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Arbeitnehmerfreizügigkeit: Keine bei Arbeitsunfähigkeit

Sozialgericht Darmstadt

Az.: S 16 SO 115/06 ER

Urteil vom 01.11.2006


Entscheidung:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind griechische Staatsangehörige und hielten sich bis zum Februar 2004 (Antragsteller zu 1.) bzw. August 2004 (Antragsteller zu 2.) dauerhaft im Bundesgebiet auf. Im August 2004 reiste der Antragsteller zu 2. als letzter der beiden Antragsteller in sein Heimatland aus. Der Antragsteller zu 1. hielt sich zu dieser Zeit schon dort auf. Der Antragsteller zu 2. hatte bis zu seiner Ausreise im Sommer 2004 laufende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten. Der Antragsteller zu 1. ist zu 90%, der Antragsteller zu 2. zu 100% schwerbehindert.

Am 08.05.2006 reisten die Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein und beantragten am 11.05.2006 die Gewährung von Sozialleistungen. Den Antragstellern wurden zunächst Leistungen nach dem SGB II bewilligt, die der Antragsgegner jedoch einstellte, als festgestellt wurde, dass beide Antragsteller nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 7 SGB II sind.

Am 14.06.2006 beantragten die Antragsteller sodann Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dieser Antrag wurde mit gleichlautenden Bescheiden vom 31.08.2006 abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller seien in das Bundesgebiet eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen. Insoweit ergebe sich aus § 23 Abs. 3 SGB XII ein Ausschluss der Leistungen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller am 11.09.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug der Antragsteller zu 1. vor, er habe aufgrund seiner Ehescheidungen zurück nach Deutschland gehen müssen. Außerdem habe der Antragsteller zu 2. Heimweh nach Deutschland gehabt, da er hier geboren und zur Schule gegangen sei. In Griechenland hätten die Antragsteller niemanden. Den Lebensunterhalt in Deutschland wolle der Antragsteller zu 1. entweder durch Rentenzahlungen oder durch Arbeit bestreiten.

Am gleichen Tag haben die Antragsteller beim erkennenden Gericht Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Hier haben die Antragsteller vorgetragen, dass sie über keine finanziellen Mittel mehr verfügen würden und ein notwendiger Arztbesuch des Antragstellers zu 2. nicht möglich sei, da kein Versicherungsschutz mehr bestehe.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, schnellstmöglichst Leistungen zur Grundsicherung für die Antragsteller in gesetzlichem Umfang nach dem SGB XII zu erbringen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner meint, aufgrund der Umstände der Einreise und des bisherigen Aufenthaltes liege eindeutig die Absicht der Antragsteller vor, nach der Einreise in das Bundesgebiet ihren Unterhalt durch Sozialhilfe zu erlangen. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragsteller zu 1. mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hier gemeldet sei.

Weiterhin hat der Antragsgegner aufgrund der Anforderung der Ausländerakte der Antragsteller durch das Gericht mitgeteilt, dass die Antragsteller nach einer Mittelung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde A-Stadt sich zum 30.10.2006 dort abgemeldet und ihren Umzug nach Griechenland angezeigt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorliegende Akten des Antragsgegners (2 Hefte) verwiesen, die zur Entscheidung herangezogen wurden.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, da es dem Antragsteller zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein rechtsschutzwürdiges Interesse, welches er mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren verfolgt, nicht anstrebt bzw. nicht (mehr) anstreben kann. In diesem Fall hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung.

So liegt der Fall hier. Durch die Ausreise der Antragsteller aus dem Bundesgebiet fehlt es ihnen an einem schützenswerten Interesse, dass für die Zeit nach einer Entscheidung durch das Gericht wenn auch nur vorübergehend – über einen dann bestehenden Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII entschieden wird. Im Falle der Ausreise ist zwingend ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gegeben, was eindeutig zum Ausschluss von Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII führt. Ist ein Leistungsausschluss jedoch so offensichtlich, kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung durch das Gericht nicht mehr bestehen.

Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Die Antragsteller haben vorliegend weder einen Anordnungsgrund, noch einen Anordnungsanspruch zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht (§ 86 b SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fehlt es den Antragstellern jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragsteller haben sich am 30.10.2006 nach Griechenland abgemeldet. Eine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann das Gericht aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 1 SGB XII, wonach Leistungen nach dem SGB XII nur an Ausländer zu gewähren sind, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben bzw. sich hier tatsächlich aufhalten, nicht erkannt werden.

