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Arbeitnehmerfreizügigkeit: Keine bei Arbeitsunfähigkeit
Sozialgericht
Darmstadt
Az.: S 16 SO
115/06 ER
Urteil vom
01.11.2006
Entscheidung:
Der Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind griechische
Staatsangehörige und hielten sich bis zum Februar 2004 (Antragsteller zu 1.)
bzw. August 2004 (Antragsteller zu 2.) dauerhaft im Bundesgebiet auf. Im August
2004 reiste der Antragsteller zu 2. als letzter der beiden Antragsteller in sein
Heimatland aus. Der Antragsteller zu 1. hielt sich zu dieser Zeit schon dort
auf. Der Antragsteller zu 2. hatte bis zu seiner Ausreise im Sommer 2004
laufende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten. Der Antragsteller
zu 1. ist zu 90%, der Antragsteller zu 2. zu 100% schwerbehindert.
Am 08.05.2006 reisten die Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein und
beantragten am 11.05.2006 die Gewährung von Sozialleistungen. Den Antragstellern
wurden zunächst Leistungen nach dem SGB II bewilligt, die der Antragsgegner
jedoch einstellte, als festgestellt wurde, dass beide Antragsteller nicht
erwerbsunfähig im Sinne des § 7 SGB II sind.
Am 14.06.2006 beantragten die Antragsteller sodann Hilfe zum Lebensunterhalt und
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dieser Antrag
wurde mit gleichlautenden Bescheiden vom 31.08.2006 abgelehnt mit der
Begründung, die Antragsteller seien in das Bundesgebiet eingereist, um
Sozialhilfe zu erlangen. Insoweit ergebe sich aus § 23 Abs. 3 SGB XII ein
Ausschluss der Leistungen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller am 11.09.2006 Widerspruch. Zur
Begründung trug der Antragsteller zu 1. vor, er habe aufgrund seiner
Ehescheidungen zurück nach Deutschland gehen müssen. Außerdem habe der
Antragsteller zu 2. Heimweh nach Deutschland gehabt, da er hier geboren und zur
Schule gegangen sei. In Griechenland hätten die Antragsteller niemanden. Den
Lebensunterhalt in Deutschland wolle der Antragsteller zu 1. entweder durch
Rentenzahlungen oder durch Arbeit bestreiten.
Am gleichen Tag haben die Antragsteller beim erkennenden Gericht Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Hier haben die Antragsteller
vorgetragen, dass sie über keine finanziellen Mittel mehr verfügen würden und
ein notwendiger Arztbesuch des Antragstellers zu 2. nicht möglich sei, da kein
Versicherungsschutz mehr bestehe.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten,
schnellstmöglichst Leistungen zur Grundsicherung für die Antragsteller in
gesetzlichem Umfang nach dem SGB XII zu erbringen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner meint, aufgrund der Umstände der Einreise und des bisherigen
Aufenthaltes liege eindeutig die Absicht der Antragsteller vor, nach der
Einreise in das Bundesgebiet ihren Unterhalt durch Sozialhilfe zu erlangen. Auf
Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragsteller zu
1. mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hier gemeldet sei.
Weiterhin hat der Antragsgegner aufgrund der Anforderung der Ausländerakte der
Antragsteller durch das Gericht mitgeteilt, dass die Antragsteller nach einer
Mittelung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde A-Stadt sich zum 30.10.2006 dort
abgemeldet und ihren Umzug nach Griechenland angezeigt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die
vorliegende Akten des Antragsgegners (2 Hefte) verwiesen, die zur Entscheidung
herangezogen wurden.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, da
es dem Antragsteller zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das
Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein Antragsteller im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ein rechtsschutzwürdiges Interesse, welches er mit
dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren verfolgt, nicht
anstrebt bzw. nicht (mehr) anstreben kann. In diesem Fall hat der Antragsteller
keinen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung.
So liegt der Fall hier. Durch die Ausreise der Antragsteller aus dem
Bundesgebiet fehlt es ihnen an einem schützenswerten Interesse, dass für die
Zeit nach einer Entscheidung durch das Gericht wenn auch nur vorübergehend -
über einen dann bestehenden Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB
XII entschieden wird. Im Falle der Ausreise ist zwingend ein Wechsel des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes gegeben, was eindeutig zum Ausschluss von
Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII führt. Ist ein Leistungsausschluss jedoch
so offensichtlich, kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung durch
das Gericht nicht mehr bestehen.
Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem
Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch
auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes verpflichtet werden soll sowie einen Anordnungsgrund, nämlich
einen Sachverhalt der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Die Antragsteller haben vorliegend weder einen Anordnungsgrund, noch einen
Anordnungsanspruch zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht (§ 86 b SGG i.
V. m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fehlt es den
Antragstellern jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die
Antragsteller haben sich am 30.10.2006 nach Griechenland abgemeldet. Eine
Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes kann das Gericht aufgrund der Regelung des § 23
Abs. 1 SGB XII, wonach Leistungen nach dem SGB XII nur an Ausländer zu gewähren
sind, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben bzw. sich hier
tatsächlich aufhalten, nicht erkannt werden.
Unabhängig davon ist ein Anordnungsgrund vorliegend auch deshalb ausgeschlossen,
weil die Antragsteller durch ihr Verhalten dokumentiert haben, dass die
Entscheidung des Gerichts nicht eilbedürftig ist. Indem sie sich nach in
Griechenland abgemeldet haben ohne das Gericht hierüber zu informieren, haben
Sie eindeutig dokumentiert, dass eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren
nicht eilbedürftig ist. Wäre dies anders, hätten die Antragsteller ein Interesse
daran gehabt, auch weiterhin für das Gericht erreichbar zu sein, was nunmehr
allein aufgrund des Verhaltens der Antragsteller unmöglich ist.
Unabhängig davon haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB XII. Dem steht zumindest seit dem 30.10.2006 die
Regelung des § 23 Abs. 1 SGB XII entgegen, da sich die Antragsteller seit diesem
Tag nicht mehr in Deutschland aufhalten. Da dem Gericht insoweit anders lautende
Erkenntnisse nicht vorliegen, muss es von der Richtigkeit der Abmeldeerklärung
der Antragsteller gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt ausgehen.
Demnach halten sich die Antragsteller spätestens seit dem 01.11.2006 nicht mehr
im Bundesgebiet auf.
Aber auch für die Zeit davor haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Auch für diese Zeit hatten die Antragsteller keinen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Dem steht die Regelung
des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Regelung haben Ausländer die
eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen" ergibt
sich, dass ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der
Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben sein muss (vgl. insoweit zur
Vorgängerregelung des § 120 Abs. 3 S. 1 BSHG: BVerwG, U. v. 4. Juni 1992 -
BVerwG 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 , 214). Eine derartige Zweck-Mittel-Relation
von Einreise und verfolgtem Zweck (Sozialhilfe) ist dabei nicht nur dann
gegeben, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist.
Das Erfordernis des finalen Zusammenhangs ist auch dann erfüllt, wenn bei
unterschiedlichen Einreisemotiven der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe
für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war. Die Möglichkeit, auf
Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss für den Einreiseentschluss des Ausländers,
sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam und
nicht nur anderen Einreisezwecken untergeordnet gewesen sein (vgl. BVerwG, a.a.O.,
214).
Unter Beachtung dieser Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass die
Antragsteller - auch - mit der Absicht eingereist sind, in der Bundesrepublik
von Sozialleistungen zu leben. Die Antragsteller sind in einer Situation
aktueller Hilfebedürftigkeit eingereist, wie die unmittelbar nach der Einreise
erfolgte Antragstellung und Bewilligung von Sozialleistungen deutlich zeigt.
