Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung
gilt auch nach Elternzeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Az.: L 12 AL 318/06
Urteil vom16.10.2007
Vorinstanz: Sozialgericht
Berlin, Az.: S 77 AL 961/06, Urteil vom 29.05.2006
Entscheidung:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten Instanz zu
erstatten, im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Die 1966 geborene Klägerin hat zwei im Mai 2001 bzw. August 2002 geborene
Kinder. Nach Erwerb eines Abschlusses an der Hotelfachschule Berlin als
staatlich geprüfte Betriebswirtin (Hotel- und Gaststättengewerbe) am 20. Juni
1995 war sie ab März 1996 bei der A und S GmbH & Co als Gebietsleiterin tätig.
Im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld (8. April 2001 bis 26. Juli
2001) befand sie sich vom 27. Juli 2001 bis zum 15. August 2005 in Elternzeit.
Erziehungsgeld erhielt sie vom 1. Juli 2001 bis 30. November 2001, vom 16.
September 2002 bis zum 15. Februar 2003 und vom 22. Oktober 2003 bis zum 15.
August 2004. Ab dem 16. August 2005 arbeitete sie wieder bei ihrem alten
Arbeitgeber gegen ein monatliches Gehalt von 3.417,78 Euro. Das
Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen zum 30.
November 2005 gekündigt.
Auf die am 20. Oktober 2005 mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 erfolgte
Arbeitslosmeldung gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 19. Dezember 2005 der
zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Klägerin (Steuerklasse II)
Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2005 für 360 Kalendertage mit einem täglichen
Leistungsbetrag von 29,05 Euro auf der Grundlage eines täglichen
Bemessungsentgeltes von 64,40 Euro. Die Klägerin legte Widerspruch ein und rügte
eine falsche Berechnungsgrundlage. Die Elternzeit sei außer Betracht zu lassen.
Da sie seit März 1996 ständig gearbeitet habe, müsse der Leistungsbetrag höher
ausfallen. Die Beschränkung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre führe zu einer
Verschlechterung der Lage von Eltern und Familien, da die Elternzeit
üblicherweise drei Jahre betrage. Eine fiktive Berechnung des Einkommens sei
regelmäßig ungünstiger.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar
2006, der Klägerin zugegangen am 14. Februar 2006). Zur Begründung legte sie
zunächst dar, dass sich das Arbeitslosengeld als Prozentsatz des um
pauschalierte Abzüge verminderten Bemessungsentgeltes berechne. Das
Bemessungsentgelt ergebe sich aus dem durchschnittlichen auf einen Tag
entfallenden Arbeitsentgelt, das im Bemessungszeitraum erzielt worden sei. Der
Bemessungszeitraum müsse aber in einem Bemessungsrahmen von längstens zwei
Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegen und mindestens
150 Tage betragen. Ansonsten sei ein fiktives, nach Qualifikationsgruppen zu
ermittelndes Arbeitsentgelt zuzuordnen. Die Klägerin habe in der Zeit vom 16.
August 2005 bis 30. November 2005 an 107 Tagen ein beitragspflichtiges Entgelt
von 13.304,05 Euro erzielt, woraus sich zwar ein durchschnittliches tägliches
Entgelt von 124,34 Euro ergebe. Da in dem Bemessungsrahmen aber keine 150 Tage
zurückgelegt worden seien, sei eine fiktive Einstufung mit einem
Bemessungsentgelt von 64,40 Euro vorzunehmen gewesen.