Unabhängig davon ist ein Anordnungsgrund vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller durch ihr Verhalten dokumentiert haben, dass die Entscheidung des Gerichts nicht eilbedürftig ist. Indem sie sich nach in Griechenland abgemeldet haben ohne das Gericht hierüber zu informieren, haben Sie eindeutig dokumentiert, dass eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht eilbedürftig ist. Wäre dies anders, hätten die Antragsteller ein Interesse daran gehabt, auch weiterhin für das Gericht erreichbar zu sein, was nunmehr allein aufgrund des Verhaltens der Antragsteller unmöglich ist.

Unabhängig davon haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Dem steht zumindest seit dem 30.10.2006 die Regelung des § 23 Abs. 1 SGB XII entgegen, da sich die Antragsteller seit diesem Tag nicht mehr in Deutschland aufhalten. Da dem Gericht insoweit anders lautende Erkenntnisse nicht vorliegen, muss es von der Richtigkeit der Abmeldeerklärung der Antragsteller gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt ausgehen. Demnach halten sich die Antragsteller spätestens seit dem 01.11.2006 nicht mehr im Bundesgebiet auf.

Aber auch für die Zeit davor haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auch für diese Zeit hatten die Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Dem steht die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Regelung haben Ausländer die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „um Sozialhilfe zu erlangen“ ergibt sich, dass ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben sein muss (vgl. insoweit zur Vorgängerregelung des § 120 Abs. 3 S. 1 BSHG: BVerwG, U. v. 4. Juni 1992 – BVerwG 5 C 22.87 – BVerwGE 90, 212 , 214). Eine derartige Zweck-Mittel-Relation von Einreise und verfolgtem Zweck (Sozialhilfe) ist dabei nicht nur dann gegeben, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Das Erfordernis des finalen Zusammenhangs ist auch dann erfüllt, wenn bei unterschiedlichen Einreisemotiven der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war. Die Möglichkeit, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam und nicht nur anderen Einreisezwecken untergeordnet gewesen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., 214).

Unter Beachtung dieser Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller – auch – mit der Absicht eingereist sind, in der Bundesrepublik von Sozialleistungen zu leben. Die Antragsteller sind in einer Situation aktueller Hilfebedürftigkeit eingereist, wie die unmittelbar nach der Einreise erfolgte Antragstellung und Bewilligung von Sozialleistungen deutlich zeigt. Auch besaßen die Antragsteller keine Aussicht, unabhängig von Sozialhilfe in Deutschland zu leben. Insbesondere konnte der Antragsteller zu 1. nicht mit dem (baldigen) Bezug einer Rente rechnen. Zwar hatte der Antragsteller zu 1. bereits aus dem Heimatland heraus einen Antrag auf Überprüfung des eine Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 30.03.2005 gemäß § 44 SGB X gestellt. Dieser Antrag war jedoch mit Bescheid vom 28.02.2006 abgelehnt worden. Obwohl der Antragsteller zu 1. hiergegen Widerspruch erhoben hatte, begründet dies allein keine hinreichende Aussicht, zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet von einer Erwerbsunfähigkeitsrente leben zu können. Dies allein deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt über den Widerspruch des Antragstellers zu 1. noch nicht entschieden war und auch keine weiteren Umstände hinzugekommen sind, die eine baldige – positive – Entscheidung hätten erwarten lassen. Damit stellte ein eventuell vom Antragsteller zu 1. angenommener Anspruch auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise keine realistisch zur Verfügung stehende Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes für ihn und den Antragsteller zu 2. dar. Dies musste den Antragstellern bei verständiger Würdigung auch bewusst sein, da ihnen aus ihrem bisherigen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt sein musste, dass man erst aufgrund eines zugegangen Bewilligungsbescheides einen Anspruch auf Leistungen erwirbt.

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Ebenso wenig bestand für die Antragsteller, insbesondere den Antragsteller zu 1., die begründete Aussicht, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten zu können. Schon aus den Anträgen auf Bewilligung von Sozialhilfe der Antragsteller ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. zu 90%, der Antragsteller zu 2. zu 100% schwerbehindert ist. Damit scheidet eine Arbeitstätigkeit des Antragstellers zu 2. – mit Ausnahme von regelmäßig den Lebensunterhalt nicht sichernden Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte – von vornherein aus. Dies war den Antragstellern aus ihrem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem bisherigen Lebensweg des Antragstellers zu 2. nach der Überzeugung des Gerichts auch bewusst, was letzten Endes dadurch deutlich wird, dass nach den Angaben des Antragstellers zu 1. im vorliegenden Verfahren der Antragsteller zu 2. wieder arbeiten möchte bei der I. GmbH, einer gemeinnützigen Organisationen für die Förderung und Betreuung behinderter Menschen.

