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Arbeitslosengeldberechnung ab dem 01.01.2005

SOZIALGERICHT DRESDEN

Az.: S 21 AL 281/05

Urteil vom 23.08.2004


In dem Rechtsstreit hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung am 23. August 2005 in Dresden für Recht erkannt:

I. Der Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld für den gesetzlichen Zeitraum und in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 126,06 Euro zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu 50 vom Hundert zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des klägerischen Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 01.01.2005.

Der am …1945 geborene Kläger war vom 01.10.1997 bis zum 30.06.2004 als Niederlassungsleiter bei der … GmbH, … beschäftigt. Im Zeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2004 (366 Kalendertage bzw. 52,40 Wochen) verdiente er dabei ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 Euro.

Am 30.04.2004 meldete sich der Kläger persönlich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Daraufhin bewilligte – die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.07.2004 Alg für 960 Kalendertage bei einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880 Euro, einem wöchentlichen Leistungssatz von 382,48 Euro, einem täglichen Leistungssatz von 54,64 Euro, Nettolohnersatzquote 67 % und der Einordnung des Klägers in die Leistungsgruppe C bei einem Kindermerkmal.

Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 hob die Beklagte den täglichen Zahlbetrag auf 55,03 Euro an und erkannte dem Kläger fortan ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 Euro zu, wobei sie den Monat mit 30 Tagen ansetzte.

Seinen hiergegen am 26.01.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er trotz des höheren täglichen Zahlbetrags durch den neuen Berechnungsmodus jährlich ungefähr 140,- Euro weniger an Alg erhalte. Trotz der neuen Regelung, nur noch 30 Tage statt 31 Tage maximal bei der monatlichen Berechnung, dürfe er keine finanziellen Einbußen haben. Seiner Berechnung zufolge betrage der neue tägliche Zahlbetrag 55,40 Euro statt 55,03 Euro.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Berechnung des monatlich zu zahlenden Alg erfolge seit dem 01.01.2005 unabhängig von der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats, wobei der volle Monat immer mit 30 Tagen angesetzt werde. Vorliegend sei das Bemessungsentgelt ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden. Hierzu sei das ungerundete Bemessungsentgelt von 880,51 €/Woche durch 7 geteilt worden, womit man ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 Euro erhalte.

Hiergegen richtet sich die am 03.03.2005 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass die Rechtsänderung dem Gebot des Bestandsschutzes widerspreche.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 aufzuheben und über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, Umstellung des Bemessungsentgelts ab dem 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klageabweisung.

Sie verbleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2005 Bezug genommen. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten unter der Stammnr. … beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist teilweise rechtswidrig, verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten und war daher im Sinne des § 54 Abs. IS. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuändern. Der Kläger hat ab dem 01.01.2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 126,06 Euro. Im übrigen – soweit der Kläger die Fortzahlung seines Alg nach der alten Rechtslage begehrt – war die Klage unbegründet, und daher im übrigen abzuweisen.

I.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger ab dem 01.01.2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 126,06 Euro und nicht nur in Höhe von 125,79 Euro.

1.

Der Anspruch des Klägers auf Alg ergibt sich aus den §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 ff. SGB III. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs sind gegeben.

2.

Die Höhe des klägerischen Alg ab dem 01.01.2005 bestimmt sich nach den §§ 129 SGB III, in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung.

So ist die Beklagte zunächst – und dies auch lege artis – von einen Bemessungszeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 (52,40 Wochen) ausgegangen, in dem der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 Euro erzielte. Entsprechend der alten Gesetzeslage (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung: „Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.“; § 139 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung: „Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.“) hat sie daraus korrekt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von gerundet 880,51 Euro errechnet und aufgrund dieser Leistungsdaten die Zahlung von Alg bis zum 31.12.2004 auch vorgenommen. Wegen der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 und der nunmehr täglichen Arbeitslosengeldzahlung war eine Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts notwendig geworden. Die Beklagte hatte daher den wöchentlichen Bemessungsentgeltbetrag (880,51 Euro) durch 7 (7-Tage-Woche) geteilt und somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 Euro errechnet. Dieses Berechnungsprocedere bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 ist mit den Vorgaben des § 134 SGB III in der ab 01.01.2005 gültigen Fassung nicht zu vereinbaren.

3.