Dagegen richtet sich die am 14. März 2006 bei dem Sozialgericht eingegangene
Klage. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte anerkannt, dass der
Berechnung des an die Klägerin zu zahlenden Arbeitslosengeldes ein tägliches
Bemessungsentgelt von 80,50 Euro zugrunde zu legen sei (Qualifikationsgruppe 2
statt bisher 3). Entsprechend hat sie der Klägerin durch Bescheid vom 14. August
2006 ab 1. Dezember 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 34,41 Euro täglich
bewilligt, nachdem sie bereits vorher durch Bescheid vom 11. April 2006
Leistungen in gleicher Höhe ab 14. März 2006 bewilligt hatte.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 29. Mai 2006 die angefochtenen Bescheide
geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin seit dem 1. Dezember 2005
Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 135,13 Euro
täglich zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin
Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld habe, weil die Erziehungszeiten den
Bemessungsrahmen erweiterten. Der Begriff des Bemessungsrahmens stehe im
Zusammenhang mit dem des Bemessungszeitraums. Die in § 130 Abs. 2 des
Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch - SGB III - aufgeführten Zeiten würden - unter
Umständen - nicht in den Bemessungsrahmen eingehen, sondern ihn stattdessen
dynamisch verlängern. § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III erfasse auch
Berechtigte, die während der Erziehungszeit nicht gearbeitet hätten. Das ergebe
sich aus einem Vergleich mit der Vorgängervorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 SGB III a.F. Da Zeiten ohne Arbeitsentgelt schon nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB
III nicht beim Bezugszeitraum berücksichtigt werden könnten, ergebe sich aus der
Aufführung dieser Erziehungszeiten in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III, dass
sie Bedeutung für den Bemessungsrahmen haben müssten. Diese Auslegung entspreche
dem Willen des historischen Gesetzgebers, den Regelungszwecken der Vorschrift
sowie den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben. Aus den
Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass lediglich eine Vereinfachung und keine
Absenkung des Leistungsniveaus beabsichtigt gewesen sei. Nach altem Recht habe
aber wegen des dreijährigen Bemessungsrahmens (§ 133 Abs. 4 SGB III a.F.) ein
zweijähriger Erziehungsurlaub nicht zu einer fiktiven Bemessung führen können.
Bei längerem Erziehungsurlaub sei nach richtiger Auffassung der Bemessungsrahmen
zu verlängern gewesen. Letzteres sei bei der jetzigen Rechtslage angesichts der
Verkürzung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre und einer drastischen Absenkung
der fiktiven Entgelte vor dem Hintergrund des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 4
des Grundgesetzes - GG - noch drängender. Die Neuregelung der fiktiven Bemessung
in § 132 SGB III kürze die Leistungsansprüche, obwohl nach der
Gesetzesbegründung gerade keine Verschlechterung habe eintreten sollen. Dies sei
verfassungswidrig, weil es gegen Art. 3, 6 und 14 GG verstoße. Ohne
rechtfertigenden Grund würden Normadressaten anders als andere behandelt, weil
die mit der Pauschalierung verbundenen Härten ohne Schwierigkeiten vermeidbar
gewesen wären. Soweit die Vorschrift auf Mütter nach einem Erziehungsurlaub
angewandt würde, werde der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG verletzt, weil die
Pauschalen nicht am Regelfall ausgerichtet wären. Die tatsächlichen
Durchschnittsgehälter aller der in § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III genannten
Qualifikationsgruppen lägen über den fiktiven Entgelten, die das Gesetz als
Prozentsätze der Bezugsgröße ausdrücke. Das ergäbe sich bereits aus einem
Vergleich mit den Werten der Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI. Die hinter den
tatsächlichen Durchschnittsentgelten zurückbleibenden Pauschalen seien
jedenfalls in den Fällen verfassungsrechtlich bedenklich, in denen wegen der
Nichtberücksichtigung von in § 130 Abs. 2 SGB III aufgelisteten Zeiten eine
fiktive Berechnung erforderlich werde. Das gelte insbesondere, wenn der
Berechtigte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einer Teilzeitbeschäftigung
nachgegangen sei. Hier treffe das Argument für die Reduzierung, es werde sich
bereits eine gewisse Entfremdung vom Arbeitsmarkt eingestellt haben, evident
nicht zu. Das Rechtsstaatgebot gebiete zudem, dass die Pauschalen das regelmäßig
erzielbare Entgelt widerspiegeln müssten. Dafür dürfe nicht auf die Abweichung
des durchschnittlichen Entgelts der Arbeitslosen von der Bezugsgröße abgestellt
werden, weil die Menge der Arbeitslosen völlig anders zusammengesetzt sei als
die bei der Ermittlung der Bezugsgröße berücksichtigten Versicherten. Zudem
verweise das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Begründung der
reduzierten Pauschalsätze sehr suggestiv auf die Gruppe der Strafgefangenen,
denen Erziehende, Wehrdienstleistende und Rentner gleichzustellen seien. Zur
Vermeidung der aus der Festsetzung der fiktiven Entgelte herrührenden
verfassungsrechtlichen Probleme seien die Regelungen der §§ 130, 132 SGB III
verfassungskonform auszulegen. Deswegen dürfe insbesondere nicht danach
unterschieden werden, ob neben der Erziehung noch eine Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt worden ist. Nach Außerachtlassung der Erziehungszeiten ergebe sich für
die Klägerin jedenfalls ein Bemessungsrahmen vom 15. September 2000 bis 30. Mai
2001 und vom 16. August bis 30. November 2005. Bei Einbeziehung der Zeit ab 23.