Aber auch dem Antragsteller zu 1. musste klar sein, dass er mit einer Schwerbehinderung von 90% erwerbsunfähig ist und damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aus der der Lebensunterhalt gesichert werden kann, zum Zeitpunkt der Einreise für die Zeit unmittelbar nach der Einreise mehr als unwahrscheinlich war. Unabhängig davon hatten beide Antragsteller bei der Einreise keine Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es lag kein Stellenangebot für einen der Antragsteller vor. Damit musste den Antragstellern bei der Einreise bewusst sein, da sie zunächst auf öffentliche Mittel angewiesen sind. Aus dem Umstand, dass die Antragsteller dennoch in dieser Situation in das Bundesgebiet eingereist sind, kann und muss geschlossen werden, dass diese die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht nur billigend in Kauf genommen haben, sondern dies auch in ihrer Absicht lag. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles musste den Antragstellern klar sein, dass sich ihr Rückkehrwunsch nach Deutschland nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen verwirklichen lässt. Dass die Antragsteller aufgrund dieser Tatsache mit der Absicht der Erlangung von Sozialleistungen eingereist sind, zeigen die weiteren oben ausgeführten Umstände. Für das Gericht steht insoweit fest, dass ein Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist, ohne über Einkommen oder Vermögen zu verfügen und der unmittelbar nach der Einreise die Gewährung von Sozialleistungen beantragt, schon mit der Absicht eingereist ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet über die Erlangung von Sozialleistungen, insbesondere Sozialhilfe, zu gewährleisten. Bei verständiger Würdigung des hier vorliegenden Lebenssachverhaltes ist für das Gericht eine andere Interpretation des Verhaltens der Antragsteller nicht im Ansatz erkennbar. Der Sozialhilfebezug ist auch nicht nur als notgedrungene, aber unvermeidbare Konsequenz des Rückkehrwunsches in Kauf genommen worden. Hiervon könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Einreise nicht nur der Verwirklichung des rein subjektiven Wunsches nach einer bestimmten Gestaltung der Lebensführung in einem neuen Lebensabschnitt diente, sondern wenn diesem Wunsch objektive Umstände zugrunde lägen, die bei einer wertenden Betrachtung dem Rückkehrwunsch ein besonderes Gewicht vermittelten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der weitere Aufenthalt im Ausland mit besonderen persönlichen Belastungen oder Härten verbunden ist, die gerade durch eine Rückkehr in das frühere Aufenthaltsland ausgeräumt oder vermindert werden können. Insoweit kann das Gericht dem Vortrag der Antragsteller, der Antragsteller zu 2. habe im Heimatland nicht ausreichend medizinisch behandelt werden können, keinen Glauben schenken. Griechenland als eines der Länder der Europäischen Union verfügt über ausreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten, um auch die beim Antragsteller zu 2. vorliegenden Erkrankungen und Behinderungen hinreichend behandeln zu können. Es mag insoweit sein, dass diese medizinischen Einrichtungen für den Antragsteller zu 2. aus finanziellen Gründen heraus nicht zugänglich waren. Dies kann jedoch einen hinreichenden Grund für die Rückkehr nach Deutschland im oben genannten Sinne nicht darstellen sondern stärkt vielmehr die Annahme der absichtlichen Einreise zur Erlangung von Sozialleistungen, da damit auch die Möglichkeit des Zugangs zum deutschen Gesundheitswesen aufgrund einer Krankenversicherung verbunden ist.

