Arbeitsgerichtsprozess – Haftung der Gewerkschaft für Fehler
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Ta
159/06
Beschluss vom
13.06.2006
Auf die sofortige Beschwerde der
Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2006 - 5 Ca
5778/05 d - abgeändert:
Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.
Gründe:
I.
Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens zu dem Antrag auf nachträgliche
Klagezulassung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Klägerin hat zur Begründung der rechtzeitig eingelegten sofortigen
Beschwerde ausgeführt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Klageauftrag von
v an die D R G abgegeben würde. Das sei von Herrn N nicht im Detail erörtert
worden. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, bei welchem Arbeitsgericht die Klage
erhoben würde. Sie habe ihren Ansprechpartner in D gehabt, wo Herr N regelmäßig
Sprechstunden durchführe.
Der Klägerin sei auch nicht bekannt gewesen, wo örtlich und bei welcher
Institution sie sich sonst außer beim v Büro in A , wo sich die
Verwaltungsangestellte S gemeldet hatte, hätte weiter erkundigen sollen. Erst in
der Besprechung am 13.12.2005 habe sie von Herrn N erfahren, wie die
Zusammenarbeit zwischen v und dem D R organisiert sei. Entgegen der Auffassung
des Arbeitsgerichts sei sie von Frau S beruhigt worden mit dem Hinweis, der
Arbeitgeber habe sich gemeldet und sie rate zu einem Besprechungstermin nach
Rückkehr des Herrn N . Sie, die Klägerin, habe auf die Kompetenz der
Mitarbeiterin von v vertrauen können müssen. Sie habe auch gar nicht gewusst,
dass v den Klageauftrag an den D R in D abgegeben habe. Auch ein Blick in die
Akte bei v - was das Arbeitsgericht für notwendig halte - habe über die
Klageerhebung und den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitsgericht keine Auskunft
geben können. Im Übrigen habe Frau S den Eindruck vermittelt, es sei nicht
erforderlich, vor dem 06.12. irgendwelche Nachfragen zu stellen und sie habe die
Klägerin auch nicht in die Lage versetzt, dieses selbst zu tun.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2006 - 5
Ca 5778/05 d - die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Insoweit wird auf ihren
Schriftsatz vom 07.06.2006 Bezug genommen.
II.
Die Klage war nachträglich zuzulassen. Die Klägerin trifft kein
Eigenverschulden. Das Verschulden der v -Mitarbeiter ist der Klägerin nicht nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
1. Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Klagezulassung war zulässig. Die
formalen Voraussetzungen sind gegeben, von der Beklagten nicht in Abrede
gestellt und auch vom Arbeitsgericht angenommen worden.
2. Das Arbeitsgericht hat unter II. des angefochtenen Beschlusses den
Verschuldensmaßstab für das Eigenverschulden zutreffend dargestellt. Darauf wird
Bezug genommen.
3. Das Verschulden der Mitarbeiter von v . ist der Klägerin nicht gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Klägerin hatte unstreitig eine Prozessvollmacht der
D R G unterschrieben. Die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO ist zwar nach
hiesiger Rechtsprechung im Rahmen der nachträglichen Klagezulassung anzuwenden
(vgl. z.B. LAG Köln 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 - entgegen z.B. LAG Hamm
21.12.1995 LAGE § 5 KSchG Nr. 73). Mit der inzwischen wohl herrschenden
Auffassung unter den Landesarbeitsgerichten (LAG Bremen 23.07.1999, LAGE § 5
KSchG Nr. 96; LAG Bremen 26.05.2003, NZA 2004, 228; Hessisches LAG 02.12.2002 -
15 Ta 2058/02 -; LAG Köln 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 - ; vgl. auch LAG Hamm
01.04.2005 - 1 Ta 84/05) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass in
Fällen wie dem vorliegenden die Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter
ist. Dieses ergibt sich schon daraus, dass die Prozessvollmacht eindeutig nicht
der Einzelgewerkschaft sondern der D R G gegeben wurde. Die Tätigkeit des
Bevollmächtigten der Einzelgewerkschaft und der Mitarbeiter der
Einzelgewerkschaft im Rahmen der Beratung und Abwicklung von
Rechtsschutzanträgen reicht für die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO nicht
aus (LAG Köln aaO).
4. Die Klägerin trifft auch kein Eigenverschulden.
a. Die Klägerin hat die Einzelgewerkschaft als Erfüllungsgehilfen sorgfältig
ausgewählt. Allein über die Einzelgewerkschaft kann die Klägerin Rechtsschutz
erhalten. Die Einzelgewerkschaft ist ein typischer Ansprechpartner in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Gewerkschaftsmitglieder (vgl. auch LAG
Hamm 01.04.2005 - 1 Ta 84/05 - ). Gerade bei einer großen Gewerkschaft wie v
kann und muss die Klägerin darauf vertrauen, dass diese so organisiert ist, dass
sie die fristgemäße Klageerhebung in dem Routinefall einer Kündigungsschutzklage
veranlasst.