Juli 2000 ergebe sich ein versicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von insgesamt
49.321,69 Euro, was zu einem täglichen Bemessungsentgelt von 135,13 Euro führe.
Gegen das ihr am 14. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten vom 12. Juli 2006. Für die Bemessung von Arbeitslosengeld könnten nur
die Arbeitsentgelte herangezogen werden, welche innerhalb des
Bemessungszeitraums, begrenzt auf den Bemessungsrahmen, erzielt worden seien.
Das Sozialgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Klägerin Zeiten
nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zurückgelegt habe, denn es fehle eine
Beschäftigung während der Elternzeit. Die vom Sozialgericht aufgeworfene Frage,
ob Zeiten nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III auch zu einer Ausdehnung des
Bemessungszeitraums führen könnten, stelle sich damit nicht. § 132 Abs. 2 Nr. 3
SGB III sei eine begünstigende Regelung und könne schon deswegen nicht gegen das
GG verstoßen. Auch sei nicht ersichtlich, gegenüber welchem vergleichbaren
Personenkreis die Klägerin eine Schlechterstellung beklage. Das fiktive Entgelt
bestimme sich nach dem maßgeblichen Tarifvertrag, nicht nach einem
Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sei während der Erziehungszeit sehr wohl einer Beschäftigung nachgegangen,
sie habe nämlich Kinder erzogen. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung
des Gesetzes führe dazu, dass sich keine Frau mehr dem "Risiko des
Kinderkriegens" aussetzen werde, und verletze Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1
und 4 sowie Art. 14 GG. Der Gedanke der Rechtssicherheit spreche ebenfalls für
die vom Sozialgericht gefundene Auslegung, da die maßgeblichen Vorschriften erst
während der Elternzeit der Klägerin verändert worden seien. Nach altem Recht
habe der Bemessungszeitraum um die Erziehungszeiten erweitert werden können.
Zutreffend habe das Sozialgericht der Neufassung des Gesetzes entnommen, dass §
130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nunmehr auch Erziehungsgeld-Empfänger ohne
Teilzeitbeschäftigung erfasse. Anderenfalls würde die Klägerin schlechter
gestellt als Personen, die keine Erziehungszeit in Anspruch genommen hätten.
Hilfsweise werde angeregt, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob §§ 130 Abs.2 Nr. 3, 132 SGB
III mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Lege man §§ 130 Abs. 2 Nr. 3, 132 SGB
III im Sinne der Beklagten aus, verstießen sie gegen die Richtlinie 79/7/EWG und
seien deswegen nicht anwendbar. Die Richtlinie beinhalte den Grundsatz der
Gleichberechtigung und den Fortfall jeglicher Diskriminierung aufgrund des
Geschlechtes. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil wesentlich mehr
Frauen als Männer Erziehungszeiten in Anspruch nehmen würden. Das ergebe sich
aus dem vorgelegten Gender - Datenreport. Die im Falle einer Arbeitslosigkeit
nach Elternzeit anzuwendende Pauschalregelung betreffe daher vor allem Frauen.
Höchst hilfsweise werde angeregt, dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorzulegen, ob eine Regelung des
nationalen Rechts wie die in den §§ 130 Abs. 2 Nr. 3, 132 SGB III der Richtlinie
79/7/EWG entgegenstehe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das
Sozialgericht die Beklagte verurteilt, Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines
Bemessungsentgeltes von 135,15 Euro täglich zu gewähren. Der Bescheid vom 19.
Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006
sowie der Bescheide vom 11. April 2006 und 14. August 2006 erweist sich nicht
als rechtswidrig, so dass das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen war.
Die Klägerin hat nach § 118 SGB III seit dem 1. Dezember 2005 Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Denn sie ist arbeitslos, hat sich bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt. In der Rahmenfrist von
zwei Jahren vor dem 1. Dezember 2005 (§ 124 Abs. 1 SGB III) hat sie mehr als
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 123 SGB III) gestanden.
