensunabhängige
Haftung begründen wollte. Da der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der
Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 AGG mehrere Deutungen
zulassen, ist die Auslegung geboten, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang
steht. Diese gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung führt dazu, dass ein
Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG kein Verschulden
des Arbeitgebers voraussetzt.
dd) Es kann dahingestellt bleiben, ob § 15 Abs. 3 AGG, wonach der Arbeitgeber
bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung
verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat,
europarechtswidrig ist und ob diese Vorschrift angewandt werden darf (vgl. dazu
Meinel/Heyn/Herms AGG § 15 Rn. 58 ff.; Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15
Rn. 86 ff.). Denn die dort normierten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das
beklagte Land hat nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei der VV Auswahl
um eine kollektivrechtliche Vereinbarung handelt.
ee) Unabhängig vom Verschulden ist eine Zurechnung des Verhaltens zu prüfen,
wenn der Arbeitgeber keine natürliche Person ist oder nicht selbst den Verstoß
gegen das Benachteiligungsverbot begangen hat. Eine Zurechnung ist im
vorliegenden Fall anzunehmen. Der Vermerk vom 26. Oktober 2006 ist vom
Geschäftsleiter des Eigenbetriebes erstellt worden. Auf der Grundlage dieses
Vermerkes erfolgte die Entscheidung, die Klägerin dem Personalüberhang
zuzuordnen und die darauf beruhende Versetzungsanordnung. Die Geschäftsleitung
des Eigenbetriebes leitet den Eigenbetrieb selbständig und in eigener
Verantwortung (§ 4 Abs. 1 EigG) und vertritt das beklagte Land in den
Angelegenheiten des Eigenbetriebes (§ 5 Abs. 1 EigG). Da es sich bei dem
Eigenbetrieb nicht um einen rechtsfähigen Betrieb handelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1
EigG), handelt der Eigenbetrieb innerhalb seiner Zuständigkeiten für das
beklagte Land.
d) § 15 Abs. 2 AGG sieht einen Entschädigungsanspruch wegen eines Schadens vor,
der nicht Vermögensschaden ist. Daraus folgt weder, dass eine Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 AGG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der
Weise einer "Herabwürdigung" des Beschäftigten voraussetzt, soweit nicht das
entsprechende Merkmal in § 3 Abs. 3 oder 4 AGG zur Anwendung kommen soll, noch
bedarf es neben der Feststellung eines Verstoßes gegen das
Benachteiligungsverbot jeweils einer gesonderten Feststellung eines weiteren
immateriellen Schadens.
aa) Bereits der Wortlaut des § 15 AGG steht der Annahme entgegen, zusätzliche
Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch sei, dass der Beschäftigte
"herabgewürdigt" oder ihm sachwidrig die Chancen einer gleichberechtigten
Teilnahme am Arbeitsleben einzig aufgrund seines "Soseins" genommen worden sei
(so aber Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 519; aA zB Meinel/Heyn/Herms
AGG § 15 Rn. 37; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 29;
Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 50). Eine solche Interpretation kann
nicht dem Begriff "Schaden, der nicht Vermögensschaden ist", entnommen werden.
Der Eintritt eines immateriellen Schadens setzt nicht zwingend eine erhebliche
Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus (vgl. Meinel/Heyn/Herms AGG § 15 Rn.
37 mwN), jedenfalls nicht in der Weise, dass es zu einer Herabwürdigung der
Person gekommen sein muss. Eine solche Interpretation widerspräche ferner dem
Sinn und Zweck des Gesetzes. Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, die
Benachteiligung aus den dort genannten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen.
In § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG werden die Begriffe "unmittelbare" und "mittelbare
Benachteiligung" definiert. Die dortigen Begriffsbestimmungen zeigen, dass eine
Benachteiligung nicht erst dann vorliegt, wenn es zu einer Herabwürdigung des
Beschäftigten oder zu einer schwerwiegenden Verletzung dessen
Persönlichkeitsrechts kommt (vgl. Meinel/Heyn/Herms AGG § 15 Rn. 37; Voigt in
Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 29; Däubler/Bertzbach-Deinert 2.
