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Arbeitsausfallkosten - Arbeitgebertragung
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
810/07
Urteil vom
09.07.2008
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2008 für
Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 20. September 2007 - 11 Sa 273/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit von
Dezember 2004 bis Februar 2005, in der der Kläger keine Arbeitsleistung
erbrachte.
Der Kläger war von Februar 2004 bis September 2005 bei der Beklagten als
Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen Zement- und Baustoffhandel.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Februar 2004 enthält ua. folgende
Bestimmungen:
" ...
§ 1
BEGINN UND TÄTIGKEITEN
Der Mitarbeiter wird als Kraftfahrer für alle im Unternehmen betriebenen
Verkehre eingestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst auch alle mit dem Führen von
Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten (Be- und Entladehilfen
und vergleichbare Aufgaben) einschließlich der Fahrzeugpflege.
...
§ 3
ARBEITSZEIT
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für die Arbeitgeberin maßgeblichen
Erfordernissen und den für den Beruf eines Kraftfahrers typischen Kriterien.
Der Mitarbeiter erklärt unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen,
Mehrarbeit auf Anforderung der Betriebsleitung im Rahmen der betrieblichen
Notwendigkeit auch an Sonn- und Feiertagen zu leisten.
...
§ 5
VERGÜTUNG
Das Fixum an Arbeitslohn beträgt monatlich EUR 1.300 brutto und wird für die
Zeit vom 01.03. bis 31.11. eines jeden Jahres gezahlt. In der übrigen Zeit
richtet sich die Vergütung nach § 6 des Vertrages. Für jeden gearbeiteten
Samstag erhöht sich das Fixum zusätzlich um EUR 50 pro Tag.
Der Arbeitgeber behält sich vor, bei den Baustoffe- und Zementhandel nicht
beeinträchtigender Witterungs- und Auftragslage sowie nach reinen Standort- und
Wirtschaftskriterien, das Fixum für einen Teil der Mitarbeiter ohne
Zeitbeschränkung weiter zu zahlen.
Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter eine Leistungskomponente, die sich gemäß
Anlage 3 berechnet.
Mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt ist die geleistete Arbeitszeit
einschließlich etwaiger Mehrarbeit abgegolten. Eine im Stunden-, Wochen- oder
Monatslohn enthaltene freiwillige übertarifliche Zulage ist widerruflich, sie
kann bei Lohnerhöhungen angerechnet werden.
§ 6
ZEITARBEITSKONTO
Zur Überbrückung umsatzschwacher Wintermonate oder witterungsbedingter
Einstellung der Tätigkeit, richtet der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ein
Zeitarbeitskonto ein. Auf das Zeitarbeitskonto zahlt der Mitarbeiter monatlich
10% seines Bruttoarbeitslohns für die Zeit nach § 5 ein, wobei die Auszahlung am
01.12. beginnt und am 28.02. abgeschlossen wird. Bei Kündigung oder Auflösung
des Arbeitsvertrages werden die angesammelten Beträge mit der letzten
Lohnabrechnung ausgezahlt.
..."
Nach § 9 des Vertrags ist der jährliche Urlaubsanspruch bis zum 31. Dezember
abzubauen, nach Absprache spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. § 12
sieht eine Sonderleistung von 250,00 Euro für Urlaubseinreichung außerhalb der
Saison (1.11. bis 31.3.) vor. Nach § 20 bedürfen Nebentätigkeiten der vorherigen
Zustimmung der Beklagten.
Vom 23. bis zum 30. November 2004 nahm der Kläger Urlaub. Vor Beginn des Urlaubs
brachte er den von ihm gefahrenen Lkw zur Beklagten und gab dort die
Fahrzeugpapiere ab. Anschließend wurde das Fahrzeug abgemeldet. Der Kläger wurde
mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am
1. März, wieder abgerufen. Die Beklagte beruft sich für ihr Vorgehen darauf,
dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.
Von Dezember 2004 bis Februar 2005 beschäftigte sie den Kläger nicht. Der Kläger
bot seine Arbeitskraft auch nicht an.
Die Beklagte zahlte an "aufgespartem Lohn" für Dezember 2004 und Januar 2005
jeweils 589,05 Euro brutto und für Februar 2005 588,14 Euro.