Ein Versicherungspflichtverhältnis bestand sowohl nach § 26 Abs. 2a SGB III
während der Elternzeit als auch nach § 24 Abs. 1 SGB III während der
nachfolgenden Beschäftigung.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt nach § 129 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB
III für die Klägerin 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts
(Leistungsentgelts), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches sie im
Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 SGB III
umfasst der Bemessungszeitraum die bei Ausscheiden des Arbeits-losen aus dem
jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im
Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst grundsätzlich das Jahr, das mit
dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des
Anspruchs endet (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III), er wird nach § 130 Abs. 3 SGB III
auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit
Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder es mit Rücksicht auf das
Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen un-billig hart wäre, von dem
Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Innerhalb des Bemessungsrahmens von einem Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
am 1. Dezember 2005 sind für die Klägerin Entgelte lediglich für die Monate
August bis November 2005 abgerechnet worden. Damit werden 150 Tage nicht
erreicht, so dass gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III der Bemessungsrahmen
auf zwei Jahre zu erweitern ist. Auch in den zwei Jahren vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit sind für die Klägerin indessen keine 150 Tage mit abgerechneten
Entgelten festzustellen. Zwar bestand während der Elternzeit nach § 26 Abs. 2a
SGB III Versicherungspflicht und waren nach § 345a Abs. 2 SGB III iVm § 347 Nr.
9 SGB III auch pauschal Beiträge vom Bund zu zahlen. Das ändert aber nichts
daran, dass die Elternzeit der Klägerin weder ein Beschäftigungsverhältnis war
noch für sie Entgelte abgerechnet wurden. Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB IV als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, (Arbeits-)Entgelt
in § 14 Abs. 1 SGB IV als Einnahme aus einer Beschäftigung definiert. Da danach
auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens kein
Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen festgestellt werden kann, ist nach §
132 Abs. 1 SGB III ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen.
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Sozialgerichtes ist mit dem Wortlaut des §
130 SGB III unvereinbar. Weder sind Erziehungszeiten ohne gleichzeitig erzielte
Arbeitsentgelte Zeiten nach § 130 Abs. 2 Satz 3 SGB III, noch können Zeiten nach
§ 130 Abs. 2 SGB III zur Erweiterung des Bemessungsrahmens führen (so auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21. März 2007 – L 12 AL 113/06 – und LSG
Baden-Württemberg v. 15. September 2006 - L 8 AL 3082/06 -). Bemessungszeitraum
im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Zeiträume, in denen Entgelte für
eine versicherungspflichtige Beschäftigung abgerechnet wurden. Wenn § 130 Abs. 2
Satz 3 SGB III davon bestimmte Zeiten ausnimmt, kann sich das nur auf Zeiträume
beziehen, die ohne diese Ausnahme in den Anwendungsbereich der Vorschrift des §
130 Abs. 1 Satz 1 SGB III fallen würden. Das ist für Zeiten der Kindererziehung
ohne Beschäftigung (im Sinne des § 7 SGB IV) nicht der Fall, weil für diese -
trotz Versicherungspflicht während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach §
26 Abs. 2a SGB III – keine Entgelte zugunsten des Versicherten abgerechnet
werden. Deswegen muss sich der letzte Halbsatz in § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
("wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war") auch auf den ersten
Teil der Vorschrift ("Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen
oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen oder ein Kind
unter drei Jahren betreut und erzogen hat") beziehen. Zeiträume ohne den Bezug
von Arbeitsentgelt (und damit der Kindererziehung ohne Beschäftigung) können
begrifflich niemals Bemessungszeiträume sein. Folglich können sie von einer für
Bemessungszeiträume geltenden Ausnahmeregelung auch nicht erfasst werden. Das
zeigt auch ein Vergleich zu den übrigen Fallgruppen in § 130 Abs. 2 Nr. 1 – 4
SGB III, die sämtlich eine (entgeltliche) Beschäftigung voraussetzen.
Davon abgesehen eröffnet das Gesetz ebenso wenig die Möglichkeit, den
Bemessungsrahmen durch beim Bemessungszeitraum außer Betracht bleibende Zeiten
zu verlängern (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil v. 2. September 2004 - B 7 AL
68/03 R -). § 130 Abs. 2 SGB III bestimmt ausdrücklich, dass Zeiten (nur) für
die Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben. Die Folgen eines
nicht mit Zeiten gefüllten Bemessungszeitraumes für den Bemessungsrahmen sind in
§ 130 Abs. 3 SGB III und § 132 Abs. 1 SGB III geregelt. Liegen in dem
grundsätzlich ein Jahr umfassenden Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB
III) weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vor, die als Bemessungszeitraum zu
berücksichtigen sind, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, ebenso
in dem Fall, dass zwar mindestens 150 Tage vorliegen, die Heranziehung dieser
Arbeitsentgelte aber im Hinblick auf die im erweiterten (zweijährigen)
Bemessungsrahmen erzielten (höheren) Arbeitsentgelte un-billig hart wäre (§ 130
Abs. 3 SGB III). Kann auch der erweiterte Bemessungsrahmen von zwei Jahren nicht
mit mindestens 150 Tagen Bemessungszeitraum gefüllt werden, ist nach § 132 Abs.