Auch besaßen die Antragsteller keine Aussicht, unabhängig von Sozialhilfe in
Deutschland zu leben. Insbesondere konnte der Antragsteller zu 1. nicht mit dem
(baldigen) Bezug einer Rente rechnen. Zwar hatte der Antragsteller zu 1. bereits
aus dem Heimatland heraus einen Antrag auf Überprüfung des eine
Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheides der Deutschen Rentenversicherung
vom 30.03.2005 gemäß § 44 SGB X gestellt. Dieser Antrag war jedoch mit Bescheid
vom 28.02.2006 abgelehnt worden. Obwohl der Antragsteller zu 1. hiergegen
Widerspruch erhoben hatte, begründet dies allein keine hinreichende Aussicht,
zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet von einer
Erwerbsunfähigkeitsrente leben zu können. Dies allein deshalb, weil zu diesem
Zeitpunkt über den Widerspruch des Antragstellers zu 1. noch nicht entschieden
war und auch keine weiteren Umstände hinzugekommen sind, die eine baldige -
positive - Entscheidung hätten erwarten lassen. Damit stellte ein eventuell vom
Antragsteller zu 1. angenommener Anspruch auf Leistung einer
Erwerbsminderungsrente jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise keine realistisch
zur Verfügung stehende Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes für ihn
und den Antragsteller zu 2. dar. Dies musste den Antragstellern bei verständiger
Würdigung auch bewusst sein, da ihnen aus ihrem bisherigen langjährigen
Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt sein musste, dass man erst aufgrund eines
zugegangen Bewilligungsbescheides einen Anspruch auf Leistungen erwirbt.
Ebenso wenig bestand für die Antragsteller, insbesondere den Antragsteller zu
1., die begründete Aussicht, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten zu
können. Schon aus den Anträgen auf Bewilligung von Sozialhilfe der Antragsteller
ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. zu 90%, der Antragsteller zu 2. zu
100% schwerbehindert ist. Damit scheidet eine Arbeitstätigkeit des
Antragstellers zu 2. - mit Ausnahme von regelmäßig den Lebensunterhalt nicht
sichernden Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte - von vornherein aus.
Dies war den Antragstellern aus ihrem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet und
dem bisherigen Lebensweg des Antragstellers zu 2. nach der Überzeugung des
Gerichts auch bewusst, was letzten Endes dadurch deutlich wird, dass nach den
Angaben des Antragstellers zu 1. im vorliegenden Verfahren der Antragsteller zu
2. wieder arbeiten möchte bei der I. GmbH, einer gemeinnützigen Organisationen
für die Förderung und Betreuung behinderter Menschen.
Aber auch dem Antragsteller zu 1. musste klar sein, dass er mit einer
Schwerbehinderung von 90% erwerbsunfähig ist und damit die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, aus der der Lebensunterhalt gesichert werden kann, zum
Zeitpunkt der Einreise für die Zeit unmittelbar nach der Einreise mehr als
unwahrscheinlich war. Unabhängig davon hatten beide Antragsteller bei der
Einreise keine Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es lag kein
Stellenangebot für einen der Antragsteller vor. Damit musste den Antragstellern
bei der Einreise bewusst sein, da sie zunächst auf öffentliche Mittel angewiesen
sind. Aus dem Umstand, dass die Antragsteller dennoch in dieser Situation in das
Bundesgebiet eingereist sind, kann und muss geschlossen werden, dass diese die
Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht nur billigend in Kauf genommen haben,
sondern dies auch in ihrer Absicht lag. Unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände des Falles musste den Antragstellern klar sein, dass sich ihr
Rückkehrwunsch nach Deutschland nur unter Inanspruchnahme öffentlicher
Fürsorgeleistungen verwirklichen lässt. Dass die Antragsteller aufgrund dieser
Tatsache mit der Absicht der Erlangung von Sozialleistungen eingereist sind,
zeigen die weiteren oben ausgeführten Umstände. Für das Gericht steht insoweit
fest, dass ein Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist, ohne über Einkommen
oder Vermögen zu verfügen und der unmittelbar nach der Einreise die Gewährung
von Sozialleistungen beantragt, schon mit der Absicht eingereist ist, seinen
Aufenthalt im Bundesgebiet über die Erlangung von Sozialleistungen, insbesondere
Sozialhilfe, zu gewährleisten. Bei verständiger Würdigung des hier vorliegenden
Lebenssachverhaltes ist für das Gericht eine andere Interpretation des
Verhaltens der Antragsteller nicht im Ansatz erkennbar. Der Sozialhilfebezug ist
auch nicht nur als notgedrungene, aber unvermeidbare Konsequenz des
Rückkehrwunsches in Kauf genommen worden. Hiervon könnte nur dann gesprochen
werden, wenn die Einreise nicht nur der Verwirklichung des rein subjektiven