Die Vorschrift des § 134 SGB III in der Fassung vom 23. Dezember 2003, gültig ab 1. Januar 2005 bestimmt: „Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“ Damit macht die Vorschrift bereits in ihrem ersten Satz deutlich, dass zunächst zwischen der Berechnung und der Leistung zu unterscheiden ist, allerdings beides auf der Basis von Kalendertagen zu erfolgen hat. Hier ist zunächst nur die Berechnung des Alg von Interesse, die für die Zeit ab dem 01.01.2005 genau mit dem Bemessungsentgelt zu erfolgen hat, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, §§ 130, 131 SGB III. Dem Wortlaut des § 134 S. 1 SGB III entsprechend ist daher das im Bemessungszeitraum (01.07.2003 bis 30.06.2004) erzielte Bemessungsentgelt (46.138,62 Euro) taggenau zu berechnen, mithin die 46.138,62 Euro durch 366 Kalendertag zu teilen. Damit ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 126,06 Euro.

Der arithmetische Unterschied der Berechnungsweise bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 der Beklagten (Bruttoarbeitsentgelt geteilt durch die Wochen geteilt durch 7) und der der Kammer (Bruttoarbeitsentgelt geteilt durch die tatsächliche Anzahl der Tage im Bemessungszeitraum) liegt in der Anwendung des § 338 SGB III. Nach dieser Vorschrift werden Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts abweichendes bestimmt ist (Abs. 1), wobei bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (Abs. 2). Nach ganz herrschender Meinung wird die Rundungsregel nach jedem einzelnen Berechnungsschritt durchgeführt (vgl. statt vieler Niesel, in: ders., SGB III, 3. Aufl. 2005, § 338 Rn. 4), was nach dem Berechnungsprocedere der Beklagten bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 schon allein wegen des weiteren Berechnungsschrittes zwangläufig zu Rundungsfriktionen führt. Bei Zugrundelegung der Ansicht der Kammer erfolgt bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 nur eine Division und daher bei der Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts auch nur eine Rundung im Sinne von § 338 Abs. 2 SGB III.

Es ist nicht einzusehen, warum der Arbeitslose die rechnerischen Reibungsverluste der Beklagten hinnehmen muss. Zum einen lässt sich die Berechnungsmethode der Beklagten dem Wortlaut des § 134 SGB III nicht entnehmen und zum anderen verstößt sie auch gegen den Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber hatte in der Begründung zu § 134 SGB III ausgeführt: „Das Alg wird in monatlich gleich bleibender Höhe gezahlt. Dies vermeidet verwaltungsaufwendige monatlich wiederkehrende Bearbeitungsvorgänge, zB bei der Berücksichtigung von Abzweigungen und Pfändungen.“ (BT-Drucks 15/1515, S. 86). Dem Gesetzgeber ging es bei der durchzuführenden Verwaltungsvereinfachung also erkennbar um das Procedere der monatlichen Auszahlung, was verständlicherweise erheblich einfacher ist, wenn Alg in monatlich gleich bleibender Höhe ausgezahlt wird. Genau deswegen soll es ja monatlich mit 30 Tagen angesetzt werden. Den Gedanken der Verwaltungsvereinfachung weitergeführt entspricht die Aufgabe der umständlichen wöchentlichen Berechnung auch dem Telos des § 134 S. 1 SGB III, wohl allerdings nicht dergestalt, dass man einmal berechnete wöchentliche Bemessungsentgeltbeträge durch 7 teilt und auf diese Art und Weise mittels rechnerischer Zwischenschritte auf das von § 134 S. 1 SGB III angestrebte Ergebnis kommt.

Hierbei kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gehört werden, denn soweit – wie von der Beklagten angenommen – geht die Vereinfachung nicht. Zum einen ist es bei Kenntnis des im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelts genauso unproblematisch dieses durch die tatsächliche Tagesanzahl (366 bzw. 365 u.s.w. [vgl. §§ 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 132 Abs. 1 SGB III]) zu dividieren wie das wöchentliche Bemessungsentgelt durch 7 zu teilen. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, daß bei einem nach dem 01.01.2005 absolvierten Bemessungszeitraum ohnehin nur die tageweise Berechnung möglich ist (nicht zuletzt wegen § 134 SGB III wird kein wöchentliches Bemessungsentgelt mehr berechnet). Wieso nun bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 eine andere Berechnungsweise an den Tag gelegt werden soll, die zudem die Berechtigten benachteiligt, wird nicht ersichtlich.

II.

Der Kläger hat Anspruch auf monatliches Alg allerdings nur in einer Höhe, die sich auf das 30-fache des täglichen Zahlbetrags beläuft.