Aufl. § 15 Rn. 50).
§ 15 Abs. 2 AGG enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen
Entschädigungsanspruch, so dass nicht die Grundsätze, die für den Anspruch auf
Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelten,
anzuwenden sind. Nach diesen leitet sich aus § 823 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens nur aus einer
schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. schwerem
Verschulden her (vgl. dazu Palandt/Heinrichs 68. Aufl. § 253 BGB Rn. 10 mwN).
Die von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.
November 2004 (- III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33) ist nicht einschlägig. Dort ging
es um einen Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Schadens wegen der
Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als
Anspruchsgrundlage kamen nur die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG
normierten Grundrechte in Betracht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs fordert
eine festgestellte Menschenrechtsverletzung nicht in jedem Fall eine zusätzliche
Wiedergutmachung durch Geldentschädigung. Es bestünden keine durchgreifenden
Bedenken dagegen, einen Anspruch auf Geldentschädigung von dem weiteren
Erfordernis abhängig zu machen, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
befriedigend ausgeglichen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der
Bundesgerichtshof ausgeführt, auch im Anwendungsbereich der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sei anerkannt, dass eine
die Wiedergutmachung durch Geldersatz nach Art. 41 EMRK fordernde unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur und erst vorliegt,
wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Somit ist der Bundesgerichtshof
zwar davon ausgegangen, dass sich weder aus der Verfassung noch aus der
Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Geldentschädigung für
Nichtvermögensschäden bei jeder Verletzung der Menschenwürde ergibt, der
deutsche Gesetzgeber hat jedoch in § 15 Abs. 2 AGG eine eigenständige
Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung bei Verstößen gegen das
Benachteiligungsverbot geschaffen.
bb) Steht ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot fest, ist vom Vorliegen
eines immateriellen Schadens auszugehen.
Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 15 Abs. 2 AGG die Forderungen der
Richtlinien sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach einer
wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des
Benachteiligungsverbotes erfüllen. In der Gesetzesbegründung stellt der
Gesetzgeber klar, dass die Entschädigung ausschließlich für immaterielle Schäden
gewährt wird, die regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus
den in § 1 AGG genannten Gründen vorliegen, wobei § 15 Abs. 2 AGG gegenüber §
253 BGB die speziellere Norm ist (so BT-Drucks. 16/1780 S. 38).
Demnach bedarf es bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot keiner
zusätzlichen Feststellung oder Darlegung des Eintritts eines immateriellen
Schadens für einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG.
cc) Ob in bestimmten Ausnahmefällen ein immaterieller Schaden und damit ein
Entschädigungsanspruch zu verneinen ist, weil die Benachteiligung so geringe
Auswirkungen hat, dass die Zahlung einer Entschädigung nicht mehr in einem
angemessenen Verhältnis zu der Benachteiligung steht, brauchte im Streitfalle
nicht entschieden zu werden, weil ein Ausschluss des Entschädigungsanspruches
nach § 15 Abs. 2 AGG - wenn überhaupt - nur in ganz eng umrissenen
Ausnahmefällen in Betracht kommen könnte und ein solcher nicht vorliegt. Die
Klägerin hat wegen ihres Alters eine für sie nachteilige Behandlung erfahren.