Mit der im Juni 2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten,
die Regelungen in §§ 3, 5 und 6 des Arbeitsvertrags seien intransparent. Die
Beklagte wälze auf unzulässige Weise das unternehmerische Risiko auf den Kläger
ab und überschreite den zulässigen Rahmen für Arbeit auf Abruf. Die ausgezahlten
Beträge seien Vergütung für die Arbeitsleistung vor Dezember 2004 und könnten
nicht angerechnet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.900,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Mai 2006 zu
zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Vergütungsanspruch
sei mit den Auszahlungen vom Arbeitszeitkonto erfüllt. § 6 des Arbeitsvertrags
führe zu einer Verstetigung des Jahreseinkommens und stelle eine sinnvolle
Regelung zur Vermeidung eines befristeten Saisonarbeitsverhältnisses dar, weil
das Geschäft während der Wintermonate regelmäßig zum Erliegen komme. Außerdem
seien die Ansprüche verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im
Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Vergütung für die Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2005 in Höhe von
1.300,00 Euro brutto monatlich nebst Zinsen.
I. Der Anspruch beruht auf § 615 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB.
1. Nach § 615 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte
Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das
Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der
Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass eine
Pflicht zur Arbeitsleistung besteht und die Arbeit infolge von Umständen
ausfällt, für die der Arbeitgeber das Risiko trägt.
2. Der Kläger war im Streitzeitraum zur Arbeitsleistung verpflichtet.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand über den 30. November 2004 hinaus
fort. Es war unstreitig weder befristet noch vom Kläger oder von der Beklagten
gekündigt worden.
b) Die Parteien haben die Arbeitspflicht für Dezember 2004 bis Februar 2005
nicht im Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2004 zum Ruhen gebracht (vgl. hierzu
Senat 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - Rn. 12 ff., AP BGB § 611 Ruhen des
Arbeitsverhältnisses Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 16, zu I 2 der Gründe). Wenn
sich die Arbeitszeit des Klägers nach den für die Beklagte "maßgeblichen
Erfordernissen und den für den Beruf eines Kraftfahrers typischen Kriterien"
richten sollte, ergibt das auch bei Zugrundelegung der Saisonabhängigkeit des
Betriebs kein Ruhen der Arbeitspflicht in einem fest bestimmten Zeitraum.
Dasselbe gilt für den Hinweis auf die "umsatzschwachen Wintermonate" und die
"witterungsbedingte Einstellung der Tätigkeit". Der Kläger durfte bis zum 31.
Dezember, nach Absprache bis zum 31. März des Folgejahres, Urlaub nehmen. Eine
Urlaubnahme nach dem 31. Oktober wurde sogar besonders honoriert. Das ergibt nur
dann einen Sinn, wenn eine Arbeitspflicht bestand und der Urlaubsanspruch durch
Befreiung von der Arbeitspflicht erfüllt werden konnte. Den §§ 5 und 6 des
Arbeitsvertrags liegt allerdings zugrunde, dass der Kläger von Dezember bis
Februar kein Recht auf Beschäftigung haben sollte. Die Beklagte wollte sich die
Weiterzahlung der Regelvergütung und damit verbunden auch den Arbeitseinsatz des
Klägers vorbehalten. Damit ist aber keine Suspendierung der Arbeitspflicht
verbunden. Vielmehr musste der Kläger nach den Vertragsregelungen davon
ausgehen, dass unter Umständen auch im Winter gearbeitet werde und er dann zu
arbeiten habe.
c) Eine Ruhensvereinbarung ist ebenso wenig im November 2004 zustande gekommen.
Das Landesarbeitsgericht hat keine hierauf gerichteten, ausdrücklichen oder
konkludenten Willenserklärungen der Parteien festgestellt.
d) Die Beklagte hat den Kläger nicht im November 2004 für den Streitzeitraum im
Sinne eines Verzichts auf die Arbeitsleistung einseitig von der Arbeit
freigestellt. Vielmehr sollte die Arbeitspflicht entsprechend der
arbeitsvertraglichen Regelung im Grundsatz bestehen bleiben und der Kläger sich
für einen eventuellen Arbeitseinsatz auch schon vor dem 1. März bereithalten.
