Arbeitslosengeld und notwendige Heilbehandlungskosten
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 4 KR
42/05 ER
Urteil vom
19.04.2005
Die Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten auch des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit zur
Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
iVm § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der Antragsteller erlitt am 27. Dezember 2004 einen embolischen
Medialteilinfarkt links mit globaler Aphasie und Hemiparese rechts bei
Verschluss der Aorta carotis interna links. Der Antragsteller wurde stationär in
der Neurologischen Klinik des Klinikums Hannover, Nordstadt, behandelt. Seit dem
16. Februar 2005 befindet er sich in dem Reha-Zentrum Hagenhof, Langenhagen
(vgl. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
Niedersachsen, Dr. C., vom 18. Februar 2005).
Der Antragsteller bezieht seit dem 13. Januar 2005 Arbeitslosengeld II
(Bescheide der ARGE "JobCenter in der Region Hannover" vom 18. und 20. Januar
2005). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 übersandte ihm die Antragsgegnerin die
Krankenversichertenkarte. Mit Fax vom 4. Februar 2005 verweigerte die
Antragsgegnerin gegenüber dem Klinikum Hannover, Nordstadt, die Kostenübernahme.
Auch den Kostenübernahmeantrag vom 7. Januar 2005 für die
Anschlussheilbehandlung lehnte die Antragsgegnerin ab.
Im Februar 2005 hat die Betreuerin des Antragstellers beim Sozialgericht (SG)
Hannover beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, die Krankenhauskosten zu übernehmen und eine sofortige
Kostenzusage für eine Anschlussheilbehandlung zu erteilen. Das SG hat dem Antrag
mit Beschluss vom 14. Februar 2005 stattgegeben. Es hat die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für den derzeitigen
Aufenthalt des Antragstellers im Krankenhaus zu übernehmen sowie eine sofortige
Kostenzusage für eine Anschlussheilbehandlung in Langenhagen oder in
Coppenbrügge zu geben. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Anordnungsgrund
liege in der Eilbedürftigkeit der Krankenhausbehandlung und der Durchführung der
Anschlussheilbehandlung. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls gegeben. Der
Antragsteller sei als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V kraft Gesetz versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Diese
habe keine Befugnis, diesen Versicherungsstatus zu "stornieren". Sofern sie
meine, der Antragsteller beziehe wegen seines Gesundheitszustandes zu Unrecht
Arbeitslosengeld II, so ändere das nichts an ihrer Leistungsverpflichtung, wie §
5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V belege.
Gegen den Beschluss des SG hat die Antragsgegnerin am 22. Februar 2005
Beschwerde eingelegt. Sie meint, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch.
Denn bei dem Antragsteller habe im Zeitpunkt der Bewilligung von
Arbeitslosengeld II eindeutig keine (Rest)Erwerbsfähigkeit mehr vorgelegen.
Trotzdem habe die ARGE "JobCenter in der Region Hannover" dem Antragsteller
Leistungen bewilligt und damit seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung begründet. Es könne jedoch nicht angehen, dass sich die ARGE
"JobCenter in der Region Hannover" keinerlei Kenntnisse über das Fehlen der
Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers verschaffe und grob fahrlässig eine
Leistungsbewilligung vornehme, an die sie – die Antragsgegnerin – gebunden sei.
In Fällen, in denen sich sogar einem medizinischen Laien aufdränge, dass keine
Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers mehr vorliege, sei der ARGE "JobCenter in
der Region Hannover" rechtswidriges Handeln vorzuwerfen. Dann aber müsse trotz
der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V eine Leistungspflicht der Krankenkassen
entfallen. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Irreparable
Rechtsnachteile habe der Antragsteller nicht zu befürchten, weil für ihn
jedenfalls der bisher zuständige Leistungsträger, das Sozialamt der Stadt
Hannover, als Kostenträger einzutreten habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG)
Niedersachsen-Bremen vorgelegt.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist
unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem
Zusammenhang einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus (vgl.
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rdnr. 27 und 29). Der materielle
Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen
Prüfung zu unterziehen (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr. 36).
Der Senat lässt offen, ob ein Anordnungsanspruch besteht und trifft insoweit
eine Folgenabwägungsentscheidung
Kann über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nur nach zeitaufwändiger
Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden werden, so ist nach gefestigter
Rechtsprechung des erkennenden Senats in Ansehung der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von einer Prüfung der Erfolgsaussicht eines
Hauptsacheverfahrens abzusehen und die Entscheidung auf eine Folgenabwägung zu
stützen. Voraussetzung ist, dass andernfalls schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – L 4 KR 253/03 ER – unter
Bezug auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. November 2002 – 1
BvR 1586/02 – in NZS 2003, 253 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2004
– 1 BvR 131/04 – in GesR 2004, 246 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Senat stimmt der Antragsgegnerin zwar in ihrer Kritik an der Bewilligung von
Arbeitslosengeld II durch die ARGE "JobCenter in der Region Hannover" zu. Zu
Recht weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, dass das Gesetz keine
Möglichkeit einer Korrektur von Fehlentscheidungen bei der Bewilligung von
Arbeitslosengeld II und damit bei der Begründung der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V vorsieht.
Insbesondere bietet die Regelung in § 44a Satz 2 SGB II hier keine Hilfe. Ob und
in welcher Weise bestehende Lücken durch richterliche Rechtsfortbildung zu
schließen sind, bedarf einer intensiven Prüfung der Sach- und Rechtslage und
kann aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen
Prüfung nicht entschieden werden.
Andererseits jedoch ist der Antragsteller dringend auf stationäre Behandlung
angewiesen. Seine Behandlung kann ohne erhebliche Nachteile für seine Gesundheit
nicht aufgeschoben oder abgebrochen werden. Gegenüber der Gefahr für Gesundheit
und Leben des Antragstellers bei Abbruch der Behandlung müssen die finanziellen
Belastungen der Antragsgegnerin zurücktreten.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die
Behandlung des Antragstellers erlaubt weder Aufschub noch Unterbrechung. Soweit
die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Sozialhilfe verweist, kann ihr
nicht gefolgt werden. Es ist dem Antragsteller angesichts der Eilbedürftigkeit
seiner Behandlung nicht zuzumuten, mit dem Sozialhilfeträger zu klären, ob
dieser trotz der Versicherungspflicht des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V für die Kosten der Krankenbehandlung zuständig ist. Der Streit zwischen
den verschiedenen Leistungsträgern über ihre Zuständigkeiten darf in Ansehung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu Lasten eines dringend
behandlungsbedürftigen Patienten gehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.