Kündigungsschutzprozess und PKH – wirtschaftliche Voraussetzungen
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB
62/04
Beschluss vom
05.05.2006
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 5. Mai 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 3. November 2004 - 10 Ta 652/04 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass
die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe nicht bewilligt haben, weil er die
wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle.
Für einen Kündigungsschutzprozess gegen die Beklagten hat der Kläger
Prozesskostenhilfe beantragt. In seiner "Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" vom 17. September 2004 hat er angegeben, eine
Lebensversicherung bei der B Lebensversicherung AG auf sein eigenes Leben mit
einem Rückkaufswert von 11.633,79 Euro sowie eine weitere Lebensversicherung bei
der VGH auf sein Leben, die bei der Heirat seiner Tochter Julia fällig werden
sollte, mit einem Rückkaufswert von 10.799,00 Euro zu besitzen. Das
Arbeitsgericht hat den Einsatz dieses Vermögens, um die Prozesskosten zu
bestreiten, für zumutbar gehalten, das Landesarbeitsgericht jedenfalls den
Rückgriff auf die Lebensversicherung für die Heirat der Tochter. Hiergegen
richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des
Klägers.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 78 ArbGG, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574
Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen
werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH
21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126). Was einsetzbares Vermögen iSd.
§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist und wann der Einsatz dieses Vermögens zumutbar ist,
zählt zu diesen Fragen. Selbst bei Verkennung dieser Voraussetzungen wäre aber
das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574
Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat, um die auf ihn
entfallenden Prozesskosten zu bestreiten, die auf die Heirat seiner Tochter
abgeschlossene Kapitallebensversicherung zu verwerten. Der Einsatz dieses
Vermögens ist ihm zuzumuten (§ 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 115 Abs. 3 ZPO).
a) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der ZPO über die
Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
entsprechend. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen
einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwies bis zum
31. Dezember 2004 auf § 88 BSHG; nach der Einordnung des Sozialhilferechts in
das Sozialgesetzbuch wird ab 1. Januar 2005 nunmehr auf § 90 SGB XII verwiesen,
der im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung findet.
b) Eine Lebensversicherung zählt zum verwertbaren Vermögen. Lebensversicherungen
wurden durch § 88 Abs. 2 BSHG nicht vom Einsatz oder von der Verwertung
ausgenommen. Nach § 90 Abs. 2 SGB XII gilt nichts anderes. Nach § 90 Abs. 2 Nr.
2 SGB XII (früher § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) muss zwar Kapital, das der
zusätzlichen Altersvorsorge iSd. § 10a oder des Abschn. XI des
Einkommensteuergesetzes dient, nicht eingesetzt werden, wenn seine Ansammlung
staatlich gefördert wurde ("Riester-Rente"). Die vom Kläger auf den Heiratsfall
seiner Tochter abgeschlossene Lebensversicherung dient aber weder seiner
zusätzlichen Altersvorsorge noch sind die anderen Voraussetzungen des § 90 Abs.
2 Nr. 2 SGB XII erfüllt.
c) Bei einem Rückkaufswert dieser Lebensversicherung iHv. 10.799,00 Euro per 6.
Juni 2004 handelt es sich auch nicht um einen "kleineren sonstigen Geldwert" iSd.
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Auch nach Abzug der
Prozesskosten bleibt dem Kläger weit mehr als das Schonvermögen nach § 88 BSHG
iHv. 2.557,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b Durchführungsverordnung zu § 88 BSHG) bzw.
von 2.856,00 Euro nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB
XII (BGBl. 1988 I S. 150, BGBl. 2003 I S. 3022, 3060 f.).
3. Der Einsatz dieses Vermögens ist dem Kläger zumutbar, § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO.
a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger bis Oktober
2004 auf die am 1. Juni 1985 geschlossene Versicherung für den Heiratsfall
seiner Tochter 6.456,43 Euro an Beiträgen bezahlt. Dies liegt deutlich unter dem
Rückkaufswert von 10.799,00 Euro. Dass der Kläger den Wert der Versicherung im
Falle eines Rückkaufes nicht in voller Höhe realisieren kann, ist ihm zuzumuten,
löst jedenfalls nicht die Verpflichtung der Allgemeinheit aus, ihm mit
Prozesskostenhilfe für die Begleichung der Kosten des Rechtsstreits beizustehen.
b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, ist nicht
ersichtlich.
Zwar nimmt § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII öffentlich gefördertes Kapital zum Aufbau
einer zusätzlichen Altersvorsorge ("Riester-Rente") vom einzusetzenden Vermögen
aus.
Dabei kann es sich auch um eine Lebensversicherung handeln. Der Kläger verkennt
jedoch, dass der Sachverhalt schon in der Ausgangsfrage grundlegend
unterschiedlich ist. Eine Lebensversicherung auf den Heiratsfall der Tochter
dient in erster Linie gerade nicht der eigenen Altersvorsorge. Im Übrigen hat
der Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm
ermöglicht, staatlich geförderte Lebensversicherungen zur zusätzlichen
Altersvorsorge anders zu behandeln als aus Privatmitteln bestrittene
Kapitallebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen können, aber nicht
müssen.
c) Das Landesarbeitsgericht hat auch keine pauschale Prüfung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgenommen, sondern intensiv
erörtert, ob und warum dem Kläger der Einsatz seines Vermögens zumutbar ist. Es
kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Verwertung des Vermögens eine "Härte"
iSv. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG) darstellt. Die
sozialrechtliche Härteregelung findet nur auf atypische, ungewöhnliche
Lebenssachverhalte Anwendung (BVerwG 26. Januar 1966 - BVerwG V C 88.64 -
BVerwGE 23, 149; 13. Mai 2004 - BVerwG 5 C 3.03 - BVerwGE 121, 34; Brühl in
LPK-SGB XII 7. Aufl. § 90 Rn. 73 f.), ist also von der Erfüllung besonderer
schwerwiegender Voraussetzungen abhängig. Das im Rahmen der Prozesskostenhilfe
zu prüfende Kriterium der Unzumutbarkeit ist von geringeren Anforderungen
gekennzeichnet.