Die Rechtsfolge einer einseitigen Freistellung kann demnach dahingestellt
bleiben.
e) Die Arbeitspflicht entfiel schließlich nicht deshalb, weil die Beklagte den
Kläger nicht zur Arbeit abgerufen hat.
aa) Bei einer wirksamen Vereinbarung von Abrufarbeit und einem dem Vertrag sowie
übergeordneten Rechtsvorschriften gerecht werdenden Abruf der Arbeit ist der
Arbeitnehmer nur im Umfang des jeweiligen Abrufs durch den Arbeitgeber zur
Arbeitsleistung berechtigt und verpflichtet. Soweit der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zu Recht nicht abruft, fällt die Arbeit nicht aus.
bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar kann der Arbeitsvertrag dahin
verstanden werden, der Beklagten solle das Recht zukommen, nach ihrem Ermessen
zu bestimmen, ob der Kläger zu arbeiten habe. Die Beklagte wollte sich offenbar
vorbehalten, den Kläger zur Arbeit abzurufen oder nicht abzurufen. Dem
entspricht der Hinweis, den die Beklagte dem Kläger vor Urlaubsantritt gegeben
hat. Insofern kann von Arbeit auf Abruf gesprochen werden, auch wenn die §§ 6
ff., 12 TzBfG nach ihrem Geltungsbereich nicht einschlägig sind. Diese
Vereinbarung ist aber gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es handelt sich
unstreitig um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die die Beklagte dem Kläger gestellt hat, und damit um
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarung benachteiligt den Kläger
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil dessen
Arbeitspflicht (oder ihr Ruhen) insgesamt nach Grund und Höhe einseitig der
Beklagten überantwortet ist. Die Regelung erstreckt sich auf immerhin drei
Monate und beinhaltet weder ein Mindestarbeitsdeputat noch ein Höchstdeputat
noch ein angemessenes Verhältnis von festen und variablen Arbeitsbedingungen
(vgl. Senat 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267, 278 ff.). Ein
völlig offener Umfang der Arbeitspflicht ist nicht tragbar, das gilt nicht nur
im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 TzBfG. Daran vermag die
Witterungsabhängigkeit des Betriebs der Beklagten nichts zu ändern. Das sog.
Zeitarbeitskonto ist nicht geeignet, einen Jahresbezug mit einer Mindestdauer
der Arbeitszeit und einer möglicherweise anderen Beurteilung der variablen
Arbeitszeit herzustellen, denn es handelt sich hier lediglich um eine
nachträgliche Auszahlung von verdienter Vergütung.
3. Die Arbeit ist von Dezember 2004 bis Februar 2005 vollständig ausgefallen, da
die Beklagte den Kläger nicht zur Arbeit herangezogen hat. Die Beklagte trägt
das Risiko des Arbeitsausfalls.
a) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen keine Beurteilung zu, ob
die Arbeit des Klägers unmittelbar auf Grund der Witterung bzw. anderer von
außen einwirkender Umstände unmöglich geworden ("zum Erliegen gekommen") ist.
Eine Unmöglichkeit in diesem Sinne wäre auch dann anzunehmen, wenn die
Aufrechterhaltung der Arbeit durch die Beklagte nur mit wirtschaftlich nicht
sinnvollen und damit nicht zumutbaren Mitteln möglich gewesen wäre, § 275 Abs. 1
BGB. In diesem Falle ist ohne weiteres einsichtig, dass sich das Risiko, unter
dem der Betrieb arbeitet, verwirklicht hat und die Beklagte abweichend von § 326
Abs. 1 BGB die Vergütung gem. § 615 Satz 1 und 3 BGB zahlen muss. Die
Wetterverhältnisse bilden ein typisches Risiko für die Bautätigkeit und den
damit zusammenhängenden Zement- und Baustoffhandel.
b) Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar, wenn die Arbeit allein auf Grund
der Entscheidung der Beklagten, den Betrieb wegen der genannten Umstände
teilweise einzustellen, ausgefallen ist. Es bedarf keiner Entscheidung,
inwieweit § 615 Satz 3 BGB an die Gründe für eine Betriebseinschränkung durch
den Arbeitgeber anknüpft. Die hier vorliegende Einschränkung auf Grund der
Witterung fällt jedenfalls unter das Betriebsrisiko iSv. § 615 BGB, denn die
Beurteilung, inwieweit es sich wirtschaftlich lohnt, den Betrieb auch im Winter
aufrecht zu erhalten, liegt beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber trägt auch dann
das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in
seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen,
einschränkt oder stilllegt.
