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Mangelhafte Arbeitsleistung rechtfertigt keine Gehaltskürzung ArbG Frankfurt Az.: 9 Ca 1962/01 Urteil vom 25.02.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Mangelhafte Leistungen eines Arbeitnehmers rechtfertigen noch nicht die Kürzung oder Einbehaltung seines Gehalts. Sachverhalt: Dem Arbeitnehmer, einem Fliesenleger, wurde von seinem Vorgesetzten vorgeworfen, mit seiner schlechten Arbeit in mehreren Fällen Beschwerden der Kunden und damit zusätzliche Arbeit verursacht zu haben. Drohende Schadensersatzansprüche der Kunden konnte das Unternehmen jedoch nicht nachweisen. Entscheidungsgründe: Die Richter gaben daher der Klage des Fliesenlegers statt und verurteilten seinen ehemaligen Arbeitgeber zur Nachzahlung von zwei Monatsgehältern.
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