1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Selbst wenn diese
Regelung zu Ergebnissen führen sollte, welche als sachlich unangemessen
empfunden werden, besteht deswegen noch keine verdeckte Lücke. Der
Bemessungsrahmen ist nach dem Gesetz auf die Zeit von einem bzw. zwei
Kalenderjahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit beschränkt. Die vom Sozialgericht
gefundene Rechtsfolge, dass der Bemessungsrahmen über die Dauer von zwei Jahren
durch einzelne Monate verlängert werden kann, sieht das Gesetz der Art nach
nicht vor. Die Auslegung einer Norm darf aber die Grenzen ihres möglichen
Wortsinns nicht übersteigen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – v. 14. Dezember
1999 – 1 BvR 1327/98 - = BVerfGE 101, 312, 329). Auch das Bemühen um eine
verfassungskonforme Auslegung befreit die Gerichte nicht von der Bindung an das
Gesetz. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III bestimmt sich der Bemessungsrahmen nach
dem letzten Tag vor Beginn der Arbeitslosigkeit, er läuft rückwärtsgerichtet
kalendermäßig ab (BSG, Urteil v. 2. September 2004 - B 7 AL 68/03 R -). Diese
Vorgabe ist keiner Auslegung zugänglich.
Auch in der Sache vermögen die von dem Sozialgericht für die von ihm
vorgenommene "Auslegung" vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen. Soweit es
§ 130 Abs. 2 SGB III als "dynamische Erweiterungsregelung" auch des
Bemessungsrahmens versteht, setzt es sich darüber hinweg, dass das Gesetz in den
§§ 130, 132 SGB III zwischen Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
unterscheidet und jeweils eigene Regelungen vorsieht. Die Verwischung der
Grenzen lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Neufassung der
Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III belege, dass der Gesetzgeber
auch den Personenkreis der in Elternzeit befindlichen Versicherten ohne
Beschäftigung habe erfassen wollen, für den sich eine Regelung aber nur in Bezug
auf den Bemessungsrahmen auswirken könne. Diese Erwägung ist schon deshalb
verfehlt, weil sich – wie oben nachgewiesen - § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
nur auf während der Elternzeit Beschäftigte bezieht. Im Übrigen geht das
Sozialgericht von falschen Voraussetzungen aus, weil nichts dafür ersichtlich
ist, dass der historische Gesetzgeber Versicherte, die während der Elternzeit
ohne Beschäftigung sind, durch die Vorschrift erfassen wollte. Dafür gibt
insbesondere ein Vergleich mit der Vorgängervorschrift nichts her. In § 131 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 SGB III alter Fassung war angeordnet, dass bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraumes Zeiten außer Betracht bleiben, in denen
Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder der Erziehung
eines Kindes bestand oder in denen Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen worden ist, soweit wegen der
Betreuung oder Erziehung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit gemindert war. Die Neufassung der
Regelung in § 130 SGB III enthält nunmehr - neben der Herausnahme von Zeiten des
Bezugs von Mutterschaftsgeld - als weiteres Tatbestandsmerkmal Zeiten, in denen
"ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen" worden ist. Durch dieses
Tatbestandsmerkmal werden zusätzlich zu den bisher schon geregelten Fällen des
Bezugs von Erziehungsgeld oder des Nichtbezugs wegen der Berücksichtigung von
Einkommen nunmehr auch solche Zeiten der Kindererziehung erfasst, für die
bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Erziehungsgeld besteht, was nach dem –
seit dem 1. Januar 2007 durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
ersetzten Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG - insbesondere im dritten
Lebensjahr des Kindes der Fall gewesen ist (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB
III, § 130 Rdnr. 71). Die Auffassung des Sozialgerichts, mit der zum 1. Januar
2005 in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III neu eingefügten Tatbestandsvariante
("oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat") seien nunmehr (alle)
Zeiten der Kindererziehung (ohne Rücksicht auf Ansprüche nach dem BErzGG)
gemeint, sofern Versicherte in ihnen einer Beschäftigung nachgegangen sind, so
dass Kindererziehungszeiten ohne Beschäftigung unter die ersten beiden
Tatbestandsvarianten ("Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat") fielen, überzeugt schon
sprachlogisch nicht. Der Konditionalsatz ("wenn wegen der Betreuung und
Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war") bezieht sich nämlich auf (alle) Zeiten, welche durch
den Attributsatz ("in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur
wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter
drei Jahren betreut und erzogen hat") erst näher bestimmt werden, also auch auf
Zeiten, in denen Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von
Einkommen nicht bezogen worden ist.