Sie wurde dem Personalüberhang zugeordnet und das beklagte Land hat sie zunächst
so behandelt, als sei sie wirksam zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) versetzt worden. Bereits dadurch ist keine für die Klägerin nur
unbedeutende, sie kaum belastende Situation geschaffen worden, die es
rechtfertigen könnte, einen immateriellen Schaden zu verneinen.
dd) Der Einwand des beklagten Landes, die Notwendigkeit einer
Erheblichkeitsschwelle für einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG sei jedenfalls
dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
sei, ist nicht durchschlagend. Er ist weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit den
europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Es ist im Übrigen auch nicht
nachvollziehbar, weshalb bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich
nicht gesetzestreu verhalten und gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat,
das Erfordernis einer Sanktion geringer sein soll als bei einer Person des
Privatrechts.
e) Da das beklagte Land gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat, ist es
nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Entschädigung
in Geld zu zahlen.
aa) § 15 Abs. 2 AGG entspricht § 253 BGB. Dies bedeutet, dass dem Gericht ein
Beurteilungsspielraum bzgl. der Höhe der Entschädigung eingeräumt wird, um bei
der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung die Besonderheiten jedes
einzelnen Falles berücksichtigen zu können. Hängt die Höhe des
Entschädigungsanspruchs von einem Beurteilungsspielraum ab, ist die Bemessung
des Entschädigungsanspruch grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (Senat 25.
Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - zu einem Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2
BGB, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16.
Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB
2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Die Festsetzung der angemessenen
Entschädigung obliegt demnach nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das
Revisionsgericht. Dabei ist revisionsrechtlich zu überprüfen, ob das Urteil das
Bemühen um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände
erkennen lässt und ob es gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstoßen hat (BGH 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97 - NJW 1998, 2741).
bb) Die Festsetzung der Entschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro durch das
Landesarbeitsgericht hält einer solchen eingeschränkten revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das Tatgericht sind
alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Art
und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der
Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa
geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines
Wiederholungsfalles (vgl. zB Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 39
ff.; Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 66 ff. mwN; HWK/Annuß/Rupp 3.
Aufl. § 15 AGG Rn. 8; Meinel/Heyn/Herms AGG § 15 Rn. 44; LAG Hamm 7. August 2008
- 11 Sa 284/08 - LAGE AGG § 15 Nr. 6 = EzA-SD 2008 Nr. 22, 10; Bauer/Göpfert/Krieger
AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 36, der allerdings der Schwere der Verletzungshandlung
keine Bedeutung beimisst, weil dies primär zu einem Strafcharakter der Norm
führe). Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die
Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung
erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein
muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und
in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen
muss (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/1760 S. 38; vgl. auch Senat
5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu § 611a BGB, BAGE 109, 265 = AP BGB § 611a
Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 15 Rn.
36; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 51; Stein in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 39).
cc) Das Landesarbeitsgericht hat die wesentlichen Umstände bei der Festsetzung
der Entschädigung berücksichtigt. Ein Verstoß gegen Rechtssätze, Denkgesetze und
Erfahrungssätze liegt nicht vor.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf die Auswirkungen der von dem beklagten
Land ausgesprochenen Versetzung für die Klägerin abgestellt. Nicht zu
beanstanden ist, wenn das Landesarbeitsgericht die Auswirkungen der Versetzung
zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) als erheblich für die
Klägerin angesehen hat. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass die
Versetzungsanordnung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot unwirksam
war, weil das beklagte Land die Klägerin über einen nicht unerheblichen Zeitraum
so behandelt hat, als sei sie wirksam zum Stellenpool versetzt worden. Die
Unwirksamkeit der Maßnahme führt weder zu einem Entfallen des
Entschädigungsanspruchs noch zu einer Minderung. Zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht auch den Verschuldensgrad in die Abwägung einbezogen. Seine
Annahme, das beklagte Land habe fahrlässig gehandelt, hält ebenfalls einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat den
rechtlichen Beurteilungsspielraum, ob ein Verschulden und welcher Grad des
Verschuldens vorliegt, nicht überschritten (vgl. zum Überprüfungsmaßstab
hinsichtlich des Verschuldens und der einzelnen Arten des Verschuldens Senat 18.
Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611
Arbeitnehmerhaftung Nr. 2). Das beklagte Land hätte ohne Weiteres erkennen
können und müssen, dass durch die Entscheidung, pauschal alle Arbeitnehmer mit
der Vergütungsgruppe VIb/Vc, die das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
hatten, aus dem Auswahlkreis herauszunehmen und bei den anderen Arbeitnehmern
die Kriterien nach § 6 VV Auswahl anzuwenden, nicht eine ausgewogene
Personalstruktur (weder bezogen auf die einzelnen Kindergärten noch bezogen auf
den gesamten Eigenbetrieb) erreicht werden kann, sondern dies lediglich zu einer
Stärkung der Gruppe der unter Vierzigjährigen führt. Schwierige Rechtsfragen
stellten sich dem beklagten Land insoweit nicht. Im Rahmen des tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums liegt es auch, wenn das Landesarbeitsgericht die Schwere
und Beeinträchtigung für die Klägerin hier als geringer ansieht als bei einer
Kündigung oder Nichteinstellung. Der Vorgehensweise des beklagten Landes kann
zwar durchaus aus objektiver Sicht entnommen werden, dass es die Arbeitnehmer,
die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, für weniger leistungsfähig
ansieht, jedenfalls weniger Interesse hat, diese zu beschäftigen. Da es aber an
konkreten Vorhaltungen gegenüber der Klägerin fehlt, hält es sich im
tatrichterlichen Beurteilungsspielraum, wenn unter Berücksichtigung der übrigen
Umstände eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt wurde. Die
Höhe des Bruttomonatsentgeltes der Klägerin ist vorliegend unerheblich. Das
Bruttomonatsentgelt kann ein geeigneter Maßstab bei der Festlegung der
Entschädigungshöhe im Zusammenhang mit Nichteinstellungen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz
2 AGG) oder Entlassungen (vgl. § 10 KSchG) sein. Die vorliegende Maßnahme
erfolgte jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis, so dass die Vergütungshöhe
nicht zwingend Einfluss auf die Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
haben musste.
3. Die Klägerin hat die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2
AGG gewahrt. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch innerhalb einer Frist
von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wenn Tarifvertragsparteien
nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung
oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den
sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte
von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Die Klägerin
hat mit Schreiben vom 18. Januar 2007 einen Entschädigungsanspruch nach § 15
Abs. 2 AGG geltend gemacht, indem sie ein Schmerzensgeld verlangt hat. Die
Geltendmachung einer bestimmten Entschädigungshöhe ist dabei nicht erforderlich
(vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - zu § 81 Abs. 2 SGB IX aF, BAGE
119, 262 = AP SGB IX § 81 Nr. 13 = EzA SGB IX § 81 Nr. 14). Kenntnis von der
Benachteiligung bedeutet, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen
(Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 51; Meinel/Heyn/Herms AGG § 15 Rn.
67). Da die Klägerin erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 ab 1. Januar 2007
zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt worden war,
begann die Frist erst mit der Bekanntgabe dieser Versetzung.
Die dreimonatige Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG hat die Klägerin ebenfalls
gewahrt. Die auf die Entschädigung gerichtete Klageerweiterung ging am 23. März
2007 beim Arbeitsgericht ein.
C. Die Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts teilweise zurückgewiesen.
I. Da die Festsetzung der Entschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 AGG durch das
Landesarbeitsgericht in Höhe von 1.000,00 Euro revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden ist, konnte die insoweit eingelegte Anschlussrevision keinen Erfolg
haben.
II. Der von der Klägerin in der Revisionsinstanz weiter verfolgte
Feststellungsantrag ist unzulässig.
1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei
ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch
richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Nach § 256 Abs. 1 ZPO
können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht
bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage
muss sich allerdings nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt
erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den
Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. BAG 27. Oktober 2005
- 6 AZR 123/05 - BAGE 116, 160 = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90).
2. Mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Funktion als
Erzieherin des Eigenbetriebes Kindergärten City nicht dem sogenannten
Personalüberhang zugeordnet sei, begehrt die Klägerin nicht die Feststellung
eines Rechtsverhältnisses im oben dargestellten Sinn.