Nach § 134 S. 1 SGB III in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung wird Alg für Kalendertage berechnet und geleistet (vgl. zu den Details oben). Ist für einen vollen Kalendermonat Alg zu leisten, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen, § 134 S. 2 SGB III. Diese Regelung ersetzt § 139 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (a.F.), wonach Alg für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet wurde. Eine Übergangsvorschrift zu § 134 SGB III existiert nicht, die entsprechenden Bestimmung in § 434j SGB III enthält keinen Übergangstatbestand zu § 134 SGB III bzw. § 139 SGB III a.F. Grund der Neuregelung ist, dass verwaltungsaufwändige monatlich wiederkehrende Berechnungsvorgänge vermieden werden sollen (vgl. zur Gesetzesbegründung oben; siehe im übrigen Coseriu/Jakob, in: Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl., Anhang zu §§ 130-139 Rn. 66). Eine entsprechende Regelung findet sich auch beim Bezug von Krankengeld, wo der Monat ebenfalls pauschal mit 30 Tagen angesetzt wird, § 47 Abs. 1 S. 7 SGB V.

Die Zugrundelegung des § 134 S. 2 SGB III als solche durch die Beklagte ist – anders als die Berechnung nach § 134 S. 1 SGB III (vgl. dazu oben ) – nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser keinen Anspruch auf die Weiteranwendung alten Rechts.

1.

Ein Anspruch auf die Weiteranwendung des alten Rechts ergibt sich vor allem nicht aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) oder aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes respektive Bestandsschutzes. Es besteht kein Anspruch eines Alg-Beziehers darauf, sein Recht stets unverändert in Anspruch nehmen zu können, denn bloße Erwartungen, die sich aus dem Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage ergeben, sind nicht geschützt (Lauer, in: Praxiskommentar zum SGB III, a.a.O., § 121 Rn. 9). Wer als Pflichtversicherter der gesetzlichen Sozialversicherung beitritt, kann nicht von vornherein erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen unverändert fortbestehen bleiben (hierzu und zum folgenden BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, SozR 2200 § 1255a Nr. 7, BVerfG BVerfGE 58, 81 ff.; ähnlich BSG BSGE 60, 158, 162). Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Verpflichtungen im‘ Laufe der Zeit vielfältigen Veränderungen unterliegen können. Wer einer solchen Gemeinschaft beitritt, erwirbt nicht nur die mit diesem System verbunden Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken. Eine Unabänderlichkeit der bei Begründung des Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsverhältnis bestehenden Bedingungen widerspräche daher dem Sozialversicherungsverhältnis, das auf dem Gedanken der Solidarität und einem Ausgleich beruht.

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Daher kommt dem Gesetzgeber für Eingriffe in bestehende Anwartschaften und Leistungsansprüche Gestaltungsfreiheit zu, solange für den Eingriff legitimierende Gründe vorliegen (BVerfG BVerfGE 31, 275, 290). Solche Gründe sind bei allen Regelungen gegeben, die dazu dienen, die Funk-tions- und Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung zu gewährleisten, zu verbessern oder sie veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfG BVerfGE 53, 257, 293).

Die Neuregelung des Inhalts des (aufgehobenen) § 139 SGB III a.F. in § 134 S. 2 SGB III dient im wesentlichen der Verwaltungsvereinfachung, hinter der wiederum die Verwaltungseffizienz und somit die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung steht (eine Verwaltungsvereinfachung darf allerdings nicht soweit gehen, dass mit ihr von der Vorschrift nicht gewollte Ergebnisse erzielt werden; siehe zur Reichweite der Verwaltungsvereinfachung bei § 134 S. 1 SGB III oben) . Auch die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung stellt – als „technische“ Seite der Leistungserbringung – einen verfassungsrechtlich billigenswerten Belang der Sozialversicherung dar. Dies gilt umso mehr, als dass ein entsprechendes Regelungsmodell auch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 47 Abs. 1 S. 7 SGB V) und dass das Entgelt – zu dessen Ersatz das Alg schließlich bestimmt ist – in vielen Fällen ebenfalls pauschal monatlich und ungeachtet der tatsächlichen Arbeitstage geleistet wird.

2.

Einen Anspruch auf die Weiteranwendung des alten Rechts kann der Kläger auch nicht aus einfachem Recht herleiten, etwa aus § 428 SGB III (der Kläger war bei Entstehung des Stammrechts auf Alg über 58 Jahre alt) . Diese Vorschrift enthält keinen allgemeinen Bestandsschutzgedanken für alle zum Zeitpunkt der Entstehung des Alg-Anspruchs einschlägigen Regelungen. Insbesondere läßt sich § 428 SGB III nicht entnehmen, dass Arbeitslose bis zum Eintritt des 65. Lebensjahres ohne jedwede Einschränkung Alg beziehen können (Siefert-Hänsle, in: Praxiskommentar zum SGB III, a.a.O., § 428 Rn. 3).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. IS. 1 SGG gesondert zuzulassen (was von der Kammer aber in jedem Falle erfolgt wäre), weil sich die Okassion der Berufung bereits aus § 144 Abs. IS. 2 SGG ergibt; das Klagebegehren betrifft eine laufende Leistung von mehr als einem Jahr.

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