Ebenso wenig ergeben sich aus der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung
formulierten Absicht, keine Leistungseinschränkungen zu bezwecken (BT-Drucks.
15/1515 S. 73), Argumente für das Ergebnis des Sozialgerichts. Die
Festschreibung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre ist ausdrücklich im Gesetz
formuliert worden und schon deswegen vom Gesetzgeber gewollt gewesen, sie kann
nicht im Hinblick auf an anderer Stelle zu findende allgemeine
Absichtserklärungen außer Acht gelassen werden. Demnach kann nichts daraus
hergeleitet werden, dass früher wegen der Regelung in § 133 Abs. 4 SGB III a.F.
Arbeitsentgelt aus den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit
berücksichtigt werden konnte, so dass eine Elternzeit von zweijähriger Dauer der
Anknüpfung an vorher erzieltes Arbeitsentgelt nicht zwingend entgegengestanden
hätte. Überdies hat sich die Klägerin tatsächlich mehr als vier Jahre in
Elternzeit befunden. Auch nach altem Recht war aber die Bezugnahme auf
vorheriges Arbeitseinkommen bei einer mehr als dreijährigen Unterbrechung der
Beschäftigung (auch durch Elternzeit) ausgeschlossen (LSG Nordrhein-Westfalen,
Urt. v. 10. März 2004 – L 12 AL 83/03 - ). Anhaltspunkte für eine frühere
gegenteilige Rechtspraxis sind nicht ersichtlich und auch vom Sozialgericht und
der Klägerin nicht aufgezeigt worden. Die Neufassung des Gesetzes hat in Bezug
auf den Bemessungsrahmen zu keiner Verschlechterung geführt, die sich bei der
Klägerin auswirken könnte.
Findet demnach § 132 SGB III Anwendung, so ist die Klägerin in die
Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen. Das ist zwischen den Beteiligten nach dem
angenommenen Anerkenntnis der Beklagten vom 29. Mai 2006 unstreitig. Danach ist
ein Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Aus der für das
Jahr 2005 maßgebenden Bezugsgröße von 28.980 Euro ergibt sich so ein tägliches
Bemessungsentgelt von 80,50 Euro. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen
Bestimmungen sieht der Senat auch insoweit nicht, wie im Wege der Auslegung ein
anderes Ergebnis gefunden werden könnte. Abzuziehen von dem Bemessungsentgelt
sind nach § 133 SGB III eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21
Prozent, weiter Lohnsteuer entsprechend Steuerklasse 2 nach der für 2005
gültigen Lohnsteuertabelle sowie der Solidaritätszuschlag. 67 Prozent der danach
verbleibenden 51,36 Euro ergeben den von der Beklagten bewilligten Leistungssatz
von 34,41 Euro kalendertäglich.
Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
gesetzlichen Regelungen. Allerdings bewirken die §§ 130, 132 Abs. 1 SGB III,
dass nach längerer Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung für
die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr an ein tatsächlich erzieltes
früheres Arbeitseinkommen angeknüpft wird. Das fiktive Arbeitsentgelt kann
niedriger, aber auch höher sein. Ist es niedriger als das tatsächliche frühere
Arbeitseinkommen, kommt es trotz Elternzeit bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes zu nachteiligen wirtschaftlichen Folgen. Das ist aber nicht
schlechthin verfassungswidrig. Zwar verlangt Art. 6 Abs. 4 GG nach der
Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 10. Februar 1982 – 1 BvL 116/78 -;
Beschluss v. 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 -) vom Gesetzgeber, dass er den im
Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft stehenden Belastungen entgegen
wirkt, ohne ihn aber zu verpflichten, jede mit der Elternschaft zusammenhängende
wirtschaftliche Belastung auszugleichen. Eine Verpflichtung zum vollständigen
Ausgleich (soweit als möglich) hat das BVerfG bisher nur für Zeiträume eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes gesehen (Beschluss v. 28. März
2006 – 1 BvL 10/01 - ). Damit ist die Elternzeit nicht zu vergleichen. Durch sie
werden Eltern weder rechtlich noch faktisch daran gehindert, ihre bisherige
Beschäftigung nach der Geburt innerhalb des (verlängerten) Bemessungsrahmens
wieder aufzunehmen. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG liegt weiter
nicht im Hinblick auf dessen Forderung vor, dass Erziehungszeiten unabhängig von
der Beitragszahlung nicht zu einer Unterbrechung von Anwartschaftszeiten führen
dürfen (Beschluss v. 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 - ). Die Kontinuität der
Versicherung wird nämlich durch § 26 Abs. 2a SGB III gewährleistet.