Wunsches nach einer bestimmten Gestaltung der Lebensführung in einem neuen
Lebensabschnitt diente, sondern wenn diesem Wunsch objektive Umstände zugrunde
lägen, die bei einer wertenden Betrachtung dem Rückkehrwunsch ein besonderes
Gewicht vermittelten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der
weitere Aufenthalt im Ausland mit besonderen persönlichen Belastungen oder
Härten verbunden ist, die gerade durch eine Rückkehr in das frühere
Aufenthaltsland ausgeräumt oder vermindert werden können. Insoweit kann das
Gericht dem Vortrag der Antragsteller, der Antragsteller zu 2. habe im
Heimatland nicht ausreichend medizinisch behandelt werden können, keinen Glauben
schenken. Griechenland als eines der Länder der Europäischen Union verfügt über
ausreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten, um auch die beim
Antragsteller zu 2. vorliegenden Erkrankungen und Behinderungen hinreichend
behandeln zu können. Es mag insoweit sein, dass diese medizinischen
Einrichtungen für den Antragsteller zu 2. aus finanziellen Gründen heraus nicht
zugänglich waren. Dies kann jedoch einen hinreichenden Grund für die Rückkehr
nach Deutschland im oben genannten Sinne nicht darstellen sondern stärkt
vielmehr die Annahme der absichtlichen Einreise zur Erlangung von
Sozialleistungen, da damit auch die Möglichkeit des Zugangs zum deutschen
Gesundheitswesen aufgrund einer Krankenversicherung verbunden ist.
Der Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII
steht Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953
(BGBl. II 1956 S. 564), das durch das Zustimmungsgesetz vom 15. Mai 1956 (BGBl.
II 1956 S. 563) in innerstaatlich geltende Rechte und Pflichten des Einzelnen
begründendes Recht transformiert worden ist ( BVerwG, U. v. 14. März 1985 - 5 C
145.83 - BVerwGE 71, 139 , 142), nicht entgegen. In Art. 1 EFA hat sich jeder
der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen
Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das
dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende
Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und
unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und
Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebiets
geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehört die laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Die Antragsteller gehören nach der Überzeugung des Gerichts nicht zum
geschützten Personenkreis des Art. 1 EFA. Zwar sind sie griechische
Staatsangehörige, für das Gericht steht jedoch fest, dass sich die Antragsteller
nicht erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Zwar hat der
Antragsgegner insoweit mitgeteilt, dass sich der Antragsteller zu 1. aufgrund
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hier aufhalte. Diese kann jedoch nicht
(mehr) zutreffen. Der Aufenthaltstitel der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
hat mit der Einführung des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 seine Gültigkeit
verloren. Ersetzt wurde dieser Titel durch die Niederlassungserlaubnis. Als
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mussten die
Antragsteller jedoch einen Aufenthaltstitel weder beantragen noch erteilt
bekommen, soweit sie sich als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im
Bundesgebiet aufhalten (§§ 5, 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/ EU). Allerdings
sind die Antragsteller nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 2
Freizügigkeitsgesetz/ EU. Die Antragsteller sind weder Arbeitnehmer, noch sind
sie als arbeitssuchend anzusehen, wie die obigen Ausführungen schon gezeigt
haben. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht erkennbar. Weiterhin
sind die Antragsteller nicht Verbleibeberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5
Freizügigkeitsgesetz/ EU als einzige weitere noch in Betracht kommende
Möglichkeit zur Begründung eines legalen Aufenthaltes als Unionsbürger. Die
Antragsteller fallen nicht unter die Verordnung Nr. 1251/70 EWG. Dabei ist es
ohne Belang, ob der Antragsteller zu 1., bei dem allein die Voraussetzungen der
zuvor genannten Richtlinie vorliegen können, einmal verbleibeberechtigt war. Er
hat durch das Verlassen des Bundesgebietes im Februar 2004 und die
Wiedereinreise im Mai 2006 jedenfalls die Frist zur Ausübung dieses Rechtes
verstreichen lassen (Artikel 5 der Verordnung Nr. 1251/70 EWG). Ein den
Antragstellern zustehendes dauerhaftes Recht auf Freizügigkeit aufgrund des
Freizügigkeitsgesetz/ EU ist damit für das Gericht nicht ersichtlich. Die
Antragsteller fallen somit unter die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Sie
sind jedoch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz.