4. Die Parteien haben § 615 Satz 3 BGB nicht wirksam abbedungen. Die §§ 5 und 6
des Arbeitsvertrags der Parteien gehen offenbar davon aus, dass die Beklagte von
Dezember bis Februar Vergütung nur für geleistete Arbeit zahlt. Ob damit
lediglich die Rechtslage fehlerhaft beurteilt oder ein Anspruch nach § 615 Satz
1 und 3 BGB ausgeschlossen wird, ist nicht hinreichend klar. Die Auslegung
ergibt im Zweifel keinen Verzicht auf gesetzliche Ansprüche (§ 305c Abs. 2 BGB).
Jedenfalls könnte und müsste der Ausschluss von Ansprüchen gem. § 615 BGB aus
Annahmeverzug und/oder bei Arbeitsausfall klar und deutlich geregelt werden. Die
§§ 5 und 6 des Arbeitsvertrags sind insoweit nicht klar und verständlich, so
dass ein wirksamer Anspruchsausschluss nicht vorliegt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 in
Verb. mit Satz 1 BGB). Darüber hinaus benachteiligt ein Anspruchsausschluss den
Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz
1 BGB). Bestand die Arbeitspflicht für drei Monate fort und musste der Kläger
grundsätzlich jederzeit mit einem Abruf rechnen, ist es unangemessen, ihm für
diese Zeit von vorneherein Ansprüche zu verwehren. Das einseitige Recht der
Beklagten, die Arbeitspflicht und damit den Vergütungsanspruch des Klägers zu
bestimmen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 611, 615 BGB nicht zu
vereinbaren. Der hauptsächliche Vertragszweck des Arbeitsverhältnisses als
Dauerschuldverhältnis, regelmäßige Ansprüche auf Arbeitsleistung und auf
Vergütung zu begründen, wird gefährdet. Dem typischen Vertragspartner der
Beklagten ist es auf dieser Grundlage über eine erhebliche Zeitdauer nicht
möglich, seine Lebensplanung finanziell nach der Arbeitsvergütung auszurichten,
weil deren Höhe nicht absehbar ist. Er hat auch keine sichere Möglichkeit, seine
Arbeitskraft anderweitig einzusetzen, um den Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Insofern unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung deutlich von den
Fällen, in denen die Arbeitspflicht für einen vorher bestimmten Zeitraum ruht
(vgl. Senat 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - AP BGB § 611 Ruhen des
Arbeitsverhältnisses Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 16). Mit ihrer einseitigen
Vertragsgestaltung versucht die Beklagte, missbräuchlich das eigene Interesse
durchzusetzen, Risiken des witterungsbedingten Arbeitsausfalls zu vermeiden,
ohne dem Kläger einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Zahlungen gem. § 6
des Arbeitsvertrags stellen nur eine verzögerte Auszahlung eines Teils der
Vergütung für bereits geleistete Arbeit dar.
5. Der Kläger kann demnach die vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) für den
Streitzeitraum verlangen. Sie beträgt nach § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags
1.300,00 Euro brutto monatlich. Die Zahlungen für zuvor geleistete Arbeit gem. §
6 des Arbeitsvertrags stellen keine teilweise Erfüllung dar.
6. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er
während der Zeit des Arbeitsausfalls anderweitig verdient oder zu verdienen
vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Die
Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
II. Die Ansprüche sind nicht verwirkt. Die Beklagte hat keine Umstände
vorgetragen, nach denen sie darauf vertrauen könnte, eine Geltendmachung der
Ansprüche werde nicht mehr erfolgen. Inwiefern der Beklagten eine Einlassung auf
die Ansprüche nicht mehr zugemutet werden kann, ist nicht ersichtlich (vgl.
Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, 379).
III. Die Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §
288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
IV. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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