Dass bei längerer Unterbrechung der Beschäftigung für die Höhe des
Arbeitslosengeldes nicht mehr auf vorheriges Arbeitseinkommen Bezug genommen
wird, ist eine durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Regelung, weil
Arbeitslosengeld keine Gegenleistung für eingezahlte Beiträge darstellt.
Versichert ist das Risiko, das sich durch den Eintritt von Arbeitslosigkeit
verwirklicht. Der Versicherungsschutz als solcher wird durch Elternzeit nicht
unterbrochen. Bei der Höhe der Leistungen ist zu berücksichtigen, dass –
zeitlich befristet – der Ausfall des während der Arbeitslosigkeit zu erzielenden
Entgelts ersetzt werden soll, dessen Höhe sich nicht vergangenheitsbezogen an
den früheren Entgelten, sondern zukunftsbezogen an den künftig entgehenden
Entgelten orientiert (BSG Urteil v. 11. Juni 1987 – 7 RAr 29/86 - = SozR 4100 §
112 Nr. 31). Die Einschätzung des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass ein
zuletzt bezogener Arbeitslohn nur dann zuverlässige Hinweise auf die in einer
neuen Beschäftigung zu erwartenden Einkünfte gibt, wenn die vorherige
Beschäftigung eine gewisse Dauer hatte und noch nicht längere Zeit zurückliegt,
ist nicht sachwidrig. Je kürzer eine Beschäftigung war und je länger sie bereits
zurückliegt, desto weniger sagt sie über die gegenwärtigen Möglichkeiten eines
Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt aus. Der zeitliche Anschluss zur letzten
(längeren) Beschäftigung fehlt bei jeder längeren Beschäftigungspause. Insoweit
unterscheidet sich der Eintritt von Arbeitslosigkeit nach längerer Elternzeit
nicht von der Situation etwa eines Arbeitslosen, der zuletzt eine
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bezogen hat. In beiden Fällen sprechen die
gleichen Gründe dafür, die Bemessung des Arbeitslosengeldes von dem zuletzt
erzielten Entgelt zu lösen. Auch arbeitsrechtlich besteht nach der Elternzeit
ein Anspruch auf Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nur im Rahmen
des letzten Arbeitsverhältnisses, nicht darüber hinaus.
Nicht sachwidrig ist es, wenn der Gesetzgeber im Rahmen von kurzzeitigen
Lohnersatzleistungen bei der Zuordnung von fiktiven Entgelten an die Qualität
der Berufsausbildung anknüpft. Die in § 132 Abs. 2 SGB III deutlich werdende
Erwartung des Gesetzgebers, dass die Qualität der Berufsausbildung wesentliches
Kriterium für die Höhe des gezahlten Entgeltes ist, erscheint nicht
offensichtlich verfehlt. Auch die Höhe der nach § 132 SGB III anzusetzenden
Pauschalentgelte ist nicht verfassungswidrig. Zwar würde es dem
Rechtsstaatsgebot widersprechen, wenn der Gesetzgeber fiktive Arbeitslöhne ohne
Bezug zur Wirklichkeit angesetzt hätte. Davon kann hier aber nicht die Rede
sein, weil die Bezugsgröße, an der sich der Gesetzgeber orientiert hat, nach §
18 SGB IV das Durchschnittsentgelt aller Versicherten abbildet. Ebenso wenig ist
das Zurückbleiben der nach § 132 Abs. 2 SGB III zu ermittelnden Arbeitsentgelte
hinter dem tatsächlichen Durchschnittsentgelt der jeweiligen
Qualifikationsgruppen willkürlich. Es lässt sich dadurch rechtfertigen, dass
Rückkehrer in den Beruf betroffen sind, welche in der Realität des
Arbeitsmarktes typischerweise für die erste Zeit Lohnabschläge gegenüber den im
Berufsleben gebliebenen hinnehmen müssen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales v. 14. Dezember 2005, abgedruckt bei Behrend in
Eicher/Schlegel, SGB III, Anlage zu § 132). Auch gilt es zu verhindern, dass
hohe Entgeltersatzleistungen das Interesse an der Aufnahme einer neuen zwar
erreichbaren aber niedriger entlohnten Beschäftigung verringern. Dass diese
Erwägungen nicht ausnahmslos in allen Fällen zutreffen mögen, ist hinzunehmen,
weil es sich um eine – zulässige - Pauschalregelung handelt (vgl. BVerfG
Beschluss v. 23. Juni 2004 1 BvL 3/98, 9/02, 2/03 - = BVerfGE 111, 115, 137). Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, dass insoweit gerade der Fall der Klägerin eine
Ausnahmeregelung erfordern würde. Sie hat nach Aktenlage mehr als vier Jahre