Die dem Antragsteller zu 1. einmal erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(jetzt: Niederlassungserlaubnis) ist jedenfalls nach den Regelungen des § 44
AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 Aufenthaltsgesetz erloschen. Nach
alledem muss von einem illegalen Aufenthalt der Antragsteller ausgegangen
werden, so dass das oben genannte Fürsorgeabkommen schon deshalb nicht in
Betracht kommt.
Unabhängig davon können sich die Antragsteller auch inhaltlich nicht auf dieses
Abkommen berufen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur
inhaltsgleichen Norm des § 120 Abs. 3 BSHG scheidet eine Berufung auf das
Abkommen aus, wenn jemand den Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG
erfüllt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 22.04.2003, - 6 S 9.03 - m. w. N.). Dieser
Auffassung schließt sich das erkennende Gericht auch für die Regelung des § 23
Abs. 3 Satz 1 SGB XII an. Das OVG Berlin hat hierzu folgendes ausgeführt, was
sich das erkennende Gericht auch für die jetzt gültige Regelung zu Eigen macht:
"Der Vertragstext des EFA und seiner Anlagen enthält, anders als die
vergleichbaren Vereinbarungen Deutschlands mit Österreich und der Schweiz (vgl.
näher hierzu: OVG Münster, a.a.O.), keine dem § 120 Abs. 3 BSHG entsprechenden
ausdrücklichen Einschränkungen oder Vorbehalte. Hieraus kann jedoch nicht der
Schluss gezogen werden, dass den vertragsschließenden Staaten
Ausschlussregelungen, die wie § 120 Abs. 3 BSHG die missbräuchliche
Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern sollen, untersagt wären. Hierfür
wäre, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 - OVG 6 B 51.89 -
ausgeführt hat, nur dann Raum, wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung im
EFA selbst enthalten wäre (ebenso OVG Münster, a. a. O; OVG Hamburg, a.a.O.).
Dies ist aber nicht der Fall. Der Wortlaut des EFA steht damit der
Ausschlussregelung des § 120 Abs. 3 BSHG nicht entgegen.
§ 120 Abs. 3 BSHG ist auch mit Sinn und Zweck des EFA vereinbar. Ziel dieses
Abkommens ist es nämlich nicht, demjenigen, der bereits bedürftig ist, die
Möglichkeit einzuräumen, sich unter den Vertragsstaaten das Land auszusuchen, in
dem er öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, also eine Wanderung aus
einem Sozialleistungssystem in ein anderes zuzulassen (vgl. OVG Berlin, B. v.
22. Januar 1992 - OVG 6 S 3.92 -; U. v. 16. Mai 1991 - OVG 6 B 51.89 -). Das EFA
will - Fälle der Durchreise und des nur vorübergehenden Aufenthalts
vernachlässigt - vielmehr nur den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
Inländergleichbehandlung garantieren, die sich zur Zeit des Eintritts der
Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe ersuchten Staat erlaubt aufhalten.
Das Abkommen bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs,
die gerade mit dem Grenzübertritt verknüpft sind (Fichtner, a.a. O., Rdnr. 10).
Für dieses Verständnis des EFA lässt sich auch die Entstehungsgeschichte des
Abkommens heranziehen. Das OVG Hamburg weist in seinem Beschluss vom 8. Februar
1989 (a. a. O.) zutreffend darauf hin, dass in der Denkschrift zum EFA und zum
Zusatzprotokoll (BT-Drs. II/1882 vom 24. November 1955, S. 22, 23) das mit dem
Abkommen verfolgte Ziel dahin umschrieben wird, sozialen Schutz "für die
Staatsangehörigen aller beteiligten Staaten, die den gewöhnlichen Aufenthalt in
irgendeinem dieser Staaten beizubehalten wünschen, aber ohne die Sozialhilfe des
Aufenthaltsstaates nicht beizubehalten vermögen", zu gewähren. Ziel des
Abkommens war damit in erster Linie die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen
anderer Vertragsstaaten, die zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit schon ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hier hatten." Dem ist auch für die Regelung des jetzt
gültigen § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nichts hinzuzufügen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
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