Der Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII steht Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956 S. 564), das durch das Zustimmungsgesetz vom 15. Mai 1956 (BGBl. II 1956 S. 563) in innerstaatlich geltende Rechte und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht transformiert worden ist ( BVerwG, U. v. 14. März 1985 – 5 C 145.83 – BVerwGE 71, 139 , 142), nicht entgegen. In Art. 1 EFA hat sich jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebiets geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehört die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Die Antragsteller gehören nach der Überzeugung des Gerichts nicht zum geschützten Personenkreis des Art. 1 EFA. Zwar sind sie griechische Staatsangehörige, für das Gericht steht jedoch fest, dass sich die Antragsteller nicht erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Zwar hat der Antragsgegner insoweit mitgeteilt, dass sich der Antragsteller zu 1. aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hier aufhalte. Diese kann jedoch nicht (mehr) zutreffen. Der Aufenthaltstitel der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hat mit der Einführung des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 seine Gültigkeit verloren. Ersetzt wurde dieser Titel durch die Niederlassungserlaubnis. Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mussten die Antragsteller jedoch einen Aufenthaltstitel weder beantragen noch erteilt bekommen, soweit sie sich als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Bundesgebiet aufhalten (§§ 5, 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/ EU). Allerdings sind die Antragsteller nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/ EU. Die Antragsteller sind weder Arbeitnehmer, noch sind sie als arbeitssuchend anzusehen, wie die obigen Ausführungen schon gezeigt haben. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht erkennbar. Weiterhin sind die Antragsteller nicht Verbleibeberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz/ EU als einzige weitere noch in Betracht kommende Möglichkeit zur Begründung eines legalen Aufenthaltes als Unionsbürger. Die Antragsteller fallen nicht unter die Verordnung Nr. 1251/70 EWG. Dabei ist es ohne Belang, ob der Antragsteller zu 1., bei dem allein die Voraussetzungen der zuvor genannten Richtlinie vorliegen können, einmal verbleibeberechtigt war. Er hat durch das Verlassen des Bundesgebietes im Februar 2004 und die Wiedereinreise im Mai 2006 jedenfalls die Frist zur Ausübung dieses Rechtes verstreichen lassen (Artikel 5 der Verordnung Nr. 1251/70 EWG). Ein den Antragstellern zustehendes dauerhaftes Recht auf Freizügigkeit aufgrund des Freizügigkeitsgesetz/ EU ist damit für das Gericht nicht ersichtlich. Die Antragsteller fallen somit unter die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Sie sind jedoch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz. Die dem Antragsteller zu 1. einmal erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) ist jedenfalls nach den Regelungen des § 44 AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 Aufenthaltsgesetz erloschen. Nach alledem muss von einem illegalen Aufenthalt der Antragsteller ausgegangen werden, so dass das oben genannte Fürsorgeabkommen schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Unabhängig davon können sich die Antragsteller auch inhaltlich nicht auf dieses Abkommen berufen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur inhaltsgleichen Norm des § 120 Abs. 3 BSHG scheidet eine Berufung auf das Abkommen aus, wenn jemand den Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG erfüllt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 22.04.2003, – 6 S 9.03 – m. w. N.). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht auch für die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII an. Das OVG Berlin hat hierzu folgendes ausgeführt, was sich das erkennende Gericht auch für die jetzt gültige Regelung zu Eigen macht: „Der Vertragstext des EFA und seiner Anlagen enthält, anders als die vergleichbaren Vereinbarungen Deutschlands mit Österreich und der Schweiz (vgl. näher hierzu: OVG Münster, a.a.O.), keine dem § 120 Abs. 3 BSHG entsprechenden ausdrücklichen Einschränkungen oder Vorbehalte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass den vertragsschließenden Staaten Ausschlussregelungen, die wie § 120 Abs. 3 BSHG die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern sollen, untersagt wären. Hierfür wäre, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 – OVG 6 B 51.89 – ausgeführt hat, nur dann Raum, wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung im EFA selbst enthalten wäre (ebenso OVG Münster, a. a. O; OVG Hamburg, a.a.O.). Dies ist aber nicht der Fall. Der Wortlaut des EFA steht damit der Ausschlussregelung des § 120 Abs. 3 BSHG nicht entgegen.

§ 120 Abs. 3 BSHG ist auch mit Sinn und Zweck des EFA vereinbar. Ziel dieses Abkommens ist es nämlich nicht, demjenigen, der bereits bedürftig ist, die Möglichkeit einzuräumen, sich unter den Vertragsstaaten das Land auszusuchen, in dem er öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, also eine Wanderung aus einem Sozialleistungssystem in ein anderes zuzulassen (vgl. OVG Berlin, B. v. 22. Januar 1992 – OVG 6 S 3.92 -; U. v. 16. Mai 1991 – OVG 6 B 51.89 -). Das EFA will – Fälle der Durchreise und des nur vorübergehenden Aufenthalts vernachlässigt – vielmehr nur den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten Inländergleichbehandlung garantieren, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe ersuchten Staat erlaubt aufhalten. Das Abkommen bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, die gerade mit dem Grenzübertritt verknüpft sind (Fichtner, a.a. O., Rdnr. 10). Für dieses Verständnis des EFA lässt sich auch die Entstehungsgeschichte des Abkommens heranziehen. Das OVG Hamburg weist in seinem Beschluss vom 8. Februar 1989 (a. a. O.) zutreffend darauf hin, dass in der Denkschrift zum EFA und zum Zusatzprotokoll (BT-Drs. II/1882 vom 24. November 1955, S. 22, 23) das mit dem Abkommen verfolgte Ziel dahin umschrieben wird, sozialen Schutz „für die Staatsangehörigen aller beteiligten Staaten, die den gewöhnlichen Aufenthalt in irgendeinem dieser Staaten beizubehalten wünschen, aber ohne die Sozialhilfe des Aufenthaltsstaates nicht beizubehalten vermögen“, zu gewähren. Ziel des Abkommens war damit in erster Linie die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten, die zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit schon ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier hatten.“ Dem ist auch für die Regelung des jetzt gültigen § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nichts hinzuzufügen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

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