außerhalb des Berufslebens gestanden. Ihre weitere Berufsbiographie zeigt, dass
sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum keine ihrer früheren Vergütung
entsprechende Tätigkeit gefunden hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass
die fiktive Einstufung nach § 132 SGB III nicht ausnahmslos zu negativen
Konsequenzen führt. Wenn nämlich vor der Elternzeit ein eher geringes Einkommen
(gemessen an der Qualität der Ausbildung) erzielt wurde, wirkt sich die Regelung
positiv aus.
Auch die von der Klägerin herangezogene Richtlinie 79/7/EWG vermag die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu begründen. Nach Art. 4
Abs. 1 der Richtlinie zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
(79/7/EWG) beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher
unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ( ) und
zwar im besonderen betreffend: ( ) - die Berechnung der Leistungen ( ) sowie die
Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs
auf die Leistungen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie ergibt sich nicht schon
daraus, dass die Regelungen in §§ 130, 132 SGB III, gemäß denen frühere höhere
Einkünfte nach zwei Jahren für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr
zu berücksichtigen sind, negative Folgen auch für Frauen haben, die ihre
Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung unterbrochen haben. Zwar ist eine nur
mittelbare Diskriminierung durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG
gleichermaßen verboten, so dass ein Verstoß schon gegeben sein kann, wenn eine
Norm vorrangig auf Frauen angewandt wird, obwohl sie geschlechtsneutral
formuliert ist. Die deutschen Vorschriften sind aber nicht nur
geschlechtsneutral formuliert, sondern betreffen neben Eltern alle für längere
Zeit aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen, etwa zeitweise Erwerbsunfähige,
Selbständige, Pflegende usw. Deswegen belegt der Umstand, dass Elternzeit
zumeist von Frauen genommen wird, noch nicht eine überwiegende Anwendung der
Vorschriften auf Frauen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Voraussetzung für eine unzulässige mittelbare
Diskriminierung, dass die Regelungen nicht durch objektive Faktoren zu
rechtfertigen sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des
Geschlechtes zu tun haben (EuGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 – C-317/93 und
C-444/93 - = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11 und 12; v. 1. Februar 1996 – C-280/94 - =
SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13). Solche Faktoren liegen hier indessen vor. Funktion
des Arbeitslosengeldes ist es, Leistungen für aktuell dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung stehende Personen zu gewähren, es soll deren künftige Lohnausfälle
ersetzen. Diese Funktion rechtfertigt eine Differenzierung nach der Kontinuität
des Versicherungsverlaufs, weil dieser als Basis für die anzustellende
Prognoseentscheidung dienen kann, auch wenn Lücken in der Erwerbsbiographie
(wegen Kindererziehung) bei Frauen häufiger als bei Männern vorkommen (vgl.
Bieback in Fuchs [Hg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Richtlinie des Rates
79/7/EWG, Art. 4 Rdnr. 18). Wie oben schon erörtert worden ist, bestehen
sachliche Gründe für die Entscheidung des Gesetzgebers, das Ausmaß des zu
erwartenden Lohnausfalles nur dann vom bisherigen tatsächlichen Arbeitsentgelt
abhängig zu machen, wenn es über einen gewissen Zeitraum und in einer
Beschäftigung erzielt wurde, die noch nicht längere Zeit zurückliegt. Damit
scheidet aber ein Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG aus.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des
Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG, sie berücksichtigt das Ergebnis in
der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache insbesondere im Hinblick auf die beim BSG bereits anhängigen
Verfahren B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R zugelassen.