Für einen Arbeitnehmer besteht, wenn er sich mit seinem Rechtsschutzbegehren an
die Einzelgewerkschaft gewandt hat und diese die Veranlassung der Klageerhebung
zugesagt hat, kein Anlass durch Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass die
Einzelgewerkschaft diesem Auftrag auch ordnungsgemäß nachkommt. Ein Arbeitnehmer
kann auf die entsprechende Kompetenz der hierfür zuständigen Bevollmächtigten
einer großen Einzelgewerkschaft ebenso vertrauen wie auf die eines
Rechtsanwalts. Diese Kompetenz übertrifft typischerweise die des Arbeitnehmers
bei weitem. Ein Arbeitnehmer hat - wie im Fall der Klägerin - mit dem Aufsuchen
der Einzelgewerkschaft und der Zusage von dieser, für die Klageerhebung Sorge zu
tragen, alles Erforderliche getan. Er braucht nicht durch gesonderte Maßnahmen
im Laufe der dreiwöchigen Klagefrist die Tätigkeit der Einzelgewerkschaft zu
kontrollieren. Davon kann es nach Auffassung der erkennenden Kammer allenfalls
dann eine Ausnahme geben, wenn der Arbeitnehmer durch Informationen, die an ihn
herangetragen werden, klar erkennt, dass die Einzelgewerkschaft eine
Klageerhebung nicht rechtzeitig veranlasst hat.
So lag der Fall im Vorliegenden indes nicht. Die Klägerin hatte überhaupt keine
Information über die Klageerhebung. Sie hatte lediglich - im Gegensatz zu der
mit dem Gewerkschaftssekretär ebenfalls besprochenen Vergütungsfrage - keine
Nachricht über die Erhebung der Kündigungsschutzklage erhalten.
Allein daraus konnte und musste die Klägerin aber nicht schließen, dass die
Kündigungsschutzklage nicht erhoben worden sei bzw. der Auftrag nicht an die D R
G weitergeleitet worden sei. Auch wenn sich der Verschuldensmaßstab nach der
individuellen Situation und den persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers
richtet, so bedeutet dieses nicht, dass für einen besonders besorgten
Arbeitnehmer strengere Maßstäbe gelten müssten, als für einen weniger besorgten
Arbeitnehmer. Brauchte die Klägerin nach ihren individuellen
Erkenntnismöglichkeiten und nach objektiven Sorgfaltsanforderungen bei der
Gewerkschaft v keine Nachfrage zu halten, so kann sie nicht dadurch schlechter
stehen, dass sie - überobligationsmäßig - bei der Gewerkschaft nachfragte.
b. Ebenso hatte die Klägerin aufgrund der Auskünfte zu ihrer Nachfrage keinen
Anlass anzunehmen, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Die
Klägerin konnte den Gewerkschaftssekretär, der ihr Ansprechpartner war, nicht
erreichen. Sie erhielt lediglich von einer Verwaltungsangestellten die Auskunft,
sie könne zur Frist nichts sagen. Damit bekam die Klägerin weder eine positive
noch eine negative Auskunft. Sie hatte aber keine Veranlassung, anzunehmen, dass
die Klage nicht erhoben worden sei. Hatte die Klägerin aber keine grundsätzliche
Kontrollpflicht, dann kommt es nicht darauf an - worauf das Arbeitsgericht indes
abhebt - ob die erteilte Auskunft belegte, dass das Erforderliche veranlasst
sei. Da es nicht auf die subjektive Besorgnis der Klägerin ankommt, war es der
Klägerin bei sorgfältigem Handeln auch nicht geboten, "nicht aufgrund der
Fehlauskunft (wobei davon auszugehen ist, dass das Arbeitsgericht damit die
fehlende Auskunft meint) aufzugeben, sondern nachzufragen". Da sie keine
grundsätzliche Kontrollpflicht hatte, brauchte sie die
Geschäftsstellenmitarbeitern auch nicht aufzufordern, in die Akte zu schauen,
erst recht brauchte die Klägerin nicht bei der D R G nachzufragen oder gar beim
Gericht anzurufen, ob die Sache eingegangen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamm
hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 01.04.2005 in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass selbst ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter sich
nicht etwa nach dem Eingang fristgebundener Schriftstücke bei Gericht durch
Nachfrage erkundigen muss.
5. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Arbeitsgericht im Rahmen der
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits mit zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.