Bei der Zuordnung zum Personalüberhang handelt es nicht um ein Rechtsverhältnis,
sondern um ein bloßes Element eines solchen. Die Zuordnung zum Personalüberhang
ist eine abstrakte Rechtsfrage, die weder das Arbeitsverhältnis der Klägerin als
solches noch hieraus folgende Ansprüche oder Rechte der Klägerin betrifft. Es
handelt sich bei der Zuordnung nicht um eine Maßnahme des Direktionsrechts, da
der Arbeitsort und die auszuübende Tätigkeit allein durch die Zuordnung zum
Personalüberhang nicht seitens des beklagten Landes geändert werden. Das StPG
knüpft an die Zuordnung zum Personalüberhang ausschließlich die Rechtsfolge,
dass die Personalüberhangkräfte zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) versetzt werden. Damit stellt die Zuordnung zum Personalüberhang
eine vorbereitende Verfahrenshandlung dar, die zwingend erforderlich für die
"Versetzung" gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG ist. In Bezug auf das
Arbeitsverhältnis ändert sich für den Arbeitnehmer allein durch die Zuordnung
zum Personalüberhang nichts. Es handelt sich nur um eine innerbehördliche
organisatorische Entscheidung, die als solche keine Rechtswirkungen für das
Arbeitsverhältnis entfaltet und das Arbeitsverhältnis unberührt lässt (vgl. BAG
13. März 2007 - 9 AZR 362/06 - NZA 2007, 1016; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 -
BAGE 116, 160 = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90). Auch der Umstand, dass seit dem 1.
Januar 2004 gemäß § 99c Abs. 2 Satz 1 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG-Berlin)
die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang der Mitwirkung des
Personalrats unterliegt, berührt nicht die Rechtsstellung des Arbeitnehmers, der
dem Personalüberhang zugeordnet wird. § 99c Abs. 2 Satz 2 PersVG-Berlin regelt
ausschließlich das Beteiligungsrecht der Personalvertretung und räumt den
Arbeitnehmern selbst keine subjektiven Rechte ein. Die Arbeitnehmer haben
lediglich die Möglichkeit, konkrete Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihr
Arbeitsverhältnis betreffen, auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen und dabei
die fehlende oder mangelhafte Beteiligung des Personalrats zu rügen.
Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nicht gesondert
feststellen lassen kann, ob die Arbeitnehmervertretung bei einer Maßnahme
ordnungsgemäß beteiligt worden ist, sondern nur die Wirksamkeit derjenigen
Maßnahme, die auf seine Rechtsstellung einwirkt, gerichtlich überprüfen lassen
kann. Da die Zuordnung zum Personalüberhang nach der Konzeption und Zielsetzung
des StPG ein Teilelement eines einheitlichen Vorgangs ist, ist die Wirksamkeit
des Teilelementes nur im Rahmen der Maßnahme zu überprüfen, die sich auf die
Rechtsstellung des Arbeitnehmers auswirkt, hier also der "Versetzung" zum
Zentralen Personalüberhangmanagement (vgl. auch BAG 13. März 2007 - 9 AZR 362/06
- aaO.). Ob ein Arbeitnehmer wirksam zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) versetzt worden ist, hängt von seiner wirksamen Zuordnung zum
Personalüberhang ab. In diesem Zusammenhang ist auch die Mitwirkung des
Personalrates bei der Zuordnung zu überprüfen.
3. Der Feststellungsantrag ist auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256
Abs. 1 ZPO, das für die Entscheidung der Hauptsache ganz oder teilweise
präjudiziell ist (BAG 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - BAGE 116, 160 = AP ZPO
1977 § 256 Nr. 90). Bei der Zuordnung zum Personalüberhang handelt es sich
jedoch nicht um ein Rechtsverhältnis.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
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